Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 09.06.1961 – 5 StR 19/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2176 008
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schriftsteller Walter C (EEE ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1929 ir Tem,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juni 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr En als Vertreter der Bundesanwaltschsft,
Justizobersekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 16.September 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-2-.
Die nach dem 16.September 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
1. Der Angeklagte behauptet, er sei während der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verhandlungsunfähig gewesen, weil er in der Nacht zuvor einen Blutsturz erlitten habe, Die dienstlichen Äußerungen des Strafkammervorsitzenden und des Berichterstatters ergeben, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung zwar seinen Blutsturz erwähnt, sich aber gleichwohl als verhandlungsfähig bezeichnet und ausdrücklich gebeten hat, sogleich zu verhandeln, weil ihm an schneller Durchführung des Verfahrens liege. Auch hat er sich an der Verhandlung lebhaft beteiligt. Der Senat hat deshalb keinen Zweifel, daß der Angeklagte verhandlungsfähig war.
2, Der Angeklagte ist zu der Hauptverhandlung vom 16.September 1960 erst am 15.September 1960 geladen worden, Die Ladungsfrist des § 217 Abs.1 StPO war also nicht eingehalten. Das Schweigen der Sitzungsniederschrift beweist, daß der Vorsitzende den Angeklagten entgegen § 228 Abs.3 StPO nicht auf die Befugnis hingewiesen hat, aus diesem Grunde die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, Da es sich hierbei um eine Förmlichkeit des Verfahrens handelt, kann der Senat die gegenteiligen dienstlichen Äußerungen des Strafkamnervorsitzenden und des Berichterstatters zu diesem Punkt nicht beachten. Jedoch ist der Verstoß gegen § 228 Abs.3 StPO nach ständiger Rechtsprechung kein Revisionsgrund, weil es sich nur um eine Sollvorschrift handelt (BGH MDR 1952,532). Auf die Nichteinhaltung der Ladungsfrist kann der Angeklagte die Revision ebenfalls nicht stützen, weil er die Aussetzung der Verhandlung nicht verlangt hat. Er wurde durch einen Rechtsanwalt verteidigt, dem das Recht, Aussetzung zu verlangen, zweifellos bekannt war.
3. In der Hauptverhandlung ist die Vernehmung der Zeugen
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Ne Ss und Ygpricht beantragt worden, wie das
Schweigen der Sitzungsniederschrift beweist. Die Revisionsbegründung gibt auch kein Beweisthema an. Auf Beweisamträge, die vor der Hauptverhandlung gestellt und vom Vorsitzenden beschieden worden waren, brauchte das Gericht in der Hauptverhandlung nicht zurückzukomnmen,
4. Das Verfahren bei der auswärtigen Vernehmung des Zeugen ve» war zwar in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, Weder der Angeklagte noch der Verteidiger waren von der Vernehmung Vs benachrichtigt worden. Vggwwar auch
- entgegen der "Feststellung" in der Sitzungsniederschrift - nicht vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden gewesen, Auf diese Fehler kommt es aber nicht an, weil die Niederschrift über die richterliche Vernehmung Vs zemäs
» Gerichtsbeschluß "im Einverständnis der Beteiligten" ver- ‘lesen worden ist. Mit diesem Einverständnis darf eine solche -Niederschrift gemäß § 251 Abs.1 Nr.4 StPO immer verlesen werden,
5. Die Revision rügt weiter, daß das Ergebnis "der Vernehmung des Zeugen RB" weder in der Hauptverhandlung noch in der Urteilsbegründung erwähnt worden sei, Ein "Zeuge ROEEEB" ist jedoch nicht vernommen worden, weil es ihn nach der Bekundung des Zeugen VgWear nicht gab,
6. Der Verteidiger ist am 13.September 1960, also drei Tage vor der Hauptverhandlung, um 8ly2 Uhr verständigt worden, daß ihm die Akten bis zum nächsten Tage zur Einsicht überlassen werden könnten. Wenn er davon keinen Gebrauch gemacht und auch keine andere Zeit oder längere Akteneinsicht verlangt hat, so ist das kein Fehler des Gerichts, der die Revision begründen könnte. .
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7. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft, jedoch keinen Rechtsfehler gefunden,
Die Verwerfung der Revision entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schnitt