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BGH Entscheidung vom 08.11.1957 – 5 StR 478/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im aanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kraftfahrer Hans X EB zus TED, geboren am EB 1955 in cn (Mecklenburg),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den Gerüstbauer Armin W ED zu: em, geboren an ip 1532 in TO ,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.November 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt.

1.) Die Revision des ıngeklagten Wis gesen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 23.Kai 1957 wird verworfen. .

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten WB wird die nach dem 23.kMai 1957 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet,

2.) Auf die .ievision des Angeklagten Ks wird das angefochtene Urteil samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers KB - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

ründen

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-08/5-str-478-57#rd_4

Der Angeklagte kB ist wegen Freiheitsberaubung und wegen Notzucht zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und einem lonat verurteilt worden. Seine Fahrerlaubnis hat das Landgericht ihm entzogen, "en Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte VB ist wegen Freiheitsberaubung, wegen Beleidigung und wegen Unzucht mit einer Willenlosen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben (onuten Zuchthaus verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Kg und WB Revisionen eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Strefrechts.

I. Revision des Angeklagten Kos:

1. a) Dieser Beschwerdeführer bemängelt, daß die Zeugin PeiD "auf jeden Fall teilweise" in seiner Abwesenheit vernommen worden sei. &in Beschluß, der dieses Verfahren rechtfertige, liege nicht vor.

b) Die Sitzungsniederschrift ergibt hierzu folgendes:

1 b.u.v.

Ara me una

Die weitere Vernehmung der Zeugin Ku soll

in Abwesenheit der Angeklagten erfolgen, da nur auf diese Weise eine wahrheitsgemäße Beantwortung der an sie zu stgllenden Fragen zu erwarten ist.

Der Beschluß wurde ausgeführt und die Angeklagten aus dem Saal geführt.

Die Zeugin Kup sagte weiter zur Sache aus.

-A-

a -

Die Zeugin Fe :..:äs vieder vorgsrufen und sagte weiter zur Sache aus.

Auch die Angeklagten wurden wieder in dena Saal gerufen und über die währenä ihrer Abwssenheit geführte Unterredung unterrichtet."

Der Vorsitzerde hat sich zu dem in Hede stehcaden Punkt wie folgt dienstlich geäußert;

"Die Zeugin Pe ı:t nicht in Abwesenheit der Angeklagten vernommen worden, allerdings ist ihre Vernehmung begonnen worden, bevor sämtliche Angeklagte wieder den Sitzungssaal betreten hatten."

c) Danach steht fest, daß zumindest ein Teil der sachlichen Vernekmung der Zeugin Pefib in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt ist, Der Angeklagte gehört aber zu dem Personenkreis, dessen ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Geseiz grundsätzlich vorschreibt (§§ 230, 231 Abs.1 StPO). Es liegt auch keine der wenigen Ausnahmen vor, für die eins Durchbrechung des Grundsatzes der Anwesenheitspflicht zugelassen wäre. Als Ausnahme könnte allenfalls die zwangsweise Entfernung des Angeklagten zum Zwecke der Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage der Zeugin Pe in Betracht kommen (§ 247 Abs.1 Satz 1 StPO). Wie die Sitzungsniederschrift deutich ergibt, war diese Verhandlungsweise aber nur bei der Vernehmung der Zeugin Ku vorgesehen gewesen. In Bezug auf die Zeugin Po Hatte die Strafiammer eine entsprechende Maßnahme weder beschlosssn noch überhaupt geplant (das zeigt such die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden deutlich). Deshalb durfte auch kein noch so geringer Teil ihrer Vernehmung in Abwesenheit de: Anseklagten erfolgen. Mit dom Verstoß hiersegen ist der

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absolute lievisionsgrund des § 336 Fr.5 StPO gegeben.

2.) Auf die weiteren Verfahrensangriffe und auf die sachlichrechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht mehr an. Für die neue Verhandlung sei jedoch vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

a) Gemäß § 33 StPO sind die Angeklagten vor ihrer zwangsweisen Entfernung zu hören.

b) Es ist bisher nicht zu erkennen, weshalb hier die Verteidigung mehrerer Angeklagter nicht durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger geführt werden durfte. Dafür, daß ein Konfliktfall im Sinne des § 146 StPO vorliege, hat die itevision bislang keine geeigneten Tatsachen angegeben. Sollten dem Verteidiger solche Tatsachen bekannt sein, so wird er sie der Strafkammer rechtzeitig mitzuteilen haben.

II. Revision des Angeklagten We:

1.) Unzulässig ..ist die Rüge, das Landgericht habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts verletzt, indem es den Mitangeklagten KIEW in der Hauptverhandlung nicht gehört, sondern das Verfahren gegen ihn abgetrennt habe. Der Beschwerdeführer teilt nämlich nicht mit, weshalb sich der Strafkammer vor dem Urteil vom 23.Mai 1957 die Notwendigkeit ciner Vernehmung des Kıggp hätte aufdrängen sollen. Daß Kid in der späteren Hauptverhandlung gegen ihn (am 24.Juni 1957) entlastende Angaben machen würde, mußte das Landgericht nicht notwendig schon am 23.Mai 1957 voraussehen. Auf andere Umstände als auf die Aussage vom 24.Juni 1954 beruft sich die Revision aber nicht. Soweit sie darauf hinweist, daß das Verfahren gegen den Mitangeklagten Klggp erst am 23 ,.lai 1957 abgetrennt worden sei, weil KIM nicht rechtzeitig zur Hauptverhandlung habe vorgeführt werden können, besagt das allein für die

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Aufklärungsrüge nichts. Die Abtrennung des Verfahrens gegen KB war gemäß § 4 StPO zulässig.

2.) Die zur Sachrüge im einzelnen vorgebrachten Revisionsangriffe richten sich überwiegend gegen die Beweiswürdigung als solche und sind insoweit unzulässig.

Die Frage des Rücktritts vom Versuch brauchte das Landgericht nicht zu erörtern, weil der Beschwerdeführer sein Glied in die Scheide der willenlosen Kugs eingeführt und damit das Verbrechen gegen § 176 Abs.1 Nr.2 StGB vollendet hatte. Nach den Feststellungen kann auch kein Zweifel darüber bestehen, daß der angeklagte den willenlosen Zustand der ku von Anfang an erkannt hatte (UA S.15). Die übrigen zulässigen Angriffe gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.

Auch die Strafzumessung ist mit lechtsgründen nicht zu beanstanden, Dal Notzuchtsverbrechen in Gerichtsbezirk zugenommen haben, konnte der Tatrichter zu Ungunsten des Beschwerdeführers bei der Strafbildung berücksichtigen, obwohl der Beschwerdeführer nicht im Gerichtsbezirk wohnt.

- 7 - Nach alldex mußte die ievision ües Angeklagten Weiss in vollem Umfange verworfen werden.

Die Entscheidung cntspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dör.Koffka Schmidt

Siemer Schnitt