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BGH Entscheidung vom 17.04.1952 – 4 StR 210/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des .Volke s

In der Strafsache gegen

di den Diplom-Bergingenieur Gustay Heinrich Friedrich F M aus ü IR: 1898 zu f=} o e}

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

ä hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der.Sitzung Er: vom 17. April 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Gross : als Vorsitzender, Bundesrichter .Krumme , Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, .

Bundesanwalt reger \ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter j als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt: .

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in TDortmund vom 27. November 1950°im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter - Freisprechung im übrigen nur wegen gefährlicher Körper-- verletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubun in , sieben Fällen verurteilt ist, und im Strafausspruch

sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Soweit Aufhebun, erfolgt,

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wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, a

auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Strafkammer des landgerichts in Bochum zurückverniesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen. - By

Von Rechts wegen

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Während der Vernehmung des Zeugen Sm wurde auf Anordnung des Vorsitzenden der einzige Zugang zu dem teil- PR weise besetzten Zuhörerraum geschlossen, weil die Verhand- ' lung durch fortwährendes Hinausgehen der Zuhörer gestört wurde; nachdem der Zeuge Sb vernommen worden war und En: der Verteidiger einen Beweisamtrag gestellt hatte, wurde “ die Tür zum Zuhörerraum wieder geöffnet. Durch diesen Vorgang sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit des ve fahrens nicht verletzt worden. Eine ungestörte Durchführung, der Verhandlung ist ebenso wesentlich wie die Kontrolle - Er des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit. Führt daher 2 der Verkehr im Zuhörerraum zu Störungen der Verhandlung, . 4 so ist der gemäss § 176 GVG für die Aufrechterhaltung' ' der Ordnung verantwortliche Vorsitzende verpflichtet, Habsi = nahmen zu ergreifen, die sowohl eine störungsfreie Verhandlung als auch ihre Kontrolle durch die Öffentlichkeit. ermöglichen. Das zur Vermeidung weiterer Störungen erlassene Verbot, den Zuhörerraum während eines eng begrenzien Verfahrensabschnitts zu betreten oder zu verlassen, hielt sich im Rahmen der dem Vorsitzenden‘ zuate- " henden Nassnahmen zur ‚Aufrechterhaltung, der: Sitzungs--., ordnung und war keine, unzulässige Beschränkung der \ Öffentlichkeit, zumal belietige Vertreter der Allgemein-':

heit anwesend blieben. Ob die. Tür zum Zuhörerraum auch. Äh rend einer Beratungspauge verschlösgen war, ist unerheb-

lich, weil die Beratung keinen Bestänäteil der 'sttentlich Wr Verhandlung bildet (§ 193: era; vel nast 3, 122).

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huch die Ablehnung des von der Verteidigung gesteln.§ 2 ten Antregs, den Zeugen Ernst PM von einem Nervenarzt auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen,

do der Verdacht einer geistigen Erkrankung bestehe,

ist im Ergebnis nicht zu beanstenden, weil es sich

um einen Beweisermittlungsamtrag handelte; denn die

Verteidigung hat in Bezug auf den Geisteszustend des

Zeugen nur einer Vermutung Ausdruck gegeben, indem sie

roffte, Wachforrchungen hierüber könnten vielleicht zu

Gunsten des Angeklagten ververtbare Tatsachen zutage

-ördern. Der Antrag, einer solchen unbestimaten Mög-

j lichkeit nachzugehen, bedeutete eber nicht mehr als

K eine ınregung an das Gericht, auf Grund der richter-

lichen Aufklürungspflicht weitere Ermittlungen anzu-

stellen (vel BGH 2 StR 84/51 v 6. April 1951). Das

1 Schwurgericht wäre nach § 244 Abs 2 StPO nur dann ver- F

til pflichtet gewesen, auf die Anregung einzugehen, wenn

] es selbst Zweifel an der geistigen Gesundheit des Zeu- % ;en gehabt hütte. Solcie Zueifel hat des Gericht in- “* dessen, wie die Urteilsgründe ergeben, deshalb nicht _ gehegt, weil der erfahrene Afzt des Zeugen ihn für geistig normal und zurechnungsfähig erklärte und ‚die Zeil- und Pflegeanstalt in. 0 7 seine Aufnahme

- von vornherein abgelehnt‘ hatte... m

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Die Verfahrensrügen des‘ ‚Angeklagten sind Somit. M: unbegründet. . 2 B r%

Da die Verordnung Nr 47 der Militärregierung‘ durch. 3 Verordnung Nr 234 des Britischen Hohen Komuilssars' ‚vom 3 31. August 1951 (ABl Or 65 S 1138) aufgehoben worden Zu ist, kann des KRG 10 - wie auch in: der Revisionsin- R stenz von Amts wegen zu berüöksichtigen ist - auf den

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Tsstgestelllen Sachverhalt nicht mehr angewandt werden. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit kann daher nicht bestehen bleiben; damit entfällt euch die Zuscemmenfessung der verschiedenen Straftaten-zu einer Verbrechenseinheit sowie der Strafausspruch. Der

schverhslt ist jetzt ausschliesslich nach deutschen Strofrecht zu beurteilen.

Insoweit lässt das angefochtene Urteil keinen zum

Tuchteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler \ erkennen. Die in dieser Hinsicht vorgetragenen Revisionsxigen erschövfen sich in unzulässigen Angriffen gegen

Gie DBevre eisnürdigung des Tetrichters, die weder in sich viderspriüchlich ist, noch auf Denkfehlern oder einer jusserechtlasceung allgemeiner D Irfahrungssätze beruht, Die der Deurteilung allein zugrunde zu legenden Urteils- u Teststellungen ergeben einwandfrei, dass der Angeklagte in sieben Fällen mit Täterwillen' und im Bewusstsein den Rechtswidrigkeit ursächliche Tatbeiträge zu einef. mit „reiheitsbersubung verbundenen gefährlichen Körperverletzung geleistet hat.. Dass diese Straftaten trotz Ableufs der Verjährungs?risten noch verfolgt werden können, . nimmt das angefochtene, Urteil ‚zutreffend anz ‚gegen die Zortgeltung von sg 1, 3: der. ‚Verordnung des Zentralju-. stizants zur Beseitigung natiöngläogiejietjecher. EIh-Griffe in die Strafrechtspfiege‘ -vom. "23: Hai: 1947 (vögl : 32 65) bestehen nach ‘der ‚Rechtsprechung des "Senats. keine Bedenken, weil durehjeie. michidie, Sirafbärksit neu begründet, sondern nu nnder. Durchsetzung. das Sortbestehenden Strafansprüchswentgegenstehendes in dernis beseitigt wird. (4 SER. 3/50. v.20. Dezeüber. 1951. in übereinstiunung nit Rüst, 76, 259. u 327).

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Der Schuldspruch konnte somit von hier aus geändert werden. In den ihn seitens der Staatsanwaltschaft zu:ı Vorvur7 gemachten, aber vom Schwurgericht nicht „ir erwiesen erachteten weiteren rällen war der Ange-

klagte zwecks Erschösfung der Anklage nunmehr freizusprechen.

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San Dane,

Die genäss § 74 GVE nF jetzt zuständige Strafkammer'% wird für jede Streftat eine Linzelstrafe festzusetzen # und sodann gemäss § 74 StGB unter Beachtung von § 358

. Abs 2 StPO eine Gesemtstrafe zu bilden haben.

Croß Krumme Engels Dr. Hülle Dr. Augustin

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