Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 170

Stand: 10.07.2026

StrafrechtBund2 Fassungen41 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/170#abs-1 (1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten. In Gewaltschutzsachen soll das Gericht auf Verlangen des Antragstellers einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/170#abs-2 (2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt.

§ 169 § 171