Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 170
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/170#abs-1 (1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten. In Gewaltschutzsachen soll das Gericht auf Verlangen des Antragstellers einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/170#abs-2 (2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 170 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 28.03.2014 – 21 W 15/11Spruchverfahren: Anforderungen an die Heranziehung eines erst nach dem Bewertungsstichtag verabschiedeten neuen Bewertungsstandards Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- BGH, 07.09.2005 – XII ZR 209/02Zitiert von 4
- KG, 30.09.2024 – 10 U 104/23
- OLG Köln, 12.04.1983 – 21 UF 193/82
- BVerfG, 24.01.2001 – 1 BvR 2623/95Fernseh-Rundfunkaufnahmen in GerichtsverhandlungenZitiert von 76
- BGH, 07.07.2020 – VI ZR 246/19Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presse: Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über einen Scheidungstermin eines prominenten EhepaaresZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.08.2026 – XIII ZB 40/26Abschiebungshaft: Keine Pflicht des Haftrichters zur Nachfrage bezüglich eines gewählten Bevollmächtigten bei Einverständnis mit der Beiordnung eines Anwalts nach § 62d AufenthG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.06.2026 – XIII ZB 92/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2025 – OVG 80 D 1/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 170 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.