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BGH Entscheidung vom 12.09.1961 – 1 StR 232/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I_StR_232/61

InaNanmen des Volk es In der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Michael F GE zus ; " seboren am 4. Dezember 1902 in u, 1:7. :; ;

2. den Helfer in Steuersachen Hana Y rn Fon

‚ geboren am 19. April 1911 in T \

wegen fahr]. Inverkehrbringens verfälschter Lebensmittel

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 12. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier

Bundesrichter.

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender, Dr. Seibert

Dr. Willms Fischer

Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Dr; als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ww

für Recht erkannt;

‘als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ur; | und VE zesen das Urteil des Landserichts Traunstein vom 21. Dezember 1960 werden

verworfen,

2. Die Beschwerdeführer FE uni VB Haben je die Kosten ihres Rechtsmittels zu sragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

vs

Gründe: f ee | a Se | =

Der Eröffnungsbeschluß hattetaelf aMgeklagten ein fortgesetztes und genmeinschaftliches vorsätzliches Vergehen gegen § 4 Zifr, ıhhefushinfTatkinneit nit fortgesetztem Betrus (u) una Beihilfe dazu vn ) vor&eworfen. Das Landgericht hat sie wegen fahrlässigen Inverkehrbringens verfälschter Lebensmittel zu Gefängnis- und Geldstrafen verur-

. teilt, die Gefängnisstrafen zur Bewährung ausgesetzt, da-

E neve auf Einziehung erkannt und den Angeklagten die Her-

"stellung von Kakaopulver auf die Dauer von #ier Fahren untersagt, weil sie aus einem den Vorschriften der KVO nicht entsprechenden Ausgangsmaterial hergestelltes Kakaopulver mft einem zu hohen Schalen- und Sandgehalt in den Verkehr gebracht haben,

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen kechts, die Revisionen der Angeklagten bean- ‚standen das Verfahren und rügen ebenfalls did velletzung des sachlichen Rechts. Sie Revisionen haben! keinen Erfolg.

I, ee "5 Das angefochtene Urteil trifrt im einzelnen folgende Feststellungen:

Der Angeklagte FÜ ist seit 1957: gedchäftsführer der 1956 unter seiner Mitwirkung fals Geldgeber gegründe- | ten "Em. -Herstellungs- und Vertriebs GmbH. (EEE .KE.) mit dem Sitz in TE, die zunächst nur die Herstellung von Kuvertüre, ab 1957 auch von Schokolade betrieb. Der Angeklagte VE, Ger seit 1952 in Tom

.

VER 215 selbständiger Steuerberater ansässig ist, war in dieser Eigenschaft auch für die BB. x tätig.

Die DB -KE. vezog das zur Herstellung der Kuvertüre und Schokolade benötigte Kakaopulver seit Ende 1957/ Anfang 1958 von der En Ze. Öß-GmpH. (EBÖ) in Duge WEM Die JEÜ-sgellte das Kakaopulver qus;gänem Kakaopreßkuchen her; diesen fertigte sie teils selbst an, wobei sie von inländischen Schokoladefabriken aufgekaufte Kakaoschalen verwendete, teils - und zwar seit Frühjahr 1959. ausschließlich - bezog sie ihn von einer Firma Wh aus

ER; die zur Herstellung dieses Preßkuchens ebenfalls ein Kakaoschalenmaterial verwendete. Das von der EBÖ unter Verwendung dieses Materials hergestellte Kakaopulver war, wie das Landgericht ausführt, nach den Bestimmungen der KVO vom 15. Juli 1933 als verfälscht vom Verkehr im Inland ausgeschlossen, Die EBÖ wußte das. Sie versuchte darum, die entgegenstehenden Bestimmungen der KVO zu Fall zu bringen, hatte damit aber keinen Erfolg. Der Angeklagte FE war über das Produktionsverfahren der EBÖÜ und das von ihr benutzte Ausgangsmaterial im Bilde,

Der zu hohe Schalengehalt des von der EBÖ stammenden Kakaopulvers wurde wiederholt beanstandet. Von diesen Beanstandungen erhielt der Angeklagte : EEE stets Kenntnis. Insbesondere stellte der Sachverständige Dr. >GER. der Handelschemiker ist und von dem sich der Angeklagte > A beraten ließ, bei von ihm auf Veranlassung des Angsklagten FR untersuchten ‚Proen des von der EBÖ gelieferten und bei der Bi .K@P lagernden Kakaopulvers in den Jahren 1957 bis 1959 mehrfach. einen. a hohen Schalengehalt des Kakaopulvens fest. Das gleiche Bygehiz hatte eine Ende Oktober 1950 von der Staatl. Chemischen Unter-

fi: suchungsanstalt Müngpen uf Beschwerde des Bundesverbandes

er

hatte. Das Verfahren gegen den Angeklagten TE urse damalg nach, seiner unwiderlegten Behauptung eingestellt,

ae Ze 22°

Weil die E3Ö die Herstellung von Kakaopulver aufgeben wollte, trug sie sich mit dem Gedanken, ihren zur Er-Pr

ES kam daher im November 1959 zur Gründung der Firma

SC : co. xc. mit

gem Sitz in Fan Lars. Lu

u. Persönlich haftender Gesellschafter wurde der in dieser Sache rechtskräftig verurteilte führere Mitangeklagte

| der 3 676 RN

DM in die Gesellschaft einbrachte,

Kommanditisten wurden der Angeklagte FM una Sie ine frau des Angeklagten VB - dieser selbst kam mit Rück-

Sicht auf seinen Beruf

als Steuerberater als Gesellschaf-

ter nicht in Betracht - mit Einlagen von je 10.000.-. py. Zweck der Kommanditgesellschatt war die Herstellung von stark entölten Kakaopulver und der Verkauf dieses Pulvers an den Angeklagten FÜ als Geschäftsführer der Zu.c.

y *

. Anfang Novenber ka

ei ufte die SCHE :G. zwei Mühlen

und einen Windsichter von der EBÖ, Am 1. Dezember 1959 nahm

sie die Produktion von gister eingetragen wurd

Kakaopulver auf. In das Handelsree sie erst im Mörz 1960.

er

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Zu Beginn der Produktion von Kakaopulver übernahm die SCEEEER KG. von der EBÜ einen Restbestand von 10 bis 15 + Preßkuchen, der aus der von der Firma N in Hemmmmmmm gelieferten Ware noch vorhanden war. Da die Firma. Nun ejne Yeitere Lieferung ablehnte, kam durch Vermittlung der EBÖ eine iaufende Belieferung der Sb XG. durch die Firma He & Vom in A zu stande. Diese Firma lieferte ein in den Versandpapieren als "Kakaoschilfer!" bezeichnetes Rohmaterial. Dabei handelte es sich um einen Preßrückstand, der sich nach dem Pressen von rohen, unge-

Sphälken Kakaobohnen und nach dem Entzug von Kakaofett er-

gab und nur noch einen Fettgehalt von etwa 7 - 8,5 % hatte. is Er

Die SB x. bezog : in der Zeit vom 17. Novenber 1959 bis zum 23. März 1960 in sechs Waggünsendungen insgesamt 129.322 kg dieses holländischen "Kakaoschilfers" zum Gesamtpreis von 64.779,10 DM, zu dem noch der Zoll in Höhe von 21 % kam. Keiner der Angeklagten veranlaßte vor dem Bezug des Schilfers aus A die chemische Untersuchung einer Probe. Sie verließen sich bezifglich Pder Güte des Schilfers auf eine vor oder bei der ersten 13% Perung dieses Schilfers nach einer Untersuchung in ihrem Laboratorium erteilte Auskunft. der Angestellten dek EBÖ SCREEN

ER unä CB oder eines von ihnen, daß der Schil-

fer in Ordnung sei, ja daß es sich um ein besseres Material handele, als der EBÖ seinerzeit zur Verfügung gestanden habe.

Während des Produktionsprozesses wurden dem. Schilfer,

‚ger zu Kakaopulver vermahlen werden sollte, in einem von

dem Angeklagten Fe angeoräneten Verhältnis‘ gebrochene geschälte Kafaobohfhen und einwandfreies Kakaopulver zugesetzt, um den für stark entöltes Kakaopulver erforderlichen Fettgehalt von 10 - 20 % zu erreichen und den Schalengehalt

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-12/1-str-232-61#rd_13

herabzusetzen. Das Mischungsverhältnis richtete sich nach dem Fettgehalt des Kakaoschilfers; der regin Mi aus den Versandpapieren zu ersehen war, während diese über den Schalengehalt nichts ergaben. Insgesanf*#i&ı bei der Herstellung des Kakaopulvers aus dem holländischen Schilfer im Verhältnis zu gEsähten Mahlgut ein Abfall von etwa

20 % an, der als Futtermittel verkauft wurde,

Im Betriebe der THE |. bediente der früflere Mitangeklagte SCHE c<ie Maschinen, nalım die Mischungen vor und war damit der unmittelbare Hersteller des Kakdopulvers., Der Angeklagte Te war der kaufmännische Lei-

ter des Unternehmens; er war für seine Ehefrau tätig, die nur zu Hause die Buchführung erledigte, Vo Aftte die Gestehungskosten zu ermitteln, um den Verkaufspreis des Kakaopulvers zu bereöhnen. Ferner hatte er die Einfuhren ‚aus Holland zollmäßig abzuwickeln, die Rechnungen an den Angeklagten Fe auszustellen, mit ihm abzurechnen und nach der Eintragung der KG. ins Handelsregister - zusammen mit SCHE - Sich ken Kekaoschilfer in AU 2 de- ‚stellef, Der Angeklagte on, beriet den Angeklagten SCHE; er HLannte den Fettgehalt jeder einzelnen Schilfersendung und bestimmte das Verhältnis, in dem dem Schilfer Kakaobohnen und Kakaopulver zugesetzt wurden, Er be-Stellte auch bis. zur Eintragung der &G. if? das Handelsregister den Kakaoschilfer im Namen und für Rechnung der

Ep xp.

Das aus dem holländischen Kakaoschilfer hergestellte Kakaopulver wurde unter Angabe des Prozentsatzes des Fettgehaltes ausschließlich an den Angeklagten ICE für die Zum: m: verkauft, und zwar von Anfang Dezember 1959 bis Endc März 1960 Än'Aner Gesamtmenge von 94.500 kg, das Kilogramm zu Mhem"Preise von 1,55 DM. Die letzten 7,5 t wurden bis Enfefuärz 1960 in die Produktionsräume der

DER. KW. gebracht, zu einer Zeit, als kurz darauf der Betrieb geschlossen wurde. 76.822 kg verkaufte der Angeklagte FOR an vayerische und nichtbayerische Abnehmer

zu einem Preise von rd. 1,60 DM je kg weiter, den Rest verwendeterer im Betricbe der BB. KR:

Aus Anlaß einer im Februar 1960 zwischen der Sm. WM *G. und dem Zollams. ICh sntsiandenen Meinungsverschiedenheit über die Höhe deg Zollgatzes, mit dem der aus Holland eingeführte Schilfer zu verzollen war, stellte die Zolltechnische Ügerpröfungs- und Überwachungsstelle München im Einvernehmen mit dem Sachverständigen Dr. von IR yon der Staatl. Chemischen Untersuchungsanstalt München fest, daß der Kakaoschilfer als Preßrückstand und Abfall anzusehen sei.

Als sich ein: Kunde Anfang Fgbrugr 1960 über den zu hohen Schalengehalt des inm gelieferten Kakaopulvers begehwertey ließ der Angeklagte Fü ei Probe des Kakaoschilfers durch den Sgehvgeständigen Dr. : 2ER untersuchen. Das Gutachten vom 9, Februar 1960 ergab, daßg die-Schilferprobe vorwiegend aus Kakaoschalen bestand. Eine im Anschluß daran vorgenommene Untersuchung von zwei Proben des von der SCEER KG. hergestellten Kakaopulvers ließ keinen zu hohen Schalengehalt erkennen, weil der Schalengehalt durch die während des Produktionsprozgsgesgemfolgte Beinischung von entschälten Kakaobohnen und von einwandfreiem Kakaopulver herabgesetzt worden war.

PERS PT im März 1960 wieder zwei Abnehnerfirmen den zu a Schalengehalt des ihnen gelieferten Kekaogulgers rügten, sandten der Angeklagte FOR zwei Proben, der von Fieger verständigte: Angeklagte vom eine Probe Kakaopulver an den Sachverständigen Dr. E@M; der im Gutachten ‚ vom 28. März 1960 alle drei Proben wegen übermäßig hohen Schalengehalts als nicht verkehrsfähig bezeichnete.

Weil die Angeklagten jetz; Unannehmlichkeiten be-

fürchteten, stellte die SCHE x: . Anfang April 1960 den Betrieb ein.

Im März 1960 war eine Beschwerde des Bundesverbandes « der Deutschen Slißwarenindustrie bei der Staatl, Chemischen Untersuchungsanstalt München eingegangen. Auf deren Veranlassung wurde am 31. ‚März 1960 aus dem in REITER und bei dem Zollamt IC lagernden Kakaopulver - und Kakaoschilfer eine Reihe von Froben gezogen, von denen der Sachverständige Dr, von JM zwei Proben Keakaoschilfer und zwei _ Proben Kakaopreßkuchen (der in Wahrheit ebenfalls Kakao.

Am 12. Mai 1960 entnahm der Sachverständige Dr. von Jg vier weitere Proben Kakaoschilfer, deren Rohfasergehalt säntlich wesentlich über dem normalen Rohfasergehalt von 2,6% lag.

Eine nach dem Eingang des Gutachtens des Sachverständigen

Dr. BE von 28. März 1960 von dem ängeklagten RER veranlaßte Untersuchung mehrerer Proben Kakaopulver und Kakaoschilfer

“lich: des Schalengehalts sich nicht von den Proben des Kakao-

Il:

$ # A. Die Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das Landgericht die Angeklagten FM und vg nicht wegen vorsätzlichen Vergehens gegen § 4 LebMG in Tateinheig mit Betrug verurteiit hat. Das Landgericht habe den Begriff des bedingten Vorsgtzesgverkannt.

1.) Das Landgericht hatgobjektiv den Tatbestand des § 4 Nr. 2 LebMG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. . III 2 b- dd, 2 Abs. 2, 5 ür. 3 und 10 a und e KVO als gegeben angesehen. Der von den Angeklagten als Ausgangsmaterial verwandte Kakaoschilfer habe als Preßrückstand aus ungeschälten (oder zum Teil auch unzureichend geschälten) Kakaobohnen nicht als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Kakaopulver verwendet werden dürfen; er habe mehr als die technisch unvermeidbare Menge an Kakaoschalen ‘enthalten und teilweise auch einen zu hohen Sandgehalt aufgewiesen. Das aus diesem Material hergestellte ‚stark entölte Kakaopulver sei darum wegen Verstoßes ;gegen § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs.,2 Nr. IIIb - d KVO ebenfalls verfälscht und vom Verkehr ausgeschlossen.

Einzelne Wendungen des angefochtenen Urteils könnten sen Anschein erwecken, als ob das Landgericht annimmt, die Angeklagten hätten bereits nit dem Verarbeiten des aus Holland

bezogenen Kakaoschilfers ein verfälschtee Lebensmittel

in den Verkehr gebracht. Tatsächlich macht das Landgericht.äie den Kakaoschilfer betreffenden Ausführungen aber nur, um darzulegen, daß das unter Verwendung dieses Schilfers hergestellte stark entölte Kakaopulver wegen der Unzulässigkeit der Verwendung dieses Schilfers als Ausgangsmaterial verfälscht war. Das lassen insbesondere die AUS- führungen UA S. 39 oben erkennen.

oi; ED m 2:;

Nach § 2 Abs. 2 KVO ist Kaiaöpulver das aus Kakaokernen, Kakaobruch, auch unter Mitverwendung von höchstens 2 Hundertteilen Kakaogrus oder aus Kakaomasse oder aufgeschlossener Kakaomasse, durch teilweises Abpressen der Kakaobutter gewonnene und sodann gepulverte Erzeugnis. Stark entöltes Kakaopulver muß mindestens 10 aber weniger als 20 Hundertteile Kakaobutter enthalten. Über das Ausgangsmaterial des Kakaopulvers gibt § 1 Abs. 2 Nr. III b - dKVO Auskunft. Danach sind Kakaokerne: gedörrte oder seröstete, entschäite und entkeimte verlesene Kakaobohnen; sie dürfen Samenschalen, Samenhäutchen und Keime nur noch in technisch nicht vermeidbaren Mengen enthalten (b): Kakaobruch: gebrochene Kakaokerne; Kakaobruch darf wie die Kakaokerne Samenschalen, Samenhäutchen und Keime nur noch in technisch nicht vermeiäbaren Mengen enthalten (c); Kakaomasse: das Erzeugnis, das durch weitgehendes Zerkleinern (Mahlen, Walzen, Schleifen) der Kakaokerne oder des Kakaobruchs, auch unter Mitverwendung von höchstens 2 Hundertteilen Kakaogrus gewonnen wird (4). Unabhängig davon, ob als Ausgangsmaterial für die Herstellung des Kakaopulvers Kakaokerne, Kakaobruch oder Kakaomasse verwendet wird, muß es sich also immer um ein Material handeln, das aus entschälten und entkeimten Kakaobohnen hergestellt ist. Die Verwendung eines Ausgangsmaterials, das auf nicht geschälte oder auch nicht genügend geschälte Kakaobonnen zurückgeht, ist gdenach unzulässig, und ein aus solchem Material hergestelltes Pulver, das als Kakaopulver in den Verkehr gebracht wird, ist eine Zubereitung, die nicht den dafür aufgestellten Begriffsbestinmungen des § 2 abs. 21. V. mit § 1 Abs. 2 Nr. III

b - d KVO entspricht,. und darum bereits nach. 5 6 Nr% nt; ;RVO

schlechthin - also. auch bei Kenntlichmachungs - vom Verkehr ausgeschlossen. Hieraus ergidt sich die Unzulässigkeit des von den Angeklagten angewandten Verfahrens, ohne

- 11».

daß es darauf ankommt, ob durch ein "Verschneiden" des Pulvers schließlich ein Pulver hergestellt wird, das insgesamt nicht mehr als die technisch unvermeidbare Menge an Kakaoschalen, Kakaokeimen oder Kakaosamenhäutchen enthält. Das Landgericht hat zwar den § 6 Nr. 1 KVO nicht ausdrückiich erwähnt. Das ist aber unschädlich. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben eindeutig, daß das Landgericht sich dieser Rechtslage bewußt ist (vgl. insbesondere die Ausführungen auf UA S. 39 oben).

Deshalb war das ganze von den Angeklagten hergestellte Kakaorulver verfälscht im Sinne des § 4 LebNMG und durfte nicht in den Verkehr gebracht werden.

Daß das von den Angeklagten hergestellte und vertriebene Kakaopulver außerdem noch als verfälscht anzusehen war, soweit es einen höheren als den technisch unvermeidbaren Gehait an Kakaoschalen und einen zu hohen Sandgehalt hatte, ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, aus 86 Nr. 5 und Nr. 10 a und e KVO.

2.) Das Landgericht hat die Angeklagten nur wegen

fahrlässigen Inverkehrbringens verfälschter Lebensmittel verurteilt, weil ihnen nicht nachgewiesen werden. könne;.. daß sie-alle Tatbestandsmerknale des Verfälschens gekannt hätten. Dazu müßten sie sich, wie das Landgericht ausführt, über die Zusammensetzung des den Vorschriften der .KVO entsprechenden Kakaopulvere im Klaren gewesen sein, wozu wiederum. die Kenntnis der Begriffe Kekaokerne, Kakaobruch und Kakaoiasse (§ 1 Abs. '2'Nr. III KVvo) ‚gehöre. Vorsätzlich würden die Angeklagten auch gehandelt haben, wenn sie mit der Möglichkeit gerechnet hätten, daß das Ausgangsprodukt nach § 1 abs. 2 Nr. III KVO mur aus geschälten Kakaobohnen bestehen dürfe, dessen ungeachtet‘ aber Schilfer verwendet hätten, von dem sie angenommen

hätten, daß er unzulässig Schalen enthalten könne, und im Bewußtsein dessen und in Billigung dieser Möglichkeit mit der Erzeugung in der bisher gesehenen Weise fortgefahren wären. Das sei aber trotz Vorliegens sines gewissen Verdachts nicht nachzuweisen. Die Angeklagten hätten aber fahrlässig gehandelt, weil sie sich nicht in

der erforderiichen Weise über die infrage stehenden lebensnittelrechtlichen Vorschriften unterrichtet hätten.

Vorsatz ist das Wissen und Wollen sämtlicher Tatbe-Standsmerkngte; "Der Vorsatzsguß sich immer auf ein bestimmten (konkretes) Ereignis beziehen. Der Täter muß

_ die nach Gegenstand, Zeit und Ort bestimmte Tat in

allen wesentlichen Beziehungen, wenn auch nicht mit

allen Einzelheiten der Ausführung in seinen Willen auf-

genommen haben (RGSt 51, 311; 70, 258; Schönke/Schröder

StGB, 10. Aufl., Anm. III, 2 zu § 59 StGB). Im § 4 Lebxc

muß das Wissen und Wollen des Täters die äußeren Unstän-

de umfassen, die ein Lebensmittel als verfälscht, nach-

gemacht oder verdorben erscheinen lassen, also seimwirk-

liche Zusammensetzung, die Tatsache der Nachbildung, Ver-

schlechterung (oder scheinbaren Verbesserung) oder ver-

minderten Genußfähigkeit gegenüber der normalen Be-

schaffenheit, Damit erfordert der Vorsatz auch die Kennt-

nis der Normen für das echte oder voll senußtaugliche

Lebensmittel (Gesetz, Verordnung oder Verkehrsauffas-

sung), also im vorliegenden Fall der auf § 5 LebNG be-

ruhenden Begriffsbestimmungen und Auslegungsregeln zu

den Verboten des § 4 LebNG in den §§ 1 bis 3 und 5 bis

8 KVO. Die KVO ist eine blankettausfüllende Norm u |

§ 4 LebNG, der insoweit Blankettgesetz ist (Zipfel in » |

Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, Vorbem. 3 vor 5 1. KVo, # Ynm. 9, I zu § 5 sowie Ann. 3ALIb, III zu § 11 Leoug;

Hierorimi, Lebensmittelgesetz, 2 Aufl. 1959, Ann. 4a zu |

§ 11 LebmG. te, | |

= 35 =

Für den bedingten Vorsatz genügt es darum entgegen der Meinung der Revisionsbegründung der örtlichen Staatsanwaltschaft nicht, wenn die Angeklagten wußten, daß die Herstellung von Kakaopulver gesetzlichen Bestimmungen unterlag, sie es aber für möglich hielten, daß das von ihnen hergestellte Erzeugnis "irgendwie!" diesen Vorschriften widersprach, sie gleichwohl aber fortfuhren, es herzustellen und in den Verkehr zu bringen.

Die Angeklagten Fb una vi konnten vielmehr nur..dann bedingt vorsätzlich gehandelt haben, wenn sie

1. entweder damit gerechnet hätten, daß ihr Ausgangs-

material nur aus geschälten Kakaohohnen oder Kakaobruch (gebrochenen Kakaokernen) bestehen dürfe, sie aber trotzdem einen "Kakaoschilfer" verwendet hätten, bei dem sie mit ‘der Möglichkeit rechneten, daß er unzulässig Schalen enthalte, und wenn sie im Bewußtsein dieser Möglichkeit die Herstellung und den Vertrieb in der in Weise fortgesetzt hätten oder '

wenn sie es wenigstens für möglich sahetten hätten, daß das von ihnen hergestellte und in den Verkehr gebrachte Endprodukt - Kakaopulver - nicht mehr als die technisch unvermeidbare Menge an Kakaoschalen, Keimen oder Samenhäutchen enthalten dürfe, tatsächlich aber mehr enthalte, unä sie auch für diesen Fall von der weiteren Erzeugung und den Vertrieb des Kakaopulvers sich nicht hätten abhalten lassen.

Den Nachweis in der erstgenannten Richtung sieht das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsverstoß nicht als erbracht.an, Die zweite Möglichkeit hat es nicht ausdrücklich erörtert. Die schriftliche in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht indes nicht aufrecht erhaltene Stellungnahme des Generalbundesanwalts sieht darin einen Rechtsfehler, soweit es sich um den Angeklagten > ER handelt. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils hätten bei diesem Angeklagten zu einer ausdrücklichen Behandlung

ei Il ai

der Frage des bedingten Vorsatzes in der aufgezeigten Kichtung gedrängt. gDem kenn def Serat nicht beitreten.

Das Landgericht geht zunächst davon aus, daß die Angestellten der EBÖ 2 VE Oicr einer von ihnen vor oder bei der ersten Lieferung des holländischen Kakaoschilfers den Angeklagten FB mitgeteilt haben, der Sehilfer sei in Ordnung, es handele sich sogar um ein besseres Material als der EBÖ seinerzeit zur Verfügung gestanden habe (UA S. 11). Es stellt fest, daß die AngekKlagten während der Herstellung des Kakaopulvers dem Schilzeg eiygwandfreis Material (gebrochene, geschälte Kakaobohnen und Kakaopuiver) zugesetzt haben, auch um den Schalensehalt des von ihnen hergestellten Kakaopulvers herabzusetzen (UA S. 13), und daß sie das Rohmaterial zu dem gleichen Zweck während des Produktionsprozesses mit einem Windsichter bearbeitet haben (VA S. 13). ES, gtellt weiter fest, daß der Sachverständige Dr. BEE, der am 9. Februar 1960 eine Probe des Kakaoschilfers untersucht hatte und zu dem ‚Ergebnis gekommen war, daß sie vorwiegend aus Kakaoschalen bestand, auf Veranlassung des Angeklagten Fo anschließend zwei Proben des von,der Sp Xc. hergestellten Kakaopulvers untersucht und in seinem Gutachten vom 15. Februar 1960. bestätigt hat, daß die untersuchten Proben keinen übermäßigen Schalengehalt aufwiesen (UA S. 16/17).

agesichts dieser Feststellungen konnte das Landgericht, auch ohne diesen Punkt ausdrücklich zu erörtern, ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß ein bedingter Vorsatz der Angeklagten auch insoweit nicht in Frage kam, als es sich um die Nichtübereinstimmung des von ihnen hergestellten Kakaopulvers mit den Bestimmungen der KVO handelte,

= IE

Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der

Angeklagten Top und vum erweist sich danach als unbegründet.

529

B. Die Revisionen der Angeklagten

un I: Die Revision des Angeklagten Tg:

1. Die Verfahrensrügen.

a) Die Verteidigung des Angeklagten FEW hat in der Hauptverhandlung vor ae Landgericht folgenden Antrag gestellt:

"Die Verteidigung lehnt den Sachverständigen Dr. von J@R viegen Befangenheit ab. Er hat sich, wie aus Blatt 4 dek Äkten hervorgeht, zum Initiator dieses Strafverfahrens gemacht, lange bevor die Staatsanwaltschaft eingeschaltet war. Dr. von JB hat

® ® ferner eine Betriebsprüfung bei der Kuvertüren und

® der Firma Sun Xc. vorgenommen, deren offensichtlicher Zweck darin bestand, die beiden Betriebe auch vom gewerbepolizeilichen Standpunkt zu Bruchbuden zu stempeln, obwohl diese Fragen in das Verfahren gar nicht hineingehören und obwohl die Nachschau außerhalb der Betriebsstunden ‚bezw. der

- Betriebszeit stattgefunden hat.".

Das Landgericht hat den AAIRBE mit tolgender Begründung zurückgewiesen: En en

"Der Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. von J@awird zurückgewiesen. | |

13}

Dem Schreiben des Sachverständigen vom 30.III. 1960 an die Landpolizei IC waren beigelegt eine Fotokopie eines Schreibens des Bundesverbandes der Deutschen Süßwaren-Industrie vom 26.III. 1960 und der Durchschlag des Antwortschreibens vom 30.III. 1960. In diesen Antwortschreiben ist klar zum Ausdruck gebracht, daß der Sachverständige sich jeder sicherheitspolizeilichen Ermittlungstätigkeitsenthält, Auch die Weiterleitung der genannten Schreiben an die Landpolizei ist keine Sicherheitspolizeiliche Maßnahne.

Soweit der Sachverständige seine schriftlichen Sutachten auf Vorhalt ergänzt bezw. berichtigt hat, handelt es sich nicht um echte Widersprüche. In einen Falle nur um die Berichtigung eines Schreibversehens, im 2. Falle um die Mitteilung neuer Zahlen, die sich aus der Umrechnung auf einheitlichen Fettge-

halt ergaben und im 3. Falle um Berichtigungen der Mittelwerte des Schalengehalts nicht geschälter Kakagbohnen, weil dem Sachverständigen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens ein neues Lehrbuch zur Verfügung gestanden hat.

Soweit der Sachverständige Betriebsprüfungen bezüglich der Sauberkeit in den Betrieben der Ange-

klagten vorgenommen hat, handelt es sich darum,

den hohen Sandgehalt zu erklären. Auch die Gesamtwürdigung dieser Umstände geben den Angeklagten

bei verständlicher Würdigung keinen hinreicherden

Anlaß, an der Unbefangenheit des Sachverständigen | zu zweifeln,"

- 17 >

Die der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Revision der Angeklagten sieht in der Ablehnung des Antrages eine Verfetzüng der §§ 74 in Verbindung mit 22 ziff, 4, 24 StPO.

Wenn der Sachverständige Dr. von J@® das an ihn gerichtete Schreiben des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie vom 26. März 1960 an die Landpolizei Lg WM Weitergab, so ist er damit, wenn er in dem Schreiben auf die Notwendigkeit bestimmter Ermittlungen hinwies, weder als Staatsanwalt noch als Polizeibeamter in einem Er-

mittlungsverfahren, der durch sein Amt zur Verfolgung straf. _

barer Handlungen, sei es unmittelbar kraft Gesetzes (§ 163 StPO), sei es kraft Auftrages der Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 1 GVG, § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO) tätig geworden (BGH JZ2 1958, 611 = IM Nr. 2 zu § 74 StPO; Urt. des Senats vom 50. Zezember 1959 - 1 StR 432/59) =). Daran ändert es auch nichts, daß der Sachverständige als Angehöriger der Staatlichen Chemischen Untersuchungsanstalt München das Beschwerdeschreiben des Berufsverbandes. der Deutschen Ssüßwarenindustrie von 26. März 1960, nicht einfach zuständigkeitshalber an die Landpolizei RER zur weiteren Veranlassung weitergab, sondern aus ‚seinen Sachkunde. heraus auf die Notwendigkeit bestimmter Maßnahmen hinwies.

Es kann allerdings im Einzelfall eine £rmittlungsvätigkeit des Sachverständigen, die keinen sicherheitspolizeilichen Charakter hat, Mißtrauen gegen seine Unbefangenheit ‚ergeben- (RG Wü 1931, 2504). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht das - such unter Berücksichtigung der in BGHSt 8, 226 aufgesteilten Gründsätze - ohne Rechtsirr-. tum verneint. Daß der Sachverständige, der bereits früher ‘im Zusammenhang mit der Herstellung des Kakaopulvers durch die Sana XC tätig geworden war, auch ein Gutachten über’

= IB a

den von ihr verarbeiteten Kakaoschilfer abgegeben hatte (UA S. 16) und auf Grund seiner Sachkunde gewisse Maßnahne Pf erforderlich hielt, das Beschwerdeschreiben des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie nicht ohne Zusatz, sondern mit einer Erläuterung, worauf es bei den Ermittlungen ankam, an a6 Tandpolizei I abgab, konnte auch vom subjektiven Standpunkt des Angeklagten FOR aus die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. In dem Verhalten des Sachverständigen kommt eine vorgetaßte Meinung nicht zum Ausdruck. Ihm ist auch keine Untersuchung mit einem bestimmten Ziel angesonnen worden. vielmehr war er sich, wie sein Schreiben an den Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie vom 30. Märk 1960 klar erkennen läßt, der Grenze seiner Aufgabe durchaus bewußt,

Vori Standpunkt des Angeklagten aus lagen auch keine ver-

nünftigen Gründe vor, an der Unbefangenheit des Sachver-

ständigen zu zweifeln, soweit dieser in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht sein schriftliches Gutachten in einigen Punkten ergänzt und berichtigt hat, wie das Landgericht zutreffend ausführt; solche Ergänzungen und Berichtigungen eines schriftlichen Gutachtens durch Sachverständige in der Hauptverkandlung sind nichts Außergewöhnliches. Es gilt schließlich nichts anderes, soweit es sich - um die Betriebsprüfung hinsichtlich der Sauberheit in den Betrieben der Angeklagten handelt; der Anlaß dazu lag in dem vom Sachverständigen festgestellten hohen Sandgehalt

: der von ihm untersuchten Proben; Das Landgericht hat

auch nicht die in erster Linie erforderliche; Prüfung un=- terlassen, ob die Gesamtwürdigung der von. dem Angeklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe bei verstähdiger Würdigung von seinem Standpunkt aus Anlaß geben konnte, an der Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln -(BGHSt 8, 226).

a

in

b) Die Verteidigung des Angeklagten FEB Hatte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht weiter beantragt, "als Sachverständigen Herrn Dr. He. Ton vier gs gern Dr. Fi, zu allen hier interessierenden Fragen, insbesondere zur Frage der Zulässigkeit der angewandten Produktionsmethoden und, zu den vorgelegten Analysen der Erzeugnisse zu hören, und zwar auch dann, wenn das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit bezüglich des Dr. von Jg zurückgewiesen werden sollte, weil sich Dr. von JB verschiedentlich während seiner Einvernahme berichtigen mußte und zwar insbesondere auch bezüglich seiner schriftlichen Gutachten."

Das Landgericht hat diesen Antrag mit folgender Begründung abgelehnt: |

"Der Antrag auf Vernehmung weiterer Sachverständiger tiber die hier interessierenden Fragen" insbesondere über die Fragen der Zulässigkeit der angewandten Pröduktionsmethoden und zu der Richtigkeit der Analysen wird abgelehnt, weil das Gericht keinen Zweifel an die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen hat und auch nicht erkennbar ist, daß die genannten weiteren Sachverständigen über Forschungsmittel verfügen, die denen des vernomnenen Gutachters überlegen ersCheinen und Widersprüche, wie dargetan, im erstatteten Gutachten nicht ent-

nf

halten sind".

Die Revision beanstandet die Ablehnung dieses Beweis-

antrags:

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Der Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen kann nach § 244 Abs. 4 StPO außer aus den in § 244 Abs.3$tm genannten Gründen auch dann abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt oder wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist, Letzteres gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachtn: ven unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn . der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

Die Revision beanstandet zunächst, daß das Landgericht den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ‚ insoweit abgelehnt habe, als es ausführe, es sei nicht erkennbar, daß die in dem Antrage- bepannten weiteren Sachverständigen über Fonschangsmittel verfügten, die denen des ; vernommenen Gutachtersgüberlegen ersghienen. Insoweit ist die Revision unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des. $-344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angibt, inwiefern den neubenannten Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stünden, Dazu‘ reicht insbesondere die Behauptung der Revisionsbegrünßungfnicht aus, sie verfügten "sicher! über Forschungsmittel, die denen des Oberchemierats Dr. von JM überlegen seien /Revisionsbegründung Dr. SB >: 5/7 und die beiden weiter benannten Gutachter seien dem Oberchemierat Dr on "offensichtlich überlegen /[Revisionsbegründung Dr. CB Ss. 3/. . u a

Daß der Sachverständige zunächst einen anderen Kommentar benutzt hat und swäter auf Grund eines neueren Kommentars | zu berichtigten Angabeg gekommen ist, kann auch nicht genügen, um darzutun, daß die in dem Antrage der Verteidigung beriannten weiteren Sachverständigen im Besitz überlegener For=

schungsmittel sind.

- 21-

Die Tatsache der Berichtigung des ursprünglichen Gutachtens in der Hauptverhandlung auf Grund der Benutzung eines neueren Kommentars macht das von dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten -— auf dieses kommt es an - auch nicht widerspruchsvoll. Insoweit stößt die Revision ins Leere.

€.) Die Revision des Angeklagten FB sieht einen Verstoß gegen § 249 StPO darin, daß eine Anzahl von der Verteidigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht eingereichten Urkunden nicht verlesen worden seien.

Das Verhandlungsprotokoll ergibt insoweit folgendes:

"RA Dr. (an übergab zu den Akten: . Schreiben der Fa. Zug vom 18.3. 1960 an die

Fa. a ww y - Anl,s.3 z. Prot, -" und |

"Der Angeklagte > ZERRER übergab. zu den Akten

a) Schreiben der Im. Schokoladen-Pralinenu. Kakaofabrik vom 12.8.1960;

es b) Schreiben wie vor vom 29.4.1960, he i

c) Schreiben der Fa: EIER & Co., vom 24.8.1960, era

ä) Schreiben der Re Zuckerwarenfabrik . vom 9.9. 1960, x “

e) Schreiben. der Fa. Ku vom 13.12. 1960,

je an die Fa. Bein: (En GMBH ; = Anl. 5 2.Prot. -

Die Schreiben zu a), c) und e) wurden bekannt- at gegeben. h ee wi

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Festgestellt wurde, daß die vorhandenen Beweismittel erschöpft sind und weitere Beweisamträge nicht vor-

Da die Revision nicht behauptet, das Landgericht habe an sginen Urteil. nichtverlesene Urkunden verwertet, ist § 249 StPO nicht verletzt. Vielmehr läuft die Rüge auf eine Rüge der Verletzung des § 245 oder des § 244 Abs. 2 Stpo hinaus. Zwar handelt es sich bei den in der Hauptverhand- „lung ersichtlich zum Zwecke des Beweises überreichten Urkunden um herbeigeschaffte Beweismittel’ im Sinne des § 245 StPO, ,aufgdie sich die Beweisaufnahme zu erstrecken hatte (BGH bei Dallinger MDR 19553, 723), ohne daß wie bei vor der Hauptverhandlung eingereichten Beweisstücken ein ‚Antrag auf Benutzung gestellt zu werden brauchte (RGSt 41, 13). Das Landgericht hat nun ausweislich def ver andlungs=- ‚protokolls drei der insgesamt sechs von der Revision bezeiehneten Urkunden "bekanntgegeben", Wie diese Bekanntgabe ‚geschehen ist, ob durch Verlesung oder durch Vorhalt des Vorsitzenden, läßt das Protokoll nicht erkennen. Das ist jedoch unerheblich. Denn wenn die einzelnen als Beweismittel in Betracht kommenden Urkunden vom Vorsitzenden durch Vorhalt zur Kenntnis der Prozeßbeteiligten gebracht werden, so kann von der Verlesung Abstand genommen. werden, falls die Maßnahme Aa Vorsitzenden nicht nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet Wird (BayObLG 1949, 62). Die Bestimmung des § 245 StPO ist jedenfalls nicht verletzt, soweit es sich um ‚die drei in der Hauptverhandlung "bekanntgegebenen" Urkunden handelt. Sie ist aber auch hinsichtlich der drei nicht- ‚ bekanntgegebenen Schreiben nicht verletzt. Die Verlesung dieser Urkunden oder ihre Bekanntgabe in anderer Form hat ' das Landgericht ersichtlich nicht für erforderlich gehalten. Es hat in unmittelbaren Anschluß an die Bekanntgabe von. ädreien der eingereichten Schreiben ohne Widerspruch der ' Prozeßbeteiligten festgestellt, "daß die vorhandenen Beweis-.

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mittel erschöpft sind und weitere Beweisamträge nicht vorliegen". Nach den Schlußvorträgen hat die Verteidigung insbesondere des Angeklagten FM noch weitere Beweisamträge gestellt, ohne darin auf die nichtverlesenen und auch nicht in anderer Weise bekanntgegebenen Schreiben zurückzukomnmen. Auf Antrag der Verteidigung des Angeklagten FB ist das Landgericht am folgenden Verhandlungstäage nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten, ohne daß die Verteidigung des Angeklagten, die an diesem Tage noch einen weiteren Bevreis- . antrag stellte, auf die nichtverlesenen und auch nicht in anderer Weise bekanntgegebenen Schreiben zurückgekommen ist. Die Verteidigung des Angeklagten FÜ hat sodann noch ein weiteres Schreiben eingereicht, das verlesen worden ist. Unter diesen Umständen muß das Verhalten des Angeklagten FOR und seiner Verteidigung als Verzicht auf die früher eingereichten aber nichtverlesenen und auch nicht in an- .derer Weise in die Verhandlung eingeführten Urkunden als Beweismittel. angesehen werden, der auch durch schlüssige Handlung erklärt Werden. konnte, (RGSt 645 us

Auch als Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO kann die Rüge keinen Erfolg haben. Sie entbehrt schon darum der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sie nicht darlegt, warum das Landgericht gedrängt gewesen sei, die vorgelegten Schreiben zu verlesen, soweit sie nicht verlesen oder sonst in die Verhandlung eingeführt worden sind, zumal die Verteidigung selbst dahingehende Anträge nicht gestellt hat.

dä) Ob das Gutachten der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt vom 17. Dezember 1959 auszugsweise verlesen “ werden durfte oder nicht, kann dahinstehen. Das Urteil kann nicht auf der unterlassenen Verlesung der ganzen Urkunde beruhen, Es trifft nämlich keine abschließende Fest-

5

zu folgenden Bemerkungen Anlaß:

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stellungen über den Schalengehalt des von der EBÖ stammenden an die Firma Schü gelieferten Kakaopulvers, sondern es stellt nur fest, daß in der von der Firma Schü zegen die Dumm .:K@: :/» erhobenen Klage auf Schadensersatz und den Anlagen dazu wiederholt die Rede davon sei, daß Untersuchungen von Prob n der, beanstandeten Waren auch einen unzulässig hohen Schalengehalt ergeben hätten (UA S. 8). FRE 7

e) Bei der von der Revision des Angeklagten Fig weiter erhobenen Aufklärungsrüge handelt es sich in YWirklichkeit um die Rüge, daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils „gie Verurteilung des Angeklagten nicht trügen, also um eine Sachlichröchtliche Rüge.

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2. Die Sachrüge

- Die von dem Angeklagten FE erhobene Sachrüge gibt aan 4

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a) Das angefochtene Urteil läßt -zwar nicht eindeutig

ersehen, in welchem Verhältnis der Röhfasergehalt eines Kakaoerzeugnisses zu dem Schalengehalt steht. Wie-es aber zweifelsfrei erkennen läßt, geht es im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Dr. von J@ davon aus, daß

einem bestimmten Rohfasergehalt ein zu hoher Schalengehalt

entspricht. Die Revision meint nun, daß es unzulässig sei, aus einem bestimmten Rohfasergehalt auf einen zu hohen Schalengehalt zu schließen, und daß der Sachverständige Dr. von JE insoweit auch unzutreffende Werte zugrunde gelegt habe,

‚ob das “richtig ist, kann indes auf „sich beruhen.

ee a | Daß der von den Angeklagten als Ausgangsmaterial verwendete "Kakaoschilfer" ein den Vorschriften der KVO nicht

entsprechendes Rohmatergal war, hat das Landgericht nämlich

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nicht entscheidend aus dem bei der Untersuchung von Proben dieses Schilfers durch en Sachverständigen Dr. von J fest-

gestellten Rohfasergehalt dieser Proben gefolgert, sondern

aus anderen Umständen. Das Landgertöht” schliegt insbesondere ohne Rechtsirrtum aus dem bei der Herstellung des Kakaopulvers im Betriebe der SB KG angefallenen hohen Abfall von etwa 20 % im Verhältnis zum gesamten Mahlgut, daß die Sg um KG ein den Vorschriften der KVO nicht entsprechendes Ausgangsmaterial verwendet hat (UA S. 25 i.V.m. S. 13). Daß dieser Abfall im wesentlichen aus Schalenmaterial bestand, konnte das Landgericht um so eher annehmen, als es feststellt, daß bis März 1960 von der Si KG "äie große Menge von

7 to Schalen als Futtermittel verkauft worden sind" (UA

S. 25). Soweit die Revision des Angeklagten Fe sich hiergegen wendet, setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Das Landgericht bezieht sich hei iter auf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. BER vom 9. Februar 1960, nach dem eine von ihm untersuchte Probe des von der en KG verarbeiteten en schilfers "vorwiegend aus Schalen" bestand (UA S. 25)»

hätte in diesem Zusammenhang auch noch auf weitere von ihm getroffene Feststellungen hinweisen können, so insbesondere auf den außergewöhnlich billigen Preis des aus Holland bezo-. genen KRkaoschilfers (UA S. 12), der nur einen Bruchteil des für einen normalen Kakaopreßkuchen zu zahlenden Preises betrug (UA S. 7; 10), auf das Aussehen des Kakaoschilfers, der aus festen, grauen, unansehnlichen Brocken bestand, die mit einem normalen, den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Preßkuchen in Farbe, Geruch und, Gefchnack nichts

"mehr gemein hatten und von dem Sachverständigen Zeugen

Re der von Beruf Schokoladenmeister ist, "für die... Herstellung von Kakaopulver als unmöglich" bezeichnet worden : sind (VA S. 11), auf die Untersuchung des Schilfers anläß-

lich eines Streits der sam KG nit dem. Zollamt Sm

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über die Höhe des dafür zu zahlenden Zollsatzes, bei

der festgestellt wurde, "daß der Kakaoschilfer nicht als Preßkuchen, sondern als Preßrückstand und Abfall anzusehen sei" (UA S 16), darauf, daß dem Schilfer während der Herstellung des Kakaopulvers einwandfreies Rohmaterial zugesetzt wurde, auch um den Schalengehalt des Schilfers herabzusetzen (UA S. 13),und darauf, daß der Angeklagte FO in der Haupt verhandlung vor dem Landgericht gar nicht bestritten hat,

daß der von der Sn xc verarbeitete Schilfer den gesetzlichen Vorschriften. nicht entsprach, sondern sich

darauf berufen hat, es käme nur darauf an, daß das Endprodukt,. also das Kakaopulver nicht mehr als die technisch unvermeidbare lienge an Schalen enthalte (UA S. 19, 20).

Steht aber fest, daß die Schröder KG ein Ausgangsmaterial verwandte, das im Widerspruch zu den Vorschriften der KVo stand, so war schon darum auch das aus diesem Ausgangsmaterial hergestellte Kakaopulver verfälscht (vgl. oben S. 10). Es kommt darum nicht mehr darauf an, ob auch das Kakaopulver Jedenfalls zum Teil - die zu diesem Punkt getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils können sich naturgemäß nur auf die Partien beziehen, denen die von den Sachverständi-

gen untersuchten Proben entnommen waren - einen höheren als

den technisch unvermeidbaren Gehalt an Kakaoschalen und einen zu hohen Sandgehalt hatte, so.daß es aus diesen Grunde nach

§ 6 Nr. 3 und Nr. 10 a und e KVO ebenfalls als verfälscht anzusehen wäre. Dieser Punkt ist für das Landgericht auch hinsichtlich des Strafmaßes ersichtlich ohne Bedeutung gewesen. Es" braucht darum ‘auf die Angriffe der Revision des Angeklagten FOR :222Cn die Feststellung eines überhöhten Schalengehalts - und auch Sandgehalts - hinsichtlich des Kakaopulvers nicht

eingegangen zu werden.

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b) Mit der Frage, ob durch ein moderneres technisches Verfahren die Anwendung der Vorschriften der Kakaoverordnung ausgeschaltet oder gelockert werden kann, hat sich das Landgericht kurz aber zutreffend auseinandergesetzt (UA S. 27). Solange die Kakaoverordnung in Kraft ist und bestimmt, daß als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Kakaopulver nur ein entschältes Material in Frage konnt, hatten sich auch die Angeklagten danach zu richten.

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c) Daß das Landgericht den Angeklagten die Herstellung von Kakaopulver für. die’Dauer von vier Jahren untersagt, ist dahin zu verstehen, daß das Landgericht ihnen die Führung eines Betriebes untersagt, in dem Kakaopulver hergestellt wird. Nach § 14 LebMG kann nämlich nur die Führung eines Betriebes untersagt werden, nicht die untergeoräuete Tätigkeit in einem Betrieb (BGH GA 1955, 76; Zipfel in Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, Anm. 2a zu § 14 LebMG; vgl. auch RGSt 59, 391). Die Untersagung der Führung des Betriebes mit zeitlicher Begrenzung ist nach § 14 LebMG zulässig (BGH, Lebensmittelrechtliche Int- | scheidungen 1, 164, 169; Zipfel’ aaO Anm, 2 C zu § 14 LebXMG).

Die Untersagung beruflicher Betätigung nach § 14 Lebt ist jedenfalls vorwiegend eine Maßregel der Sicherung (BGH sA 1955, 76). Sie war daher nur zulässig, wenn sie zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich war. Das hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich erörtert. Daß es:diese Frage ‚ bejahen will, läßt sich dem Hinweis auf die "erhebliche Sorglosigkeit", die die Angeklagten gezeigt haben, und auf die Hartnäckigkeit, mit der sie trotz wiederholter sie auf das Ungesetzliche ihres Tuns aufmerksam machende Hinweise weiter arbeiteten, indes entnehnen. Aus der esamtheit der Urteilsgründe ergibt sich ein so bedenkliches Ge-

winnstreben der Angeklagten auf Kosten der berechtigten Be-

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lange der Allgemeinheit, daß das Landgericht das Berufsverbog. nach § 14 LebMG ohne Rechtsirrtum für erforder-

lich halten konnte. Das aa konnte auch neben

der Strafaussetzung zur Bewährung ausgesprochen werden.

Daß die Angeklagten ihre Tätigkeit zur Zeit des Urteils bereits eingestellt aruten stand der Untersagung der

Führung eines Kakaopülver erzeugenden Betriebes nicht entgegen (vgl. zu § 42 1 StGB: RG JW 1939, ‚221; BGH 4 StR 807/52 bei Herlan MDR 1954, 529).

d) Im übrigen ergibt die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten FO.

Il. Die Revision des Angeklagten > AT ’ bi 1. Die formellen Rügen R 2 BETTER £ .

Soweit die Revision des Angeklagten Vs iie formelle Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 7 und 267 Abs. 1 StPO erhebt, handelt es sich jin Wirklichkeit um eine Sachrüge. "Die. Revision trägt inhaltlich vor, daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils dje Verurteilung des Angeklagten nicht trügen und widerspruchsvoll seien (Revisionsbegründung: Buchst; a und b). Die unter Buchst. ec) erhobene Aufklärungsrüge entbehrt jedenfalls insoweit der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, als sie in keinem Fall.angibt, durch welche weiteren Peweigmittel das Landgericht die von der Revision, gewünschte weitere Aufklärung hätte vornehmen sollen.

2; Sachrüge

Die Sachrüge des inselagten Eh gibt nlas zu folgenden Ausführungen;

> 86: =

a) Die Revisionsbegründung zu a) richtet sich im wesentlichen gegen die Feststellungen des Landgerichts. Dieses hat dargelegt, daß der Angeklagte Wh ser kaufmännische Leiter der SCEEEEEB Kt. war und das des näheren ausgeführt (UA S. 14). Er wurde nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils also nicht in seinem Beruf als Steuerberater für die SB KG. tätig, sondern leitete die kaufmännische Seite des Betriebes. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtun auch seine Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen des verfälschten Kakaopulvers angenommen.

b) Wenn das angefochtene Urteil sagt (UA S. 33), "auch die übrigen Ereignisse vor und nach 1959" hätten "don Angeklagten" zu denken geben und sif velanlansen müssen, sich genaue Kenntnis der lebensmittelrechtlichen Bestimmuntgen zu verschaffen, so ist das nur als zusammen-Fanseite Wendung zu verstehen, nicht aber dahin, daß das Gericht auch in Bezug auf den Angeklagten Wh Ereisnisse als belastend verwertet hat, die vor seiner Tatigkeit für die Sk xc. liegen. Daß das Urteil so zu verstelfen ist, ergibt sich deutlich aus UA 5. 15, wo es ausdrücklich heiß, daß die Ereignisse der früheren Jahre nur für den Angeklagten Fi Bedeutung haben, während für die übrigen Angeklagten nur die Zeit ihrer Tätigkeit für die SR XG. in Frage komnt, und aus UA S. 35 unter £, wo das in Bezug auf den Angeklagten Vogwn im einzelnen ausgeführt wird.

Der weitere Inhalt der Revisionsbegründung des Anzeklagten (GEBE zu b) richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. “

c) Das angefochtene Urteil enthält in der Tat einen gewissen Widerspruch, wenn es (UA S. 7) sagt, in dem chemischen Laboratorium der EBÖ seien Proben von Kakaopulver

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= Siün

euf Fett- und Schalengehalt untersucht worden, dagegen

an anderer Stelle (UA S. 11) erklärt, die Ausstattung

des Laboratoriums der EBÖ habe es nur zugelassen, den Schilfer auf seinen Fettgehalt, nicht jedoch auch auf s@inen’schalengehalt zu untersuchen. Auf diesem Widerspruch beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Die Angeklagten haben sich nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils (UA S. 15) auf die Auskünfte und Mitteilungen der EBÖ nicht darum nich+ verlassen dürfen, weil in deren Laboratorium keine Prüfung auf Schalengehalt möglich war, sondern weil die Angestellten PER und run -Keine Fachleute waren, weil für sie der Kakaoschilfer, der aus U zelierert wurde, ein unbekannter Rohstoff war, den sie noch nicht verarbeitet hatten,

und weil ihr Laboratorium nur das Laboratorium.einer privaten Firma war.

im übrigen sind die Ausführungen zu c) der Revi« sionsbegründung des Angeklagten WEM in der Revisionsinstanz unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen (der US A eingeführte Schilfer sei dieselbe Ware gewesen, die die EBÖ vorher von der Firma Nm in HO vezogen habe) oder Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts.

d) Ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten Ws hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei angenommen. Es hat das insbesondere zutreffend damit begründet, daß auch der Angeklagte VEREEEEh es unterlassen habe, sich die erforderliche Kenntnis der einschlägigen Vorschriften auf lebensmittelrechtlichem Gebiet zu verschaffen. og

Angesichts der erheblichen Sorglosigkeit ‘auch dieses Angeklagten und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er nun einmal der kaufmännische Leiter der SC 6. war, konnte das Landgericht auch in Bezug auf ihn von

1.57

einer groben Fahrlässigkeit. sprechen; auch die 3: ung BSBBNIE begegnet daher keinen, Bedenken. 8 i

e) Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Er erkennen.

Danach waren sowohl die Revision der Staatsanwaltchaft als auch die Revisionen der Angeklagten FW und

3 VEREEEE zu verwerfen.

„Die: Kogtenentsgheidung folgt ‚aus § 473 Abs. 1

Satz 1 StPO. | ke: B. . 0 “ Dr. Geier Seibert Willmns . ee Fischer Sanders I rs N r Des -

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