Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 13.05.1954 – 4 StR 807/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 807/52 2324 067 S2
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Friseurmeister Peter Paul Rp aus FEB, geboren am @. m ED ir Dein,
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr.Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr,Seibert als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter NEE»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom
18. Oktober 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, dass dem Beschwerdeführer nicht die selbständige Ausübung des Friseurgewerbes, sondern nur das Halten und Ausbilden weiblicher Friseurlehrlinge auf die Dauer von zwei Jahren untersagt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der verheiratete Angeklagte besitzt in FE ein Damen- und Herrenfriseurgeschäft. Ende des Jahres 1950, nach Einleitung der Ermittlungen in diesen Verfahren, hat er den Betrieb verpachtet und ist seitdem Provisionsvertreter in Friseurartikeln. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen (Gisela Kg und Johanna Kö) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die selbständige Ausübung des Friseurgewerbes auf die Dauer von zwei Jahren untersagt. Im übrigen ist er freigesprochen oder das Strafverfahren eingestellt.
Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist von dem dazu ermächtigten Verteidiger auf die Verurteilung im Fall Kö und das Berufsverbot beschränkt worden. Es ist im wesentlichen unbegründet.
l. Die rechtliche Würdigung im Fall Kö begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In dieser Hinsicht ergeben die Feststellungen: Johanna hatte keine Mutter mehr. Durch ihre Schwester wurde ihr, als sie 15 Jahre alt war, im Frühjahr 1949 eine Stelle als Hausangestellte bei dem Angeklagten und seiner Frau vermittelt. Während dieser Zeit hat der Beschwerdeführer, wenn er mit Johanna allein war, sie mehrfach von hinten unfasst, an sich gedrückt und dabei über dem Kleid nach ihren Brüsten zu greifen versucht. Diese Absicht scheiterte jedoch an der jedesmaligen Abwehr der Jugenälichen. Nur im letzten Fall gelang es dem Angeklagten, die Brüste des Mädchens zu fassen und abzutasten sowie ihm einen Kuß
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zu geben. Wegen dieser Übergriffe gab Johanna schliesslich Ende Februar 1950 ihre Stelle auf. Der Beschwerdefün. rer hatte bei seinen Betätigungen aus Sinnenlust gehandelt. Das Alter des Mädchens war ihm bekannt.
Die Annahme einer fortgesetzten unzüchtigen Handlung, deren Teilakte bis zum Versuch und beim letzten Vorkommnis zur Vollendung gediehen, ist mit Rechtsgrün- . den nicht angreifbar. Bei § 174 StGB spielt übrigens
die Frage, ob die unzüchtige Handlung von grösserer oder geringerer Stärke und von längerer oder kürzerer Dauer war, keine Rolle (BGH 4 StR 478/53 vom 26. November 1953; 4 StR 234/53 vom 11. März 1954); anders z.B. im Rahmen
des § 176 Abs 1 Nr 1, 3 StGB (vgl BGH NJW 1954, 120, 121 Nr 27).
Zur Frage des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses i.S. des § 174 Nr 1 StGB legt das Landgericht im ‚wesentlichen dar: Es komme nicht darauf an, ob Johanna dem Angeklagten mit ausdrücklichen Worten anvertraut .worden sei. Dieses Anvertrauen liege allein schon darin, dass ein Vater seine minderjährige Tochter eine solche Stelle überhaupt antreten lasse. Johanna sei dem Angeklagten zwar nicht zur Ausbildung, aber nach der besonderen Natur jenes Verhältnisses zumindest zur Aufsicht
und Betreuung anvertraut, der Beschwerdeführer sei sich dieser Pflichten auch bewusst gewesen.
Der Rechtsauffassung der Strafkammer ist im Ergebnis beizutreten. Auf die Vorstellungen des Vaters allein konnte es zwar nicht entscheidend ankommen (vgl auch BGH 4 StR 722/53 vom 28. Januar 1954). Anderseits ist aner-
kannt, dass eine ausdrückliche Abrede oder eine tatsächliche Übertragung des Personensorgerechts durch
den Erziehungsberechtigten nicht vorausgesetzt wird (BGHSt 1, 292). Es genügt, wenn sich ein Anvertrautsein im Sinne einer Obhuts- und Fürsorgepflicht aus
den Umständen des Einzelfalles und der besonderen Gestaltung des betreffenden Verhältnisses ergibt (BGHSt ], 55 f?; OLG Stuttgart HESt 1, 290, 291). Nach dem festgestellten Sachverhalt hat es sich hier nicht um ein bloßes Arbeitsverhältnis (BGHSt 1, 231 ff) gehandelt. Der ausserhalb wohnende, betagte Vater konnte sich um sein noch sehr jugendliches Kind nur wenig oder gar nicht kümmern. Dieses war völlig in den Haushalt und
in die Familiengemeinschaft der Arbeitgeber aufgenomnen und unterlag nicht nur in der Arbeitsweise und wegen seiner Freizeit, sondern auch in seiner Lebensführung den Weisungen beider Eheleute. Tarifvertragliche Rechte minderjähriger Hausangestellter hindern die Annahme strafrechtlich erheblicher verpfiichtender Aufgaben ihrer Arbeitgeber in keiner Weise. Ob und wieweit die Schwester auf Johanna Einfluss nehmen konnte, ist ohne entscheidende Bedeutung. Ein patriarchalisches Verhältnis brauchte, entgegen der Auffassung der Revision, zwischen dem Angeklagten und Johanna nicht zu bestehen. Wenn ein solches in BGHSt 1, 59 erwähnt wird, so lag
das an der besonderen Gestaltung des dortigen Falles, ohne dass damit ein allgemeiner Grundsatz für alle Heusangestellten aufgestellt werden sollte. Hier kommt als Besonderheit hinzu, dass Johanna nach der eigenen Einlassung des Angeklagten ein armes, Flüchtlingsmädchen war. Den daraus vom Beschwerdeführer hergeleiteten Entschuldigungsgrund hat das Landgericht mit Recht als unbeachtlich abgelehnt.
Das Landgericht hat nicht verkannt, dass Johanna nach Lage der Dinge in erster Linie der Ehefrau des Angeklagten als der Leiterin des Hauswesens (§§ 1356 Abs 1, 1357 Abs 1 BGB) anvertraut war. Es ist jedoch nicht rechtsirrtümlich, wenn der Tatrichter angesichts der von ihm dargelegten Umstände des Falles auch den Beschwerdeführer als für die Lebensführung des jungen Mädchens mit verantwortlich angesehen hat In dem Fall BGH 3 StR 873/52 vom 1. April 1953 handelte es sich um ein fast 17 Jahre aites Hausmädchen, also um eine andere Sachlage.
Die Annahme des Missbrauchs einer Abhängigen zur Unzucht /§ 174 Nr 1 StGB; BGHSt 4, 298 ff) ist nach alledem rechtlich nicht angreifbar. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer eine fortgesetzte, also eine Handlung im Rechtssinne angenommen. Da sie erst nach dem Stichtag des StrfrG vom 31.12 1949 ihr linde fand, kam dieses nicht zur Anwendung (BGH NMJW 1952, 633 Nr 26;
4 StR 807/52 vom 29. April 1954). |
2. Das Berufsverbot (§ 42 1 Abs 1 StGB) hat der Tatrichter damit begründet, dass sich der Angeklagte an Seinem weiblichen Lehrling Gisela K@p in geschlechtlicher lHinsicht unter grober Verletzung der ihm kraft seines Gewerbes und Berufs obliegenden Pflichten vergangen habe. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass die Straftat unter bewusster lissachtung der dem Beschwerdeführer auferlegten besonderen Berufspflichten begangen worden ist (RG HRR 1935 Nr 1096; RGSt 68, 598; BGH 4 StR 506/53 vom 3. Dezember 1953). Die Strafkammer hat ferner ohne Rechtsverstoss dargelegt, dass die Verpachtung des Geschäfts eine spätere Gefährdung der Allgemeinheit durch den Angeklagten, der an einer
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“liederübernahme nicht gehindert werden könne, nicht ausschliesse. Damit hat das Landgericht offensichtlich zugleich sagen wollen, dass von dem Angeklagten auch nach Entlassung aus der Strafhaft noch ein gefährdender Einfluss zu erwarten sei (RGSt 74, 54, 55). Denn das Urteil hebt hervor, dass es nun einmal "die Ader", dA h. die besondere Neigung des Beschwerdeführers sei, sich an seinen Lehrlingen zu vergehen, die ausgesprochene Berufsuntersagung werde "hoffentlich ausreichen, den Angeklagten künftig zur Selbstzucht anzuhalten". Der Tatrichter hat jedoch ungeprüft gelassen, ob nicht bereits die Untersagung des Haltens und Ausbildens weiblicher Friseurlehrlinge zur Verhinderung ähnlicher Straftaten bei dem Angeklagten ausreicht. Dass eine derartige, weniger einschneidende liassnahme zwar erforderlich, aber auch genügend ist, liegt nach der Sachlage auf der Hand. Es bedarf insoweit keiner tatsächiichen Erörterungen mehr. Der Senat kann vielmehr den Rechtsfehler des Tatrichters beseitigen und diese mildere Anordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO selbst treffen.
:lit dieser Massgabe ist die Revision zu verwerfen. Krumme Engels Hülle Dr.Augustin . Seibert
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