§ 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/161#abs-1 (1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/161#abs-2 (2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/161#abs-3 (3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/161#abs-4 (4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
Wird zitiert von 182 Entscheidungen zu § 161 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.02.2009 – 2 BvR 1372/07Zitiert von 9
- EGMR, 27.04.2017 – 73607/13
- BGH, 26.04.2017 – 2 StR 247/16Strafverfahren: Rechtmäßigkeit sog. legendierter Kontrollen; Tätigwerden der Polizei aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlage zum Zweck der Gefahrenabwehr während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens; Zulässigkeit der Verwertung von auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnenen BeweisenZitiert von 19
- LG Karlsruhe, 26.07.2005 – 2 O 60/03Zitiert von 1
- BGH, 13.02.2025 – 5 StR 491/23Strafverfahren wegen Geldwäsche: Verwertung von originär in Frankreich erhobenen EncroChat-Daten im inländischen StrafverfahrenZitiert von 8
- VG Sigmaringen, 20.05.2015 – 5 K 5439/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 24.10.2025 – 29 K 7560/20
- OVG NRW, 27.08.2025 – 16 E 885/23Zitiert von 4
- OLG Braunschweig, 04.08.2025 – 11 VA 6/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.