Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 20.12.1960 – 1 StR 553/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des YVYoike
an
In der Strafsache gegen
den Drehermeister Karl L Em zus EB: zevoren ar ED 1223 in SEE /Tnüringen,
wegen Entführung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshois in der Sitzung vom 20. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Dr. hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Obersteatsanwalt beim Bundesgerichtsnof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter I) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des l!andgari.chts Mosbach vom l. September 1960 mit den Feststeilungen aufgehoben,
a) soweit er wegen Entführung verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht
zurückverwiesen.
Die weitergehenie Revision des Angeklasten wira verworfen.
Von Rechts wegen
en
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung einer Minderjährigen (§ 237 StGB) und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis
verurteilt. Ferner wurden ihn die Fahrerlaubnis entzogen
(Sperrfrist; Zwei Jahre).
Gegen das Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die vom Generalbundesanwalt vertretene KRevision der Staaisanwaltschaft.
II. Revision der Staatsanwaltschaft;
Mit diesem Rechtsmittel wird "die Verletzung materiellen Rechts gerügt", aber, wie die Auslegung der Revisionsschrift ergibt, nur bezüglich der Nichtanwendung des 3 236 StGP (§ 344 Abs. 1 StPO). Liese Beschränkung ist zulässig; denn die Strafkammer hat zwischen dem (von ihr als Vergehen gegen § 237 StGB gewürdigten) Entführungstatbestand und der tätli-hen Beleidigung des Mädchens Tatmehrheit (§ 74 StGB) angenommen. Diese Würdigung war zutreffend. Daß die Taten zeitlich teilweise zusammenfielen und die eine das Mittel zur Begehung der anderen darstellte, schuf keine Tateinheit. Die Ausführungshandlungen - und das ist das Entscheiderde - deckten sich in keinem Punkt (vgl. BGHSt 3, 289, 295;
BGH IM Nr. 8 zu § 177 StGB; LK, Anm. VII zu § 236 StGB)» Der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in seinen Urteil vom 24. Juli 1958 - 1 StR 256/58 - (BGHSt 12, 28) ohne weitere Begründung Tateinheit zwischen Entführung (§ 236 StGB) und Nötigung zur Unzucht angenommen. hie der Sachverhalt dort gestaltet war, läßt sich jedoch jener Entscheidung nicht eutnehmen. Sie hindert jedenfalls nicht, in hier zu beurteilenden Fall die Annahme von Tatmehrheit
zu billigen.
In der Sache selbst macht die Revision der Stastsanwaltschaft mit xecht geltend, daß der Tatrichter den § 236 StGB nicht zutreffend ausgelegt hat. Diese Vorschrilt bedroht bezüglich der ersten Begehungsform denjenigen mit Strafe, der eine frau wider ihren Willen durch List, Drohung oder Gewalt entführt, um sie zur Unzucht zu bringen. Das Landgericht hält insoweit den inneren Tatbestand nicht für nachweisbar. Dies ist schon deshalb recntlich nicht einwandfrei, weil die Straikamnmer bei ihrer fürdigung S. 8 UA (unten) unberücksichtigt 1l1&ät, daß der Angeklagte beim Passieren des Irtsausgangs das von ihm in seinem Wagen mitgeführte Wäuchen spöttisch anlachte (S, 3, 4 UA). Außerdem müßte sich die Einwilligung Heidemaries, an die der Angeklagte geglaubt Gaben will, nicht nur auf die Entführung als solche, sondern such auf deren Zweck, d.h. die Begehung von Unzuchtsanundlungen bezogen haben (BGHSt 1, 199, 201 fünter Ts ist je-Goch nichts dafür festgestellt, daß der Angeklagte annahn, das Mädchen sei von vornherein auch damit einverstanden, sich in dem von ihm beabsichtigten Ausmaß zu unzüchtigen Zwecken nißbrauchen zu lassen,
Das Landgericht wird daher den Sachverhalt erneut unter dem Gesichtspunkt des § 236 StGB zu würdigen haben. Es könnte Ertführung sowohl durch List (BGHSt 1, 199, 201 fünter 7‘ als auch durch Gewalt (mittels Weiterfahrens unter erhöhter Geschwindigkeit; S. 3/4 UA) in Betracht kommen (vgl. auch BGHSt 12, 28 ff zum Begriff der Unzucht im Sinne des 5 236 StGB). Eine Aufenthaltsveränderung von längerer Dauer setzt die Vorschrift nicht voraus (Schönke/Schröder, 9. zufl,, Ann. IlI 1 zu § 236 5tGB). Der § 236 StGB schließt den § 227 StLB aus.
Die anwendbarkeit des § 235 Abs. 1 und 3 StGB (Kindesraub) hat die Strafkammer nicht erörtert. Dies wird nachzuholen sein. Die Vorschrift setzt nicht voraus, daß die List oder Gewalt gerade gegenüber dem (oder den) Erziehungsbe-
rechtizten angewendet werden. Es genügt auch die zinsetzung dieser Mittel gegen Dritte oder den Minderjährigen selbst (LK, Anm. Ii b, S. 281 zu § 235 StGB; vgl. auch RGSt 15, 240, 242). Wann akter von einem üntziehen im Sinne «es
3 235 EtGB gesprochen werden kann, ist im wesntlichen Tatfrage (RÜSt 24, 133, 137/138; RG JW 1935, 31098 Nr. 18). Die äntscheidung 3GHSt 10, 376, 3758 betraf einen besonders gestalteten Sachverhalt. Wie weit und wie lange der Angeklagte seine Fahrt ausdehnen wollte (auf dem Rückweg will er sich auch noch verfahren haben), ist den bisherigen Festsiellungen nicht deutlich zu entnehmen. Aufl jeden fall würde das Landgericht, falls es hier den äußeren Tatbestand der Vorschrift dejehen sollte, die innere Tatseite sorgfältig zu prüfen haben.
Die Aufhebung des Urteils, soweit es die Entführung betrifft, hat auch die Aufhebung der nierfür festgesetzten Strafe sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.» Somit ist auch über die — an sich nicht zu beanstandende - Maßregel des § 42 m StGB erneut zu befinden.
«
Ill. Revision des Angeklagten;
1) Die Mutter und Vormünderin des Mädchens hatte rechtzeitig Strafantrag gestellt (Bl. 43 d.A.).
2) Die Ablehnung des Antrags des Verteidigers auf Anhörung eines psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Nädchens (Bl. 157 d.A.) ist rechtlich nicht zu beaustanden. Die Strafkamner hat ihren Bescnaluß damit begründet: das Gericnt sei, nach der ausgiebigen Vernennmung Heidesmaries und der zu ihrer Glaubwürdiskeit gehörten anderen Zeugen, auf Grund seiner Kkrfahrung und Menschenkerntnis selbst in der Lage, die Persönlichkeit des \Wäccheus und den Beweiswert seiner Angaben zu beurteilen. Es lägen Keine audergewöhnlichen Umstände vor, die eine Begutachtung äurch einen Feachpsychologen erforderlich machten.
E-
Diese Entschließung des Tatrichters hält sich im Ranxnen des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. auch BGHSt 3, 52, 53). Die Zuziehung eines Sachverständigen nit besonderen vsyckologischen Kenntnissen ist auch bei der Beurteilung jugendlicher Zeugen nur dann geboten, wenn der Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild seiner Altersgruppe hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist (BGHSt 2, 164 ff; 8, 130, 131). Dergleichen ist hier nicht hervorgetreien. Die Strafkammer sagt ausdrücklich, das zur Tatzeit 16 Jahre alte Mädchen sei körperlich und geistig Jurcheus normal entwickelt und zeige in geistiger oder sittlicher Hinsicht keine Auffälligkeiten (S. 7 UA). Daß Heidemarie trotz ihrer guten körperlichen Entwicklung noch einen unbefangenen und kindlichen Eindruck machte (S. 10 unten UA), stand zu den vorstehend angeführten Feststellungen nicht in Widerspruch, wär bei einem streng gehaltenen Määchen aus ländlicher Umgebung kein vom Normalen abweichender Wesenszug und sprach nicht für eine Keifeverzögerung.
Auch durch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) brauchte sich die Strafkanner (bei der übrigens als Scköffin eine Hausfrau nitwirkte) zur Anhörung eines psychologischen Sachverständigen nicht gedrängt zu fühlen. Unter den in äer Hauptverhandlung gehörten Zeugen befand sich zudem eine Kriminalkommissarin (Bl. 155 R d.A.), die s.2t. das Mädchen eingehend polizeilich vernommen hatte (Bl. 13 ff ä.A.).
3) Der Verteidiger haite ferner beantragt, eine Freundin von Heidemarie Sg als Zeugin zu vernehmen. Zu aieser sollte Heidemarie ein bis zwei Monate nach den Vorkommnissen des 4. Mai 1960 beim Erblicken des Angeklagten gesagt haben; Da kommı mein Schwarm". Die Revision rügt, daß dieser Beweisamtrag abgelehnt worden sei. Die Verteidigung erwähnt jedoch nicht, daß üer äntrag durch Wahrunterstellung beschieden worden ist (51.157 ä-A.
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Lies war zulässig (} 244 Ans 3 Satz 2 StPO). Die Revision macht nicht geltend, daß das Gericht sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe. Anderseits war der Tatrichter nicht xenötigt, Güis als wahr unterstellte Tatsache so zu würdigen wie der Angeklagte (§ 261 StPO). Auch die Aufklärungsrflichi nü&tig te zur Anhörung der Zeugin nicht,
4) Die übrigen Einzelangriffe der Revision gehen offensicht-
lich lenl.
5) Wie schon zur Revision der Staatsanwaltschaft ausgeführt St
iect, nat des Landgericnt die Anwendbarkeit des § 2365 GB in rechtlich nicht einwandfreier Weise abgelehnt. Dieser Kechtsfenler fünrt auf die xevision des Angeklagten hin gleichfalis zur nufhebung, soweit er wegen Entführung verurteilt worden ist. Der Gesichtspunkt mangelnder Beschwer greift hier nicht ein. Der Angeklagte hat Anspruch darauf, daß das Recht gegen
ihn richtig angewendet wird.
Infole-dassen ist auf Grund der das ganze Urteil angreifender Kevisio:ı des Angeklagten der gesamte Strafsusspruch sit aufzuheben. Die Strafzumessungserwägungen (IV des Urteils) lassen sich nicht von einander trennen.
6) Die weitergehende Revision des Angeklagten (bezüglich des Sschuldspruchs wegen tätlicher Beleidigung) ist dagegen als unbegründet zu verwerfen.
Dr. Peetz Seibert Willms Hübner Fischer