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BGH Urteil vom 14.05.1968 – 5 StR 164/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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er, BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Fotografen Franz G ED zus Tem geboren am EEE 1900 ir. 1-uUmmumn 7 HEHE ,

wegen Unzucht mit Kindern, Kuppelei, Kindesentziehung u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 14.Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Schmidt Siemer Dr.Börker Kersting

als beisitzende. Richter,

Bundesanwalt Dr . RED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte

‚als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts in Hamburg vom 16.August 1967 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

I. Die meisten Verfahrensangriffe sind unzulässig, weil sie nur die Beweiswürdigung als solche bekämpfen oder nicht mitteilen, welcher Beweismittel sich das Landgericht bei der von der Revision vermißten Aufklärung hätte bedienen sollen.

Im Revisionsrechtszuge unbeachtlich ist auch das Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer unter Abweichung von den Urteilsgründen seine Überlegungen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift stützt. Ebensowenig kann die Revision damit begründet werden, daß Zeuginnen, die in der Hauptverhandlung vernommen wurden, nicht genügend befragt worden seien.

Die Notwendigkeit, "den Arzt Dr Weile zu hören", brauchte sich dem Landgericht schon deshalb nicht aufzudrängen, weil es als wahr angesehen hat, was der Angeklagte über die Äußerungen von Dr.Waldeck behauptet hatte (UA S.41 und 32).

Für einen Verstoß gegen § 249 StPO bieten weder Sitzungsniederschrift noch Urteilsinhalt genügenden Anhalt. Daß die Zeugin Jönssen "in der Sache 120 Ds 23/65" über ihre "geschlechtlichen Beziehungen mit dem Angeklagten" zunächst unwillkürlich und dann rückhalt.or gesprochen hatte, kann das Landgericht von der Zeugin selbst - unter Umständen auf Vorhalt - erfahren haben.

Im Unterschied zum Urkundenbeweis hätte ein solcher Vorhalt nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden müssen. Daher steht nicht fest, daß die Urteilsfeststellungen zu diesem Punkte auf einem Urkundenbeweis beruhen.

II. Die Schuldsprüche in den Fällen A, B, D und E der Urteilsgründe sind frei von Rechtsmängeln; insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

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Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung im Falle G wegen Kindesentziehung in Tateinheit mit Entführung einer Minderjährigen mit ihrem Willen.

1. Die Verurteilung nach § 235 StGB ist rechtlich bedenkenfrei.

a) Das Landgericht stellt auf Seite 41 UA fest, der Angeklagte hätte Schon beim Erscheinen der Kriminalbeamten (am 10.November 1964) die Absicht gehabt, mit Ursula nach Kopenhagen zu reisen. Das verträgt sich mit den Darlegungen auf Seite 30 UA, der Angeklagte sei "bereits am Abend des 10.November 1964" (als er Ursula abholte) "entschlossen" gewesen, mit ihr "nach Kopenhagen zu reisen". Denn dies besagt nicht, daß der Beschwerdeführer seinen: Entschluß erst am Abend bei Abholurg Ursulas gefaßt hätte.

Widerspruchsfrei wird auch festgestellt, daß der Angeklagte nicht an eine Selbstmordabsicht der Ursula geglaubt hat. Der Tatrichter sieht das Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Punkte als widerlegt an und begründet das in rechtlich unanfechtbarer Weise damit, "Ursula selbst" habe "diese Absicht ‘jedenfalls durch nichts zu erkennen gegeben" (UA 8.42), |

b) Die rechtliche Beurteilung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Das Vergehen nach § 235 StGB kann auch durch Unterlassen begangen werden (Rast 37; 162 ‚165). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte eine Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung. Wie das Urteil eingehend und rechtsirrtumsfrei darlegt, hatte er nämlich "durch sein früheres Verhalten wesentlich dazu beigetragen, daß Ursula von zu Hause weglief" (UA S.39/40) und war deshalb verpflichtet, "alles für die Wiederherstellung der tatsächlichen elterlichen Gewalt Erforderliche" zu tun (UA S.41). Bereits seine Weigerung in Verbindung mit dem nicht ernst gemeinten Versprechen, der Kriminalpolizei den

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(von ihm selbst bestimmten) Aufenthaltsort Ursulas erst später mitteilen zu wollen, ist daher mit Recht als. "entziehen" im Sinne des § 235 Abs.1 StGB angesehen worden (vgl. RG aa0).

Der Angeklagte hat die Minderjährige ihren Eltern auch "durch List" entzogen. Was die Revision gegen die Darlegungen auf Seite 41 UA vorbringt, geht fehl. Es genügt, daß der Beschwerdeführer durch seine Vorspiegelung die Kriminalbeamten davon abgehalten hat, sofort weitere Nachforschungen anzustellen, und daß er damit - entsprechend seiner Ab-

sicht - genügend Zeit gewonnen hat, um die (späteren) Nachforschungen wesentlich erschweren zu können (RG HRR 1942 Nr.131 a.E.).

Auch im übrigen ist den Rechtsausführungen der Strafkammer beizutreten. Die "List" braucht nicht schon beim ersten Entrückungsakt des Kindes aus der Gewalt seiner Eltern angewendet zu werden; deshalb ist ohne Bedeutung, daß sich die Minderjährige bereits ohne Wissen ihrer Eltern bei Gunda Schröder aufhielt, als der Beschwerdeführer die Kriminalbeamten überlistete, Schließlich setzt § 235 Abs.1 StGB auch nicht voraus, daß die List gerade gegenüber den Erziehungsberechtigten (also hier den Eltern) angewandt wird; die Einsetzung dieses Mittels gegen Dritte genügt (BGH 1 StR 553/60 vom 20.12.1960).

2. Offensichtlich unbegründet - soweit überhaupt zulässig sind die Einzelangriffe der Revision gegen die tateinheitliche Verurteilung nach § 237 StGB. Daß "der Unzuchtswille für das Projekt der Reise nach Kopenhagen" zumindest "mitbestimmend" gewesen war, kann nach den Feststellungen Auf Seite 42/43 UA nicht zweifelhaft sein ("der Angeklagte wollte sich Ursula weiterhin als "Objekt seiner Lust' erhalten"),

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III. Der Strafausspruch mußte ebenfalls bestehenbleiben. Zwar teilt das Urteil im Falle G die für die Zumessung der Einzelstrafe bestimmenden Umstände nicht mit, jedoch beruht es hier auf diesem Mangel nicht. Denn die Strafe ist ungewöhnlich maßvoll, zumal das Verhalten des Angeklagten nahezu den Tatbestand des § 235 Abs.5 StGB erfüllt,

Sarstedt Schmidt Siemer Börker Kersting

(cd,