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BGH Urteil vom 23.04.1963 – 1 StR 90/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) Der § 235 StGB schützt das Sorgerecht der Eltern (oder des allein erziehungsberechtigten Elternteils), dcs Vormundes oder Pflegers von Minderjährigen, nicht aber Heime, in denen diese (etwa im Wege Freiwilliger Erziehungshilfe) untergebracht sind. b) Zwischen den Tatbeständen des § 235 StGB und des § 122 b StGB besteht keine Gesetzeseinheit.

L. Nachschlagewerk: ja 2 1 68 063 »7

Amtliche Sammlung: nein

StGB § 8 235, 122 b

a) Der § 235 StGB schützt das Sorgerecht der Eltern (oder des allein erziehungsberechtigten Elternteils), dcs Vormundes oder Pflegers von Minderjährigen, nicht aber Heime, in denen diese (etwa im Wege Freiwilliger Erziehungshilfe) untergebracht sind.

b) Zwischen den Tatbeständen des § 235 StGB und des § 122 b StGB besteht keine Gesetzeseinheit.

BGH, Urt. v. 23. April 1963 - 1 StR 90/63 - IG Trier

1_StR_90/63

Im Namen des Yolkes

In der Strafsache

gegen

den Vertreter Rudolf H EEE zu: ED: geboren am ME 924 ir w zur Zeit in

anderer Sache in Strafhaft, wegen Entführung u.3»

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Wilims Bundesrichter Mei

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Dezember 1962 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

I, Der Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen nach § 235 StGB in Tateinheit mit je einem Vergehen gegen § 237 StGB und in einem Fall weiter in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 132 StGB, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Im übrigen wurde er freigesprochen.

Gegen die Verurteilung wendet sich seine Revision mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

II. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt: Am 27. Dezember 1961 fuhr der Angeklagte nach Bad Kreuznach, holte scinen Arbeitskollegen Reindell ab und suchte mit diesem die "Salmen-Bar" auf. Dort lernten die beiden die 18-jährige Elke Hg (zer: EB :943) kennen, die allein an der Bartheke saß. Elke war damals auf Antrag ihrer Mutter, der Witwe Margarete Hg in lege der Freiwilligen Erziehungshilfe im Fürsorgeheim "Maria Trost" in Ke untergebracht worden. Über die Weihnachtstage hatte Elke Urlaub, um ihre Mutter in CE (>. 1 EEE) besuchen zu können. Sie hatte sich jedoch schon am 2. Weihnachtsfeiertag unerlaubt aus dem Haus der Mutter entfernt.; Hiervon wußte der Angeklagte damals noch nichts. - Erist freigesprochen worden; S. 7/8 UA. - Nach der Polizeistunde fuhren der Angeklagte und Re mit Elke (die erklärte, sie wolle nicht nach Hause zurück) nach D Elke verbrachte die Nacht mit RW. im nächsten Morgen holte der Angeklagte Elke ab, mietete ihr ein Zimmer und hatte mit ihr mehrfach Geschlechtsverkehr. Am 30. Dezember 1961 brachte

er das Mädchen nach GEB, wei! Eike äie Jahres-

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wende im Haus der Mutter verbringen wollte, Am 2. Januar 1962 wollte er Elke dort wieder abholen.

Er erschien dann auch an diesem Tag im Haus der Mutter und erfuhr bei dieser Gelegenheit von einem, in Hausgemeinschaft mit Elkes Mutter lebenden Herrn VB: daß Elke nicht anwesend, sondern (wieder) in dem Mädchenheim in KB untergebracht war. Er hörte durch Vgggww weiter, daß die allein sorgeberechtigte Mutter schon vor längerer Zeit wegen Elke um Erziehungshilfe nachgesucht hatte sowie daß Elke sich am 2. Feiertag aus dem Haus der Mutter unerlaubt entfernt hatte.- Der (verheiratete) Angeklagte gab. der Mutter Eikes zu verstehen, daß das Mädchen ihm gefalle und er Heiratsabsichten habe. Trau HE natte hiergzegen damals nichts einzuwenden, machte jedoch bezüglich einer weiteren Verbindung den Vorbehalt, daß erst alles geregelt bein müsse. Schließlich kam man überein, Elke gemeinsam im Heim zu besuchen. Das geschah dann auch am 7. und 14, Januar 1962. Am 21. Januar fuhr der Angeklagte jedoch allein zu dem Heim in KW: Da er sich als Onkel Elkes ausgab, durfte er sie kurz sprechen. Elke gab ihm dabei zu verstehen, daß sie aus dem Heim heraus wolle; er solle ihr dabei behilflich sein. Darauf rief der Angeklagte am 27. Jenuar die Heimleitung an, gab sich als Arzt aus Tg EB :; und erklärte, Elkes Mutter sei plötzlich gestorben, es sei schon jemand unterwegs, um Elke abzuholen. Kurze Zeit später holte der.ingeklagte das Mädchen persönlich ab. Er klärte Elke, die zunächst an die Echtheit des /{nrufs geglaubt hatte, alsbald über den wahren Sachverhalt auf. Elke war dann mit dem weiteren Vorschlag des Angeklagten, erneut mit nach D zu fahren, sofort einverstanden. Der Angeklagte mietete das Mädchen wieder in Gasthäusern ein und hatte mit ihm wiederholt Geschlechtsverkehr. Während dieser Zeit wurde der Angeklagte vom handgericht Limburg

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am 30. Januar 1962 u.a. wegen Rückfallbetrugs und Untreue zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt, die er zur Zeit verbüßt. Der Angeklagte blicb des ungeachtet zunächst mit Elke weiter zusammen und brachte sie am 2. Februar 1962 zur Mutter zurück. Der Angeklagte und Elke wollten die Mutter dazu überreden, die freiwillige Heimerziehung aufheben zu lassen. Der Angeklagte, dem Elke wahrheitswidrig gesagt hatte, der Verkehr mit ihm sei nicht ohne Folgen geblieben,

beteuerte der Mutter gegenüber erneut seine Heiratsabsichten.

Er blieb bis zum 6. Februar im Haus der Mutter und schlief während dieser Zeit mit Elke in einem Bett, womit die Muttcr einverstanden war.- Am 7. Februar 1962 wurde Elke wieder

in das Kllb:r Heim und am 11. Februar von dort nach TEE in das Fürsorgeheim vom Guten Hirten gebracht. Der Angeklagte besuchte anschließend Frau Heib noch öfter. Von dieser hörte er, daß Elke wieder untergebracht war

(S. 4 UA). Von den Heiratsplänen des Angeklagten in Bezug auf Elke wollte die Mutter nun nichts mehr wiäsen, weil

sie inzwischen über das Vorleben des Angeklagten aufgeklärt worden war.

Der Angeklagte erfuhr dann durch fernmündliche Anfrage im Kr Heim, daß Eike sich jetzt in TE befand. Er entschloß sich daraufhin, Elke auch aus diesem Heim herauszuholen. Er fuhr daher am 1. März 1962 nach ge» ‚rief die Verwaltung des Klosters vom Guten Hirten an und gab sich als Beamter des Stadtjugendamts aus. Er erklärte der Schwester, Elke müsse auf dem Jugendamt vernommen werden; sie werde mit einen Kraftwagen abgeholt. Kurz darauf rief er nochmals an und teilte mit, der Fahrer sei in

einen Verkehrsunfall verwickelt. Er schicke einen Bekannten

vorbei, der Elke mit scinem Wagen abholen. werde.- Der Angcklagte fuhr dann selbst bei dem Fürsorgeheim vor, wo cr schon von einer Fürsorgerin und Elke erwartet wurde. Er fuhr mit den beiden zum Jugendamt, schickte die Fürsorgerin

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unter einem Vorwand in das Gebäude und fuhr sofort mit

Elke davon. Er brachte Elke wieder nach Di: wo er mit

ihr erneut Verkehr hatte, Am nächsten Morgen ging er mit

ihr zum Bahnhof, gab ihr acht DM und verabredete sich mit ihr noch einmal für den Nachmittag. Er traf sie jedoch angcblich nicht mehr an. Elke hielt ich noch bis zum 3. Mürz | in DB una Umgebung auf. Sie wurde dann von RBB (ücm Kollegen des Angeklagten), an den sich die Mutter gewandt hatte, nach Hause zurückgebracht.

Die Mutter hat aus allen in Betracht kommenden rcchtlichen Gesichtspunkten Strafantrag gestellt.

III. Die Strafkammer hat das Herausholen Elkes aus den Heimen im Januar/Februar und Anfang März 1962 je als Verbrechen des Kindesraubs (§ 235 Abs. 1, 3 St@B) in Tateinheit mit Entführung mit Willen (§ 257 StGB), im letzten Pall weiter in Tateinheit mit Amtsanmassung, § 132 StGB, gewertet,

IV. a) Die Revision wendet sich, unbeschadet der allgcemeinen Sachbeschwerde, mit besonderen Ausführungen gegen die Anwendung des § 235 StGB. Sie macht geltend, das bloße Entführen aus dem Machtbereich eines Fürsorgeheims erfüllc den Tatbestand des § 235 StGB nicht. Der Heimleitung habe das volle Personensorgerecht an dem Mädchen nicht zugestanden. Der § 235 StGB schütze aber nur denjenigen, dem das volle Sorgerecht zustehe.

Die von der Verteidigung angeführte Entscheidung des Senats BGHSt 1, 364 betraf den Fall der Entführung cines unehelichen Kindes und die Frage, ob und unter welchen Unständen das Jugendamt als Amtsvormund durch § 335 StGB geschützt sei. Darum geht es hier nicht. Zudem hat der Senat in jener Entscheidung die Möglichkeit durchaus bcjJaht, daß der Kindesraub gegenüber der unehclichen Mutter

begangen sein könne. Nur reichten im dortigen Tall die reststellungen zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus (S. 365, 366).

Hier handelte es sich um eine eßeliche Kutter... die. als Witwe allein erziehungsberechtigt war (vgl. auch BGHSt 1, .199, 200). Die Mutter hatte nun bezüglich ihrer minäerjährigen Tochter die sogenannte Freiwillige Erziehungshilfe in Anspruch genommen, wie sie sich auf Grund eines Erlasses des fr. RIDI. v. 25.8.1945 eingebürgert hatte und jetzt, mit Wirkung vom 1.7.1962 in §§ 62 ff des neuen JG gesetzlich geregelt worden ist (vgl. Krug, ‚Anm. zu § 62 JWG, S. 269 ff). Auf Grund des Antrags der Mutter war Elke in ein dafür vorgesehenes Heim (1.5. des § 18 Abs. 1 a des Ausf.Ges. des Landes Rheinland-Pfaiz ve. 2.3.1956, GVBl. S. 8) aufgenommen worden. Diese Unterbringung auf freiwilliger Grundlage berührte das Personen-Sorgerecht der erzichungsberechtigten Mutter nicht, jedenfalls nicht in ihrem Kern. Sie hatte das Recht der Erziehung und Beaufsichtigung nur der Ausübung nach der Erziehungsbehörde übertragen (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 GG). Das Recht zur Aufenthaltsbestimmung war der Mutter ohnehin auch der Ausübung nach verblieben. Denn auf ihren Antrag hin hätte die freiwillige Erzichungshilfe unverzüglich aufgehoben werden müssen, wie dies jetzt § 75 Abs. 3 der Neufassung des JWG vom 11. August 1961 (BGBl. I, 1193, 1205) ausdrücklich klarstellt (vgl. auch Krug, Ann. 2 zu 8 71 JWG und Gegenschluß aus § 71 Abs. 1 Satz 1 JWG).

. Indem nun der Angeklagte durch Anwendung von List das Mädchen aus dem KOM r Heim herausbrachte, beeinträchtigte er das Personensorgerecht der Mutter, die er ja schon kennen gelernt hattc. Es ist "anerkannt, daß die List - im Sinne des § 235 Abs. 1 StGB - auch gegenüber Dritten

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(hier: der Heimleitung) angewendet werden kann (RGSt 15, 340, 342; BGH Urt. v. 20. Dezember 1960, 1 StR 553/60,

Ss, 3, 4). Auch setzt § 2535 Abs. 1 StGB nicht voraus, daß

der Minderjährige im Zeitpunkt der Entziehung gerade tatsächlich unter der Aufsicht seiner Eltern (oder des erziehungsberechtigten Elternteils) stand (RG HRR 1936

Wr. 77 im Anschluß an RG$t 48, 325, 326; BGHSt 16, 58, 82). Der Angeklagte hat gewußt, daß die Mutter des Mädchens mit dem Verhalten des Angeklagten nicht einverstanden war

(S. 6 UA). Auch die Voraussetzungen des § 235 Abs. 3 StGB sind dargetan. Die Anwendung des § 255 StGB auf das Herausholen Elkes aus dem Killer Heim ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der § 122 b StGB, der übrigens nit

§ 235 StGB in Tateinheit verwirklicht werden kann, weil

die Tatbestände, insbesondere die Schutzgegenstände (Staatogevalt - Erziehungsgewalt) verschieden sind (vgl. auch Schwarz-Dreher, Anm. 4 zu § 255 StGB), kam nicht in Betracht, weil Elke nicht auf behördliche Anordnung (z.B.

auf Grund angeordneter vorläufiger oder endgültiger Fürsorgc-Erziehung; Pf.-Neubert, II c 10 zu § 122 b), sondern, wie schon erwähnt, nur auf der Grundlage Freiwilliger Erzichungshilfe untergebracht war. Auf jeden Fall fehlte es an dem

in § 122 b Abs. 3 StGB vorgeschenen Antrag der Behörde, welche die Verwahrung bewirkt hatte. Der § 86 des neuen

JWG stellt zwar auch das Entzichen ceincs Minderjährigen gegen den Willen der Personensorgeberechtigten aus einer gewährten Freiwilligen Erziehungshilfe: unter Strafe

(Abs. 1 Nr. 2). Diese gegenüber dem § 76 RJ\iG (betr. Fürsorgc-Erzichung) neue Strafbestimmung gilt aber erst seit dem 1. Juli 1962 (Art. XVI des Änd.-Ges. v. 11. August 1961; BGBl. I, 1193). Sie ist zudem nur eine Auffang-Vorschrift ("wenn die Tat nicht nach § 120, 122 b oder 235 StGB mit Strafe bedroht ist"); vgl. auch BGH Urteil v. 6. Dezember 1955 - 1 StR 496/55, S. 5 zur Subsidiarität des fr. § 76 RJWG gegenüber § 235 StGB. Außerdem ist die Strafverfolgung nacn

Abs, 53 von einem Antrag des JA oder der nach § 74 Abs, 2 JGG zuständigen Behörde abhängig.

Die tateinheitliche Verurteilung aus § 237 StGB in beiden Fällen und wegen Amtsanmassung (erste Begehungsform des § 132 StGB; RGSt 2, 292, 294) im letzten Pall ist gleichfalls bedenkenfrei.

Anlaß zu weiterer Erörterung gibt nur die Verurteilung aus § 235 StGB wegen des zweiten Vorkommnisses (Heraus- "holen aus dem Trierer Heim). Das Landgericht erwähnt nier (S. 4 UA), der Angeklagte habe von der Mutter in der Folge- „»cit erfahren, "daß Elke wieder in Fürsorgeerziehung war", Dies ist aber ersichtlich nur ein Vergreifen im Ausdruck. Gemeint war "Heim-Erzichung auf der Grundlage Freiwilliger Erziehungshilfe", In dieser hatte sich Elke ja schon vorher befunden und sie kam "wieder" in ein solches Heim, also weiterhin als Gegenstand Freiwilliger Erziehungshilfe.

Für eine Unterbringung auf Grund gerichtlich angeoräneter (vorläufiger) Fürsorge-Erziehung (nach § 67 des damals geltenden RJWG) ist nichts ersichtlich.

Die Strafkammer meint nun, in diesem Fall habe der Angeklagte "die Schutzgevalt des zur Tatzeit allein Erziehungsberechtigten, der Heimleitung des Heimes vom Guten Hirten in TE verietzt" (S. 10 UA). Diese Darlegungen sind etwas unscharf, Denn, wie schon zu dem Vorfall in KW ausgeführt, vlich die Mutter, ungeachtet der von ihr herbeigeführten Freiwilligen Erziehungshilfe, die Erzichungsberechtigte, selbst wenn das Heim in > eine geschlossene Anstalt gewesen sein sollte (vgl. Krug, Anm. 6 S. 316 zu § 69 JWG). Dies geht jetzt mittelbar auch aus § 86 Abs. 1 Nr. 2 JWG n.F. ("gegen den Willen der Personensorgeberechtigten") und aus dessen Abs. 3 hervor,

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wonach dic betreffende Hcimleitung nicht als antragsberechtigt bezeichnet ist. Der % 235 StGB schützt die Eltern, den Yormund oder Pfleger von Minderjährigen, nicht aber Hcime, in denen diese untergebracht sind»

Allein die Yatsache, daß die Mutter den Angeklagten mit ihrer Tochter in einem Bett hatte schlafen lassen, führte eine Verwirkung ihrer elterlichen Gewalt noch nicht herbei (vgl. § 1680 BGB).

Der Angeklagte hat aiso, wie die Feststellungen des Tatrichters ergeben, durch das Herausholen des Mädchens aus dem TBer Heim ebenso wie in dem Koblenzer Fall das Sorgerecht der Mutter beeinträchtigt. Er war sich dessen auch bewußt. Denn er hatte von der Mutter erfahren, da Elke wieder untergebracht war. Wo sie sich diesmal befand, hatte ihm die Mutter wohlweislich verschwiegen. Das hat er dann selbst durch Nachfrage ermittelt (5. 4 UA). Sein Vorsatz war somit auch darauf gerichtet, die müttcerliche Erziehungsgewalt auszuschalten, sich mit Elke herumzutreiben | und mit ihr wie zuvor, geschlechtlich zu verkehren. Damit waren die Voraussetzungen des § 235 StGB auch für den zweiten Fall gegeben. Die Urteilsfeststellungen gestatten es demnach, die Verurteilung aus § 235 StGB im zweiten Fall - mit teilweise etwas anderer rechtlicher Begründung - zu bestätigen (vgl. RG JW 1931, 2800, 2801 Nr. 19 sowie Urt. des Senats vom 22. Dezember 1959,

NJW 1960, 444, 445 am Ende). Der Eröffnungsbeschluß (Bl. 26 d.A.) hatte zudem eine Entzichung gegenüber der Mutter ausdrücklich erwähnt.

b) Eine Anwendung des § 79 StGB kam schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei § 255 StGB um eine Dauerstraftat handelt (RGSt 15, 340, 341; RG DR 1942, 429). Diose

dauerte hier über den 30. Januar 1962 (Tag der Verurteilung durch das Landgericht Limburg) an. Sie war daher nicht, wie es § 79 StGB voraussetzt, vor der früheren Verurteiiun

begangen.

Y, Nach alledem ist die Revision des Angeklagten als

unbegründet zu verwerfen.

Dr. Geier Seibert ‚ willms

Mai Sanders