§ 237 Zwangsheirat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/237#abs-1 (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/237#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/237#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/237#abs-4 (4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Wird zitiert von 123 Entscheidungen zu § 237 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.11.1988 – 4 StR 441/88
- BGH, 24.09.1987 – 4 StR 419/87Zitiert von 1
- BGH, 27.01.1971 – 2 StR 591/70
- BGH, 20.10.1999 – 2 StR 248/99Strafrecht: Ausnutzen einer schutzlosen Lage gemäß § 177 Abs. 1 StGB; keine Erforderlichkeit der Herbeiführung der Lage durch den Täter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 7
- BGH, 08.12.1970 – 1 StR 415/70
- BGH, 18.02.1970 – 2 StR 580/69
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 05.06.2024 – 9 A 2/23 MD
- VG Berlin, 12.07.2023 – 12 K 47/23 A
- BGH, 08.06.2022 – 5 StR 406/21Freiheitsberaubung: Tatbestandsausschließendes EinverständnisZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 237 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.06.2011 Ausfertigung
§ 237 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2011 I S. 1266
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.