Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 237 Zwangsheirat

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund128 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/237#abs-1 (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/237#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/237#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/237#abs-4 (4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 236 § 238