§ 237 Zwangsheirat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 128
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.11.1988 – 4 StR 441/88
- BGH, 24.09.1987 – 4 StR 419/87Zitiert von 1
- BGH, 27.01.1971 – 2 StR 591/70
- BGH, 03.11.1998 – 1 StR 521/98Zitiert von 6
- BGH, 20.10.1999 – 2 StR 248/99Strafrecht: Ausnutzen einer schutzlosen Lage gemäß § 177 Abs. 1 StGB; keine Erforderlichkeit der Herbeiführung der Lage durch den Täter KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 7
- BGH, 08.12.1970 – 1 StR 415/70
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 05.06.2024 – 9 A 2/23 MDZitiert von 4
- VG Berlin, 12.07.2023 – 12 K 47/23 A
- BGH, 08.06.2022 – 5 StR 406/21Freiheitsberaubung: Tatbestandsausschließendes EinverständnisZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 237 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/237#abs-1 (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/237#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/237#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/237#abs-4 (4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.