Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 07.02.1967 – 1 StR 639/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2049 075
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ABER 639766 URTEIL
u +7
in der Strafsache
gegen
den Konstrukteur Klaus Ku
er —
wegen Notzucht u.2.
EB sevoren an
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
| als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. u
als beisitzende Richter, Staatsanvalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 27. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe die Angestellte Mechthild P vidcr ihren Willen durch List nachts in SB nit seinem PKW entführt, um sie zur Unzucht zu bringen. Er habe ferner mit derselben Handlung das Mädchen durer. Gewalt zur Dul - dung des außerehelichen Beischlafs genötigt und sie vorsätzlich körperlich mißhandelt; außerdem habe er fahr-
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lässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen
sei, das Fahrzeug sicher zu führen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, fahrlässiger Körperverletzung und Trunkenheit im Straßenverkehr zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Es hat | jedoch den Tatbestand der Entführung nicht für gegeben erachtet.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Sachrüge erhoben wird, führt zur Aufhebung des Urteils. Sie macht mit Recht geltend, daß der Tatrichter den § 236 StGB nicht zutreffend ausgelegt hat.
Für den Begriff der Entführung genügt es, daß die Frau durch die Tätigkeit des Entführers von ihrem bisherigen Aufenthaltsort weg an einen anderen Ort gebracht wird und zugleich in die unmittelbare oder mittelbare Gevalt des Entführers gelangt, mithin dessen ungehemmten Einfluß unterworfen ist. Entscheidend ist also, daß die Frau durch dic Veränderung ihres Aufenthaltsorts der Gewalt des Täters ausgeliefert wird; durch die Herausnahmc aus der bisherigen Ingebung muß die Möglichkeit der Frau, sich dem Einfluß des Entführers zu entziehen, entscheidend beeinträchtigt werden (BGHSt 1, 199, 201; BGH GA 1965, 183; BGH Urteil von io. Oktober 1956 - 2 StR 431/56 -; Urteil vom 20. Dezember 196o - 1 StR 553/60 -; Urteil vom 1. Dezember 1965 - 2 StR A6A/65 -). Die Anwendung des § 236 StGB setzt nicht voraus, daß die Frau über eine gewichtige Strecke fortgeführt wird oder die Aufenthaltsveränderung von längerer Dauer ist. Die ötrefkammer folgert dies irrig aus den Tatbestandsmerkmal der Absicht des Täters, die Frau zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen. Der Begriff der Entführung ist vielmehr unabhängig von dem mit der Entführung verfolgten Zweck und seiner Ver-
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wirklichung ,„ wie sich deutlich aus § 236 Abs. 1 Halbs. 2 stGB ergibt ("wenn die Entführung begangen wurde, um die Entführte zur Ehe zu bringen"). Eine Entführung kann daher auch dann vorliegen, wenn der Entführer — wie hier - die Frau, der
er versprochen hat, sie mit dem PKW heimzufahren, gegen
ihren Willen zu später Nachtstunde in eine andere, entgegengesetzt und außerhalb des Wohngebiets am Fluß liegende
Gegend der Stadt verbringt, so daß sie dort seinem unge-
hemmten Einfluß unterworfen ist.
Hicht zutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, es liege ein Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB) vor, wenn der Angeklagte unter "Entführung" das Verbringen der Frau nach auswärts auf eine längere zeitliche Dauer versteht. Es handelt sich vielmehr um einen strafrechtlich unerheblichen Begriffsirrtun; denn der Vorsatz muß sich insoweit nur darauf erstrecken, daß die Frau in eine lage gebracht wird, in der sie der Gewalt des Täters preisgegeben ist.
Der Tatrichter wird 'daher den Sachverhalt erneut unter dem Gesichtspunkt des § 236 StGB zu würdigen haben. Es könnte Entführung sowohl durch List (BGHSt 1, 199, 201; 18, 29, 31) als auch durch Gewalt (BGH Urteil vom 10. Oktober 1956 - 2 StR 431/56 -) in Betracht kommen, Wird die Entführung mit dem Mittel der Gewalt begangen, so ist sie ein Sonderfall der Freiheitsberaubung (BGHSt 1, 199, 2023 RG JW 1934, 2919). .
5.
Wegen der festgestellten Tateinheit ist das Urteil im
ganzen aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwalt-
schaft.
Hübner | Fischer Mai Fikart rfeliifer
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