Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 08.07.1969 – 1 StR 601/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

BGHSt: nein StGB § 236 (= § 237 idF des 1. StrRG v. 25. Juni 1969) Für die Entführung wider Willen ist nicht erforderlich, daß der Täter sein Opfer für einen Zeitraum von einiger Dauer in seine Gewalt bringen will.

Nachschlagewerk: ja - BGHSt: nein

StGB § 236 (= § 237 idF des 1. StrRG v. 25. Juni 1969)

Für die Entführung wider Willen ist nicht erforderlich, daß der Täter sein Opfer für einen Zeitraum von einiger Dauer in seine Gewalt bringen will.

BGH, Beschl.v. 8. Juli 1969 - 1 StR 601/68 - IG Kempten BayObLG

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 601/68 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Transportarbeiter Josef DEENEED zu: CD , geboren am MEEEEEED 1937 ir TEE Kreis Egw/cosh,

wegen Entführung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Oktober 1968 am 8. Juli 1969 beschlossen:

Für die Entführung im Sinne des § 236 StGB ist nicht erforderlich, daß der Täter sein Opfer für einen Zeitraum von einiger Dauer in seine Gewalt bringen will.

Gründe§

Der Angeklagte hat ein Mädchen zur Nachtzeit gegen dessen Willen mit seinem Personenkraftwagen an eine einsame Stelle außerhalb des Ortsgebiets gebracht, wo das Opfer seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben war. Ziel des Angeklagten war, die Jugendliche unter Ausnutzung ihrer Schutzlosigkeit zum Geschlechtsverkehr zu bringen, zu dem es dann nicht kam.

Das Landgericht hat - als Berufungsgericht - den Angeklagten u.a. wegen versuchter Entführung gemäß § 236 StGB verurteilt. Dieser hat Revision eingelegt und wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter Entführung. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf eine Verurteilung wegen vollendeter Entführung gerichtet.

Das Bayerische Oberste Landesgericht geht davon aus, daß der Angeklagte eine vollendete Entführung begangen habe, wenn man der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt, nach der es auf die Begründung eines längeräauernden oder auf eine längere Dauer ausgerichteten

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Beherrschungsverhältnisses nicht ankommt (vgl. hierzu BGHSt 12, 285 19, 320; 21, 1885 22, 178; vor allem auch BGH Urteile vom 20. Dezember 1960 - 1 StR 553/60 - und vom 7. Februar 1967 - 1 StR 639/66 -). Von diesen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs will das vorlegende Gericht abweichen. Das Bayerische Oberste Landesgericht betont, daß es auch nach seiner Auffassung nicht darauf ankommt, wie lange das Opfer tatsächlich dem bestimmenden Einfluß des Täters ausgesetzt ist. Es ist aber der Meinung, § 236 StGB sei nur dann anwendbar, wenn der Täter mit der Ortsveränderung sein Opfer für einen Zeitraum von einiger Dauer in seine Gewalt bringen will. Das vorlegende Gericht folgert dies aus dem Wesen der Entführung und dem allgemeinen Sprachgebrauch sowie aus dem auf Dauer gerichteten Merkmal "zur Ehe zu bringen" in der zweiten Alternative des § 236 StGB und ferner aus dem Mißverhältnis der Strafdrohungen der §§ 236 und 177 StGB.

II.

Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG liegen vor. Der Senat faßt die vom Bayerischen Obersten Landesgericht nicht ausdrücklich formulierte Vorlegungsfrage wie folgt: Setzt § 236 StGB (erste Alternative) voraus, daß der Täter mit der Ortsveränderung sein Opfer für einen Zeitraum von einiger Dauer in seine Gewalt bringen will?

Ill.

Der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts kann der Senat nicht beitreten.

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Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, daß in Anbetracht der hohen Strafdrohung des § 236 StGB das Merkmal der Entführung eng auszulegen ist und daß nicht jede Aufenthaltsveränderung, die die Widerstands- und Verteidigungsmöglichkeit einer Frau herabsetzt, den Tatbestand erfüllt (BGHSt 22, 178; BGH Urteil vom 17. Januar 1969 - 4 StR 490/68 -). Die Fassung dieser Vorschrift 1äßt aber nicht die Annahme zu, daß die innere Tatseite über die äußere Tatbestandsverwirklichung hinausgeht und den Willen (Absicht) des Täters erfordert, mit der Ortsveränderung sein Opfer für einen Zeitraum von einiger Dauer in seine Gewalt zu bringen. Das Strafgesetzbuch verlangt zwar bei verschiedenen Tatbeständen mit den Worten "Absicht", "um zu" oder "zu dem Zwecke" ein besonderes Merkmal des inneren Tatbestandes. Dabei kann die rechtliche Bedeutung dieser Begriffe je nach dem Sinn und Zweck der einzelnen Strafvorschriften verschieden sein (BGHSt 4, 107, 108; 9, 142, 144; 16, 1, 3). Auch § 236 StGB (erste Alternative) verlangt eine besondere Absicht, nämlich das Opfer "zur Unzucht zu bringen". Ein weiteres zusätzliches Merkmal der inneren Tatseite ist im Gesetz nicht zum Ausdruck gekommen. Insoweit ist die Vorschrift eindeutig und klar. Es ist daher auch kein Raum für die vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretene Auslegung, die den Anwendungsbereich dieser Vorschrift noch mehr einschränkt. Denn der Gesetzesinterpretation des Richters, der dem Gesetz unterworfen ist (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG), sind da Schranken gesetzt, wo der Boden der mit dem Grundgesetz in Einklang stehenden Vorschrift verlassen wird (BGHSt 22, 146, 153 unter Hinw. auf die Rechtspr. des BVerfG). Nach der grundgesetzlichen Regelung (Art. 20 Abs. 2 GG) kommt eine Änderung dieser

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Strafvorschrift mit der besonders hohen Strafdrohung allein dem Gesetzgeber zu (BVerfGE 2, 380, 406; 8, 28, 34; BGHSt 22, 146, 153 £).

Der Gesetzgeber hat zwar im 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645, 654) den Tatbestand der Entführung wider Wily und seine Strafdrohung eingeschränkt. Entgegen der Meinung des vorlegenden Gerichts wird aber gerade die "teilweise nur kurzfristige Ortsveränderung mit Hilfe von Kraftfahrzeugen, die "das Opfer dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgibt", als besonders strafwürdig angesehen (Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache V/4094 S. 35). Daher ist die ab 1. September 1969 geltende (Art. 106 des 1. StrRG) Neufassung des § 236 StGB (als § 237 St&@B) gezielt auf diese moderne Erscheinungsform der Entführung mit Kraftfahrzeugen abgestellt worden ("... entführt, namentlich mit einem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt ..."); vgl. neuerdings auf Kunert, NJW 1969, 1231.

Die Vorlegungsfrage ist daher wie folgt zu beantworten: Für die Entführung wider Willen ist nicht erforderlich, daß der Täter sein Opfer für einen Zeitraum von einiger Dauer

in seine Gewalt bringen will.

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Diese Entscheidung entspricht der Auffassung des Generalbundesanwalts.

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