Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 21.04.1961 – 4 StR 20/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
—o0 TE StGB § 235 Bei einem Kleinkind kann schon eine ganz vorübergehende Aufhebung oder wesentliche Beeinträchtigung des Erziehungsrechts (hier: in der. Dauer von 10 Minuten) ein "Entziehen" sein. StGB §§ 235, 185 Eine Aufhebung oder wesentliche Beeinträchtigung des Erziehungsrechts, die wegen der Kürze ihrer Dauer kein !Entziehen" i.S. v. § 235 StGB ist, enthält nicht ohne weiteres eine Beleidigung des Erziehungsberechtigten.
Nachschlagewerk: ja AR Amtliche Sammlung: ja 2 1 sl! 079
—o0 TE
StGB § 235
Bei einem Kleinkind kann schon eine ganz vorübergehende Aufhebung oder wesentliche Beeinträchtigung des Erziehungsrechts (hier: in der. Dauer von 10 Minuten) ein "Entziehen" sein.
StGB §§ 235, 185
Eine Aufhebung oder wesentliche Beeinträchtigung des Erziehungsrechts, die wegen der Kürze ihrer Dauer kein !Entziehen" i.S. v. § 235 StGB ist, enthält nicht ohne weiteres eine Beleidigung des Erziehungsberechtigten.
BGH, Urt. v. 21. April 1961 - 4 StR 20/61 - LG Münster
A StR 20/61
Im Namen des Volkes
"In der Strafsache gegen
den Straßenbauarbeiter Heinrich VB aus ErB, dort geboren aan @. ED m:
wegen Beleidigung
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter KXrumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dbr.Lang-Hinrichsen -. Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschatt,
Justizangestellter >» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts in Münster/Westf. vom 7.November 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ging am 12. Mai 1960 gegen 16.50 Uhr nach der Arbeit in angetrunkenenm Zustande (etwa 2,0 ;.o Blutalkoholgehalt) an einem Sandhaufen vorbei, auf dem drei Kinder spielten; unter ihnen befand sich die 4-jährige Liselotte. Nachdem er die beiden älteren Kinder (neun und zehn Jahre) vergeblich zum Mitkommen aufgefordert hatte, wandte er sich mit dem gleichen Vorschlag an Liselotte. Das Kind folgte ihm und ging mit ihm nach einer \iegstrekke von rund 350 m schließlich in ein Getreidefeld. bort legten sich der Angeklagte und das- Kind 10 bis 20 m vom Feldwege entfernt nieder. Da das Getreide etwa 60cm hoch stand, konnten sie vom Feldwege aus nicht gesehen werden. Nach etwa 10 Minuten kam der inzwischen von dem Geschehen unterrichtete Vater des XÄindes mit anderen Personen, die den Vorfall beobachtet hatten, herbei unä veranlaßte die Festnahme des Angeklagten. |
Liselottes Eltern haben am 13. “Mai 1960 bei der Polizei schriftlich "für alle Fälle" gegen den Angeklagten Strafantrag gestellt (HA 9 und 11).
Das Landgericht hatte dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt, er habe versucht, mit Liselotte unzüchtige Handlungen vorzunehmen (Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB). Trotz starken Verdachts in dieser Richtung konnte sich aber die Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht davon überzeugen, "daß der Angeklagte das Kind in der Absicht mitgenommen hat, zur Befriedigung seiner Geschlechtslust unzüchtige Handlungen an ihm vorzunehmen" (UA 11). Sie hat aber in dem Verhalten des Angeklagten eine Mißachtung der Erziehungsrechte von Liselottes Vater gesehen und ihn wegen Beleidigung des Yaters zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechtes und des sachlichen Rechtes.
Las Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Verfahrensvoraussetzung
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es fehle an dem zur Verurteilung wegen Beleiäigung erforderlichen Strafantrage (§ 194 Satz 1 StGB); er erblickt darin - irrig - eine Verletzung des Verfahrensrechtes. Der Ausdruck "für alle Fälle" bedeute soviel wie "vorsorglich" oder "falls notwendig oder erforderlich", beziehe sich aber nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht auf "verschiedene rechtliche Wertungsmöglichkeiten", Offensichtlich hät- .ten die Antragsteller nur an ein Sittlichkeitsverbrechen gedacht.
Das Revisionsgericht hat den Mangel einer Verfahrensvoraussetzung — hierunter zänlt auch das Fehlen eines notwendigen Strafantrages - von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Prüfung ergibt, daß Verstöße in dieser Richtung nicht vorliegen. Der Senat hat bereits früher ausgesprochen (NJW 1951, 531 Nr. 21), daß der Wortlaut "für alle Fälle" das Begehren erkennen ‚lasse, die Tat des Angeklagten solle schlechthin bestraft werden, gleichviel, wie sie sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen und der Hauptverhandlung tatsächlich und rechtlich darstellen werde,
II. Sachrüge
Sie greift durch, weil der bisher festgestellte Sachverhalt den Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt.
1.) Die Strafkammer hat das Vorliegen einer Beleidigung des Vaters vor allem in folgenden Umständen gesehen:
Der Vater sei der verantwortliche Erzieher des Kindes gewesen. Ihm habe die Beaufsichtigung, der Schutz und die Betreuung seiner Tochter sowie die Bestimmung ihres Auienthaltes oblegen. Liese Verrichtungen habe er auch ausgeübt; denn das Kinä habe in unmittelbarer Nähe des Elternhauses gespielt, so daß er es jederzeit habe beeinflussen und schützen können. ber Angeklagte habe die Erzieherstellung des Vaters gröblich mißachtet, indem er das Kind ohne Wissen und gegen den Willen des Vaters aus dessen Einwirkungs- und Schutzbereich entfernt, mehrere hundert Neter abseits in ein einsam gelegenes Kornfeld geführt und sich dort mit dem Kinde bewußt so versteckt habe, daß beide nicht gesehen werden konnten. Lamit habe er sich in krasser Weise über das Recht des Vaters, den Aufenthalt des Xindes zu bestimmen, hinweggesetzt, dessen Erziehungswerk an dem Kinde gefährdet und für den Vater eine besorgniserregende Lage geschaffen, Hieräurch habe er das Ansehen des Vaters unmittelbar geschädigt. Hit den sittlichen Anschauungen besorgter und verantwortungsbewußter Eltern sei es nicht vereinbar, daß ein Mann unter solch verdächtigen Umständen ein vierjähriges Kinä mit sich in ein Versteck: nehme,
2.) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß ein Täter durch sein Verhalten auch einen anderen als den zunächst Betroffenen beleiäigen kann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre des Lritten deutlich erkennen lassen, ung dem Täter dies bewußt ist. Hierbei hat es sich regelmäßig um Fälle genandelt, in denen der Täter an oder mit einem Ainde, dessen Eltern er zumeist kannte, unzüchtige Handlungen vornahn, wobei er durch die besondere Gestal-
tung der Tatumstände gleichzeitig das Ansehen der Eltern mißachtete (BGH Ndir 1951, 531 Nr. 21; BGHSt 7, 129; BCH
4 StR 767/53 vom 18. März 1954, 5 StR 359/58 von
10. Oktober 1958 sowie weitere unveröffentlichte Entscheidungen).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Strafkammer hat ausgeführt, daß eine Vornahme geschlechtsbezogener Handlungen oder auch nur die Absicht des Angeklagten, mit dem Kinde solche Handlungen vorzunehmen, nicht nachzuweisen sind. Die rechtliche Würdigung des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens muß deshalb davon ausgehen, daß er, der selbst Vater dreier Kinder ist, einen lauteren Beweggrund für sein Handeln :hatte, etwa den Wunsch nach Spiel oder Unterhaltung. Auch die Tatsache, daß er dies im Zustande der Angetrunkenheit tat, die ihn "ein wenig enthemmt" hatte (UA 9), könnte möglicherweise eher für diese Annahme als gegen sie sprechen,
3.) Auch ohne die Vornahme geschlechtsbezogener Handlungen oder eine hierauf zielende Absicht kann eine Beleiäigung des Erziehungsberechtigten vorliegen, wenn ein Täter in dessen Gegenwart das Erziehungsrecht mißachtet (vgl. OLG Koblenz NiW 1955, 602 Nr.22), weil dann eine unnittelbare Bezienung zwischen Täter und Beleidigtem besteht und die Tat sich gegen diesen als Herabsetzung seiner Geltung auswirkt.
Hier waren indes die Erziehungsberechtigten nicht zugegen noch kannte der Angeklagte bei der Tatausführung überhaupt das Kind oder dessen Eltern. Er konnte deshalb nicht ohne weiteres wissen, ob und inwieweit der Erziehungsberechtigte sich seines minderjährigen Kindes annahn und ob er -— der Beschwerdeführer - diesen durch seine
Handlungsweise "kränkte und in Besorgnis setzte". Die gegenteilige Feststellung der Strafkamner, der Angeklagte habe "in dem Wissen gehandelt, daß er durch sein Verhalten den verantwortlichen Erziehungsberechtigten, hier den Vater, mißachtete" (UA 8), ist formelhaft.und läßt ohne nähere Erläuterung nicht erkennen, ob sie mit der Lebenserfahrung vereinbar ist. Wie der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in dem o.a.Urteil 5 StR 359/58 zutreffend ausgeführt hat, denkt ein Täter, der den Erziehungsberechtigten nicht kennt, in aller Regel nicht daran, daß er mit seinem Verhalten auch eine Mißachtung der Eltern, äes Vormundes oder der sonst erziehungsberechtigten Personen zum Ausäruck bringt. Umstände, die vorliegend eine abweichende Auffassung rechtfertigen, sinä nicht festgestellt. Lie Urteilsausfünrung, "der Angeklagte wußte damals, daß die von ihm mitgenommene vier;ährige Liselotte Sloot bei ihrem Spiel auf der Stra-Be unter der Obhut und Aufsicht ihrer erziehungsberechtigten <ern stand und er das Xinä onne unä gegen deren Willen aus ihrem Aufsicnts- und Einwirkungsbereich entführte" (UA 4), ist ebenfalls nur eine formelhafte Wenäung und findet in dem sonst geschilderten Sachverhalt keine Stütze, Sie kann hier für sich allein richt als eine für den inneren Tatbestanä einer Beleidigung ausreichende Feststellung angesehen werden,
Es bedarf daher in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, ob der von dem Angeklagten vorgenommene Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern überhaupt Ausdruck einer Kißachtung sein konnte,
III. Für die neue Hauptverhandlung sei auf folgen- % des hingewiesen:
1.) Die Strafkammer wird erneut prüfen müssen, ob der Tatbestand des Muntbruchs (§§ 235 StGB) erfüllt ist.
a) Eine Entziehung des Kindes ist dann gegeben, wenn das Erziehungsrecht der Eltern auf eine gewisse
Zeit tatsächlich unwirksam gemacht oder doch so wesentlich beeinträchtigt wird, daß es nicht ausgeübt werden kann (BGHSt 1, 199, 200). Welche Zeitdauer hierfür notwendig ist, ist im wesentlichen Tatfrage und vom Tatrichter unter Bberücksientung aller Umstände des Einzelfalles und des Zweckes der Strafvorschrift zu entscheiden (RG Jii 1935, 3108 Nr. 18; BGHSt 10, 376, 378; BGH
1 StR 553/60 vom 20. Dezember 1960).
Von Bedeutung ist dabei auch der Grad der Fürsorgebedürftigkeit des Xindes (geringes Alter, Krankheit o.ä.). Wird ein Kleinkind der Obhut seiner Eltern entzogen, so wird ein wesentlich geringerer Zeitraum für die Vollendung des Tatbestanies genügen als bei der Entziehung eines älteren Kindes oder gar eines der Voll;ährigkeit nahestehenden Jugenälichen (vgl. BayObLG Gerichtasaal 97, 185 = Jüi 1928, 3054 Nr, 1).
Bei den in der Rechtsprechung erörterten Fällen handelt es sich,soweit diese das Alter der minderjährigen Personen erkennen lassen, meist um Jugenäliche in vorgerückterem Alter (z.B. RGSt 18, 273; RG JW 1938, 1388 Nr.3; BGHSt 1, 199); die Entscheidung BGHSt 10, 376 betraf einen besonders gestalteten Sachverhalt, Die Auffassung, daß in diesen Fällen die Entziehung auf einen Zustand von gewisser Dauer gerichtet sein müsse (RGSt 18, 273, 277) und die nur vorübergehende Trennung des Hinder;ährigen vom Erziehungsberechtigten nicht genüge (RG GA 60, 82: 13-jähriges Lienstmädchen), ist deshalb für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht von ausschlaggebender bedeutung.
Ob das Kind, als der Täter sich ihm näherte, gerade tatsächlich von seinen Eltern beaufsichtigt war, ist unerheblich (KG J# 1935, 3108 Nr. 18).
b) Für die Frage, ob der Täter die Entziehung durch List ausgeführt hat, wird die Strafkammer davon ausgehen müssen, daß hierfür ein geflissentliches Verbergen der verfolgten Absicht genügt (BGHSt 1, 199, 201). Dieses Nittel kann gegen die Eltern, gegen dritte Personen oder auch gegen den Minder;ährigen selbst eingesetzt werden (RGSt 15, 340, 342; BGH 1 StR 555/60 vom 20. Lezember 1960). Das Tatbestanäsmerkmal der List könnte im vorliegenden Fall unbedenklich als erfüllt angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer bei dem Kind bewußt dessen Glauben an die wohlmeinende Fürsorge eines erwachsenen Menschen aus - genutzt unä in ihm die Talsche Vorstellung erweckt hätte, die Aufforderung zum Mitkommen widerspreche nicht dem willen der Zltern.
2.) Der Tatbestand der Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) ist - wie unter II dargelegt — nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht erfüllt,
. Eine Anwendung dieser Strafvorschrift käme nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte bewußt die Ehre der Eltern oder des Kindes angegriffen nätte. Bis jetzt ist lediglich dargetan, Gel er das Erziehungsrecht der üältern verletzt hat. Die Tatsache, daß diese Tatbestände (§ 185 und § 235 StGB) zwei verschiedene Kechtsgüter schützen, die sich nicht notwendig ÄR teilweise überdecken, schließt es aus, der Vorschrift des § 1§ 5 StGB eine lückenfüllende Aufgabe zuzuteilen und einen Täter schon dann wegen Beleidigung zu bestrafen, wenn ein Tatbestandsmerkmal des Muntbruchs nicht nachweisbar erfüllt ist. Dadurch würde
über die durch § 235 StGB gestellte Begrenzung der Strafbarkeit einer Kindesentziehung hinaus schon ein daninter zurückbleibender‘ Eingriff in das Erziehungsrecht unter Strafe gestellt. Solange nicht besondere Umstände vorliegen, die - unabhängig von einer Verwirklichung des Huntbruchtatbestandes oder über sie hinausgehend -- einen Angriff auf die Ehre der Eltern oder des Kindes durch Kundgabe von Mißachtung darstellen, muß eine Verurteilung wegen Beleidigung unterbleiben.
3.) Die Aufhebung des angefochtenen Urteils erfaßt auch die diesem zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
Rotberg Krumme Nartin
Lang-Hinrichsen - Bundesrichter Börtzler . ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg