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BGH Urteil vom 06.07.1965 – 1 StR 227/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

17 IM NAMEN DES VOLKES

\2. ZSädle URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Hans zZ ED aus vB dort

geboren am EEE 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wogen Notzucht u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter locsdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Ep aus ED

als Verteidiger,

Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichto Regensburg vom 19. Februar 1965 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Recht:nittels, Die Untersuchungshaft seit dem 20. Februar 1965

wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

3 -

Gründe§

— En mn 0m ur me am in m mu ar u um

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrüge:

Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, daß das Landgericht nach Ausschluß der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit der Ehefrau des Angeklagten die Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht gestattct hat, obwohl der Verteidiger dies beantragt hatte. Die Rüge ist unbegründet.

1. Zu Unrecht meint die Revision, § 149 StPO sei verletzt, Nach dieser Vorschrift muß das Gericht den Ihegatten des Angeklagten als Beistand zulassen, jedoch mur auf Antrag (RGSt 41, 348; EGHSt 4, 205, 206). Hieran fehlte es im vorliegenden Fall. Der Verteidiger hatte beantragt, Diese hatte daraufhin auf Befragen erklürt, sie wollc während der Vernchmung ihres Ehemanns im Sitzungssaal verbleiben; der Angeklagte hatte sich dem angeschlossen. Yceder aus der Erklärung der Ehefrau noch aus dem Antrag dcs Verteidigers war unmittelbar zu entnchnen, daß cine Zulassung als Beistand erstrebt wurde.

| Diese Deutung war auch nicht - wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat vorgetragen hat - in Wege der Auslegung zu gewinnen. Der Antrag ging von cinen rechtskundigen Verteidiger aus; an eine "Auslegung" mußten

daher strengere Anforderungen gestellt werden. Außerdem befragte der Vorsitzende anschließend die Ehefrau selbst. Als sie daraufhin nur die Gestattung ihrer Anvesenheit wührend der Vernehmung ihres Mannes erbat, hätte der Vertcidiger nunmehr Gelegenheit gehabt, namens des Angeklagten die Zulassung der Frau als Beistand ausdrücklich zu beantragen. Da er dies nicht getan hat, war das Tandgericht nicht gehalten, dem vom Verteidiger zu Beginn der Erör-, terung gestellten Antrag die jetzt von der Revision gewünschte Deutung zu geben. Dasselbe gilt bezüplich der Bitte der Ehefrau.

Dem auf Zulassung als Zuhörerin beschränkten Antrag zu entsprechen, war das Landgericht durch § 149 StPO nicht die Ehefrau des Angeklagten als Beistand zuzulassen und auf Verlangen zu hören, 1äßt sich entgegen der Meinung der Revision nicht herleiten, daß umso mehr das bloße Zuhören bei Ausschluß der Öffentlichkeit (§ 175 Abs, 2 GV6) gestattet werden müsse. Die in § 149 StPO bezeichnoten Rechte hat der Ehegatte nur in seiner Eigenschaft als Beistand, damit er an der Verteidigung des Angeklagten mitwirken kann. Im vorliegenden Fall war die Ehefrau des Angeklagten aber nicht Beistand; sie hat auch, wie bereits ausgeführt, keinen dahingehenden Willen bekundet.

2. Hiernach war sie nicht anders gestellt als jeder andere Zuhörer, den das Gericht nach § 175 Abs. 2 GVG zu einor nichtöffentlichen Verhandlung zwar zulassen darf, aber nicht zulassen muß. Eine Sonderstelluntr rüumt das Gesctz dem Ehegatten nicht ein; sie ist auch nicht aus Art. 6 Abs, 1 GG zu entnehmen. Tanach genießt zwar die Ehe den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das

begründet aber keinen unbedingten Anspruch des Ehegatten. eines Angeklagten, ihn als Zuhörer in der Hauptverhandlung zuzulassen, auch wenn der Angeklagte damit einverstanden ist. Die Zulassung bleibt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Ausübung dieses Ermessens 1äßt unter den hier gegebenen Umständen (der strafrechtliche Vorwurf hatte ein grob ehewidriges Verhalten des Angeklagten zum Gegenstand) keinen Rechtsfehler erkennen, zumal es nach den Feststellungen (UA S. 3) in den letzten Wochen vor der Verhaftung des Angeklagten wicderholt zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Lheleuten gekommen war.

II. Auch die Sachrüge dringt nicht durch.

1. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Entführung ($% 236 StB).

Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte die Schneiderin Annemarie Stmisscgen ihren Willen in eine einsame Gegend, wo sie seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben war. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Entführung wider Willen dargetan, nämlich das Fortführen vom bisherigen an einen anderen Aufenthaltsort (BGHSt 1, 199, 201; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1960 - 1 StR 553/60). Die Revision ist der Ansicht, Annemarie St sci nicht gegen ihren Willen an einen Anderen Aufenthaltsort gebracht worden, denn sie habe diesen Ort - das Kraftfahrzeug des Angeklagten nämlich - freiwillig gewählt, sci darin verblieben und nur gegen ihren Willen in diesem des § 239 StGB, nicht aber Entführung gegeben. Diese Auffassung der Revision geht fehl. Der Aufenthaltsort der Betroffenen, den der Angeklagte verändert hat, war nicht

das Kraftfahrzeug, sondern die Stelle, an der sich dicescs befand, als das Mädchen cinstieg. Diese Ortsveründerung geschah gegen den Willen Annemarie Ss schon : deshalb, weil sie von Anfang an nicht in den Ziwcck einwilligte, den der Angeklagte mit der Entführung verfolgte (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1960 - 1 StR 553/60).

2. Nach der rechtlichen Würdigung des Landgerichts hat der Angeklagte die Entführungsmittel List und Gewalt in der Weise angewandt, daß er die Entführung durch List cingeleitet und durch Gewalt fortgesetzt hat. Diese Reihenfolge ergibt der festgestellte Sachverhelt (UA S. 5, 6) allerdings nicht. Denn durch die erhöhte Geschwindigkeit, die der Angeklagte nach dem Einsteizen des Mädchens cinschlug und während der Fahrt beibehielt, wandte er schon Gewalt an; er wollte damit das Hüdchen daran hindern, zbzuspringen oder sich der Hilfe anderer Personen zu versichern. Ferner erweckte cr im Anfangsstadium der Fahrt in Annemarie die Erwartung, er werde sie unbehelligt in der Nähe ihrer Wohnung absetzen; er hielt diesen Schein zunächst auch dadurch aufrecht, daß er sie vertröstete, wonn er eine Abzweigung angeblich übersehen hatte oder an einer zum Umkehren geeigneton Stelle vorbeigefahren war. Hierdurch verwirklichte der Angcklagte auch das Tatbestandsmerkmal der List, weil er Annemarie über seine wahre Absichten tüuschte (BGHSt 1, 199, 201). Im Ergebnis ist also die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sowohl List als auch Gewalt gebraucht, rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Im übrigen erhebt die Revision gegen den Schuldspruch koine Einwendungen. Ein. Rechtsfchler ist auch nicht zu erkennen. Die Annahme von Tatc!rheit zwischen Notzucht und fahrlässiger Körperverletzung ist rechtlich möglich (BGH NIW 1963, 1683 Nr. 15).

4. Schließlich kann auch die Strafzumessung aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Entgegen der Auffassung der Revision darf bei der Bemesaung der Strafe der Umstand, daß durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind, strafschärfend berücksichtigt werden (RGSt 49, 401, 402).

Seibert Hübner Loesdau

Mai Pikart