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BGH Entscheidung vom 20.06.1961 – 1 StR 223/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_223/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Franz N aus KWW/ Or, geboren am ED 1911 in ı (Kreis

Opf.), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schwerer Brandstiftung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Lr.Hübner Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Amberg vom 23, Januar 1961 zu

Nr. 2 des Urteilsspruchs (Fall SW) und bezüglich der Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfens ,

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Der Angeklagte ist für schuldig befunden worden: der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, der fortgesetzten erfolglosen Anstiftung zu schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zur Beihilfe zum Versicherungsbetrug (Fall SW) und der erfolglosen Anstiftung zum Meineid in zwei Fällen (IP und c@@: Er ist dieserhalb, unter Einbeziehung früher verhängter Zuchthausstrafen, zu einer Gesamtstrafe von elf Jahren Zuchthaus verurteilt worden (außerdem wurde auf Ehrverlust und Eidesunfänigkeit erkannt).

Die Revision des Angeklagten, die allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur in gering-Tügigem Umfang Erfolg.

II. Den Schwerpunkt der Verurteilung bildet der Brand des Anwesens des Angeklagten in Kastl in der Nacht vom 10. zum 11. Oktober 1957. Die Strafkammer legt unter sehr sorgfältiger Beweiswürdigung dar, daß der Angeklagte den Brand selbst gelegt hat, um sich die Versicherungssummen für die Gebäude und bewegliche Habe zu verschaffen (S. 3 ff, 17 bis 71 UA). Die Verurteilung wegen schwerer Branästiftung in Tateinheit mit Ver-. sicherungsbetrug (§§ 306 Nr. 2, 265 Abs. 1 StGB) läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen. Es beschwert ihn nicht, daß nicht auch auf eine Gelästrafe nach § 265 Abs, 1 StGB erkannt worden ist.

III. Die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung der damaligen Strafgefangenen Georg I unä Alfred GB zum Meineid ist rechtlich einwandfrei.

IV, Nach den weiteren Feststellungen des Landge - richts hat der Angeklagte im Herbst 1953 oder Sommer 1954 seine damalige, von ihm abhängige Geliebte, Frau Therese SW, mehrfach zu bestimmen versucht, das gegen Feuersgefahr versicherte, etwas abseits liegende Zuhaus, in dem sie zusammen mit der gebrechlichen Anna I 3 ] wohnte und das ihr vom Angeklagten "verkauft" (aber nicht wirksam übereignet) war, anzuzünden., Die Bedenken Therese Ss, daß Anna BggWhbei einem solchen Brand umkommen könne, ließen den Angeklagten kalt ($.98 VA). Frau SW lennte jedoch sein Ansinnen jedesmal ab.

Ferner hat der Angeklagte im Herbst 1955 Frau SCHEEEB wieserholt aufgefordert, sie solle entweder selbst sein Anwesen in Brand stecken oder ihren (damals 11 Jahre alten) Sohn Xlaus hierzu "anrichten", damit er, der Angeklagte, in den Besitz der Versicherungssummen gelange. Auch diese Aufforderungen lehnte Frau Saw stets ab.

Die Würdigung der Strafkammer enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, soweit sie in dem - festgestellten Verhalten des Beschwerädeführers fortge-

setzte erfolglose Anstiftung zur schweren Brandstiftung (also: bezüglich des Zuhauses und seines Anwesens) gesehen hat (vgl. im übrigen die Ausführungen zu V dieses Urteils).

Rechtlich bedenklich ist jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zur Beihilfe zum Versicherungsbetrug. Nach Wortlaut und Tragweite des $:49 a Abs. 1 StGB in der Fassung des 3. StrafrändG vom 4. August 1953 ist die erfolglose Beihilfe kein Verbrechen mehr im Sinne dieser Vorschrift.

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Demnach muß erst recht derjenige straffrei bleiben, den es nicht einmal gelingt, in dem in Aussicht genommenen

Gehilfen den üntschluß zur Beihilfe zu wecken. Das hat

der Bundesgerichtshof in der vom Landgericht (in ande-

rem Zusammenhang) selbst angeführten Entscheidung BGHSt 1, 234, 237 ausgesprochen; vgl. auch BGH NJW 1960,1163, 1164 Nr. 13. Diese Auffassung wird auch sonst allseitig vertreten.

Die Feststellungen ergeben nun allerdings, daß der

. Angeklagte in Wirklichkeit in beiden Fällen Therese SED s:fo1210s angestiftet hat, sowohl schwere Brandstiftung als auch Versicherungsbetrug als Täterin zu begehen, In letzterer Hinsicht gilt folgendes: Versicherungsbetrug im Sinne des § 265 Abs. 1 StGB begeht, wer

in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Branä setzt. Täter des Vergehens nach

§ 265 StGB kann sowohl der Versicherte selbst wie auch jeder Dritte sein (RGSi.25, 426). Im vorliegenden Fall sollte Frau SW (selpst oder im 2. Fall zumindest äurch ihren 11-jährigen Sohn als Werkaeug) die branäversicherten Gebäude und Sachen nicht nur in Brand setzen, sondern sie sollte dies auch in betrügerischer Absicht tun, nämlich zu dem Zweck, dem Versicherten (der wohl in beiden Fällen der Angeklagte war) die Versicherungssumnen zu verschaffen (S. 75 UA). Bezüglich des von Therese SED veviohnten Zuhauses könnten allerdings einige - übrigens nicht sehr deutliche - Urteilswendungen (S. 8, 71, 77) darauf hindeuten, da3 Therese Sp insoweit sich oder sich unä dem Angeklagten die Versicherungssummen verschaffen sollte. Loch würde auch bei dieser Gestaltung erfolglose Anstiftung Therese SED s

zu einem von ihr als Täterin zu begehenden Versicherungsbetrug gegeben, sein. Denn als Täter in betrügerischer Absicht im Sinne des § 265 StGB handelt auch, wer die vor

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Feuersgefahr versicherte Sache eines anderen in Brand setzt, um die Versicherungssumme zu erlangen, auf die weder er noch der Versicherte einen Anspruch hat (RGSt 62, 297, 298). So wäre es hier gewesen. Daß auch dem Angeklagten kein Anspruch auf die Versicherungssumme einer Sacne zugestanden hätte, zu deren Inbrandsetzung er selbst angestiftet hatte, bedarf keiner Ausführung (§ 61 VVG). Weitere Täuschungshandlungen setzt § 265 StGB, der gegenüber dem Betrug (§ 263 StGB) ein selbständiges Verbrechen darstellt, nicht voraus (vgl. auch "R@st 23, 427, 428; BGHSt 11, 398 ff.).

Für Fortsetzungszusammenhang (S. 77 UA). zwischen den zeitlich mindestens über ein Jahr auseinanderliegenden (jeweils mehrfachen) Ansinnen des Angeklagten an Frau SW pestent übrigens kein Anhalt (vgl. BGHSt 1, 313 ff.).

Nach alledem hätte der Angeklagte auf Grund der bisherigen Feststellungen bezüglich des Tatkomplexes Se bei richtiger Rechtsanwendung wegen fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zur schweren Brandstiftung und zum Versicherungsbetrug in zwei Fällen verurteilt werden müssen.

Das Revisionsgericht kann nun nicht das Rechtsmittel des Angeklagten insoweit etwa aus der Erwägung ver- ' werfen, er sei durch die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung nur zur Beihilfe zum Versicherungsbetrug nicht beschwert, Die Frage der Beschwer stellt sich hier nicht. Der Angeklagte hat Anspruch darauf, daß das Recht gegen ihn richtig angewendet wird (BGH 1 StR 553/60 vom 20. Dezember 1960, S.6). Das ist hier bezüglich der Ver-

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urteilung wegen erfolgloser Anstiftung zur Beihilfe zum Versicherungsbetrug nicht geschehen. Denn ein solches Delikt gibt es nicht (vgl. auch BGHSt 8, 34, 357).

Der Senat kann auch nicht den Schuldspruch von sich aus berichtigen. Denn das Tun des Angeklagten war insoweit im Eröffnungsbeschluß (Bl. 1297 Bd. IX d.A.) als fortgesetzte erfolglose Anstiftung zur schweren Brandstiftung und zur Beihilfe zum Versicherungsbetrug gekennzeichnet. Auf die Möglichkeit, daß erfolglose Anstiftung zum Versicherungsbetrug angenommen werden kKönne (§ 265 Abs. 1 StPO) war er nicht hingewiesen worden (Bl. 1321 - 13537 R ü.A.).

Daher muß die angefochtene Entscheidung, mit Rücksicht auf die angenommene Tateinheit, zu Nr. 2 des Urteilsspruchs ganz, sowie zur Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Einsatzstrafe und die übrigen Einzelstrafen (S.93, 94 UA) bleiben bestehen. Die weitergehende Revision ist als unbegründet zu verwerfen. |

V. Die Strafkammer hat Gelegenheit, bezüglich der Ansinnen des Angeklagten an Frau Sp deutlichere Feststellungen zu treffen und auch die Aufforderung des Beschwerdeführers an Frau SW, den Brand im zweiten Fall unter Umständen durch ihren Jungen legen zu lassen, in die rechtliche Würdigung mit einzubeziehen. Offenbar sollte in diesem Fall Frau SD entweder selbst oder durch ihren Sohn den Brand legen (vgl. S. 9 UA: "zumindest ihren ... Sohn Klaus dazu anzurichten"). Die Ausführung, daß dies vom Angeklagten "nur hilfsweise" gewollt gewesen sei (S. 76 UA), stimmt mit den Feststellungen SS 9 unä 71 unten UA nicht überein.

Das Verbot der Schlechterstellung in Art und Höhe der Strafe (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist zu beachten (vgl. auch BGHSt 14, 381; 15, 164),

Dr.Geier . Seibert Willms Hübner Fischer