Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Urteil vom 11.07.1961 – 1 StR 243/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den brehermeister Karl L CE aus m. geboren an ED 1929 in n YThüringen,

wegen Entführung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 9. März 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-11/1-str-243-61#rd_2

Der Angeklagte war durch das frühere Urteil des Landgerichts wegen Entführung einer Minderjährigen ohne Eimwilligung der Mutter (§ 237 StGB) und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Dagegen legten die Staatsanwaltschait und der Angeklagte Revision ein, und zwar dieser in vollem Umfang, die Staatsanwaltschaft bezüglich der Nichtanwendung des § 236 StGB.

Der Bundesgerichtshof hob durch Urteil vom 20.Dezember 1960 die Vorentscheidung auf, soweit der Angeklagte wegen Entführung verurteilt worden war, und im gesamten Strafausspruch. Die weitergehenie Revision des Angeklagten wurde verworfen (1 StR 553/60).

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten der Entführung nach § 236 StGB für schuldig befunden und ihn dieserhalb und wegen der rechtskräftig festgestellten Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier WHonaten Zuchthaus verurteilt, Außerdem wurden dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Auch wurde ihm - wie vordem — die Fahrerlaubnis, mit einer Sperrfrist von zwei Jahren, entzogen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann Jedoch keinen Erfolg haben.

Die Angriffe zu Nr. 1 der schriftlichen kevisionsbegründung und die -— sich ausschließlich auf dem Gebiet des Tatsäcnlichen bevegenden — Ausfünrungen des vor dem Senat

aufgetretenen weiteren Verteidigers richten sich in unzulässiger VWieise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO). Denkfehler oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung läßt diese nicnt erkennen. Von einer Verletzung des Grundsatzes: "Im Zweifel für den Angeklagten" kann keine Rede sein. Die Urteilsbegründung des Landgerichts könnte nur in einem Punkt bedenklich erscheinen: Die Strafkammer legt unter anderem dar, das spätere Tun (und Unterlassen) des Mädchens rechtfertige nicht den Schluß, daß Heidemarie von Anfang an mit der Fahrt in die entlegene Gegend und mit

den anschließenden unzüchtigen Handlungen des Angeklagten einverstanden gewesen sei. Dies gelte auch von der Tatsache, daß das Mädchen später die Zungenküsse des Angeklagten erwidert, die angebotene Zigarette angenommen und den Angeklagten geäuzt habe, Das Lanägericht fährt dann fort: "Die Verteiäigung läßt insoweit außer acht, “aß die an diesem Verhalten ... orientierte /frühere tatrichterliche/ Beurteilung der ursprünglichen Vorstellungen des Angeklagten nicht die Billigung des Bundesgerichtshofs gefunden hat." Indes ist diese Bemerkung nicht dahin aufzufassen, die Strafkammer sei der irrigen Meinung gewesen, der Bundesgerichtshof habe in den Gründen seiner früheren Entscheidung für die erneute Beweiswüräigung des Tatrichters bindende Anweisungen ausgesprochen. Das Landgericht hat mit dieser Wendung wohl nur, als zusätzliche Stütze seiner jetzigen tatrichterlichen Beurteilung, darauf hinweisen wollen, daß der Senat die früheren Darlegungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand einer Entführung nach § 236 StGB rechtlich : beanstandet hatte. Auf jeden Fall handelt es sich, wie die vorhergehenden und nachfolgenden Ausführungen des Tatrichters (S.9 UA) zeigen, nur um eine beiläufige Bemerkung der Strafikamner.

Auch die Verteidigung wendet sich gegen diese Urteils-

stelle nicht.

Bei ihren rechtlichen Ausführungen zu § 236 StGB berücksichtigt die schriftliche Revisionsbegründung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügend, auf die schon: im früheren Urteil des Senats hingewiesen worden war. Nach der Entscheidung BGHSt 1, 199, 202 muß eine Entführung nicht notwendig eine Aufhebung der persönlichen Freiheit der Entführten in sich schließen. Es genügt, daß die Frau dem überwiegenden Einfluß des Täters preisgegeben ist. Daß Gies hier der Fall war, bedurfte bei der erheblichen Überlegenheit des Angeklagten (an Krärten, Erfahrung und Aktivität) gegenüber einem sechzehnjährigen Landmädchen keiner weiteren Darlegung. Die Entführung braucht, entgegen der Auffassung des Verteidigers, auch nicht den Zweck zu verfolgen, die Frau an einen Ort zu verbringen, "wo überhaupt erst die Unzucht möglich ist". Vielmehr ist es für die Anwendung des § 236 StGB unwesentlich, auf welche Weise die Entführte zur Unzucht gebracht werden soll. Es genügt, daß der Entführer die Frau in eine Lage bringen wollte, die sie der Unzucht aussetzte (LK, 8. Aufl. Anm. IV zu § 236 StGB; vgl. auch RGSt 19, 159, 160 und BGHSt 12, 28, 29, 30).

Mit der Entführung ist die Tat vollendet, auch wenn ihr Zweck nicht erreicht wird. Ob sich dieser Zweck in nächster Umgebung von Königshofen weit besser hätte verwirklichen lassen, ist unerheblich. Übrigens handelt es sich insoweit um tatsächliche, in diesem Rechtszug unveachtliche, Ausführungen der Revision. Diese läßt zudem außer acht, daß der Angeklagte - begreiflicherweise - Garauf ausging, das » Mädchen mit dem Wagen in eine entlegene_Gegenä zu verbringen, also fern von ihrem Wohnort

und dem strengen Stiefvater. Das nat er ja auch erreicht.

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Zuzugeben ist, daß die in § 236 Abs. 1 StGB für die

erste Begehungsform ohne die Möglichkeit einer Milderung angedrohte Zuchthausstrafe hart erscheint.

Richtig ist auch, daß § 209 des Entwurfs 1960 für die Entführung wider Willen nur noch eine Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht (Begr.S.339). Aber der Richter hat das geltende Gesetz anzuwenden. Das Recht der Gnade steht ihm nicht zu.

Dr.Peetz Seibert Willns Fischer Mei