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BGH Entscheidung vom 28.01.1964 – 1 StR 517/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SR STE 2123 087

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Elektromonteur Adolf POEEEEEED zus TE, Sort geboren ar EEE 332, zur Zeit in aieser Sache

in Untersuchungshaft, wogen Entführung (§ 236 StGB)

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundsesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. num

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Oktober 1963 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 53. Oktober 1965 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

urmmardem: ann won, far an yes mern immnime. amt mn

I. Der Angeklagte ist schon mehrfach, wenn auch nicht einschlägig vorbestraft. Er ist nunmehr vom Landgericht wegen Entführung (§ 236 StGB, erste Begehungsform) zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt, auch ist ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen worden:

Seine Revision kann keinen Erfolg haben.

Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte am Abend des 27. August 1963 mit seinem PKW Fiat 500 von Trier nach Igel fahren. Um diese Zeit stand die 22-jährigo Arbeiterin Eveline Kß beim Bahnhof Trier-West. Eveline hoffte, einen Bekannten zu treffen, der sie im Wagen nach Zewen mitnehmen würde. Als der Angeklagte das ihm unbekannte Mädchen dort stehen sah, hielt er an und winkte es zu sich heran. Eveline KB rklärte sich dann damit einverstanden, in seinem Wagen mitzufahren, als sie vom Angeklagten erfuhr, daß der Ort Igel sein Fahrtziel war.

Dies war ihr recht, weil sie, wie sie ihm sagte, nach Zewen wollte. Auf die Anregung des Angeklagten, noch in der "Alaska-Bar" einzukehren, ging das Mädchen nicht ein. Eveline erklärte sich aber schließlich, zum Schein, damit einverstanden, mit dem Angeklagten in einem Caf& in Trier-Euren noch etwas zu trinken. Der Angeklagte bog jedoch kurz vor dem Caf& in eino einsame, wenig befahrene Waldstraße ein, dic zum Herresthaler Hof führt. Als Eveline dies bemerkte, forderto sie ihn wiederholt energisch auf, sofort anzuhalten und sie aussteigen zu lassen; sonst werdo sio aus dem Wagen springen. Als der Angeklagte dennoch weiter fuhr, öffnete das Mädchen die rechte Wagentür, ließ seine Beino heraushängen und rief laut um Hilfe. Der Angeklagte zog Eveline jedoch durch einen Griff an den Hals wieder zu sich heran, um ihr Abspringen oder Hinausfallen zu verhindern. In diesem Augenblick kam der Obergefreite Karı FIG nit seinem Wagen aus entgegengesetzter Richtung angefahren. Er sah aus dem Fahrzeug des Angeklagten "strampelnde Mädchenbeine heraushängen" und hörte beim Vorbeifahren laute Hilferufe. Er wendete und fuhr den Angeklagten nach, der dann anhielt. Eveline KW sprang aus dem Wagen und lief zu Pf hin. Als dieser sich beim Angeklagten nach den Gründen. des Vorfalls erkundigte, gab dieser ihm zu verstehen, daß die Sache Fi@WWW nichts engehe und daß das Mädchen - was, wie gesagt, nicht zutraf - eine alte Bekannte von ihm (Pätter) sei. Eveline blieb jedoch bei rn Dieser brachte das Mädchen zur Kriminalpolizei, wo 88 Anzeige erstattete. Eveline erzählte Pig vänrend der Fahrt dorthin weinend und vor Angst zitternd das Geschehen. Sie erlitt einen kleinen Nervenschock und mußte sich in ärztliche Behandlung begeben. Außerdem hatte sie eine geringfügige Verletzung an der Lippe, deren Ursache jedoch nicht festzustellen war

(Ss. 10 UA).

AA -

Die Strafkammer hat in diesem Verhalten des Angeklagten eine Entführung wider Willen durch Gewalt im Sinne des § 236 StGB gesehen. Die Gewalt begann, wie das Landgericht ausführt, spätestens in dem Augenblick, äls Eveline Kin den Angeklagten energisch aufforderte, sofort anzuhalten und sie aussteigen zu lassen. Aus den gesamten Umständen ‘ergab sich zur Überzeugung der Strafkammer weiter die vom Angeklagten mit der üntführung verfolgte Absicht, mit dem gut gewachsenen und gut ausschenden Mädchen zu einem geschlechtlichen Erlebnis zu kommen, es also zur Unzucht zu bringen. Seine Einlassung, er habe nur vorgehabt, in der Wirtschaft seines Bekannten auf dem Herresthaler Hof mit ihr ein Glas Bier zu trinken und sie dann nach Zewen heimzubringen (S, 7 UA), hat ihm das Landgericht nicht geglaubt (S. 7 - I UA).

II. Gegen die Verurteilung lassen sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken erheben.

a) Der Tatrichter hat den Umstand gesehen, daß der

: Angeklagte während der ganzen — dann durch das 'Auftauchen PI@ED: unterbrochenen - Fahrt gegenüber dem Mädchen; : noch keine gaschlechtlichen Annäherungsversuche unternommen hat und, von dem Hereinzishen in den Wagen abgesehen, Auch nicht handgreiflich geworden ist (S. 7 UA).

Das Landgericht meint aber, alle Umstände deuteten zwingend darauf hin, daß es dem Angeklagten nur darauf ankam, mit Eveline ED erst einmal. zu einer einsamen Stelle außerhalb der Stadt zu kommen, um’ sie: dann zu bewegen, sich

mit ihm geschlechtlich' abzugeben (S. 9 unten UA). Die Verwendung der Ausdrücke "zwingend" und "nur" könnte bedenklich sein, wenn daraus zu entnehmen wäre, daß der Tatrichter näher oder gleich naheliegende unverfängliche Deutungsmöglichkeiten des Verhaltens des Angeklagten übersehen hätte (BGH Urt. v. 21. November 1950 in MDR 1951, 276

und Urt. v. 11. Dezember 1962, 1 StR 465/62, S. 3). Dies war jedoch nicht der Fall, da das Landgericht die - harnlose Absichten behauptende — Einlassung des Angeklagten geprüft und ohne Rechtsfehler abgelehnt hat. Zudem war die vom Tatrichter beim Angeklagten angenommene Absicht späterer geschlechtlicher Betätigung nach den Umständen und dem Verhalten des Angeklagten in der Tat naheliegend. Daß er, bis Pfgg@ überraschend auftauchte, gegenüber dem Mädchen nicht zudringlich geworden war, steht jener Annahme des Landgerichts nicht entgegen. Ebensowenig

der Einwand des Angeklagten, er habe "so etwas gar nicht nötig gehabt", weil er seit der Trennung von: seiner Frau regelmäßig mit einer Freundin verkehrt habe, so auch in der Nacht vor dem Vorfall (S. 5 UA). Diese Behauptungen sind als wahr unterstellt worden (5. 9 des HV.-Protokolls, Bl. 42 d.A.). Dies nötigte den Tatrichter nicht dazu, sich in den Urteilsgründen damit ausdrücklich auseinenderzusetzen (§§ 261, 267 Abs. 1 StPO; BGH IM

§ 244 Abs. 3 StPO Nr. 5). Das Landgericht führt allerdings den Verkehr mit der Freundin nur als Einlassung des Angeklagten an (S. 5 UA). Die Verteidigung rügt jedoch nicht, daß die Strafkammer die Zusage der Wahruntersteilung nicht eingehalten habe (§ 344 Abs. 2

Satz 2 StPO). Es ist übrigens nicht ersichtlich, inwiefern das Verhältnis zu der Freundin gegen die Annahme hätte sprechen sollen, daß der Angeklagte an

jenem Tag ein geschlechtliches Abenteuer mit einem anderen Mädchen suchte.

Auch der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" ist nicht verletzt worden. Der Tatrichter hat den genannten Grundsatz denn auch bezüglich der weiteren Schuldvorwürfe - der versuchten Notzucht und der Körperverletzung - ausärücklich angewendet (S. 9 unten, 10 UA).

Es erscheint allerdings auf den ersten Blick mißverständlich, wenn bei der Erörterung des Vorwurfs versuchter Notzucht im Urteil auf 5, 10 gesagt wird: "Es ist nicht auszuschließen und sogar - wie oben dargelegt - sehr wahrscheinlich, daß es dem Angeklagten zunächst nur darauf ankam, das Mädchen an einen einsamen und für sein Vorhaben günstigen Ort zu bringen, wo er dann, auch unter Ausnutzung des abgelegenen Ortes, versuchen wollte, es zu überreden und zu bewegen, sich mit ihm einzulassen". Hierdurch wird aber, wenn diese Ausführungen mit den vorhergehenden im Zusammenhang gelesen werden, die zur Verurteilung wegen Entführung (§ 236 StGB) unerläßliche sichero Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte die Absicht gehabt habe, das Mädchen zur Unzucht zu bringen, nicht in Frage gestellt; denn die Strafkammer hat die Überzeugung von dieser Absicht auf S. 9 UA in bestimmtester Form dargelegt. Mit den angeführten Wendungen $. 10 UA wollte das Landgericht vielmehr nur waltanwendung während der. Fahrt nicht davon überzeugt, daß er über den Tatbestand der Entführung hinaus mit dem Mädchen gewaltsam zum Geschlechtsverkehr habe kommen wollen, es sei also nicht nachweisbar, daß es seinem Plan entsprochen habe, schon mit der gegen das Mädchen während der Fahrt verübten Gewalt es zu einem für später in Aussicht genommenen Geschlechtsverkehr zu nötigen. Daher könne in der Gewaltanwendung während der Fahrt noch nicht dor Anfang der Ausführung des Verbrechens der Notzucht gefunden werden (vgl. auch BGHSt 18, 29, 34). Wenn das Landgericht auf S. 10 UA, unter Hinweis auf das S. 9 ‚Dargelegte, nur von Möglichkeiten und Wahrscheinlichkeiten spricht, so ist das bloß eine ungenaue Ausärucksweise. Der Tatrichter war davon überzeugt, daß der Angeklagte das Mädchen zur Unzucht bringen wollte, nicht aber

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von dem "Mehr", nämlich einem geplanten Notzuchtsverbrechen, Dice Verteidigung hat denn auch in dieser Hinsicht keine besonderen Angriffe erhoben.

b) Nach alledem ist als festgestellt anzusehen, daß der Angeklagte das Mädchen durch Gewalt entführt hat, um es zur Unzucht zu bringen (§ 236 Abs. 1 StGB). Was die Revision, zum Teil in Abweichung von den Feststellungen, in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, ist unbeachtlich (§ 337 StPO). Die Entführung durch Gewalt konnte in dem Weiterfahren entgegen dem zum Ausdruck: gebrachten Willen Evelines gefunden werden (BGH Urt. v. 20. Dezember 1960, 1 StR 553/60, S. 3 und v. 11. Juli 1961, 1 StR 243/61,

S. 4, im Anschluß an BGHSt 1, 199, 202). Daß die Anwendung von List nicht erörtert ist, beschwert den Angeklagten nicht. - Mit dem Ausdruck: "um sie (die Entführte) zur Unzucht zu bringen" ist die. auf die Verfolgung geschlechtlicher Zwecke gerichtete Absicht des Täters gemeint

(RGSt 16, 391, 392 zu dem insoweit gleichlautenden

§ 237 Abs. 1 StGB). Erforderlich ist allerdings, daß der Täter die entführte Frau unter Ausnutzung ihrer durch die Entführung bewirkten Hilflosigkeit - also entfernt von ihrem bisherigen Aufenthaltsort und der dort für sie gegebenen erhöhten Sicherheit - zur Unzucht bringen, das heißt diese durch ihn geschaffene Zwangslage des Opfers

zu unzüchtigen Handlungen mißbrauchen will (RG aad; Hälschner: Strafrecht II 1, S, 242; Schönke/Schröder,

11. Aufl., Anm. 10 zu § 236 StGB). Eine solche Absicht

des Angeklagten ist den Feststellungen zu entnehmen, für die der Tatrichter die Verantwortung trägt (§ 261 StPO).

Der nach § 236 Abs. 2 StGB erforderliche Antrag ist gestellt.

Die Maßregel nach § 42 m StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.

III. Demnach war die Revision zu verwerfen.

Jedoch erschien es aus Billigkeitsgründen angemessen, die gesamte weitero Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen.

Dr. Geier Seibert Willms

Hübner Fischer