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BGH Urteil vom 20.06.1958 – 5 StR 219/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auf den Strafausspruch wegen Diebstahls im Rückfalle zu beschränken, wenn der wiederaufnahmegrund nur darin besteht, daß die Verurteilungen, die den Rückfall begründeten, inzwischen weggefallen sind.

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StPO §§ 359 Nr.5, 370, 373 2227 077

Rechtssatz: Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auf den Strafausspruch wegen Diebstahls im Rückfalle zu beschränken, wenn der wiederaufnahmegrund nur darin besteht, daß die Verurteilungen, die den Rückfall begründeten, inzwischen weggefallen sind.

Aktenzeichen: 5 StR 219/58 Urteil des BGH vom 20.Juni 1958 IG Hamburg

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Vladislav P ED aus um, geboren an EB 1930 in SEBBEED (Tschechosiowakei),

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Juni 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr us

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13.Januar 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts "wegen -

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte war am 7.April 1952 vom Landgericht in Hamburg wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfalle zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Nach den damaligen Feststellungen hatte er gemeinschaftlich mit dem Kraftfahrer Uhr, zum Teil mit noch anderen Mittätern, in zahlreichen Fällen Gegenstände aus Kraftwagen gestohlen,

Die Rückfallvoraussetzungen hatten in zwei früheren Bestrafungen wegen Diebstahls durch Urteile des Amtsgerichts in Hamburg vom 22.Januar 1946 und 9.Januar 1947 bestanden. In den Jahren 1956 und 1957 wurden die Verfahren, in denen diese beiden Urteile ergangen waren, wiederaufgenommen und auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949 eingestellt.

Unter Hinweis hierauf bat der Angeklagte durch seinen

Verteidiger, das mit dem Urteil vom 7.April 1952 abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen. Am 8.August 1957 erklärte das Landgericht diesen Antrag für zulässig und begründet. In dem Beschlusse heißt es, nach dem Wegfall der rückfallbegründenden Urteile werde der Angeklagte nicht mehr nach § 244 StGB,. sondern nach einem milderen Strafgesetz zu bestrafen sein.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht das Urteil vom 7.April 1952 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt wird.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, bestimmte Personen als Zeugen darüber zu vernehmen, daß nicht der Angeklagte, sondern nur sie selbst den Kraftfahrer Uhr auf dessen Diebesfahrten begleitet hätten.

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Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer als unerheblich abgelehnt, weil nicht der Schuldspruch wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, sondern nur der Strafausspruch Gegenstand des wiederaufgenommenen Verfahrens sei.

Die Revision wendet sich vergeblich gegen diese Auffassung, von der das Landgericht auch im Urteil ausgeht und die es dort näher begründet.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft allerdings in aller Regel den Schuldspruch des früheren Urteils. Denn sie ist nach § 365 StPO nicht zu dem Zweck zulässig, nur eine andere Strafe auf Grund desselben Strafgesetzes oder eine Milderung der Strafe wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit herbeizuführen. Die Wiederaufnahme ist zwar unter den Voraussetzungen des § 359 Nr.5 StPO statthaft, wenn

eine geringere Strafe auf Grund eines milderen Strafgesetzes

in Betracht kommt. Diese Fälle liegen aber meistens so, daß sich auch der Schuldspruch ändert. So ist es z.B. nicht nur

dann, wenn statt Diebstahls oder Betruges nur Unterschlagung,

statt Erpressung nur Nötigung angenommen wird, sondern auch dann, wenn strafschärfende Umstände wegfallen, die an die Art der Tatausführung anknüpfen, wie die Merkmale des schweren Diebstahls nach § 243 abs.1 StGB, des schweren Raubes nach § 250 Abs.1 Nr.1-4 StGB, des besonders schweren Raubes nach § 251 StGB, der räuberischen Erpressung nach

§ 255 StGB, der schweren Amtsunterschlagung nach § 351 StGB usw. Bei allen diesen und zahlreichen anderen Tatbeständen läßt sich das erschwerende Merkmal nicht vom Schuldspruch trennen.

Der Wiederaufnahmegrund ist also selten von der Art, daß er.nur den Strafausspruch betrifft und rechtlich vom Schuldspruch gelöst werden kann. Daraus erklärt es sich, daß in der Rechtsprechung bisher, soweit ersichtlich, nicht entschieden worden ist, ob es eine solche Trennung im Wiederaufnahmeverfahren gibt, wenn sie nach allgemeinen

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Grundsätzen zulässig ist. So liegt es insbesondere, wenn nur die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls

(§§ 244,250 abs.1 Nr.5,261,264 StGB) in Frage stehen;

denn sie gehören nicht zum Schuld-, sondern nur zum Strafausspruch.

In diesen Fällen sind zwar die Bedingungen erfüllt, unter denen das Verfahren mit dem Ziele nicht des Freispruches, sondern nur einer geringeren Bestrafung wiederaufgenommen werden darf (§ 359 Nr.5 StPO). Es geht aber nicht um die Verurteilung wegen einer anderen strafbaren Handlung, sei es auch nur um den ‚egfall eines strafschärfenden Merkmals der Tatausführung, sondern nur darum, ob auf den Angeklagten aus Gründen, die in seiner Person liegen, wegen derselben strafbaren Handlung ein besonderer Strafrahmen anzuwenden ist oder nicht. Darin ähneln diese Fälle der verminderten Zurechnungsfähigkeit, auf die sich ein Wiederaufnahmegesuch nicht stützen läßt (§ 363 StPO). Sie können also als wiederaufnahmegründe geringeren Grades bezeichnet werden. Schon dies spricht dafür, daß das Verfahren ihretwegen nicht im vollen Umfange wiederaufgenonmen wird.

Nach den §§ 318, 327, 344 Abs.1, 352 Abs.1 StPO können die Berufung und die Revision auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Diese Bestimmungen gehören zwar nicht zu den "allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel", die nach § 365 StPO auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gelten. Immerhin ist aber der Grundsatz, den sie enthalten, der Berufung und der Revision gemeinsam. Er läßt sich auf die Wiederaufnahme des Verfahrens auch übertragen. Denn sie bezweckt ebenfalls die Nachprüfung eines Urteils. Von den Rechtsmitteln unterscheidet sie sich dadurch, daß sie nur unter erschwerenden Voraussetzungen zulässig ist, weil sie sich gegen ein schon rechtskräftiges Urteil richtet. Um so mehr Grund besteht, die Trennbarkeit auch hier anzunehmen

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(dafür wohl auch Kleinknecht-Müller, StPO 4.Aufl. § 368 Anm.5a). Denn es handelt sich nicht darum, daß das Urteil nach dem Willen des Beschwerdeführers insoweit, als er es nicht angreift, erst rechtskräftig wird, sondern darum,

in welchem Umfange erneut über eine Sache zu verhandeln ist, die schon einmal rechtskräftig entschieden worden ist.

Rechtskräftige Urteile sind grundsätzlich unabänderlich. Nur in streng umgrenzten Ausnahmefällen sieht das Gesetz die Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Seinem Sinn entspricht es nicht, sie gegen den Schuldspruch auch dann durchzuführen, wenn er von dem Wiederaufnahmegrund nicht in Frage- gestellt wird. Es ist auch zu bedenken, daß die Tat dem Angeklagten nach vielen Jahren oft nicht mehr nachzuweisen, es jedenfalls regelmäßig schwierig ist, im „iederaufnahmeverfahren die Wahrheit zu ermitteln. Dieser Nachteil muß zwar: hingenommen werden, wenn der Angeklagte gegen den Schuldspruch zulässige Einwendungen (§ 359 StPO) erhoben hat, die geprüft worden sind (§ 369 StPO) und eine "genügende Bestätigung gefunden" haben (§ 370 StPO). Hat er aber lediglich die kückfallvoraussetzungen angreifen und erschüttern können, so darf dies nicht dazu führen, daß die Schuldfrage wieder aufgerollt und der Angeklagte möglicherweise nur infolge des Zeitablaufs wegen Mangels an Beweisen freigesprochen werden muß.

Hierfür spricht schließlich der § 406c StPO, nach dem das Wiederaufnahmeverfahren auf die Entscheidung über die Entschädigung des Verletzten beschränkt werden kann. Der Generalbundesanwalt, der auf diese Bestimmung hingewiesen hat, hat ferner mit Recht ausgeführt, daß sich aus § 373 Abs.1 StPO trotz seines Hortlautes nicht herleiten. läßt, in der neuen Hauptverhandlung könne das frühere Urteil. immer nur im ganzen entweder aufrechterhälten oder aufgehoben werden,

Aus allen diesen Gründen brauchte das Landgericht das Verfahren nur wegen des Strafausspruches wiederaufzunehnen.

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Diese Beschränkung ist in dem ÄAnordnungsbeschluß vom 8.august 1957 auch genügend zum „usdruck gekommen. Der „uffassung des Generalbundesanwalts, dies sei, obwohl es rechtlich zulässig gewesen sein möge, nicht geschehen, vermag der Senat nicht zuzustimmen.

Da die Hauptverhandlung also nur den Strafausspruch wegen Dicbstahls im Rückfalle betraf, ist der Beweisamtrag mit Recht als bedeutungslos abgelehnt worden.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob sich die Frage des Rückfalles vom Schuläspruch immer, 2.B. auch dann trennen läßt, wenn es darum geht, ob der Angeklagte die Tat vor oder nach dem Zeitpunkte begangen hat, in dem er seine zweite Strafe wegen Diebstahls verbüßt hatte.

II.

„uf die allgemeine Sachrüge hat der Senat den Strafausspruch geprüft, jedoch keinen rechtlichen Fehler gefunden.

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker