§ 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/368#abs-1 (1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/368#abs-2 (2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 368 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.06.2026 – StB 20/26Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Anforderungen an die Erheblichkeit eines neuen Sachverständigengutachtens im Aditionsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 12.07.2021 – 5 Ws 112/20, 5 Ws 112/20 - 121 AR 124/20Zitiert von 1
- LG Cottbus, 26.09.2019 – 23 Kls 24/19
- BVerfG, 04.02.2002 – 2 BvR 1240/01Zitiert von 2
- BGH, 09.06.2026 – StB 35/26Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Ausschluss von Revisionsrichtern von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 25.03.2026 – 3 Ws 66/25Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 368 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.