Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund63 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/368#abs-1 (1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/368#abs-2 (2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 367 § 369