§ 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
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Nach Gewicht
- BGH, 09.06.2026 – StB 20/26Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Anforderungen an die Erheblichkeit eines neuen Sachverständigengutachtens im Aditionsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 12.07.2021 – 5 Ws 112/20, 5 Ws 112/20 - 121 AR 124/20Zitiert von 1
- LG Cottbus, 26.09.2019 – 23 Kls 24/19
- BVerfG, 04.02.2002 – 2 BvR 1240/01Zitiert von 2
- BGH, 09.06.2026 – StB 35/26
- OLG Köln, 25.03.2026 – 3 Ws 66/25Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 368 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/368#abs-1 (1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/368#abs-2 (2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.