§ 327 Umfang der Urteilsprüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 128
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Nach Gewicht
- BGH, 27.04.2017 – 4 StR 547/16Beantwortung einer Divergenzvorlage: Zulässigkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne FahrerlaubnisZitiert von 67
- BVerwG, 22.09.2010 – 1 D 1/10Altfall nach Bundesdisziplinarordnung; Übergangsrecht; auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung des Beamten; nicht ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Bemessungsentscheidung aufgrund schwerer VerfahrensmängelZitiert von 3
- BVerwG, 24.03.2010 – 2 WD 10/09Gerichtliches Disziplinarverfahren; beschränkte Berufung; Bindung an Tat- und Schuldfeststellungen; Fehlen von ausreichenden und widerspruchsfreien Feststellungen; schwerer Verfahrensmangel; ZurückverweisungZitiert von 19
- LG Augsburg, 19.06.2023 – 6 NBs 408 Js 102930/22
- OLG Braunschweig, 15.12.2011 – Ss 63/11
- BGH, 19.05.2021 – 1 StR 442/20Strafverfahren: Zulässigkeit einer InbegriffsrügeZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.06.2026 – 2 WD 43.25Disziplinarmaßnahme bei Straßenverkehrsdelikt mit fahrlässigen Körperverletzungen
- BVerwG, 13.05.2026 – 2 WD 8.25Dienstgradherabsetzung wegen Trennungsgeldbetrugstaten
- BVerwG, 16.04.2026 – 2 WD 9.25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 327 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.