Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 19.06.1958 – 4 StR 725/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern
a ÄNNut
EN wi : fi den Natnscktegewerkı Fr nn
RER RER Pi EN !- F e >
r « In ‘ ER ER he. NlüReT & Mose SH H Zur. die. Anfrsch 8. amım 1
Se sch RE hr
ee en SERER N u F) 3% De OR F ur, .. Bu & Biene ne; n en nz PER we, N van Pe R ,
Yin ENT et _ > BR ala ER 2 aD Dr Er : u se IR a [2 [2 hu 2
. Fi ru RE ” “ N a are x . ET u 5 : 0 Ei. Pin Su In y“ AR 3: re" ; x ZN 2 en x Er N DS DE zu; ? 5 ae Fi SER ru Li Fa u DZ 2 © “.8 w 3 . N m von An Pr £
2 Br w #0 r ; wo Pan 2 R ® “ 2% ER ‚. er Pa “or “ “ nt x Fre ‘ ‘ € f} to. fe
ot SA 5 re or PERL, Ye runkürte Kackla ge" kann auch es AR Fer keiten; s0aB ‚der Angeklagte‘ infolge Re
Ne ER wetstigseine üäs‘ Piichwiefteidigers" einen An- per Walt. a en Beanfizast und. sich dieser
X an nr ner , % SR RB, ER KA a 3 x
“. ER mehr. un x ei wen} ES, on
ar r 5° Ru ER, s ’ 88
win
pi FE
Nauen Pr
‚b
er
ar * ug
Kg F
“ . . > bi Fl x S
« ww.
[5
EN,
FAR > - Ar
“Sue
& „A oe > Are}
§ 3 5 BAR a: I
ar b
rt h.306 Ne DR ’ CET 2 :.u Fr PM ) Er R an “
RS
hd %
en
A
Fr a “ RE
PR
&
* au aan ER 3 er
[2
*
ir
x
<
%
$ won h % % PR } ne $ PRO RG u . x Ba wen ER [a BETEN, 7 r * w 4 vw. v 24 12 Due Z LESER Prree IGSRARBE LE 32. 22.0204 NL ue Zee EZ}. 722.
Im Nanen des TVTolke3
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Theodor Franz K ED zus EEE, dort geboren an @. EB EW,
wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesricehter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter END als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
2ür Recht 'erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 8. August 1957 mit den .. Feststellungen aufgehoben. . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht in Münster (Westf.) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
x tv
en Te ae mm Ton
.. Yo
., EEFERN rt“ . . F “n a en en er Ark re en an Baer
vu > . £ r
[u Tu 2 zen
wert x . FR - ”. ri “ \ r " Du! Twente 6 we m een ee Zi et nn ee”
0 -”
nn TE en Sg man
Gründe;
Io Der Angeklagte ist kriegsversehrt (Verlust des rechten Arms). Er hatte verschiedene Reformhäuser geführt. Seit 1950 betrieb er unter wechselnden Bezeichnungen, zuletzt unter der Firma'Thilo KB, Laboratorium biologisch-diätetischer Erzeugnisse" ein Handelsgewerbe.
Das Ermittlungsverfahren gegen ihn in der vorliegenden Sache begann im Herbst 1953 (Bd. I, Bl. 1 ff). Im Januar 1956 wurde gegen ihn Anklage wegen fortgesetzten Vergehens gegen. das Heilpraktikergesetz und Betruges erhoben (Bd. VI, Bl. 7 £f). Durch Anzeige vom 21. Februar 1956 meldeten sich für ihn zwei Düsseldorfer‘ Te emälte als Verteidiger (Bi. VI, Bl. 45; v&l. auch Bl. 87 ff).
16. Mai 1956 wurde. das Hauptverfahren eröffnet (Bd. Ki
Bl. 49). Mit Schutzschrift vom 17. Mei 1956 beantragten diese Verteidiger u.a. die Vernehmung von 155 Zeugen und 14 Sachverständigen .(Bl 87 ff Bd. VI). Durch Schreiben
vom 30. August 1956 legten sie die Vertretung des Angeklagten nieder (Bd. VI, Bl. 95). Durch Beschluß der Strafkammer vom 14. September 1956 wurde dem Angeklagten daraufhin der Rechtsanwalt, DEEP, ED, 21s Filichtverteidiger beigeordnet (Bl. 101 und 96, Bd. VI). Mit Eingabe vom _ ‘16. Oktober 1956 reichte Rechtsanwalt BED die ihm über- .lassenen Akten wieder zurück und bemerkte u.a.: "Bei dem ‘Versuch, den Riesenstapel Akten durchzuarbeiten, habe ich °
‘*,. zu der. Überzeugung gelangen müssen, daß ich nicht die Zeit
finden kann, die zur Vorbereitung auf diesen Prozeß not-
. wendig istt. Er bat daher darun, ihn von seinem Amt als
Pflichtverteiäiger. zu entbinden (Bd. VI, Bl. 105, 106). Daraufhin widerrief die Strafkemmer am 27. Oktober 1956 diese Bestsllung/ordnete dem Angeklagten statt dessen den
EEE Rechtsanwalt VE vei (Bl. 106). Durch Beschluß vom 16. November 1956 (Bl. 107) ordnete die Straf-
. . mm, - .-..-
_ — - ..
gi a E wi, en. DT, > "So
”
‘der Verteidigung benannt war. Mit Verfügung vom 5. Juni
. zum 30. Juli zu studieren, sich selbst eine Meinung | zu
.gen sind, die in die Prozeßmaterie eingearbeitet sind,
m
kammer die Vernehmung von 107 auswärtigen Zeugen durch den “4 beauftragten Richter an, von denen etwa die Hälfte seitens :
1957 wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 30. Juli 1957 anberaumt. Als weitere Verhandlungstage waren der 31. Juli, der1.,2.,5.,der 7., 8. und 9. August 1957 vorgesehen (Bd. VII, Bl. 223). Die Ladungen und Terminsbenachrichtigungen wurden am 21. Juni 1957 zur Post gegeben (Bl. 223 a). Mit Schreiben vom 19. Juli 1957 zeigte 3 der Angeklagte an, daß er Rechtsanwalt WEB die Vollmacht zur Verteidigung entzogen habe; RA Wim sei nicht in der Lage, die Rechte des Angeklagten gemäß dessen berechtigten Erwartungen wahrzunehmen. Der genannte "8 Anwalt befinde sich schon seit Anfang Juli im Urlaub und werde nach Auskunft seines Büros erst am 29. Juli zurückerwartet; er habe selbst erklärt, daß er die Sache vor seinem Urlaub nicht habe vorbereiten können; er, der An-
ER
. geklagte habe dies nicht zu vertreten. Er bat in dem ge- “
nannten Schreiben weiter um Verlegung der Hauptverhandlung. Er werde unverzüglich einen anderen Verteidiger bestellen. Dieser. werde aber nicht-in der Tage sein, den sachlich und rechtlich ungewöhnlichen Prozeß-Stoff bis
bilden und ihn zu beraten.
‚Auf dieses Schreiben teilte der stellv. Vorsitzende dem Angeklagten am 19. Juli 1957 mit, daß eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins nicht in Frage komme. "Abgesehen davon, daß in diesem bereits mehrere Jahre anhängigen Verfahren schon mehrere Anwälte für Sie tätig gewor-
dürfte für eine ausreichende Vorbereitung des zwar umfangreichen, aber in tatsächlicher Hinsicht keineswegs schwierigen Prozeß-Stoffs noch genügend Zeit zur Verfügung stehen" (Bd. VII, Bl. 252).
Mit Schreiben vom 23. Juli 1957 meldete sich nunmehr Rechtsanwalt HE als Verteidiger (Wahlverteidiger) und bat um Aushändigung der — ihm als umfangreich bezeichneten - Vorgänge in seine Praxis (Bl. 265). Ein Bescheid hierauf erging nicht, jedenfalls kein schriftlicher. Rechtsanwalt Weingarten meldete sich nicht mehr (Bd. VIIL,Bl. 1 Ache)oe or: en »
-% .
"Am ersten Verhandlungstag vom 30. Juli 1957 beantrag-
te der neue Verteidiger, die Verhandlung gemäß § 265 Abs. 4,8tPO auszusetzen. Er begründete diesen Antrag dahin:
. Der Angeklagte hat mich am 23. Juli zu seinem Verteidiger bestellt. ö
Ich hatte bis heute nicht die Möglichkeit, die Verteidigung pflichtgemäß vorzubereiten. Hierauf hat der Angeklagte jedoch Anspruch. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Die Sach- und Rechtslage ist kompliziert. Die Verteidigung ist unvorbereitet, ohne daß der Angeklagte diesen Umstand zu vertreten hat. Er sah sich gezwungen, den bisher für ihn bestellten Pflichtverteidiger durch einen Wahlverteidiger abzulösen, weil er seine Belange nicht ausreichend gewahrt sah.
Rechtsanwalt WEEEEEEER befand sich bis heute seit
Ex ‚etwa 4 Wochen in Urlaub. Mein Mandant hatte keine, nach
seiner Mitteilung ausreichende Gelegenheit, die Verteidi- . gung mit Rechtsanwalt VOREEEEEEED vorzubereiten. -Ich erhielt die Handakten des Rechtsanwalts VeEEEEEEB soeben".
pyarauf erließ die Strafkammer folgenden Beschluß:
"Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abge-
> u
x > ” 5 En si.
. Pe u a en ner - .r
. *
ı- Ex, zen
' traut zu machen.
lehnt, weil der Angeklagte die Gründe, die ihn veranlaßt haben, dem Pflichtverteidiger das Mandat zu entziehen, bereits seit Ende Juni 1957 gekannt hat, schon am 19 Juli 1957 diese Absicht dem Gericht unterbreitet, gleichwohl aber ... erst am 23. Juli 1957 einen neuen Verteidiger bestellt hat.
Im übrigen hatte der bestellte Verteidiger ausreichend Zeit, sich mit dem zwar umfangreichen aber in tatsächlicher Hinsicht nicht schwierigen Sachverhalt ver-
‚ Bei dieser Bachlage bestand'keine Veranlabsung su prüfen, 6b der Angeklagte hinreichenden Grund hatte, dem Pflichtverteidiger sein Vertrauen zu entziehen".
Die Verhandlung wurde daraufhin durchgeführt (sieben Verhandlungstage). Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter unerlaubter Ausübung der Heilkunde (§§ 1, 5 des HeilPrGesetzes), unter Einbeziehung. einer Trilher verhängten Gefängnisstrafe von sechs Monaten, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ferner erging gegen ihn ein Berufsverbot auf die Dauer von fünf Jahren. Ein bebrügeriachön Handeln ließ sich nidht nachweisen. 5
1. Die Revision, des Angeklagten, "die verfahrensrecht-
liche und sachlich-rechtliche. Angriffe erhebt, muß Schon
wegen Verletzung ‚der 8 265 ‚Abs. 4; >38 Nr. 8 S429 Erzolg‘ "haben. b$ Ps in Paar ” „> Fr
1) “ Die Revision macht insofern geltend: "Der Verteidiger war nicht in der Lage, vom 24. bis zum 29.7. (das Wochenende vom 27. und 28.7. lag dazwischen) die Vertei-
digung pflichtgemäß vorzubereiten. An dem besonderen Imfang der Sache und den rechtlichen Schwierigkeiten ist
nicht zu zweifeln.- Die Ablehnung des Antrages mit der Be» eründung, der Verteidiger habe vom 23.7. bis zum 29.7. ausreichend Zeit zur Vorbereitung gehabt, ist die Anwendung fehlerhaften Ermessens, In der Sache ist seit Jahren ermittelt worden. Der Aktenumfang war monströs. Die Kammer kann nicht ernsthaft annehmen, daß der Verteidiger von seiner Bestellung ab unter Aufgabe seiner sonstigen Praxis nur für diese Sache tätig sein konnte. Selbst wenn der Verteidiger das übernommen hätte, reichen vier Tage nicht aus, um die
, Ernittlungsakten pflichtgemäß zu prüfen, zu ordnen, über die Notwendigkeit eigener Erkundigungen zu entscheiden und Beweisamträge zu stellen. - Für den Angeklagten und den Ver- ‚teidiger war die Entscheidung /d.h. die Ablehnung der Aussetzung eine schwere Behinderung der Verteidigung".
Dem ist im Ergebnis beizutreten. Der Begriff der "veränderten Sachlage" im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO ist nicht zu eng auszulegen (RG JW 1926, 1218, 1219 Nr. 7 mit Anm, von Mamroth; vgl. auch RGüSt 71, 353, 354). Eine solche Veränderung, die eine Aussetzung der Verhandlung geboten erschei- ‚nen läßt, kann nicht nur in dem Hervortreten neuer Umstände
in Bezug auf die Tatfrage liegen, sondern auch durch verfah-
‚ rensmäßige Vorgänge und Iagen entstehen, mögen sich diese "auch bereits äurch vorhergegangene Geschehnisse abzeichnen. ‚ So war.es hier. Die Verteidigung war mit Rücksicht auf das „unter Umständen zu erwartende Berufsverbot nach 3 140 Abs. "ı Sr. 3 StPO notwendig. Es mag hier auf sich beruhen, ob ‘in dem Untätigbleiben eines notwendigen Verteidigers eine - vorweg genommene — Weigerung zu erblicken wäre; die Ver-
_ teidigung in der Hauptverhandlung zu führen, und ob der An-
geklagte deshalb einen Anspruch darauf hatte, daß ihm an Stelle von Rechtsanwalt Weingarten ein anderer Pflichtver-
hi
- wen)7T ie rn ge in» F I: ® . x .
an .
wg mn TEE rn - ’
teidiger beigeordnet werde (§ 145 Abs. 1 StPO). Er konnte jedenfalls nicht gehindert werden, einen Anwalt seines Vertrauens zu wählen (§§ 137 Abs. 1, 143 StPO). Es liegt auf der Hand, daß der am 23. Juli gewählte jetzige Verteidiger in den wenigen Tagen vor Beginn der Verhandlung nicht - 0... In der Lage war, sich in dieser sehr umfangreichen Sache “ ausreichend vorzubereiten, zumal er erst am Terminstag von “Rechtsanwalt WEB dessen Handakten erhielt und ihm
5 RT eine Einsicht in die umfangreichen Gerichtsakten offensicht-
“lich nicht möglich war. Es kam nicht darauf an, ob sich
& die früheren Verteidiger des Angeklagten in den Verfahrens-AkoLE hatten einarbeiten können. Entscheidend war vielmehr, ‚daß, sich der jetzige Verteidiger nicht ausreichend vorbe- "reiten konnte.
4 I
Der gegenteiligen Auffassung des Ablehnungsbeschlusses der Strafkammer (Abs. 2) kann also nicht beigetreten werden. Das Landgericht hat seine, die Aussetzung ablehnende Ent-
” scheidung allerdings in erster Linie auf einen anderen Geano gichtepunkt gestützt: Der Angeklagte habe die Gründe, die 7 „ . ihn veranlaßten, dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt rB- . AD, den Auftrag zu entziehen, bereits seit Ende Juni 1957 gekannt. Damit stimmt der Inhalt des Schreibens des x. 7. „Angeklagten vom 19. Juli 1957 an diesen Anwalt im wesent- "lichen überein (Abschr. Bl. 253, Bd. VIII). Danach befand “ Sich Rechtsanwalt Ws "schon seit Anfang Juli im = ” ‚ Urlaub", Vor dieser Reise hatte er dem Angeklagten selbst erklärt, er habe noch keine Gelegenheit gehabt, die umfangreichenäkten durchzuarbeiten und die Verteidigung vorzube- “reiten (vgl. das erwähnte Schreiben des Angeklagten an "Rechtsanwalt W.). Der Angeklagte mag zwar damals noch nicht gewußt haben, daß die Urlaubsabwesenheit dieses Verteidigers bis zum 29. Juli, also einen Tag vor dem ersten Ver-
..—.
2ERWARE FI msn x
ee, =
Le
BIBI RT . » ”
handlungstag andauern würde. Dies hat der Angeklagte möglicherweise erst kurz vor dem 19. Juli 1957 durch das Anwaltsbüro gehört. Es ist aber davon auszugehen, daß er diese Tatsache, wenn er bereits vorher danach gefragt hätte, entsprechend früher hätte erfahren können. Hinzu kommt, daß der Pflichtverteidiger damals schon seit über acht Monaten (27. Oktober 1956) dem Angeklagten beigeordnet war, er aber, jedenfalls soweit der Akteninhalt erkennen läßt, irgend eine Tätigkeit für diesen nicht entfaltet hatte.
Es war indes folgendes zu berücksichtigen: Wie schon erwähnt, hatten die damaligen Düsseldorfer Verteidiger eine _ Reihe von Zeugen zugunsten des Angeklagten benannt.. Die vernehmung einer nicht unbeträchtlichen Zahl dieser Zeugen war dern auch angeordnet und durchgeführt worden. Im Strafverfahren liegt der Schwerpunkt in der Hauptverhandlung. Als deren Termin (30. Juli 1957 als erster Verhandlungstag) dem Angeklagten etwa um den 22. Juni bekannt gemacht wurde, und als er gegen Ende desselben Monats - wie das Landgericht sagt - erfuhr, daß der Pflichtverteidiger sich nicht vorbereitet hatte und sogar noch eine Urlaubsreise
antreten wollte, da wurde die Lage für den Angeklagten aller-
dings beunruhigend. Jetzt mußte er etwas unternehmen, wollte er sich nicht dem Vorwurf aussetzen, er beabsichtige aus
. sachfremden Gründen den Hauptverhandlungstermin "auffliegen"
zu lassen (vel. auch RGSt 67 S. 8, 9). Nachdem jedoch-aus der Schau des Angeklagten — bereits zwei Pflichtverteidiger
“seinen Erwartungen nicht entsprochen hatten, konnte es sich
für ihn nur noch darum handeln, einen Wahlyerteidiger sel-
nes Vertrauens zu gewinnen. Dies war indes aus verschiede-
nen Gründen nicht ganz einfach und nicht von einem Tag auf den anderen zu erreichen. Einmal handelte es sich um eine Strafsache mit umfangreichen Aktenmaterial, darunter zahlreichen auswärtigen Vernehmungen. Zum anderen stand die Ferienzeit nahe beyor, wodurch sich die Zahl der für eine
Au
,* x L Zr
>gr r nn “ v0.
. . 2 n “ ur BBFTER: u EA er Reh an ee nn
x Are Pe ER
Ne . ner
BT rn, net ser
enthalt en a
De
” Zu a
re a ee er
ee
. x ar te an ad a Tara ne
CT u ae
Auswahl in Betracht kommenden Anwälte erheblich verringer- »te. Und nicht zuletzt mußte der Angeklagte nummehr die Mittel aufbringen, um seinem neuen Verteidiger Vorschuß zu leisten. In Anbetracht alles dessen brauchte der An-
{ geklagte eine Überlegungs- und Auswahlfrist von mindestens zehn Tagen. Hätte er aber, wenn hiervon ausgegangen wird, etwa um den 10. Juli dem Gericht die Sachlage und die Beauftragung eines Wahlverteidigers "angezeigt, so wäre das frgebnis kein anderes gewesen, als es hier, entsprechend
‚ später, eingetreten ist. Der neue Verteidiger hätte, auch wenn er kurz nach dem 10. Juli "1957-um Überlassung der Akten gebeten haben würde, diese. ebensowenig ausgehändigt
. bekommen, wie er'sie auf seihen‘ Antrag vom 23. Juli 1957
erhalten hat. So kurz vor einem für mehrere Tage vorge-
1 ‚, sehenen Verhandlungstermin in einer umfangreichen Straf-
i j sache werden die Akten erfahrungsgemäß nicht mehr heraus-
gegeben. Dann sie werden vom Vorsitzenden und dem Bericht-
, erstatter zü ihrer Terminsvorbereitung benötigt. Dies war
auch hier so. Zudem mußten in jenen Tagen vor der Haupt-
| verhandlung fast ständig Eingaben von Zeugen beantwortet werden (Bü. VII, Bl. 243 R, 244 R, zug R, 250 ®),
Der neue Verteidiger wäre also im wesentlichen genau 80 unvorbereitet in die Verhandlung gekommen, wie es hier der Fall gewesen ist. , Re
v
a =
2 . Daß es , dgeu kam, war, wie anögeführt, nicht die N " Schuld des, Angeklagten, sondern auf: das Verhalten des letz . 0. ten Pflichtverteidigers (vgl. dazu unter Wr. 5 dieses Ur-N... teils) und die unnachgiebige Haltung der Strafkanner zurückzuführen, wie sie sich bereits aus dem Inhalt der eingangs mitgeteilten Verfügung vom 19. Juli 1957 ergibt: Dies war 2 eine "veränderte Sachlage!" im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO,
- 10 —
Dieser Absatz enthält,was nicht immer berücksichtigt wird, einen über den Inhalt der vorangehenden Absätze derselben Vorschrift hinausweisenden" Grundsatz (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkomm. II Anm. II 1 zu § 265 StPO).
Der eine Aussetzung ablehnende Beschluß des Landgerichts verletzte daher wegen Ermessensverstoßes das Gesetz. Die hierin liegende unzulässige Beschränkung der Verteidigung kann einen für die Entscheidung wesentlichen ‚ Punkt betroffen haben (§ 338 Nr. 8 StPO). Denn es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Aussetzung der Hauptverhandlung und eine dadurch ermöglichte bessere Vorbereitung der Verteidigung eine dem Angeklagten günstigere. Entscheidung in der Schuläfrage (etwa bezüglich des Schuldumfangs) ‚wie auch im Strafmaß und hinsichtlich des Berufsverbots
zur Folge gehabt hätte (vgl. auch RE JW 1926, 1219).
Das Urteil muß somit schon aus diesem Grunde mit den Feststellungen aufgehoben werden. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.
2) Auf die weiteren verfahrensreehtlichen Angriffe der Revision braucht daher nicht abschließend eingegangen zu, werden,’ insbesondere nicht darauf, ob die am 2. ‘Verhandlungstag (Bd. VIII, Bl. 11) erfolgte Ablehnung des Vorsitzenden rechtzeitig war (§ 25 StPO), und ob nicht, der Angeklagte zumindest im weiteren Verlauf der Verhandlung in ausreichendem Maß zu Gehör gekommen Iet.
a
Es sei im übrigen nur so viel bemerkt:
&) Bezüglich der Frage erneuter Verwertung der Aussagen der nach § 223 StPO vernommenen Zeugen werden die Vor-
schriften des § 224 Abs. 1 Satz 2 und des § 251 StPO zu beachten sein (vgl. dazu: Kleinknecht/Müller, 4. Aufl.,
Ann. 2 zu § 251).
b) Die Aufklärungspflicht wird es nahelegen, die vom Angeklagten benannten drei Ärzte (Bd. VIII, Bl. 50 d.A.) als Zeugen in der Hauptverhandlung zu hören. Aus demselben Grund dürfte es sich empfehlen, das Buch des Angeklagten: "Iss dich gesund"! - in verfahrensmäßig zulässiger Weise -— in die Verhandlung einzuführen. Dies ließe Sich dadurch bewerkstelligen, daß der Angeklagte rechtzeitig den Gerichtsmitgliedern und dem Anklagevertreter je sin Stück seiner Schrift zugänglich macht und er sich dann auf diejenigen Stellen dieses Buchs bezieht, die
er für wesentlich hält, oder daß er sich zu dierbezüglichen
Vorhalten äußert.
DER ESEL Aa An on ‚ v Bi
3) Nach den bisherigen Darlegungen des Tatrichters ist die Annahme eines Verstoßes gegen die §§ 1, 5 des Geset- - ges vom 17. Februar 1939 ‘dem äußeren Tatbestand nach rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Münster Bd. 7 "8. 112 £?). Der Angeklagte und seine Mitarbeiter waren nicht als Masseure, Heilgehilfen oder Krankenpfleger tätig. von bloßer Hilfstätigkeit, wie sie in der genannten Entscheidung S. 115 beiläufig erwähnt wird, kann also hier :.keine Rede sein. Es wird jedoch genauer zu prüfen sein, . ob und inwieweit der Angeklagte für das Auftreten und Ver- . halten seiner Hilfskräfte als Mittäter oder sonst als a, „ Meilnehmer verantwortlich gemacht werden kann. Die Vorfälle “urn. Ne. 55 und 56 beispielsweise (S. 39 UA) haben sich ereignet; NE nachdem der Angeklagte, wie ihm nicht zu widerlegen war, diesen Mitarbeiter (LEW) fristlos entlassen hatte (8. 54 UA). Auch im übrigen wird näher darzulegen sein, ob und inwiefern der Angeklagte von dem Treiben seiner
wenn “ Dr} nr r w
- 12 -
Vertreter Kenntnis hatte, dies veranlaßt, gebilligt oder trotz erkannter Rechtspflicht nicht unterbunden hat.
Der neu erkennende Tatrichter erhält durch die Aufhebung des Urteils weiterhin Gelegenheit, das Revisionsvorbringen mit zu würdigen, insbesondere zur inneren Tatseite.
4) Die Einstellung der Erzeugung (S. 3 unten U), auf welche 'die Verteidigung hinweist, stand einem Berufsverbot an sich nicht entgegen (Schönke/Schröder, 8. Aufl., Anm. III’zu § 42 1 StGB). Zudem ist dem Angeklagten durch das Berufsverbot des Tanigerichts nur der Vertrieb und die Werbung untersagt worden. Anderseits setzt der Schutzzweck der Vorschrift die Wahrscheinlichkeit voraus, daß nach Entlassung aus der Strafhaft fernerhin weitere Straftaten begangen werden (BGH in Goldt Arch 1955 S. 151).
Auf jeden Fall wird im Fall erneuter Verurteilung die Notwendigkeit einer solchen Maßregel ausführlicher zu begründen sein als es bisher geschehen ist. Dies gebietet schon der schwere Eingriff, den ein solches Verbot darstellt (BGH 4 StR 147/58 vom 12. Juni 1958 in der Strafsache Reinert: 20 Kis 16/57 StA Münster). Ze
5) Bei der künftigen Kostenentscheidung mag der neu: erkennende Tatrichter, nach Anhörung von Rechtsanwalt W- - (Art. 105 Ans. 1 GG), prüfen, ob diesem - durch besonderen Beschluß - ein Teil der Kosten aufzubürden ist. Nach § 145 Abs. 4 StPO sind dem Verteidiger, wenn durch seine Schuld eine Aussetzung erforderlich wird, die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen. Die Verteidigung war, wie schon erwähnt, notwendig. Das in der genannten Vorschrift vorausgesetzte schuldhafte Verhalten des Verteidigers kann auch darin bestehen, daß er sich lange’ Zeit
Ei an un
Tan
8 ’ |
* . im us v . a ” PN un sam ve on 4 Paar E23 . “3 a ,«
Pe |
- 13 -
um die ihm anvertraute Sache nicht gekümmert hat (Löwe/Ro-
senberg, 20. Aufl., Anm. 10 zu § 145 StPO). Hier ist es zwar zur Aussetzung nicht gekommen. Dem ist aber der Fall gleichzustellen, daß der Tatrichter bei richtiger Verfahrenshandhabung hätte aussetzen müssen und daß wegen Unterbleibens der gebotenen Aussetzung an seiner Stelle das Revisionsgericht eine Entächeidung trifft, die auf eine Aussetzung hinausläuft. Sollte ein Verschulden jenes Pflichtverteidigers zu bejahen sein, so würden ihm naturgemäß nur
“ diejenigen Kosten — ganz oder teilweise - aufzuerlegen sein,
die dadurch entstanden wären, daß die Strafkammer bei richtiger Handhabung bereits zu Beginn des ersten Verhandlungstages die Sache ausgesetzt hätte.
6‘) Es erschien dem Senat angemessen, von der Vorschrift des § 354 Abs, 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
Rotberg- Sauer Seibert
Lang-Hinrichsen Hübner