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BGH Entscheidung vom 12.06.1958 – 4 StR 147/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BIT.
4 StR 147/58 | . 2959 008 N}
Im Nameın des Volkes
In der Strafsache gegen
den Vertreter Kurt N EB aus SEE, ort geboren am :. ED EB, zur Zei in Untersuchungshafv,
wegen Beirugs i.R: UsAo
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. mb als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeaiter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Hevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 19. Dezenber 1957 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten die Ausübung des Berufs als Handelsvertreter auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitieils, an das Landgericht zurückver-
wiesen. , Im übrigen wirä die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Botrugs in Rückfall und wegen Unterschlagung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtzuchlhausstrafe von einem und fünf Monaten und zu Gelästrafen von 900,- DM, 180,- DM und 360,- DM verurteilt worden. Ihm wurden die bürgerlichen shrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Angeklagten ist ferner die Ausübung des Berufs als Handelsvertreter auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sechlichrechtlicher Vorschriften.
I. Rüge der Verletzung verfahrensrechtli.cher Vorschriften
1. Der Angeklagie rügt, daß die Zeugin CB vereidist worden ist. Er erblickt hierin einen Verstoß gegen § 60 "Nr. 3 StPO, da der Verdacht bestehe, daß die Zeugin an den dem Angeklagten zur last gelegten strafbaren Handlungen beteiligt gewesen sei. Die Entscheidung gerüber, ob gegen
einen Zeugen Verdachtsgründe im Sinne der genannien Vorschrift vorliegen, liegt den Tatrichier ob. Sie bindet auch das Revisionsgericht. Es hat sie rur daraufhin nachzuprüfen, ob sie nicht auf Rechisirrtum, etwa einer Verkennung der in § 60 Nr. 3 StPO enthaltenen Rechisbegriffe beruht, oder ob der Tatrichter diese Vorschrift ganz außer acht gelassen hat (BGHSt 4, 255). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Frage der Beieiligung zwar nicht ausärücklich in den Urteilsgründen erörtert. Dem Urteil ist
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aber zu entnenmen, daß zu der Zeit, als der Angeklagte das Radiogerät in einer Pfandanstalt versetzte, Beziehungen des Angeklagten zu Frau GB noch nicht bestanden. Soweit es sich um den gemieieten Kraftwagen handelt, hat gerade sie sich bemüht, den Angeklagten zu veranlassen, den Wagen rechtzeitig an den Vermieter zurückzugeben. Hieraus ergibt sich die Überzeugung des Iandgerichis, daß in diesen Fällen Frau GB an den Straftaten des Angeklagten nicht beteiligt ist. Auch für die sonsiigen Straftaten ist ein Anhalt für einen Verdacht der Beteiligung nicht ersichtlich. Daher liegt kein Grund für die Annahme vor, der Tatrichter könne die Rechtsbegriffe des § 60
Nr. 3 StPO verkanni haben. Wie aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1957 (Bd. II Bl. 129 - 132 d.A.) hervorgeht, ist über die Frage der Vereidigung der Zeugin verhandelt worden. Es muß gaher devon ausgegangen werden, daß das Landgericht Erwägungen über die Anwendung der genannten Vorschrift angestellt hat. Abgesehen davon würde des Urteil auch auf der Beeidigung
nicht beruhen, da der Angeklagte seine Teten weitgehend eingestanden hat und nicht erst durch dis Aussagen der Zeugin Grabbe überführt worden ist.
2, Die Hüge der Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO ist unbegründet, da, wie der Große Senat für Strafsachen erischisden hat, auf sie die Revision nicht gegründet werden kann (Beschluß vom 21. Januar 1958 - NJW 1958, 557):
II. Sachbeschwerde
Nach der Feststellung des Landgerichts hat der Angeklagte durch hetrügerische Vorspiegelungen von dem Wagenvermieter EB einen Mietwagen unter dem Versprechen
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erlangt, ihn noch am gleichen Tage um 19 Uhr wieder zurückzubringen. Tatsächlich hat er den Wagen jedoch mehrere Tage weiter benutzt. Unterwegs verursachte er in trunkenen Zustand einen Unfall, durch den der Wagen erheblich beschädigt wurde. Er gab ihn sodann in eine Werkstatt zur Ausbesserungz deren Kosten belicfen sich auf mehr als 1.000 DM, äie der Angeklagte nicht bezahlte. Da auch der Vermieter Egg die Zahlung nicht leistete, befindet sich der Wagen noch in der Werkstatt. Das Landgericht führt aus, daß Erb ein erheblicher Schaden erwachsen sei. Ihm sei durch die Machenschaften des Angeklagten
bis auf den heutigen Tag die Möglichkeit genommen, den Wagen geschäftlich zu nutzen und durch Vermietungen kinnahmen zu erzielen. Bei der Strafzumessung hat es den Umstand erschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte SC "einen sehr hohen Schaden" zugefügt habe.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkamner hätte einen "erheblichen" Schaden nichi mit der Begründung annehmen dürfen, daß durch das Verhalten des Angeklagien dem Zeugen IB bis auf den heutigen Tag die Möglichkeit genommen sei, den Wagen zu nutzen und durch Vermietungen Einnahmen zu erzielen. Der durch die Vermögensverfügung des Zeugen EEE singstretene Schaden sei lediglich die Besitzaufgabe und damit die Preisgabe der Nutzungsmöglichkeit als solche gewesen. Der darüber hirausgehende Schaden, der durch den vom Angeklagten herbeigeführten Unfall und dessen Folgen ausgelöst worden sei, falle nicht mehr unter den Begriff des Vermögensschadens im Sinne des § 2653 St@B.
Die Urteilsgründe lassen nicht den Schluß zu, daß das Lanägericht angenommen hat, die über den unmittelbaren
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Schaden hinausgehenden weiteren Nachteile, die Fun erlitten hat, fielen unter das Tatbesiandsmerkmel des Vermögensschadens im Sinne des § 265 SiGB. Zwar weist
es auf jene weiteren Folgen im Zusermmenhang mit der Erörterung des Schadens hin. Hiermit wollte es aber nach dem Urteilszusammenhang ersichtlich die nähere Begründung für die später folgende Sirafzumessungserwägung geben. Gegen die Verwertung jenes Gesichtspunkts bei der Bemessung der Strafe sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Bei ihr kann das Landgericht auch außertatbestandsmäßige Folgen, die sich an die Tat anknüpfen, berücksichtigen. Hierbei konnte die Strafkammer davon ausgehen, daß die Beschädigung eines Kraftwagens nicht. außerhalb der Lebenserfahrung liegt und daher vom Mieter eines Wagens vorausgesehen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen- konnte der weitere Schaden straferschwerend berücksichtigt werden.
3. Gegen die Annahne der Tateinheit zwischen Untreue und Unierschlagung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Sie entspricht der feststehenden Recktsprechung (RGSt 69, 58, 64; Schönke Schröder StGB &. Aufl. 1957 8 246 XI).
Auch im übrigen lassen Schuldspruch und Strafzumessung Rechtsfehler nicht erkennen.
4. Soweit sich die Revision gegen die EIntziehung der Fahrerlaubnis wendet, ist sie ebenfalls unbegründet. Der Angeklagte hat sämtliche Straftaten im Zusammerhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen. Wenn das Landgericht hieraus. den Schluß zieht, dad er damit offenbart hat, daß er zum Führen eines Krafifahrzeuges ungeeignet ist, befindet es sich im Einklang mit der Recht-
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sprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 179 £f). Auch soweit sich der Angeklagte durch Abschluß eines Wietvertrages den Besitz eines Kraftfahrzeuges verschafft hat, ist der im Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang gegeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht auf solche Handlungen beschränkt, die.bei der Führung des Kraftfahrzeugs begangen sind. Das Gesetz läßt vielmehr jeden Zusammenhang zwischen Straftat und Führung des Krafifahrzeuges genügen. Straftaten der vom Angeklagten begangenen Art werden dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht. Hinzu kommt noch, daß der Angeklagte bereits wegen Verkehrsverstößen, wie Fahrenlassen
ohne Führerschein (UA S. 3 unter Nr. 4), übertretung der Straßenverkehrsoränung (UA S. 3 Nr. 10), Fahren ohne Führerschein (UA S. 3 f unter Kr. 13) bestraft worden ist. Die Strafkammer hat daher mit Recht die Voraussetzungen des § 42 m StGB bejaht.
5. Durchgreifende Bedenken ergeben sich jedoch, soweit dem Angeklagten die Ausübung des Berufs als Handelsvertreter untersagt worden ist. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, daß diese Maßnahme erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Geährdung zu schützen. Angesichts des schwerwiegenden Singriffs, den diese Maßnahme darstellt, bedarf ihre _ Verhängung einer näheren Begründung. An einer solchen fehlt es. Die Straftaten, die der Angeklagte in Aus-Übung seines Vertreterberufs begangen hat, zeigen, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich bei der Verpfändung des Autoradios und der Tefifonbänder nur um geringere Werte handelt und lediglich
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dem Verkauf der Uhren ein schwereres Gewicht zukommt, nicht zur Genüge, daß aus der weiteren Ausübung des Berufs der Allgemeinheit nach Verbüssung der erheblichen Freiheitsstrafe Gefahren erwachsen werden, die eine so einschneidende Maßnahme rechtfertigen. Anders läge es, wenn die früheren Straftaten ües Angeklagten, wie Betrug, Unterschlagung usw. im Zusammenhang mit einer Vertretertätigkeit gestanden hätten. Insoweit wird das Landgericht den Sachverhalt noch aufzuklären haben.
Rotberg . Bundesrichter Krumne Sauer ist durch Vrlaubsabwesenheit an der Unierzeichnung verhindert. ‚Rotberg.
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