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BGH Entscheidung vom 20.03.1958 – 4 StR 555/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2252 067. UL:

a StR 555/57

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Yilbelm X EEE 4 :u: VER, dort geboren an. ED im,

>

wegen Vergehens gegen § 1§ 4 StGB u.a:

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 20. März 1958, ir der Sitzung vom 27. härz 1958, woran teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer .‚Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesriohter Dr. Hengeberger els beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsarwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangsstellter 0] als Urkundebeanter .der Geschäftsstelle, für Recht erkannty Das Urteil des Landgerichts in Dorimund vom 8. Novenber 1956 wird mit den Feststellungen im Unfang der Verurteilung (I) aufgehoben, ferner hinsichtlich der Einziehungsanordnung (II),sowie bezüglich der angeordneten Unbrauchbarmachung der eingezogenen Gegen-

stände (117 Nr. 1) und der Druckschrift "Wie fang ich's auf(ITI Nr. 5).

Insowait wird die Sachs zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Yosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Dis weitergshende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

un a ne ne

I. Der angeklagte Versand-Fändler ist von d>r Strafkanaer wegen Verbroitung unzüchtiger Schriften und Bilder (§ 184

Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Vergehen gegen $} 3, 6, in Verbindung mit § 21 Abs. i des Geseizes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften zu drei zonaten Gefängrnis, unter Gewährung von Strafaussetzung, verurteilt worden. Ferner wurde die Winziehung einer Anzahl, von Schriften und Bildern sowie die Unbrauchbarmachung einer Reihe von Gegenständen angeordnet {II und III des Urteilsspruchs).

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechts-

mittel hat im wesentlichen Erfolg.

II. Zur -Verfahrensräge: 1) Das Trteil des Dancgerichte vorn 8. kovember 1956 ist den

zum Empfeng ermächtigten Verteiäigern (Bd. IX Bic9 d.A.) am 10. Juli 1957 zugestellt worden (Bd. Ik 31. 37 d.A.).

In der reohtzeitig eingegengenen Revisionsbegrünäung vom 23. Juli 1957 (Bd. IX Bl. 39) war zunächst die Verletzung des § 66 aTc gerüst und geltend gemacht worden, daß der Vorsitzende (Lendgerichtsrat Kew) nicht durch das Präsi-. dium vor Beginn des Geschäftsjehres zus regelmäßigen Ver-

treter bestellt worden sei. “

Dieser Angriff war unbegründet. Nach der am 16. Dezember 1955 vom Präsidium für des Janr 1956 beschlossenen Geschäftsverteilung war Landgerichtsret Keggie Steilvertretender Vorsitzender der VI. Gr. Strafkamner (Revisions-Gegenerklärung vom 3. August 1957; Außerung des Landgerichtspräsidenten vom 27. Januar 1958). Der ördentliche Vorsitzende,

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Landgerichtsdirsktcer Sch@iiB, war damals durch Krankheit und Beurlaubung verhiuäüsert. - Der Vortarii,c. hat zudem vor den Senavs srklärt, daß er seine Rüge insoweis vicht mehr aufrecki erhalte.

Die Revision hat au3srden in der gensnxtan Begrändungsschrift als vorschrifiswidrig (§ 338 Nr. 1 StPO) zerügt, daß bei der Verhandlung. und Entscheiäung “er erkennenden Strafkammer zwei Gerichtsassessoren als Hilfsrichter mitgewirkt hätten. Ferner hat die Verteidigung in dem späteren Schriftsatz vom 2. August (eing. am 5. August) 1957 u.a. geltend gemachts "Die vom Bundssgerichtshof zugevilligte kerenzzeit muß in Jahr 1956 als abgelaufen angesehen werden. Yie Besetzung der Kammer durch einen ITandgerichtsrot als Vorsitzenden unä 2 Eilfsrichter uls Beisitzer war also unzulässig." Tuch den Gesamtirhalt dieses letztgenannten Schriftsatzes wird also nunnehr geltend gemacht, die “itwirkung von zwei Gerictisaesessoren beruhe darauf, daß die dauernö zu erfüllenieäi richterlicken Aufgaben der Landgerichts 2ortimund über einen längeren Zeitrewa hinaus zu einem wesentlichen Teil von üilfsrichtern erfüllt wurden, und sei deshalb unstatthaft (36E8t 9, 107). as handelt sick hierbei einderiig um ein zusätzliches Vorbringen und nicikt um eine blosss rachtliche Erläuterung der in der Rechtferiigungs-Schrift von 23. Juli 1957 erhobenen Rüge urvorschrifismäßiger Besetzung. Die Behauptungen des Schriftsatzes vom 2. august 1957 kenn der Senat nicht berücksichtigen (§ 352 Abs. 1 StPO). Wird das Urteil weger Verletzung einer Verfahrans-Vorsckritt angesriflen, so müssen die den Margel enthaltenden Tatsachen spätestens innerhalb der gesetzlichen Begsrünäsngsfrist (§ 345 StPO) angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 SiPO). Nach Ablauf Ger #rist kann eine Ver-Fahrensbesckwerde nickt mehr vorgebracht und sine - wie hier -

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Techtzeitig geltend gemischte Rügs richt nebr nit neuen Tatsachen belegt werden (Loewe/Rere ıbere, 20. Aufl., Anz. 5b zu § 344 StPO; Eb. Schmidt, Lehrkommentar, Aun. 17 zu § 344 unter Hinweis auf Schnsidewin »DR 1951 S. 193 ff, 195). Dem entspricht die siändige Praxis des Bundesgerichishofs. So hat der Senat in 4 SIR 119/120/56 -— Urteil von 2. mai 1957 (S. 17/18) - auegeführt: "Die Revision macht nicht geltend, daB im gegebenen Fall eine uszulässige DauerverwWendurg von Hilfsrichtern ir Sinne der Entscheidung 36451 9, 107 7 vorgelegen habe." Forher heißt es im Urteil 2 JiR 32/58 vom 19. Februar 1958 (8. 3): "Solche besonleren Umstände fä.h. für einen Dauerzustand/ hat die Revision nicht dargetan. Ob sie gegeben sind, kann der Berat deshalb nicht prüfen (§ 352 Abs. 1 StPO)"; vel. ferner Buchst. a) des leitsatzes BEA NW 1958, 429 Sr. 15. So liegi es im Ergebnis auch hier.

bs eribrigi sich daher, zu erörtern, welche bestimmten Tatsachen im finzelnen i.3. des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO der sine unzulässige Dauer-Verwendung von Hilfsrichtern geltend mechende Beschwerdeführsr vorbringen müßte (dazu im allgemeinen: 3GESt 5, 2133 Eb. Schmidt, Arm. 18, 19; Kleinknecht/Hüller, 4. aufl., ann. 14, 3. 950 zu § 344 StPO). Denn hier ist dieses besondere Vorbringen, wie schon erörtert, verspätet geltend gemacht urd somit nicht zu berücksichtigen; mochte es, wenn rec “zeitig, eusreichen oder nicht.

Es ist daher nur die fristgersch, erhobene Rüge zu prüfen, die erkennende Sirerkanzer sei June weiteres infolge der %itnirkung von zwei Gerichisassessoren unvorschrifismäßig besetzt gewesen. Nun wird allerdings vom OLG Karlsruhe {HW 1957, 1367 Nr. 14) und von Zen (JZ 1956, 168, 541 und 542), sowie von Siegeri (NJW 1957, 1622, 1623)

eine derartige Auffassung; vertreten. Den kann jedoch nicht

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selolst werden. se ist ir der Rechtsprechung des Bundesserichtshofs anerkannt, daß üle Verwendung von Hilfsrichtern auf Grund der derzeitigen R»chtslage nicht schlechthin unzulässig ist (Art. 92, 97 Abs. 2 GG; $% 10 Abs. 2, 70 Abs. 2 GVG und Gegenschluß aus der für den Bunrdesgerichtshof bestehenden Ausnahmevorschrilt des § 139 Abs 1 GVC; 3VerfG NW 1954, 30 Nr. 4; 3VerfG 4, 331, 345; I. Zivilecenat des BGF in NOW 1957, 1762 Nr. 6; BGESt 8, 155 if vgl: ferner die Ausführungen von Lüttig, DRiZ 1958, 50, 51, mag ihnen auch nicht in allen Punkten beigetrstsn weräsu). Der hier

zu beurteilende Fall hat dem Senat keinen Anlaß gegeben,

den Großen Senat für Strafsachen oier gar die Vereinigten Großen Senate snzurufen. Erst das künftige Richter-Gesetz (Keg.-Zutwurf vom 4. April 1957; acuer äntwerf laut Bundesrais-Druckrache 40/58 = DRiZ 1958, 95) will bestimmen, daß bei einer gerichtlichen Ertscheidung nicht mehr als ein Aickter auf Probe, kra”t Auftrags oder Abordruag mitwirken darf (§ 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 25 Abs. 1). Der Senat hat keine Verenlassung dazu gesehen, dieser — ungewiß wann und wie - zu vernirklichenden gesetziichen KFeuregelung vorzugreifen. Dies würde nur Verwirzurg enrichten.

Richiig iet allerdings - und auch hierauf weist die Verteidigung in Nr. 1 ihrer Hechifertigungs-Schrift von 23. Juli 1957 hin -, deß die Besetzung der richterlicken Aitglieder einer Großen Stralkammer nit einem lerdgerichtsrat (als stellv. Vorsitzenden) und zwei Gerichterseesrorsn als Beisitzern, besonders bei großen Sachen, nicht gerade als zweckmäßig bezeichnet werden kann. Diese mehr allgemeinen Bedenken der Revision sind hier aber nicht gerechtfertigt, weil nach den ang?stellien Ermittlungen der eire der baiden Nlilfsrichter schon su 17. November 1956 und der andere am 15. Januar 1957 zum Lendgerichtsrat ernannt worden ist. Denach hat se sich

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also schon in Zeitpunkt der Verhandlung und Zutscheidung der erkennenden Strafkemner bei diesen Assessoren um gereiftsre Richter-Persönlichkeiten gehandelt, die kurz vor ihrer endgültiger Anstellurg standen. Diese in Wege des Freibeweises ermittelten Tatsachen sind dem Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig zu Gehör gebracht worden.

2) Auf S. 10 der Rechtfertigungs-Scurift vom 23. Juli 1957 macht die Revision u.a. geltend, dae Landgericht abe über die vermeiutlicken Absichten der Lessr keinen "3ereis singezogen!, Der Verteidiger hat jedoch dazu vor der Seral eriLlärt, daß hiermit eine Verfahrensrüge {etwa mangelnder Sachaufklärung,

8 244 Abs. 2 StPO) nicht erhoben werden sollte.

3) Die Eingabe des Verteidigers vom 24. Kärz 1958 konnte - schon deskalb nicht barücksichtigt werden, weil sie nach Abschluß der Verhandlung vor Jem levisionegericht (29. Februar 1958) gefertigt und eingegangen war (vul. in übrigen nachstehend: 3 und C a) dieses Urteils).

III. Sachlien-rechtliche Erörterungen:

A. Bei einer Reihe von Schriften und Sildern hat der Angeklagte nach Auffassung der Sirefkemmer den äußeren und inneren Tatbestand (bed. Vorsatz) des § 184 Aba. 1 Nr» 1 StGB verwirklicht (Zusammenfassung: 3. 240 UA). -

Es handeli sich hierbei um Folgende Gegenstände:

l. "Die idesIste und vollkommenste Thet 1954 2, "Naturieme Sl! 3. "Stars et Vedattes"! . 4. "Enthüllte Geneimuisse der Liebe und „voiiar Bd. I bis III, Bd. V und VI) "Geheimnisse der erotischen Lisbenkurs;" (außer Heft 18) "Irrwege der Liebe" (Bd. II) 1: Dis Wäscherotoserien; “O'cst Paris"

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8. 22 Aktfotor (Fa. VW) vrü die Zänser:-tserien 9. "urotieche Liebesperlen". Hiergegsen hat die Verteidigun? bezüglich den etände

zu 1, 7 und 9 Linzelaugriffe erhoben (vgl. auch we Schriftsatz vom 25. Juli 1957). Dazu ist zu demsvken:

a) "Die idealst= und yollkommenste ne", Auflage 1954 (S. 27 fr

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222, 228, 240 UA).

Diesee Buch gibt sich, wie das Tunögericht rechtlich unangreifbar darlegi, nur den Anschein ernsi gemeinten Aufklärungs-Strebens. ?ür diesen Schein spricht schon der Titel, der als solcher offenbar an dss keit verbreitete und bis jetzt, soweit bekannt, in 61. Auflage erschionene Werk von Dr. erärik va COVEP "Die vollkommene ıhe" angelehnt ist. In sir<lichkksit enthält die hier zu beurteilende Schrift liisterns Schilserurgen u.a. des Liebesspiels, der Hochzeitsnacht vd les Geschlechtsverlkehrs. ls sei hierzu von den von laräügericht gebraci.ten zahlreichen gleichertigen Textproben nur die Stella auf S. 104 (34, 25 UA) auszugsweise wiedergegeben: "Wir sind eber roch beim ersten Ließesspiel des jungen sheyaarvos, Jas vielleicht jetzt das einsan sie belausernüe Licht löscht und äie heißer Törper ercinanderdrängt. Ihre verlisbten Berührurgen ... haben - zu ihrer Freude — sein vsännliches Glied in eine stark> “rektion versetzt ... Ihre (der Prau) ärregung hat wohl auch einen bestimmten Rinflu? auf ihre Geschlechtsteile ausgeübt, aber noch iet dieser Rörperteil nicht den mächtigen Messen des Mannes gewachsen ..."!. Es ist derer nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter zu dem Ergebuis kommt, daß das Buch in erster Linie der geschlachtlicken Yrregung dienen will und hierzu hervorragend geeignet iet. Im Gegensetz etwa zu der "EFohan Schule der Liete und Ehe" (S. 146 UA) handele es

bu

- BB.

sich in Giesen Fall nicht um ein eruslgwmeintce wissenschaftliches oder, zuf volkstünlicher Grundlage, der Aufklärung gewidmetee Werk (S. 228 UA). Die Darlegurgen des Landgerichts halten sich iz Rahusrn der in der Rechtsprechung entwiokelten Grandsäize (vgl. insbes. SCH 5 StR 484/55 vom 4. ui 1956 betr. "Irrwege der Liebe" und &llsemein: BGH - Gr. Sen., BEHSt 11 5. 72, 73 = NW 1958, 229).

. Was die Revision gegenüber den Urteilsdarlegungen im Einzelnen vorbringt, ber'iicksichti.gt nicht, deß bei Gem hier zu beurteilonden Werk gerade keine "ssrwel- und eozialethisch verantwortbare Darstellung" vorliegi. üs kenn angesichts der Feststellungen des Landgerichts nicht zweifcihafy sein, daß liegt, zumel,die Art der Darstellun; zu bsarstanden ist.

Der Einweis auf § 1 Abs. 2 Wr. 3 GJ5 liagt demnach neben

der Sache. Die Revision gibt im übri.een selbst an, daß die

- den Gegenstard des Verfahrens »ildende - Auflage 1954

von der Bundesprüfstelle für jvgendgkefänrdend gehalten worden sei. #enn die Verteidigung (S. 15 der Rev.3egr.) vorbringt, das Landgericht habe ja gerade die "gewählte Ausdrucksweise" des Werks hervorgshoben (S. 228 UA), so ist das ein offensichiliches Mißverständnis der Revision. Das Landgericht Ast eindeutig die vom Verfasser gewählte Ausdrucksari arpvengern und ihn keinesfalls bescheinigen wollen, daß er sich einer gewählten (echabenen) Spreche bedicne. Schließlich hat der Tatrichter auch aus der Aufnahme der

- zum Teil als anstößig gewerteten - Aktbilder in das Werk auf dessen gesechlechtlich erregende Grundhaliung geschlossen. Die bloße Tatsache, daß es Aktzeichnungen oder Halbakie, waren, het das Landgericht nicht schon als Kennzeichen des Schamverletzenden angssehen. Dee rgibt seine — eine Unzüchtigkeit verneiusnde - Wertung der „kibildersemnlung

"Das kleine Cabiael® (S. 218 Li, 238 £f UA). Überdies war

die Bewertung and tleranziehung der Bilder nur eine Jiilfs-

erwägung. Der Urtzilebestund wird dehor nicht in frage ge-

stellt, wera maa Gle in Gzs hier zu. beurseilende Buch einnr

gestreuten Abbildungen als solche 312 nicht enstößig ensehen wollie,

b) Die Wäsche-Foto-Serien: "C'est Parie", (6. 205 ff, 222 bis 2253, 237 UA)»

Nach den Feststellungen des Landgerichts eatkulter diese Reihen jeweils scharf gezeichnete Hochglarz-Lichtbilder. Avf diesen sind Frauen abgebildet, die nicht nur tpariser Reizwäsche" vorführen, sondern vor allem raffiniert und erregend ihrs eigenen Reize zeigen, und zwar meist den nackten Oberkörver unter Ierausstellen der Brüste. Jie Geschlechtsteile der dargestellten Prauen sind zwar nicht unsittelber sichtbar, aber — jedenfalls bei den meisten Bildern - leicki verhüllt, sodad mehr gezeigt als verborgen wird. Säntliche Bilder sird durch die Serien zu eiuer Zinheit verbunden. Sie sollen als Gegenstand lürterner Betrachtung dienen und sind dazu auch durcn die auffällige Betonung des Geschlechilichen und den gewollt hervorreruferen indruck von Intkleidungsszenen geeignet. Das Anpreisen der gezeigten häschertücke irt dem gegenüber nur Neberzweck (S. 210, 237 UA)-

zu den Angriffen der Verreicigung ist zu sagen: Der Beurteilung der Sira<kamer kenn mit Hechszönden nicht entgegengetsreten werden. Der Senat hat'nicht darüber zu entscheiden, ob heuizutage, wie die Revision siark verallgemeinernd behauptet, "der größte Neil aer deutschen illustrierier Zeitungen, der Tilaplakave urd ein großer Meil der Filme! unzüchtie ist. unter andern, weil "mit. dem

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weiblichen Yusen in aller Üffentlichkeit geradezu sein Kult getrieben wird". Die Beurteilung der Lier ir Trage stehanden neizwäsche-Rilder kann durch die von der Verteidigung behaupteten Ausmniickse nicht beeinflußt werden. Es ist daher auch bedeutun.,;slos, daß "Stristeaset — Vorführungen rach Behauptung der Revision bei uns "ein fester Bestandteil fast aller Kabarsitarogramme" sind, was übrigens gleichfalls erhsblich übertrieben ist. Derartige Schaustellungen fallen nicht unter § 1§ 4 StGB uns unter § 185 JtGB möglicherweise deshalb nicht, weil die Besucher solcher snimierbetriebe kein Ärgernis nehmen, sondern dergleichen gerade erwarten. Jedenfalls ist der § 1§ 4 StGB durch =2i-z etwa eingerissene Sittenverwilderung in keiner Weise außer Kraft geselzt.

Yenn die Ravision meint, es kanädele sicr um "harmlose wäschebilder", bei deren Betrachiung der Leser sinen "rein ästhetischen Genuß" haben könne, so setzt sie dauit in unzulässiger Weise ihre eigene würdigung an Stelle der des Tatrichters. Dessen Beurteilung der Bilder wear recktlirh möglich. Es bedeutet keinen widersuruch hierzu, wenn der Tatrichter die "Hohe Schule der Liebe und Ehe" (S. 146, 147) mit Rücksicht auf ihren Aufklärungscharakter, trotz gewisser das Anstößigs sireifender Zeichnungen wenig bekleideter Frauen, für nicht unzüchtig erklärt nat. j “

c) "Zrotische Licheenerlen" (S.. 100 dis 103, 229 TA).

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Insoferr. nat der Kevisionsangriff Erfolg.

"!s handelt sich nach den Feststellungen des Landgerichts hierbei un sine Zusemnenstellung in Schreibmaschinen-Manüskript-Druck über das "Liebeervorspiel, Liebesspiel, die Liebestechnik und Liebesstellungent, Diese Broschlire ist nsch Auffassung der Strafkammer zur Zrvegung und 3efriedigung gesctlechtlicher Lust nervorraseni zesignet und dazu

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auch bestimmt. Sie könne die Bezeichnung "wissenschaftlich" auch nicht im entferntesten für sich in äuspru:n nchmen (3. 229).

Gegen diese Beurteilurg wäre an sich rechtlich nichts einzuwenden. Die Strafkammer hat jedoch offensichtlich nicht alle wesentlichen Teile der Schrift in Gen Urteilsgründen dargestellt, wie dies erforderlich gewesen wäre, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung zu eruöglichen (RGSt 66 5. 8, 95 BCH 3 SiR 661/53 vom 23. Septenber 1954, 5- 3, in | dem der Verieidigung bekannten Fall Pfrien/äölier ‚TG Wuppertal/). Das Lanägerient beschränkt sich bezüglich der Schrift "protische Liebesperlen" darauf, von S. 51, 80 bis 83, 84 bis 85, 89 und 94 einige Auszüge zu bringen. Ausreichende Angaben über den übrigen Inhalt, die Gesamtanlage und Zweckbestimmung der Schrift fenrlen. Die Broschüre enthält zudem offerbar keinerlei Abbiidungsn. Der blosse Umstand, daß sich der Ver-

Sesser des nick";sagenden Pszudoayms "Avar Ämarus" bedient und

das Heft von einer goldfrrbenen Kassette umecklossen ist, be-

sagt noch nichts für die Unzüchtigkeit des Werks. Die sehr: knappenTar legungen zu Gioser Schrift lassen zudem insc!srm die Verwendung eines uneinheitlichen Kaßstabes durch den Tatrichter als möslich erecneinen, als er die - ebenfalls erotische Darstetlungen enthaltenden - Werke "Liedestechnik und ihre Hilfenittel" (S. 54); "Natürliche Liebesnittel" (S. 60); "The und Sexualleben" (5. 77) und "Die Kunst der ärresung" (S. 186) als nicht unzüchtig gewertei hat. Die bisaerigen Ausführungen des Landgerichts schließen die Möglichkeit nicht aus, daß die Schrift "Erotische Liebesverlen" zwar keinen wiesenschaftlichen, wohl aber einen volks;üwlichen aufklärenden Zweck verfolgt. Soweit in Szkrifien dieser Grundanlage geschlechtliche Vorgänge, selbst inticster Art zur Darstellung gelangen, sind derartige kerke nicht un deswillen unzüchtig (RGSt 27, 114 bis 116).

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d) Das Landgericht hat Fortsetzungzzusanmenheng (S. 240 UA) und Tateinheit mit fortgesetzter Verbreitung jugendgefährdender Schriften (S. 241, 242 UA), also rechtlich eine Handlung angenonmen. Der bei der Beurteilung der vorgenennten Schrift (vorstebend zu c) nicht aurzuschließende sachliche Rechtsfenler hat somit zur Folge, daß die gesamte Verurteilung

(I des Urteils) wit den Feststellungen aufgeloben werden

muß (RGSt 24, 369 oben). Der neu erkennende Tatrichter wird dabei Gelegenheit haben, das Revisionsvorbringen zu würdigen sowie zu prüfen, ob und wieweit überhaupt lorisetzungszusammenhang gegeben und jeweils der innere Tatbestand erfüllt ist. In letzterer Hinsicht müßte mehr alr bisher geschehen daztı Stellung genommen werden, da3 der Angeklagte nach den Feststellungen S. 8 ff, 13 UA kein bedenkerloser Zärdler

ist, daß er insbesondere Bücher, welche in Gie Lite jugendgefähräender Schriften aufgenommen wurden, nicht oder nicht ‚nehr vertrieb. Angesichts dessen ist einstweilen nicht hinreichenä dargetan, warum er - nach Auffassung der Strafkamner - bei einer ganzen Reine von Schrifien nicht (nachweisbar) mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, bei anderen aber wohl. -

Die Tateinheit mit dem - an sich einwandfrei nachgewieseren - Vergehen gegen die §§ 3 und 6 i.V. mit § 21 Abs. 1 des Gesetzes von 9. Juni 1953 könnte übrigens nur eine teilweise sein, sofern weiterhin ein forigesetztes Vergehen gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 Star angenommen wird (wagen des Urteilsspruches in solchem Fall vgi. die Grundsätze der Entscheidung BGH NIW 1957, 1283 Nr. 18). . s . non

e) Zu der. weiteren - vorstehend Zu III A Nr. 2 bis 6 und 8 aufgeführten - Gegenständen erübrigen sich besondere Ausführurgen. Deren sechliche (objektive) Unzlichtigkeit hat der Verteidiger in äer Verhandlung vor Gam Senat richt mehr be-

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etritten: Diese wird umier Wnetänden die Handhaburg der er-— neutzn Sachvzrhaltsfssistellung erleichtern; vgl. indes 3GHSt 11 5. 30, 31. Zum inneren Tatbeetand gili das zuvor /unter d/ Ausgeführte. Bemerkt sei noch, da beziislick der Samalunz "irrwe,.e der Liebe" die Kentzeichnung als unzüchtig bereits äurch Urteil des 5. Strafsenätse des Bundesgerichishois von

4. Kai 1956 - 5 STR 484/55 - gebillirt woräer ist. Wenn das Landgericht insoweit, mehr beiläufig, auch Gle Verwendung lateinischer Umschreibungen als für einsn gu.iss:n Leserkreis besonders pikant und schceusslich bezeichnet (S. 143 UA), so war das offenbar sin Vergreifen in Auadruck.

B. Gemäß II des Urteils der Strafkammer ist die Zinziehung nach

§ 40 StGB angeorduet worden bezüglich folgsr&er Schriften und Bilder: 1. Enthüllte Geheimrisse der Liebe ::c krotik (Bd. I bis III, vund VI) 2. Erotische Liebespsrlen 3, Geheimnisse der erotischen Läsbeskunst (außer Eeft 18) 4. Irvwege der Liebe (Bd. II) 5; Aktfotos (II #r. 5) 6. Wäschsfotoss "C'set Paris". Die Aufhebung der Verurteilung (III A dieses Urteils) hat auch dis der Zinziehuags-inordnung sowie der gleichzeitigen Unbrauchbarwachung {$. 41 5163; III Nr. I der landgerichilichen

Entscheidung) zur Folge.

Bemerki sei kierzu: Die winzishung und Iinbrauckbarmachung können zwar nebeneirandler engeocrünst werden, verr die Voraussetzungen des § 40 wie des § 41 StGB gegeben sind (Schönke-Schröder, 3. aufl., Anm. I a.ü. zu $ Z1j. Dies ist indes nur dshin zu vereiehen, daß für einzelne Stücke des zleichen Erzevgnieses die Kinziehung, für anders die Urbrauchbarmachung engsoränet werden kann (RGSt 17, 511, insbes. S. 313, 314).

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Bezüglich der den Tatricahter auf Grand des Urteils des Senats obliegenden erneuten Entscheidung über die Unbrauchbarmachung (III Nr. 1 und 5 des Urteils des Landgerichte) sei noch hervorgehoben:

Die Ankörung der von der Tnbrauchbarmachung - außer dem Angeklagten selbst - Betroffenen, etwe gemäß dem §§ 430 ff, 431 Abs. 2 StPO ist im Verfahren gegen einen änseklagten (subj. Verfahren) nicht vorgeschrieben (Jagusch im IK,

8. Aufl., Anm. 4 zu § 41 StGB, S. 178 mit Nschweisen). Die Unbrauchbarmachung ist Sicherungsmaßnatune, keine Strafe (BEHSt 5, 168, 178). Es kann nun dahinstehen, cb die mittelbar Betroffenen als Betsiligte im Sinne von BVerf= 75. 57, 58 anzusehen sind. Jedenfalls ist der Tatrichter nicht gehindert, vor erneuter Anordnung der Unbraucl{barmeckung die SE 430 f StPOY enisprecherd znzuwerden (Röhl, Das rechtliche Gehör, NW 1955, 1551 Hote 3; vor allem: Kleinkneckt/ Nüller, /. Aufl., Ann. 2 ä vor § 430, 5. 1117), soweit nicht der in vorliegenden Verfauren zuletzt aufgeirssens Verteidiger üis Intersssen auch solcher 3eiro!Tener ohllehin wahrni.ub. Be mag ferner erwogen werden, den Verlegern jeweils ein Stück des betreffenden Buchs, Eefts oder Bildwerks zu innerbeirieblichen Zwecken zu überlassen (vgl. den Beschluß des iandgerichts Düsseldorf vom 21. Härz 1956, 8 a Küs 1,55 in der Strafsach® gegen Pfrien wei). -

Dis von Deuöge-icht zu III Er. 3, 4, 6.und 7, 9 bis mit 17, 19 und 20 seines Urteils angeordnete Unbrauckbarmachung ist durch die vor dem Sorat abgegebene nklärung des dazu ermächtigten Verteidigers (Vollmackt Bd. IX Bl. 9 d.A.) rechtskräftig geworden unl damit der Kschpr.lfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 343 Abs. 1, § 344 Abs. 1 und § 352 Abe. ı StPO); vgl. in übrigen (ie sachsteherden Ausführunger zu Cr

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Ge Mit Rücksicht sar die vorstekerd erwähnte Ssinschränkun, das hechtmittele 3st hier nur noch die Rschimäßigkeit der arordnung der Unbranchbarmachung nei den unter III Nr. 2,

5. 8 und 18 des lauegerichtlichen Urteils aufgefährten Schrifter zu prif:r.

a) Hierzu ist vorweg allgemein zu sagen: Die Intwickungsrichtung der Rechisprechung geht zwar nach Auffessung von Nerguordt (BIS) dahin, Verfahrensrängel in zunenmenden Xaß als Prozeßvoraussetzungen zu behandeln (MDR 1958 S. 255,

Nr. 4). Deß - im Gegensatz zum Angekligien - die von der Unbrauchbermschung etwa sorst Betroffenen nicht gehört worden sind, stılit jcdoch angesichts der ge: etzlichen 7sgelung

im Sirafgsse‘szbuch und der Straiprozeßordnüng ein vom Revisionsgericht von Auts weger. zu Gunsten des iigeklagten zu beechtendes Verfahrenshind.rnis nicht dar. Ob Gisse Yichtenıörung ale Verfahrenemargel zufzufassen sein würde und

der Angeklagte seinen solcksn gelte rd machen Könnte, war hier nicht zu orüfen; Jdenmn sr hat sine Öcrertige Rüge nicht, jedenfelle nicht rechtzeitig erhoben \wegcn der wingabe vom

24. Yärz 1958 vgl. die Ausführungen zu II 3 diesen Urteils), 8 352 Abs. 1 StPO. Jr bedar? daher auch keiner Stellungnahme zu der eine "inziehungsfrage betreffenden Zntscheidung des

l. Strafrensts: Wi Kr. 4 zu § 40 StER = SDR 1955 S. 3755 wegen zivilrcelttilicher Fragen; vgl. ärndt I9W 1957, 856 ff; Vogel in GA 1958, 33 TE.

b) Isa Zinzelnen handelt es sich um Tolgende Gegenstände:

1) "Das ist die Sehnsuckt aller Prauer" (Liebe ohne Verzicht)

von Rainer TB (ii Tr. 2).

Diese Schrilt hat die Strafkanmer als unzücktig bezeichnet. Sie hat jedoch dem Angeklagtsn Ger inneren Tatbestand des §§ 184 Abs. . Ar. 1 StGB nicht rachzuweisen vermocht

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und daher lediglich nach § 41 StGB auf Unbrauchbarme chung erkanıt (S. 15 bie 27; 220, 221; 233, 234, 239 VA).

Nuch den Fesistellungen des Lardgerichts handelt es sich um eire in leichten, häufig schläpfrigen Plaudsrton gehaltene unä mit einigen frivolen Federzeichnungen ausgestattete Sammlung von Erzählungen. Las werder. darin erotische Fikanterien in geschmackloser Form Gergeboten. Kit der defriedigung der Sehnsucht aller Frauen iet lie des Geschlechtstriebs gemeint (S. 27 WR).

Der. gegenüber macht die Revision vsrgeblich zslterd, es sei ein charmantes, dezentes, harmloses und schriftstellerisch gekonntes Werk eines Gelähmien. Die Darstellung sei nicht geeignet, sinen unbefarn,anan Leser abzustoßen oder sein Schaugzeflühl zu verletzen. Es hießce, "mit Atoang>zechützen nech Ipatzen schielten", wolle man diese Schrift els unzüchtig bezeicknen. Daxit s:tzi die Verteidigung, teilweise unter tatsächlichen Vorbringen, ihre eigene Wertung au die Stella derjenigen des Tatrichters. Diese läßt aber eine Verkennung des Begriffs des Inzüchtigen nicht ersehen. Zire besondere Gefährlichkeit setzt § 184 Abe. 1 Nr. 1 StGB nicht voraus. u

Des Landgericht hat dabei gewürdigt, daß nicht alle, Novslien der Schrift, jeds für sich betrachtet, schamverletzend eird ($. 14, 20 UA). Dies gilt insbesondere von der Geschichte "vor der Thesi" (S. 26, 27 UA). Indes können für die Beur;eilung, ab die Vorausseizungen des § 184 Abs. 1 Nr. 1'SiGB vorliegen, einzelne Abschritte zurücitreten gegenüber dar Grundhalfung des Ganzen (RGSi 23, 388, 390). Diese aber ist nach den nicht angreifbaren Derlegungen des Tatrichters objektiv unzüchtig, näunlich vorwiegend gesignet und bestimnt, geschlechtlichen Reiz zu err:gen (RGSt 37, 315;

b.

BEH 5 StR 484/55 von 4. Kai 1956) Dia Aavisson mscht zwar geltend, das Buch si seit Jahrer iı Unlanf; die Stsatsanwalıschaft 5Stutigsrt und die Bundespräisteii> kKätten keinsan Ansto3 genorısn und das Lanässricht Keersel nabe die 5. Auflage dieser Schrift rür unbsderklich arklärt Doch kat solches Vorbringsn in diesem Rechiszug nichy berücksichtigt werden (vgl. auch BGH IM Nr. 6, zweite Absatz zu § 1§ 4 StGB) «

Das Rechtsuitt«l ist daher insoweit unbegründet,

2) "Kamasutram" — cas indische Lehrbuch der Liebe -, bearbsitet von Dr. W.Foyerabend, 6. Aufl. 1954 (mit Ausnahme der im Anhang veröffenilichten Aufsätze von Jo Reuter; III Nr. 8 des Urteils; S 190 bis 198; 2215231 bis 233 UA).

Gogsn die Kervzeichnung äleees Buchs als objcktiv unzüchtig richtet sic: der Hauptengrif? der Revision, der indes gleichfalls nicht äurcngreifen kann.

Dss Werk stsallt in gseudo-wissenschaftlicher Form (S. 221 UA) eine Besrbeiiung des gleichnanigen altindischen Lehrbuchs der. Der Zesser soll dadurch all dag erfahren, was sonst sur in schwer zugänglichen Sondersusgeben vathalten ist. Heuotiäega der Darstellung ist die eingeleada Beschreibung des Gescoi.lechieverkehrs in allen nur dsrxbaren Tormen und Abarten. Daa Buch bringt äußerst breite Anleitungen hierzu und über die Iuststeigerung beim Gerchlechtsvorkehr nebst ier Schilderung perverser Yeysäsigengen und känstlicher 3sfriedigungsmistal (S. 190, 191, 232 UA). Es werden dabei unter andern scheussliche Schilderungen der 3esonderheiten des juräverkehrs ir viulerei Abvanälungen (auch mil kEunuchen) /S. 193 227, sowie die Beschreibung dee Verkehrs mehrerer “inner mit seiner Traun - und umgekehrt — gegeben.

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Das lardgsricht legt nlerzu dars Das Buch verstoß3e nach Inhalt und Darstellung - ausgeromnen Gie beiden „ufsätze - in grober Weise gegen das Schem-und Sitblichkeitsgefühl Ges normal empfi.denden Deutscher. Das Werk diene nicht lediglich wissenschefilicken Zwecken und sei auch nicht mur an einen wjiesenschaftlich interessierteu Inserkreis gerichtet, sonderr at jedermann. Ders teilweise mit anreißsrischen Zwischontitein verseheng Jüuch solle nach Aufmachung und Inhalt der geschlechtlichen 3efriedigens und dem Anreiz zur Lüsternheit dienen. "Die zo argesarochenen Leser können wissenscheftliche Erkenntnisse aus den herk nicht sammeln und wollen dies auck nicht" (8. 233 Ua).

Was die Verteidigung hiergegen vorbringt, greift nicht äAurch. Die zutveffende Beurteilung des Lardgerichis wird durch das, was die Revision über die Stollungnahme der Bundesprüfstelle, sowie diejenige auderer Staatsanmalischaften und Gerichte zu äiesem Werk mitseilt, nicht erschüttert. Die Darlegungen in Bü. IV S. 525 des 1929 in Wien erschienenen Bildar-Lexikons (S. 5 der Revisionsegrünäung) haben ersichtlich die Ori,;sirzl-Ausgabe des "Kenasutram" des Yatsyayana zum Gegenstand. Das Lanöügericht hat rechtlich unengreifbar dergelegt, deß, was für jenes Original-Werk gelien mag, nicht für dis rier allein zu beurteilende "3sarbeitung" Geltung hai. Insoweit kann von dargebotenen "Kulturwerten" ebensowenig gcsprochen werden wie bezüglich gewisser, in Trerkreich neu herausgebrachier Schriften des karquis de Sede (vgl. "Dar Horst" 1958, Eeft 113 S. 26 ff).

Das tatrichteriiche Urteil ist such - im Gegensatz zu den "Srotischen Liebesperlenf- nier aus sich heraus verständlich genug, um Grundlage dar rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionszericrt zu sein. Di: Strefkamrer brauchte nicht mehr oder weniger des genuze Werk abzuschreiben, worauf die Verteidigung enscheinenl hizsus will (vgl. auch Bl. 248,

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Bi. VI d.A.). Übrigens werden die Angaben der Urteilsgründe noch <rgänzt tırcı das, was ülu Revision Über der. Iahalt des Buchs aus der von ihr angeführten Stellungranme des Bayer. Stuatsminiseteriuns des Innern (5. 3 der Rev.-Bezr.) selbst arführt. Dort werden als Kspitel-Überschriiten u.a. zitgeteilt: "NZraiz- und Biss-Krotik"; NVarienlen des Koitus";z “Droiisiererde Sckläge",; '"Wechnik der erotischen Erregung und ... "wroberuig"; "Mechnrik der Luststeigerung". Das Vorwort und die Finleitung, deren Nichterärterurg im Urteil die Revision rügt, konnten offentlick ar der Gesamtbeurtsilung ,

nichts ändern. .

Zu den weitsrer AusTäükrungen der Verteidigurg ist zu sagen: Der § 1§ 4 StGB hat die Aufgabe, Gas Sistlichkeits- und Schamgefühl des normal. eitpfindenden „euechen zu schützen (RGS% 27, 115; 3clst 3, 295, 296). kag Sieger Kreis infolge dor zuneiuf-räee Ver2lechurg und unglastiger anderer Kinillüsse ! (vel. die Besgrechung wootischen Scrri.fituns von .illy Ip in dar "Yel;"t vom 22.2.1958) kleiner geworden sein, so besteht er in wescrtlichen Unfang doch rack wie vor. "ur auf ihn kommt es an, ıicnt auf dieierigen, die sich durch die Lektüre solcher "Lehrbücher" dir Seotik sinnlich erregen oder ihre Kenntnisse auf Gicsen Gebiet vervollkommren und sie in veräerblicher Weise waiterverbreiten wollen (gl. BGE 3 SIR 661/53 vom 23. September 1954, 3. 5 £f7). Das Landgericht war auf Grund der Lebenserfahrung szchkundig genug, Über die sbsichter "der hypoihetischen Lessrt zu urteiler (vgl. auch 3GH IM Ir. 6 zu § 1§ 4 StGB).

Der Serss verkennt dabei nichi, daß einzelne Stellen aus dem "Kameasutram" such in dern "«rotiechen Lieb’sperlen" angeführt sind. Diesor Vasiand allein macht aber jenes Werk nickt unzüchtig. zı.trch.iderd ist die Gesamiserdenz. Diese het das Lardg:richt bezüglich der nier zu beurtsilenden 3earbeitung des "Kımssutram" ale grob unzüchlig b_zeichnet. Dem’ konr sus Reckh;scründen nickt ent„ezengsireien v2rlen

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7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-20/4-str-555-57#rd_63

5) "Die idsalets_ und vollkomnenste She" (III Nr. 18 des Urteils! ist bereits wıter IIITA a der Entscheidung dos Senats oehandelt. Eine Einzi>kunfssnordaung ist bezüglich dieser Schrift nicht ergangen (vgl. II der Urteilsspruchs des Landg.rier.ts). Dic von Senat vorgenommene Aufnebung der Verurangenomneneu Forteetzungszusammenhangs. Gleichwohl ist die Auffassung des Leräserichtse, daß dieses Buch sechlich (objektiv) unzüchtig sei, wie oben zu IIITA a euegeführt recltlich nicht ungreifbar. Damit erweist sich Cie Aroränung dsr Unbrauchbarmachung aus § 41 SiGB als gerechtfertigt. Jie Re-. vision ist daher, soweit sie sich gegen ciese zeßııhre richtet, unbegründet. Eine äinziehung karn jetzt wsgen dee Varbots der Schlechterstsllung (§ 358 Abe. 2 Saiz 1 St20) richt mehr nachgeholüi werden (SGHSt 5, 178).

Urteils des Zurägerichts).

as handelt sich um ein kerkbuch "Zür Kann und Frau über die Verwendung von nygienischen Gummischutzt (3. 66 bis 70, 228 UA). Eier hat der Tairichter Unzüchtigkeit angenommen, den inneren Tstbasiand jedoch nicht als nachgewiesen angeeshen. Er hat daher nur die Unbrauckbarmachung (§ 41 3tGB) angeoränat (S. 239, 244 UA).

.Auch insofern ıu£ die Revision Erfolg kaben. Die Dar-

‚stellung des Inhalise dieser Schrift in Urteil des Tatrichters

ist hier - ebenso wie bezüglich der "ürotischen Liebesperlen" - nicht eusreichend, un eine abschließende rechtliche Würdigung der Frage ihrer sachlichen (objsktiven) Unzüchtigkeit zu ermöglichen. Zudem ist folgendes zu bemsrken: Das Lerügerickt erwähnt selbst, daß der Verfarser die 3srratzung vor. Gummischutzmitteln auch zwccke Verhüturg von ueschlech ekrank-

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lieilen emerichlt (S. 66 UA). Diseriigen Brstitbun,;en hat der '

Gesetzgeber in Interesse der Volksgesandi »jv Surch Zinfügung der Nr. 3 a in den 5 184 Abs. StGB Rschaun i

& (3 15 des Gesstzes von 18. Febraar 1957). Sslost vorn oine dersriige Schrift hygienische Gegenstärde sowohl zur Ver-

neidung eiver Ansteckung wie auch zwecks Amplüngnisverhütung beschreibt und empfiehlt, so ist insofern allein der ns 184 Abs. 1 Ir. 3 a StGB maßgebend (RGSt 65 S. 17). Ze wird also insoweit zur Strafbarkeit erforäert, Ja3 diese Schutzmittel

in einer die Sitte oder den Ansterd verlstzerden Weise Ööffentlich angekündigt, angepriesen oder ausgestellt werden (wegen iffs des Anpreisens vgl. R0St 37, 142 ff; 38, 202 ff). ‚Isdarlegungen lassen nicht erkennen, ob der Tat-

iase Besonäsrheiter berücksichtigt hal.»

Sine solche Schrift kann allerdings, mag sie die Voraussetzungen dee & i84 Abs. I Nr. 3 a StGB erfüllen oder nicht, deneben oder allein, wegen weiterer darin sntkaltener Aus- . führungsa unzüchtig ir Sinte des § 184 Abs. 1 Er. 1 StGB sein (vgl. auch RES+4 37, 145 unten). Jnischeidsnd hierfür ist das Gesamtanliexen des Werke, seine Aufmachung und Darstellungsrweise. Eirrzu bedarf es jedoch erneuter Würdigung durch den Tatrichter. Dieser hat übrigens, W schon benerkt, das Buch "Liebestschrik und ihre Fiilenittel" nicht ala unzüchtig gewertet, obwohl aueh darin örcsiälpr& vative und deren Yirkungen baschrieben werden (S. 48 ff,

52 pis 54 d.äi.).

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ae a erren 2 .

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= 22 ..

IV. Der Sitzungsverireter der Bundssanwaltschaft hatte, aus dem Gesichtepunkt des § 338 Xr. 1 3iPO, Aufnebung des Urveils ir vollem Unfang beantragt.

Rotberg Sauer Seibert

Bundesrichter Hospner Dr, Hengsberger ist durch Ortsabwesenheit :

am Unterzeichnen ver- R hindert.

Rotberg

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