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BGH Entscheidung vom 20.11.1959 – 4 StR 531/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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a StR 531/5 | 2283 084

ImNanen des Volkes ' In der Strafsache geg en

aus .„ geboren

den Büroangestellten Hans z EEE»

an &: EEE AD ir PD. wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der

Verhandlung vom 20. November 1959 in der Sitzung vom 27. November 1959, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg eis Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom November 1957 wird mit der Maßgabe verzorfen, daß beim Asservat 216/56 die Unbrauchbar-

machung auf die. Bilder 1, 2 und 7 beschränkt wird.

Der Urteilssatz des angefochtenen Urteils wird in Nr. V. 19 wie folgt gefaßt:

‚, "Die bei den Akten befindlichen und mit einem roten Kreuz im roten Kreis gekennzeichneten Einzelfotos, nämlich die aus den Asservaten 200/54, 206/54, 217/54, 231/54, 253/54,

256/54, 307,54, 309,54, ge 316/54, 366/54, b/kL. und die ' bei den Kunden Sch > N Schw unä M

sichergestellten."

Der Angeklagte hat die Xosten seines Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt wegen eines fortgesetzten Vergehens der Verbreitung unzüchtiger Schriften, Bilder und Darstellungen in | Mateinheit mit einem Vergehen der vorsätzlichen Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Einzelstrafe zehn Monate Gefängnis) und wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde (Einzelstrafe ein Monat Gefängnis). Unter Einbeziehung einer wegen fortgesetzten Betruges rechtskräftig erkannten Strafe von zehn Monaten Gefängnis hat es eine Gesamtstrafe ;von.einem::.r. er: Jahr und vier Monaten Gefängnis ausgesprochen. .Außerdem ist bei einer Reihe von Schriften, Bildern und Gegenständen die Einziehung bzw. Unbrauchbarmachung angeordnet worden; Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt und ein Berufsverbot ausgesprochen worden.

Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfah-

rensrechtes und des sachlichen Strafrechts. Das Rechts-

mittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensfüge. das am 26. ‘November 1957 verkündete Urteil sei. unter-Verietzung des’§ 275 - Abs..1.StPO erst am 8. März 1958 zü den Akten gebracht worden, ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach betont {NJW 1951, 9705 JZ 1953, 284 = MDR 1953, 309; VRS 7,54), daß auf dieser nach der Verkündung des Urteiis erfolgten Gesetzesverletzung das Urteil nicht beruhen kann. Die weitere Frage, ob die Urteilsgründe den in diesem Falle erhöhten Ansprüchen an Yoilständigkeit und Schlüssigkeit genügen, wird im Zusammenhange mit der Sachrüge behandelt.

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II. Zur Sachrlige.

1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung,

die im Urteil-wiedergegebenen Auszüge aus den beanstandeten Schriften reichten nicht aus, um dem Re-

visionsgericht eine zutreffende Bewertung des Gesamtinhaltes der Bücher zu gestatten. Möglicherweise

handle es sich bei den angeführten Stellen, die aller-

dings ein unzüchtiges Gepräge hätten, nicht um jene, die gerade für diese Schrift charakteristisch seien.

Die vollständige Wiedergabe. der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Schriften ist, zumal bei der hier gegebenen Zahl und dem teilweise recht erheblichen Umfang, schon aus praktischen Gründen nicht möglich,: Es ist aber aus Rechtsgründen auch nicht notwendig, stets die Wiedergabe der gesamten,

für unzüchtig. erklärten Schrift im Urteil. zu fordern.

Eine Schrift kann als ganze unzüchtig ;sein, selbst wenn sie nur einzelne unzüchtige Stellen enthält. Dies ist z. B. der Fall, wenn die übrigen Teile des Buches ersichtlich nur dem Zwecke ‚dienen, von einer unzüchtigen Schilderung: zur. anderen, überzuleiten. . und sie in eine? die Aufmerksamkeit des Lesers wachhaltenden Weise zu verflechten, um die unzüchtigen Stellen eindrucksvoller hervortreten zu lassen. Ob die im Urteil angeführten Stellen ausreichend und geeignet waren, eins zuverlässige Wertung der Gesamthaltung des jeweiligen Werkes zu gestatten, ist aber im wesentiichen Sache der Beweiswürdigung und damit eine dem Tatrickter vorbehaltene Frage (RGSt 8, 128, 131). Die Aufgabe Ges Revisionsgerichtes beschränkt sich in diesem Punkte lediglich auf die

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Prüfung, ob die Feststellungen des Tatrichters eindeutig sind, keine Widersprüche aufweisen und

den Denkgesetzen sowie den allgemeinen Erfahrungssätzen nicht widersprechen (BGH NJW 1951, 415 Nr. 27). Fehler in dieser Richtung sind weder gerügt noch sonst

ersichtlich.

2. Im eirizelnen bemängelt der. Beschwerdeführer nur die Einziehung der Schriften "Nr. 12, 15 und :4 des ÜUrteilstenors", die er als "Zusammenstellung von Monatsheften der Zeitschriften der Angehörigen der Preikörperkultur" bezeichnet.

Zu dieser Zusammenstellung gehören zwar die

beiden Sammelbände "Nackt und frei" (Nr. V. 12

des Urteilssatzes) und "Nackt und wahr" (Nr. V. 13), die ausschließlich Einzelhefte der, Zeitschrift "Unser Dasein, Organ für internationale Lebensreform ‚und Freikörperkultur® enthalten. Dagegen sind in dem (unter Nr. V. 14 des Urteilssatzes angeführten) Sammelband "Das nackte Jahrhundert" verschiedene Einzelhefte des "RW - Magazine!" vereinigt, das mit der Preikörperkultur nichts" gemein hat. Auf

die allgemein erhobene Sachrüge hin muß der Senat jedoch das angefochtene Urteil insgesamt auf die richtige Anwendung des sachlichen Strafrechts überprüfen, Auf diesen in der Revisionsbegründungsschrift enthaltenen Irrtum kommt es daher nicht

an;

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3, Keiner besonderen Erörterung bedarf der von der Strafkammer mit Recht festgestellte Charak-

ter der Unzüchtigkeit bei folgenden Schriften und Gegenständen;

"Blutschande" (UA 23 bis 28, 336, 353)

"Der Schatten von Budapest" (UA 28 bis 34, 336, 354)

"Die Gasse der roten Laternen" (UA 34 bis 43. 336,354)

"Der Liebeshafen von Adano" (UA 43 bis 59, 336, 354)

"Rausch in der Südsee" (UA 55 bis 76, 336, 354)

(Die Schriften b) -— e) sind Einzelhefte

aus der Reihe "Der internationale

Sittenronan!.)

"Die goldene Amazone (nackte Reiterin)"

(UA 76 bis 87, 334, 354)

"Das 151 die Sehnsucht aller Frauen" (UA 115 bis 138, 341, 344, 356, 367)

"Die idealste und vollkommenste Ehe" (UA 138 bis 160,

337, 351)

(Die unter g) und h) angeführten Schriften hat der Senat bereits im Urteil

4 StR 555/57 vom 27: März 1958 als un-

züchtig im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet und ausführlich gewürdigt).

"38 Bilder ohne Worte" (UA 258 bis 259, 339, 362)

"Aktkartenspiel" (UA 260 bis 262, 340,360)

"Entkleidungstrickbilder" (UA 262 bis 263, 340, 361)

"Kleinbildkameras mit weiblichen Aktfotos

(UA 264 bis 270, 335, 360)

"Weinkarte" (UA 270 bis 273, 335, 358)

"“Wunderspiegel" (UA 273 bis 275, 341, 361); vgl: BGHSt 5, 346 ff.

"Frau Agnes" (UA 276 bis 277, 335, 358) "Vexierspiegel" (UA 277. 341, 362)

Prospekte Nr. 34, 36, 54 und 60 aus der Sammelmappe I (UA 278 bis 288, 343, 363)

In gleicher Weise hat die Strafkammer unter

Anwendung der in der Entscheidung BGHSt 8. 80 dar-

gelegten Rechtsauffassung zutreffend ausgeführt,

daß die Schrift "Das ist die Sehnsucht aller

Frauen" (UA 344) und die Prospekte der Sammelmappe II ohne Nr. 59 und 86 (UA 288 bis 315, 343 bis 346)

im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes

über jugendgefährdende Schriften geeignet sind, Jugendliche offensichtlich sittlich schwer zu ge-

fährden.

A.) Eine gesonderte Nachprüfung erfordern folgende Schriften und Abbildungen:

a) "Die Laterne"

b) "Lachender Eros" Heft Nr. 3 und 4

"Wie fang ich's an?"

"Geheimnisse der erotischen Liebeskunst"

e) "Nackt und frei - Unser Dasein" f) "Nackt und wahr - Unser Dasein" g) "Das nackte Jahrhundert"

h) "Der Liebesbecher"

i) "Der nackte Mensch"

k) "Der Schönkeitsspiegel des Weibes" 1} "Ronkes Super - Akt. - Galerie"

m) einzelne Aktfotos

a) "Die Laterne" (UA 87 bis 110, 337, 355)

Die Strafkammer ist der Ansicht, daß dieses -— 15 einzelne Brzähiungen enthaltende - Buch als schamverletzend zu bezeichnen sei, weil die Art der Darstellung (ausgenommen die Titelerzählung) darauf gerichtet sei, beim Leser lüsterne Vorstellungen zu erwecxen.

Der Senat tritt dem im Ergebnis bei. Insbesondere zeigt sich die vom Landgericht .heraus-

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gestellte Grundhaltung des Buches in den Erzählungen "Die Fachbuchhamdlung" (UA 93 bis 96),

"Der Fauxpas des Herrn Direktor" (UA 99/100), "Verfrühte Liebe ... auf Raten" (UA 101/102), "Die 'Hundeschulzen' und der Falschgeld-Graf" (UA 102 bis 104) und "Photomodell gesucht" (UA 107). Mögen die anderen Erzählungen teilweise einen erkennbar sozialkritischen Zweck verfolgen (z. B. "Die Laterne", "A)mat, "Maximilian H.", "Die Bank an der Haltestelle", "Es geschah an einem Abend", oder in der Darstellungsart den Zweck geschlechtlicher Erregung nicht so kraß hervortreten lassen (z. B. "Der Anruf in der Nacht", "Bruder A. ist im Bilde", "Patientin Nr 251", “Die Geschichte von den braunen Waldameisen", "Möbliertes Zimmer zu vermieten"). so verletzt doch das Buch, das eine untrennbare Einheit bildet. in seiner Gesamtheit das natürliche Schamgefühl eines normal empfindenden Menschen.

b) "Lachender Eros" (UA 110 bis 115, 335, 357)

Die Hefte "Lachender Eros" Nr. 5 und 4 sind Kleinschriften geringen Umfangs, die kurze Erzählungen, Witze und Rätsel enthalten.

Zu Heft 3 führt die Strafkammer aus, das Gedicht "Die mißlungene Geburtstagsfeier" verletze das Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines normal empfindenden Menschen; als ergänzendes Beispiel für Gen unzüchtigen Gesamtcharakter der Schrift wird noch eine im gleichen Heft abgedruckte "Scherzfrage" wiedergegeben.

Es kann auf sich beruhen, ob das von der Stralkammer als schamverlietzend bezeichnete Gedicht "Die

mißlungene Geburtstagsfeier" als unzüchtig im Sinne

des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen ist oder ob

es sich nur um eine geschmacklose Zote handelt.

Jedoch ist das Heft im Ergebnis deshalb zutreffend

als schamverletzend gewertet worden, weil die - von

der Strafkammer allerdings nur zur Verdeutlichung , angeführte - "Scherzfrage" (UA 114) in grober Weise

das Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Bezie-

zung verletzt. Der Senat ist an deren selbständiger rechtlicher Würdigung nicht gehindert. Der Eröffnungsbeschluß führt zwar unter Nr. I. a. / mur

allgemein die Schriften "Lachender kros (Hefte 2

bis 5)" ar {HA Bd. 29 Bl. 2); die Anklageschrift . aber, die zur Ergänzung herangezogen werden darf

(BGHS+t 10, 138), führt im Ermittlungsergebnis unter

GC. I. a7 "die in den Heften enthaltenen Witze"

ausdrücklich an (HA Bd. 26 Bl. 235 R). Im .Ergebnis

hat deshalb die Strafkammer mit Recht’ das Heft >

als unzüchtig angesehen.

Die in Heft 4 von der Strafkammer beanstandete Kurzgeschichte verletzt zwar das Scham- und Sittlichkeitsgefühl nicht in so gröblicher Weise, 0 wie dies in der vorerwähnten "Scherzfrage" geschieht.

Die Unzweideutigkeit der Darstellung 1äßt aber auch

hier den unzüchtigen Charakter der Erzählung noch genügend stark hervortreten, um die vom Landgericht

vorgenommene Würdigung zu rechtfertigen.

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c)__"Wie fang ich's an?" _ (UA 160 bis 165, 342,351)

Vie Strafkammer hat dieses "Merkbüchlein für Mann und Frau über die Verwendung von hygieni-

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schem Gummischutgz" als unzüchtig angesehen, den inneren Tatbestand jedoch nicht als nachgewiesen erachtet. Es ist deshalb nur die Unbrauchbarmachung der Schrift angeordnet worden (UA 377).

Nach den Feststellungen handelt es sich bei dieser Schrift "um die Zusammenstellung der auf dem Markt befindlichen Gummischutzmittel nebst einer Anleitung für deren Gebrauch" (UA 161); der Verfasser empfiehlt die Verwendung dieser Gegenstände "auch unter dem Gesichtspunkt der Verhütung der Geschlechtskrankheiten" (UA 163). _

Die Revision bleibt auch hier ohne Erfolg. Der Senat hat zu dieser Schrift bereits im Urteil 4 StR 555/57 vom 27. März 1958 ausgeführt, daß das Anpreisen von Hitteln und Gegenständen, die nicht nur zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten. sondern auch zur Verhinderung oder Erschwerung der Empfängnis dienen und mithin zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, allein unter die Strafvorschrift des § 184 Abs.l Nr. 53 a StGB fällt (RGSt 65, 17; BayObLG GA 1953, 179). Jedoch kann eine solche Schrift, mag sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen oder nicht, daneben oder allein wegen weiterer in ihr enthaltener, nicht der Ankündigung, Anpreisung oder Ausstellung von Verhütungsmitteln dienender Ausführungen im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB unzüchtig sein (vgl. RGSt 37, 143 unten). Entscheidend hierfür sind das Gesamtanliegen der Schrift, ihre Aufmachung und Darstellungsweise.

Wenn die Strafkammer auch bei ihrer Würdigung ersichtlich nicht von diesem Gesichtspunkt ausge-

sangen ist, so eröffnen die im Urteil wiedergegebenen Stellen der Schrift - die hier in größerem Umfange

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mitgeteilt sind als in dem Urteil, das im Verfahren 4 StR 555/57 nachzuprüfen war, vgl. insbesondere 5. 15 der Schrift (UA 163) - dem Senat die Möglichkeit, die sachlichrechtliche Frage nach der Unzüchtigkeit dieser Schrift selbst abschließend zu beantworten. Die Prüfung ergibt, daß der Verfasser des Werkes mit Nachdruck zum außerehelichen Ge-

schlechtsverkehr auffordert und dessen angebliche Vorteile bei der Jugenderziehung betent: "Moralisch ist, was die Not lindert, nicht, was sie verstärkt!"

(UA 161). Der Verfasser überschreitet damit die in 8 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB gezogenen Grenzen (Anpreisung von Mitteln zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten). Da der außereheliche Verkehr selbst unzüchtig ist (vgl. BGHSt 6, 46, 53 f), ist auch eine Schrift, die zu diesem auffordert und die Hemmungen insbesondere der Jugend gegenüber zu beseitigen sucht, als unzüchtig anzusehen. Die Strafkammer hat deshalb im Ergebnis mit Recht die Unzüchtigkeit dieser Schrift bejaht.

d} "Geheimnisse der erotischen Liebeskunst"

Schriftenreihe mit 24 Heften {UA 167 bis 212, 338, 345, 351, 352, 366)

ohne die Hefte Nr. 7, 11, 13, 15, 20 und 21 (vgl. UA 168).

Diese im Kleinformat (Postkartengröße) herausgegebene Schriftenreihe umfaßt 24 Hefte mit je 24 bis 36 Seiten. Sie wurde als Gesamtwerk in einer Pappkassette und auch in Einzelheften verkauft. Alle Hefte sind in gleicher Weise ausgestattet: auf der vorderen Umschlagseite befindet

sich die Zeichnung eines liegenden nackten Mädchens; auf der Umschlagrückseite sind die Titel

der gesamten Schriftenreine abgedruckt. In nahezu

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jedem Heft finden sich in den Text eingestreute, empfehlende Hinweise auf andere Hefte. um den Leser zu veranlassen, noch weitere Schriften dieser Reihe

zu erwerben.

Die Strafkammer hat alle ihr vorliegenden

Hefte eingehend gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß alle diese Schriften - abgesehen von den Heften Nr. 18 und 24 (UA 203/204, 211/212,350) - "der Erregung und Befriedigung geschlechtlicher Begierden unter dem Deckmantel nicht ernstgemeinter Aufklärung dienen und dienen wollen" (UA 351). Nach den Feststellungen bilden die Hefte der Schriftenreihe keine untrennbare Einheit (UA 168, 350); die Strafkammer hat deshalb auch jede Schrift einzeln geprüft und bei den Heften Nr. 18 und 24 "nicht mit Sicherheit" deren Unzüchtigkeit feststellen können

(UA 204, 212, 350).

Dessen ungeachtet kann die von Verfasser und Verleger gewollte enge Zusammengehörigkeit der Hefte in einer vollkommen gleich ausgestatteten Schriftenreihe bei der rechtlichen Würdigung nicht völlig außer Betracht bleiben. Einzelne Schriften sind aber so grob schamverletzend (z. B. Heft 2 "Die Kunst der’ Verführung", Heft 10 "Teuflische Liebe", Heft 22 “Die Liebe der andern", Heft 23 "Die Wege zum sexuellen Abgrund"), daß sich aus ihnen, wie äie Strafkammer zutreffend hervorhebt (UA 352/353), bei dem engen Zusammenhang aller Hefte deutlich deren eigentliches Ziel ergibt, nämlich die Erregung geschlechtlicher Lust. Hieran vermag auch der zu-

sätzlich in einzelnen Heften teils stärker, teils schwächer anklingende Gedanke Ger Aufklärung nichts

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zu ändern, weil die gleiche Ausstattung und die gegenseitigen Verweisungen den tragenden Hauptzweck dieser Schriftenreihe nicht zu vertuschen vermögen: Die von der Strafkammer getroffene Entscheidung ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden.

e) "Nackt und frei - Unser Dasein" (UA 2'3 bis 217. 342, 358, 363)

f) "Nackt und wahr - Unser Dasein" (UA 217 vis 223, 338, 358, 363)

Den wesentlichen Inhalt dieser beiden Zeitschriftenbände (vgl. unter II, 2 dieses Urteils) hat die Strafkammer in den zahlreichen Abbildungen erblickt, die dan Schriftenteil in den Hintergrund treten lassen (UA 358). Der äußere Tatbestand des 8 184 Abs. 1 Nr. 1 St6B ist bei beiden Büchern bejaht, der’ innere dagegen nur bei dem Band "Nackt

und wahr".

Die Revision kann auch hier keinen Erfolg haben, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt.

Die Strafkammer hat allerdings den unzüchtigen Charakter beider Bücher im wesentlichen in einzelnen Abbildungen (Aktfotos) gefunden und hieran die Würdigung geknüpft, die "durchweg künstlerisch wertlosen Bilder" seien "zu lüster-

ner Betrachtung und zur Erregung des Geschlechtstriebes" bestimmt, "nicht aber zur unbefangenen Be-

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trachtung des nackten Körpers" (UA 217).

Es kann dahinstehen, ob die Würdigung der Einzelbilder durch das Landgericht zutrifft. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits im Urteil 5 StR 481/53 vom 26. Februar 1954 (LM StGB § 184 Nr. 3) darauf hingewiesen, daß die rechtliche Würdigung nicht beim einzelnen Bilde stehen bleiben darf. Die Abbildungen sind nicht als einzelne veröffentlicht. sondern - unter dem Gedanken der Werbung für die "Freikörperkultur" - in. Heften, die wiederum in Sammelbänden vereinigt sind. Es steht aber mit dem von dieser Bewegung angestrebten Ziel, den nackten menschlichen Körper unbefangen zu betrachten, in Widersprud , wenn Zeitschriftenhefte, die u. a. Großaufnahmen nackter Menschen enthalten, -an beliebige Personen verkauft werden können, also auch an solche, die nicht Anhänger der "Preikörperkultur" sind. Hier tritt vielmehr erkennbar der Gesichtspunkt in den Vordergrund, einem möglichst großen Käuferkreis eine Vielzahl von Aktbildern, in einem handlichen Bande gesammelt. vorzuführen, Der Senat hat keinen Zweifel, daß die große Masse der nicht der Freikörperbewegung angehörigen Menschen derartige Veröffentlichungen, die eine solche Häufung von Abbildungen nackter Menschen enthalten, darunter von Erwachsenen und Kindern, die sich unbekleider voreinander zeigen, als eine Verletzung der geschlechtlichen Zucht und Sitte empfindet und daran Anstoß nimmt.

Bezeichnend für den schamverletzenden Inhalt beider Bücher ist auch die Art und Weise, in der sie

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auf einem gedruckten Werbeblatt angepriesen werden (Prospekt Nr. 54 der Sammelmappe I, UA 283/284); "Ein Prachtwerk ... in seiner Wirkung unerreicht! Ein Schmuckstück jeder Bibliothek, der Stolz eines jeden Sammlers!" Auch daraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, wie wenig die an weiteste Kreise gerichtete Verbreitung dieser Sammelbände noch mit der Freikörperkultur gemeinsam hat und wie sehr

sie -— wenigstens von den der Freikörperbewegung Fernstehenden - zu Zwecken geschlechtlicher Erre-

gung dienen soll:

Der Würdigung des Landgerichts ist daher im Ergebnis beizutreten.

g) "Das nackte Jahrhundert" (UA 225 bis 228, 339, 365)

B "Der Liebesbecher" (UA 228 bis 233, 339, 359, 365)

) "Der nackte Mensch" {UA 233 bis 238, 339, 359)

k) "Der Schönheitesy >17 gel des Weibes

1) "Ronkes Super - Akt - Galerie" (VA 241 bis 245, 335, 350)

Die unter g) und h) aufgeführten Sammelbände enthalten Einzelnummern des "REMB-Magazins" bzw. des Magazins "REMBD-Spezial", die in gleicher Aufmachung vom gleichen Verlag herausgegeben werden. In den unter i), k) und 1) angezeigten Bänden sind jeweils eine Vielzahl von Lichtbildern nackter

Frauen zusammengefaßt, von denen eine nicht unbeträchtliche Anzahl bereits in den unter g) und h) genannten Werken abgedruckt ist.

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- 15 _

Nach den Feststellungen finden sich in jedem dieser Sammelbände eine ganze Reihe von Abbildungen, bei denen wegen der gekünstelten Körperhaltung, der Beleuchtungswirkung und zuweilen auch des Aufnahmestandpunktes der Blick des Betrachters absichtlich auf Brüste und Geschlechtsteil der dargestellten Frauen gelenkt wird, um Lüsternheit und geschlechtlichen Anreiz hervorzurufen.

Zweifel können allerdings auftauchen, ob

die "Atelierbilder" ("Der Schönheitsspiegel des Weibes" S.?5 und 27, "Der Liebesbecher" Heft 8 S. 25 und Heft 9 S. 37, "REOEEB Super - Akt - Galerie" Bogen 10 Bild 5) als unzüchtig im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen sind, weil der hier wiedergegebene Vorgang nicht auf geschlechtliche Beziehungen abstellt. Bei der Darstellung des Arbeitsraumes eines Malers kann die von der Strafikanmer beanstandete Stellung des weiblichen Modells kaum als Verletzung des Schamgefühls in geschlechtlicher Beziehung angesehen werden, weil sie eben diesem Vorgang eigen ist und auch selbst nichts Künstliches oder Gesuchtes. an sich, hat (vgl. RGSt

61, 295). Ähnliche Erwägungen ‘gelten für einzelne Bilder der "Super - Akt - Galerie" (Bogen 1 Nr. 6, Bogen 4 Nr. 3, 5 und 8 und Bogen 9 Nr. 3) sowie der Bände "Der nackte Mensch" (S. 4, 7, 19, 95 und 114) und "Das nackte Jahrhundert" (Heft 29 S. 30, Heft 30 S. 25, 27 unä 29). Auch hier ist die Annahme der Strafkammer, es handle sich um unzüchtige Bilder, nicht bedenkenfrei.

Im Ergebnis ändert dies aber an der von der

Strafkammer getroffenen Entscheidung nichts, da die Bände und Sammelmappen jeweils eine Einheit

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darstellen. Es genügt in einem solchen Fall, wenn ein Teil der Bilder schamverletzend ist, um die ganze Sammlung usw. unzüchtig zu machen. Die Strafkammer hat deshalb mit Recht die angeführten Sanmelbände, deren Einzelbilder in einem erkennbaren Sinnzusammenhang stehen, als unzüchtig bezeichnet,und zwar auch, soweit sich in den Werken jeweils einige Bilder befinden, bei denen der Lichtbildner bestrebt war, den geschlechtlichen Reiz des nack-

ten Körpers zurückzudrängen.

m) "Einzelne Aktfotos" (UA 245 bis 258,339 359)

Im allgemeinen hat die Strafkammer die ihr vorliegenden Bilder rechtlich zutreffend als unzüchtige Abbildungen im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewürdigt.

Lediglich bei den an den Kunden Ba gelieferten 24 Bilder in Kupfertiefdruck (Asservat 216/56, UA 246 bis 249) erweckt die Wertung zweier Bilder (Nr.3 und 4) Bedenken. Diese Bilder mögen unanständig und geschmacklos sein; sie können aber nicht als schamverlietzend angesprochen werden, weil sie der Beziehung zum Geschlechtlichen weitgehend ermangeln. Die Revision hat in diesem Punkte Erfolg. Dennoch ändert sich - abgesehen vom Ausspruch über die Unbrauchbarmachung-der Schuldspruch des Urteils nicht, da der Angeklagte wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt worden ist und sich lediglich der Schuldumfang bei einem Teilakt

verringert. Auf das Strafmaß hatte die abweichende Beurteilung dieser an Bedeutung für die Gesamttat untergeordneten Bilder durch das Landgericht angesichts der zahlreichen und schwerwiegenden übrigen

1777 Br 7 27 Bu

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Einzelakte ersichtlich keinen Einfluß (vgl. BGH 4 StR 471/55 vom 3. Mai 1956).

Was die Anordnung der Unbrauchbarmachung anlangt, so ist der Senat — im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer - zu der Überzeugung gelangt, daß der Verkauf der 24 losen, durch keinerlei Bezeichnungsweise oder Nummernfolge, sondern nur durch eine unbedruckte Pappschutzhülle zusammengefaßten Bilder der gleichen Größe und Wiedergabetechnik nicht den Schluß rechtfertigt, die Bilder stellten eine Einheit mit der Wirkung dar, daß durch einzelne unzüchtige Darstellungen die ganze Serie strafbar wird. Diese Beurteilung enthält keine tatsächliche Feststellung, sondern eine rechtliche Würdigung. Daher waren die nicht unzüchtigen Abbildungen auszuschfeiden, und die Unbrauchbarmachung war bei diesem Asservat auf die Bilder 1, 2 und 7 zu beschränken.

5. Im übrigen ist die Revision offensichtich unbegründet. Insbesondere lassen auch die Verurteilung wegen Vergehens nach den §§ 1, 5 | Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes und das angeordnete Verbot der Ausübung testimmter Berufe keinen Rechtsfehler erkennen.

Zur Verdeutlichung hat der Senat den Urteilssatz in Nr. V. 19 genauer gefaßt. Die neue Fassung entspricht der aus den Gründen des angefochtenen Urteils ersichtlichen Beschränkung auf den Kreis der als unzüchtig beanstandeten Bilder.

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Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt im srgebnis nahezu ohne Erfolg; zur Ermäßigung der Gebühr besteht daher kein Anlaß (§ 4753 Abs. 1 Satz 3 StPO):

Rotberg Hauer Martin Leng-Hinrichsen Flitner

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