Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 16.09.1958 – 1 StR 42/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Im Aufgebotsverfahren zur Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz kann der Antragsteller nicht als Zeuge vernommen und beeidigt werden. Es kann aber, wenn es trotzdem geschehen ist, versuchter Meineid vorliegen.
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Gesetz: StEB § 154 |
Rechtssatz: Im Aufgebotsverfahren zur Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz kann der Antragsteller nicht als Zeuge vernommen und beeidigt werden.
Es kann aber, wenn es trotzdem geschehen ist, versuchter Meineid vorliegen.
Aktenzeichens 1 StR 42/58 Urteil des BGH vom 16. September 1958 IG Hechingen
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Näherin Frieda FEED zcı. Te =: geboren am GE ‘913 in Or.
wegen Meineids u.a.
har der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i6. September 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundssrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Dr. Hengskerger als bbeisitzende Richter,
Oterstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesamwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanuts
Auf die Revision der Angeklagien wird das Urteil aes Landgerichts Hechingen vom 18. Oktober 1957 .
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte eines versuchten Betruges und eines versuchten Meineids schuldig ist,
b) im Strafausspruch hinsichtlich der Einsatzstrafe wegen Meineids sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verwerfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und den Nebenfolgen aus § 16! StGB verurteilt. Ihre Revision hat zum Teil #rfolg.
IL, Verfahrensrügen.
10 Abs. 2 0%).
Die Große Strafkammer des Landgerichts Hechingen war in der Hauptverhandlung vom '8. Oktober 1957 beseirt mit Landgerichisrat Dr. RB als Vorsitzenden und den Gerichisassessoren HB und VB als Beisitzern. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hechingen gehörten zur damaligen Zeit der Großen Straf - kammer folgende Richter ans
Landgerichtsdirektor SB als Vorsitzender,
Lanägerichtsrat Dr. R als stellveriretender Vorsitzender und Beisitzer,
Landgerichtsrat WI Gerichtsassessor Hp uns
Gerichtsassessor Mb (mit halber Arbeitskraft) als Beisitzer.
Als stellvertretende Beisitzer waren ein weiterer Gerichtsassessor und zwei Landgerichtsräte (sämtlich zugleich Mitglieder der Zirilkammern) vorgesehen.
Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenien war landgerichtsdirektor SCHREERRERED «or.
6. Oktober kis 4. November '957 erkrankt und Landgerichts. rat VB vom 2. bis 2". Oktober 1957 auswärts in Urlaub, so daß die Strafkamer mit den restlichen ordentlichen Mitgliedern besetzt werden mußte.
Die Beschwerdeführerin hat- ihre Besetzungsrüge wie folgt begründet:
a) Die Besetzung einer Großen Strafkammer mit zwei Hilfsrichtern als Beisitzern verstoße grundsätzlich gegen das Gesetz.
%) In den Geschäftsverteilungsplänen des Landgerichts Hechingen für die Jahre 1955, 1956 und 1957 hätten außer dem Vorsitzenden und Landgerichtsrat Ve nur Assessoren als Beisitzer der Großen Strafkamer eingesetzt werden können, da für eine vollständige Besetzung dieser Kammer mit festangestellten Richtern nicht die erforderlichen Planstellen zur Verfügung standen. Die Strafkammer sei daher in den in diesen Jahren stattgefundenen Sitzungen regelmäßig wenigstens
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nisses mit zwei Hilfsrichtern besetzt gewesen.
Nach Kenntnisnahme von der untenstehend wiedergegebenen dienstlichen Äußerung des Landgerichispräsidenten vom 27. Dezember 1957 hat der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 6. Februar 1958 erklärt, daß nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Besetzung der Strafkammer "ausreichend ordentliche Richter vorgesehen" gewesen seien. Die zur Ergänzung seiner Verfahrensrüge dort weiter aufgestellten Behauptungen können keine Berücksichtigung finden, da der Schriftsaiz erst nach Aklauf der Revisionshegründungsfrist eingegangen ist
(8 352 Abs. | StPO und BEH 4 StR 555/57 vom 27. März 1958; vgl. auch BGHSt 3, 2:3, 214).
Zu a) wird auf die Entscheidung BGHSt 8, 50 verwiesen, der sich der Senat bereits in seinem Urteil ‘ StR 435/56 vom 22, Dezember 1956 angeschlossen hat. Der abweichenden Meinung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in der Entscheidung NJW 1957, 1367 Nr. 14 vermag der Senat nicht, zu folgen (vgl. auch BGH I ZS NIW 1957, 762 Nr, 6).
Zu b) Der Präsident des Landgerichts Hechingen . hat sich am 27. Dezember 1957 wie folgt dienstlich geäußert: .
"Das Landgericht Hechingen ist planmäßig besetzt mit einem Präsidenten, einem Direktor und 5 Räten. Dem Landgericht ist seit mehreren Jahren als Hilfsrichter ein Gericnhtsassessor zugeteilt; Wegen vorhandener Rückstände in der Strafkammer ist dem landgericht ab 1,9.1956 ein weiterer Gerichtsassessor (FED 21: Hilfsrichter his auf weiteres zugeteilt worden. Vom 1. Januar 1957 tis 31. März 1957 war zur weiteren Entlastung
der Strafkammer der Gerichtsassessor Dr. Ru mit der Hälfte seiner Arbeitskraft zugeteilt; ....: Da es wegen längerer Erkrankung des Vorsitzenden der Sirafkaumer, Landgerichtsdirektor SEE. im Jahre 1956 nicht möglich war, die vorhandenen Rückstände voll aufzuarbeiten, wurde nach dem Ausscheiden des Ger.Ass. Dr. Ru an 31.3.1957 vom Justizministerium vom 16.8.1957 an bis 31,12,1957 Ger.Ass. MB mit der Hälfte seiner Arbeitskraft dem Landgericht zugewiesen."
Weiter heißt es dorts
"Yom 9.-24.9.1957 ist Landgerichtsdirektor Sep I durch Krankheit ausgefallen. Den Vorsitz in der Strafkamer führte darsuf IGRat Dr. RW. Nach Rückkehr des ISDirektors SED von seiner Erkrankung, tra der Beisitzer IGRat WB seinen Urlaub an, den er im September wegen der Erkrankung des IGDirektors SB nich: hatte antreten können. ICRat WW war von 2.10. - 21.10.1957 auswärts im Urlaub. Unglücklicherweise erkrankte 16Direktor SCEEEED an. 6.10.1957 von neuem und fiel bis 4.11,1957 aus. 2.2t. der Hauptverhandlung in der Strafsache FB von 18. Oktober 1957 war darnach die Strafkammer infolge der Erkrankung
des IDirektors SE ni der Beurlaubung
des ICRat VW planmäßig besetzt mit LGRat Dr. RED :15 Vorsitzendem und den Ger.Ass. HEib und Meier als Beisitzern."
Durch diese dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten ist klargestellt, daß der Großen Strafkammer im Geschäftsjahre 1957 drei festangestellte kichter zur Verfügung standen. Von diesen war allerdings Landgerichtsrat Reimers zugleich Vorsitzender der Kleinen Strafkamer, so daß er, wie die vom Senat eingehol'te fibersicht über die Verhandlungen der Großen Strafkammer in den Jahren 1955 bis 1957 ausweist, im Jahre 1957 nur bei 14 von insgesamt 50 verhandelten Sachen mitwirkte (davon in 12 Fällen als Vorsitzender, in 2 Fällen als Beisitzer).
Die genannte Übersicht ergiht weiterhin, daß an den Verhandlungen der Großen Sirafkamner in den Jahren "955 bis 1957 in erheblichem Umfange Hilfsrichter beteiligt waren, und zwar:
1955 bei insgesamt 45 verhandelten Sachen in 29 Fällen ", in 16 Fällen 2 Hilfsrichter, 1956 bei insgesamt 43 verhandelten Sachen in 4% Fällen 1, in 3 Fällen 2 Hilfs-
- richter, 1957 bei insgessmt 50 verhandelten Sachen in
42 Fällen !, in 6 Fällen 2 Hilfsrichter.
Nur in je 2 Fällen aus 1956 und 1957 war die Große Strafkammer ausschließlich mit festangestellten Richtern besetzt. Diese umfangreiche Heranziehung von Hilfsrichtern machte die Prüfung erforderlich, ob - in Verfolg der Entscheidung BGHSt 9, 107 - die Besetzung der Großen Strafkamer in der Sitzung vom 8, Oktober 1957 mit zwei Hilfsrichtern darauf beruhte (und deshalb unzulässig war), weil dauernd vorhandene richterliche Aufgaben
des Landgerichts über mehrere Geschäftsjahre hin zu einem wesentlichen Teil von Hilfsrichiern erfüllt wurden, wie es die Beschwerdeführerin behaupiei. Zwar führs
der Iandgerichispräsident in seiner weiteren dienstlichen Äußerung vom 28, Mai 1958 die Heranziehung von Hilfsrichtern in der Großen Strafkammer "zum Teil" auf einen Mangel an festangestellten Richtern zurück. Seine Äußerung ergibt aber andererseits, daß der Großen Strafkammer entsprechend dem Geschäftsanfall des Jahres 71957 nach dem neuen "Pensenschlüssel" des Jusiizministeriuns für die Sirafgerichisbarkeit mır 2,3 Richterkräfte zustanden, während ihr nach dem Geschäftsverteilungsplan für 1957 ein Tandgerichtsdirektor und zwei Iandgerichisräte (davon einer allerdings zugleich Vorsitzender der Kleinen Strafkammer) zugewiesen waren. Die Bewilligung zweier Hilfsrichter für die Große Strafkammer (Gerichtsassessor HAM at |. September 1956 und Gerichis-
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zurückzuführen, was an anderer Stelle der genannten Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 28. Mai i958 seine Bestätigung findet, wo es heißts
"Im Jahre 1956 und 1957 fielen außergewöhnlich viele große, sehr umfangreiche Strafsachen an, die langer Vorbereitung durch den Berichterstatter und Vorsitzenden und langer Verhandlung von zum Teil mehreren Wochen bedurften, »...0..... Dabei wirkten sich die Erkrankungen des Vorsitzenden und gelegentlich auch notwendiger Wechsel des Berichterstatters ungünstig aus, so ‘daß die Erledigung der großen Sachen immer wieder gehemmt war. Zu ihrer Förderung ist am 16.8.1956 ein weiterer Gerichtsassessor (HE) als Hilfs-. richter bewilligt worden."
Aus ähnlichen Gründen kam es, wie die bereits wiedergegebene dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 27. Dezember 1957 ergikt, zu der Zuteilung des Gerichtsassessors MW (mii 1/2 Arbeitskraft) ab '6. August 1957. Nach alledem können die in der äntscheidung BGHSt 9, 107 aufgestellten Rechissätze im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da die Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptsache nich als auf einem Mangel an Planstellen beruhend anzusehen ist, sondern im wesentlichen einem vorübergehenden Arbeitsandrang Rechnung trug.
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Der von dem Verteidiger gestellte Beweisamtrag 1lautete nach der Sitzungsniederschrift (Blatt 52 Rückseite) nicht so, wie es jetzt die Beschwerdeführerin vorträgts
daß die Angeklagte auf die Mitteilung von der Eheschließung ihres Bruders "mit Anzeichen der Unkenntnis reagierte",
sondern es war unter Beweis gestellt, !twje die Angeklagte darauf reagiert habe",
Damit erükrigen sish weitere Ausführungen zu dieser Verfahrensrüge,
Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht ist nach der Beweislage im übrigen nicht gegeben.
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Die Angeklagte ist vom Amtsgericht in dem Verfahren betreffend die Todeserklärung ihres Bruders als Zeugin vernommen und vereidigt worden. Die Strafkammer hat dieses Verfahren als zulässig angesehen und ausgeführt (UA 10)s
N ossorcue. in dem als besonderes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestalteten Aufgebotsverfahren des Verschollenengesstzes ist ein Eid dieser Art zugelassen. Die Angeklagte leistete
den Eid als Zeugin. Mit ihrer besonderen Prozeßstellung als Antragstellerin stand dies nicht im Widerspruch. Denn sie war in dieser Eigenschaft nicht Partei, noch unmittelbar Verfahrensbeteiligte, Sie leitete durch ihren Antrag mur das Aufgebotsverfahren ein (§ 16 Versch.Ges.). Auf das weitere Verfahren, insbesondere auf das Beweisverfahren hat. te sie keinen Einfluss; dieses bestimmte ausschliesslich das Gericht.
Dazon abgesehen konnte sie auch als Antragstellerin heeidıgt werden, wie sich aus § 18 Versch.Ges.
i.r. m. § 294 ZPO ergibt."
Zunächs greift der Hinweis auf § 18 Versch.Ges, 3 vo nit § 294 ZPO nicht durch, Abgesehen davon, daß § 204 ZPO auf das Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgeseiz keine Anwendung findet, da dieses ein Verfahren de: freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (vgl. § 13 Versch.Ges.), hat das Amisgericht die Angeklagte und damalige Antragsteilerin nicht als Partei, sondern als Zeugin vernommen. Mit der Frage, ob eine Vernehmung der früheren Antragstellerin als Partei möglich gewesen wäre (vgl. hierzu BGHSt 10, 272, 273 £ mit dort angeführter Rechtsprechung und Schrifttum, ferner Keidel F&G 5. Aufl. Anm. 11 § 12, Anm. .o.§ 15 FGG, BoyObI& NIW 1953, 745 Nr, 8, OIG Stuttgart NJW 1952, 943 Nr. 17, 0I& Düsseldorf J2 1951, 337), hat sı.'ı der Senat daher nicht zu befassen.
Eine Vernehmung der Angeklagten und damaligen Antragsivellerin als Zeugin war entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht zulässig, wobei es offen bleiben kann, ot die Vernehmung im Rahmen der Einleitung des Verfahrens
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Verfahrens zu Beweiszwecken geschah (das angefochtene Urteil ergibt insoweit keine Klarheit, es spricht von einer Vernehmung "im Zuge dieses Verfahrens" - UA A -). Denn die Angeklagte hätte den nach § 16 VerschGes. Tür die Einleitung des Verfahrens erforderlichen Antrag gestellt und war schon deshalb am Verfahren beteiligt (Keidel FGG 5. Aufl. Anm. 10 zu § 15 M&G); es kann daher ungeprüft bleiben, ob sie auch deshalb als am Verfahren beteiligt zu gelten hatte (vgl. Schlegelberger 7. Aufl. Anm. 6 zu § 6 FGG), weil sie sachlich im höchsten Maße em Ausgang des Verfahrens interessiert war, da die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Iastenausgleich u.8. als Erbin ihres Bruders von der Beibringung der Todeserklärung abhängig gemacht worden waren. Ein Beteiligter im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann aber nicht als Zeuge vernommen und beeidigt. werden (BayObI& NIW 1953, 745 Nr. 8 betr. eine Hypothekengläukigerin
im Unstellungsverfahren, ferner OI&@ München 28, 525 betr, Miterben im Erbscheinsverfahren, Keidel a20; and.Ans. Schubart-Völker Verschollenheitsrecht '950
Anm. ' zu $ '!8 Versch.Ges. für das Beweisverfahren).
Damit entfällt eine Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Meineids; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 248, 249;
5, 111, 113 £5 10, 272, 273) setzt eine Verurteilung wegen Meineids voraus, daß der Eid in einem gerichülichen Verfahren geschworen ist, in welchem ein Eid dieser
Art von den Gesetzen überhaupt zugelassen ist. In diesem Sinne muß das Gericht zur Abnahme des Eides "zuständig" gewesen sein (§ 154 StGB).
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Strafkammer hat zunächst ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung als
Zeugin vor dem Amtsgericht bewußt die Unwahrheit gesagl und beschworen hat. Weiter heißt es in dem Urteil (UA 10 2),
- Die Angeklagte war sich bewußt, daß sie von einem Richter vernommen wurde und daß ihre Zeugenaussage für die gerichtliche Todeserklärung ihres Bruders von Bedeutung war. Sie hatte auch die Laienvorstellung, daß sie einen wirklichen Eid vor einer dazu berufenen Stelle ablegte und daß dieser Eid eine besondere Bedeutung yezgl. der Wahrheitshekräftigung hatte. Sie maß deshalb diesem Eid volle Bedeutung zu.
Danach hat sie also, wenn auch irrtümlich, jedenfalls geglaubt, den Eid vor einer zu seiner Abnehme zuständigen Behörde zu leisten. Das genügt, sie des versuchten Meineids schuldig zu sprechen (BGHSt 3, 248, 2535 5, 117, 1175 10, 272, 275 £). Der Senat irägt keine Bedenken, den Schuläspruch in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst zu ändern, da eine anderweite Verteidigung der Angeklagten - auch im Hinblick auf ihre bisherige Einlassung - ersichtlich nicht in Trage kommt: und es daher ihrer vorgängigen“ Belehrung gemäß § 265 StPO nicht mehr bedarf.
2) Versuchter Betrug.
Der Schuläspruch 1ä8t keinen Rechtsverstoß er-Kennen»
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3) Auch gegen die Annahme von Taimehrheit zwischen versuchtem Meineid und Betrugsversuch bestehen, keine Bedenken. Zwar verfolgte die Angeklagte, wie auch das Landgericht hervorhebt, mit ihrem Eid dasselbe Endziel wie mit dem Betrugsversuch im lastenausgleichsverfahren, Dieses gemeinsame Ziel genügt aber nicht, um beide Straftaten zu einer natürlichen Handlungseinheit zu verbinden.
4) Strafausspruch,
Soweit die Angeklagte vom Landgericht wegen Meineids verurteilt ist, muß der Strafausspruch schon mit Rücksicht auf die vom Revisionsgericht vorgenommene Änderung des Schuldspruchs aufgehoben werden. Der Tatrichter wird dann in der lage sein, auch der von ihm selbst zu Gunsten der Angeklagten unterstellten Tatsache, daß die Angeklagte vor der Eidesleistung nicht vorschriftsmäßig belehrt wurde (vgl. UA 4), wie auch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Vereidigung der Angeklagten nicht nur nicht zulässig war, sondern auch, selbst wenn sieFeh/wäre, zweckmäßig zurückzustellen gewesen wäre, bis das Ergebnis der vom Amtsgericht eingeleiteten Ermittlungen (vgl. UA 4) vorlag, wodurch der Falscheid nach menschlicher Voraussicht vermieden werden wäre,
Neben der Einsatzstrafe für den (versuchten) Meineid ist die Gesamtstrafe mit den Nebenfolgen, jeweils einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen, aufzuheben, Wegen der Möglichkeit einer 'Aberkennung der Bidesfähigkeit neven einer Strafe wegen versuchten
13 .-
Weineids wird auf BGEHSt 6, 373, 3755 8, 268 verwiesen. Zv einer Aufhebung auch der Einzelsirafe wegen Betrugsversuchs {3 Monate Gefängnis) sieht sich der Senat nicht
verandladt.
Dr. Geier Werner Martin
Menges Dr. Hengsberger