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BGH Entscheidung vom 11.07.1958 – 4 StR 449/58

4. Strafsenat

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4 StR_449/58 2661 03€

-Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Isolierer Herbert m EEE zu: 1 CE, geboren an @: ED W ir tw.

wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23, Jenuar 1959, an der ‚teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg . als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt EM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt NEED dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in als Urkundsbeaunter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 11. Juli 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. u

Von Rechts wegen

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Gründe§

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I: Der Angeklagte war Mitinhaber, zuletzt Alleininhaber eines Möbelhandelsgeschäfts. Das Unternehmen brach schließlich zusammen. Im Juni 1956 leistete er, auf Betreiben eines Gläubigers, den Offenbarungseid. Er unterließ es dabei be-- wußt, eine Reihe ihm gehörende Gegenstände anzugeben (Aufstellung S. 4 UA). Das Landgericht hat ihn wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und seine dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

II. 1: An der Verhandlung und Entscheidung hatten als beisitzende Richter Gerichtsassessor FB und Assessor Lou nitgewirkt. Der Angeklagte macht geltend, die erkennende Strafkammer sei mit diesen beiden nicht planmäßig angestellten Richtern nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen und verweist

auf § 65 Abs. 2 GVG und § 338 Nr. 1 StPO. Diese Rüge kann

nicht durchgreifen,

Die Revision trägt nämlich nicht vor, daß im vorliegenden Fall eine unzulässiee Dauerverwendung von Hilfsrichtern im Sinne der Entscheidung BGHSt 9, 107 ff vorgelegen habe. Das Revisionsgericht kann somit nicht prüfen, ob eine solche lage hier bestand (§ 352 Abs. 1 StPO; BGH 4 StR 555/57 vom 27. März 1958, mit weiteren Nachweisen).

Die Tatsache allein, daß zwei Hilfsrichter mitgewirkt haben - so wenig zweckmäßig dies auch sein mag -, macht die Besetzung nicht unvorschriftsmäßig im Sinne des § 338 Nr.1 StPO (vgl. noch neuerdings die für die Amtliche Sammlung bestimmie Entecheidung des 1. Strafsenats, 1 StR 532/58 vom 11. November 1958, NJW 1959, 109 Nr. 20).

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Die Revision rügt nicht in zulässiger Weise, daß die Mitwirkung der beiden Richter aus anderen Gründen vorschrifts_ vidrig gewesen sei. Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) hat die Revision hierzu nicht vorgebracht. Dies hal auch der Generalbundesanwalt zutreffend geltend gemacht. Der blosse Hinweis in der Begründungsschrift auf § 63 Abs. 2 Gva genügt nicht. Denn diese Bestimmung besagt, daß die nach § 63 Abs. 1 GVG getroffene Anoränung im Lauf des Geschäftsjehrs (nur) geändert werden kann, wenn dies wegen Überlastung einer Kammer oder infolge Wechrels oder dauernder Verhinderung einzelner Mit,lieder des Gerichts erforderlich wird. Die Revision behauptet aber nicht unter Anführung von Tatsachen, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier nicht gegeben gewesen seien. Es erübrigte sich daher,den Inhalt’ der dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten vom 4. September und 30. Dezember 1958 heranzuziehen.

2. Das Landgericht hat den als Zeugen vernommenen früheren Mitgesellschefter des Angeklagten, Kaufmann Hoi vereidigt. Die Revision rügt zu Unrecht die Verletzung des

§ 60 Nr. 3 SiPO. Der von der Verteidigung erwähnte "enge persönliche und gesellschaftliche, wirtschaftliche Zusamnenhang zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Hoi" (dazu S. 9 oben UA) wäre kein gesetzlicher Grund gewesen, von seiner Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO abzusehen. Allerdings hatte der Angeklagte vor dem Offenbarungseidstermin das Vermögensverzeichnis mit Ho zusennen vorbereitet (S. 4 UA). Hol hatte aber den Angeklagten darauf sufmerksam gemacht, daß die von diesem im Verzeichnis gemachten Angaben nicht vollständig seien. Auch im übrigen ist nicht dargetan, inwiefern Ho den Tatrichter der Beteiligung oder Begünstigung hätte verdächtig erscheinen sollen. Das gilt auch von dem Umstand, daß sich der Angeklagte vor dem Offenbarungseid mit HOME, der darin Er-

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fahrung besaß, über alle Einzelheiten eines solchen Verfahrens ausgesprochen hatte (S. 6 UA), und daß er nach Eidesleistung einige ihm gehörige Gegenstände an Ho veräußerte und den Kaufpreis "in seine Tasche" steckte (S. 8 oben UA). Daß Ho den Angeklagten zu dessen Meineid angestiftei oder ihn durch den Erwerb der Gegenstände begünstigt habe, behauptet die Revision nicht.

3. Auch für eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nichts ersichtlich. Die Revision behauptet zwar, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung vorgebracht, er habe am 21. August 1956 gemeinsam mit seinem Vater gegen Hoi hei der Kriminalpolizei in ICE wegen dessen unberechtigter Wegnahme und Veräußerung von Gegenständen aus dem Büro Strafanzeige erstattet. Jedoch bieten weder die Sitzungsniederschrift noch .die Urteilsgründe Anhaltspunkte in dieser Richtung. Die Revision wendet sich mit der Aufklärungsrüge

in Wirklichkeit unzulässigerweise gegen die tatrichterlichen Feststellungen, in dem sie neue Tatsachen vorbringt. Diese sind indes der Revisionsnachprüfung unzugänglich (§ 337 StPO).

4. Das Urteil erwähnt, der Angeklagte sei von dem den Offen-

"barungseiä abnehmenden Richter über die Bedeutung des § 807 ZPO

belehrt worden (S. 4, 10 UA). Die Revision vermißt Feststellungen darüber, auf welche Weise sich die Strafkammer

Gewißheit darüber verschafft hebe, daß eine solche Unter-

richtung tatsächlich erfolgt sei. Das Urteil lasse nicht

einmal erkennen, daß die Offenbarungseiäs-Akten M 1005/56

des Amtsgerichts Lüdenscheid zum Gegenstand der Hauptverhand-

lung gemacht worden seien. Das Landgericht war jedoch nicht zwingend verpflichtet, die Beweisgründe anzuführen, auf denen

jene Feststellung beruhte (§ 267 Abs. 1 Satz. 2 StPO}: Eine Verletzurf des § 261 StPO behauptet die Revision nicht.

5: Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Die eingehenden Darlegungen des Landgerichts zur äußeren und inneren Tatseite des

§ 154 StGB sind rechtlich einwandfrei. Der von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Die Verteidigung berücksichtigt nicht die Ausführungen S. 10 oben UA.

6. Auch die Rügen bezüglich der Strafzumessung greifen nicht durch. Das Landgericht hat dem Angeklagten, trotz erheblicher Bedenken, wegen seiner Jugend und bisherigen Unbescholtenheit mildernde Umstände zugebilligt. Der Tatrichter hielt eine Gefängnisstrafe von einen Jahr für notwendig und angemessen. Er führt dazu aus, es sei "aus Gründen einer allgemeinen Abschreckung und zur Stärkung des Rechtsbewußtseins der Bevölkerung eine fühlbare Strafe geboten", Diese Darlegungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstenden. Mit der Wendung "fühlbare Strafe" ist dem Sühnegedanken Rechnung getragen. Die allgemeine Abschreckung

ist, da sie .nicht den elleinigen Strafzumessungsgrund der- ‚stellte, ein weiterer zulässiger Gesichtspunkt. Der zusätzliche Einweis der Strafkammer auf die "Stärkung des Rechisbewußtseins der Bevölkerung" ist nur als Wiederholung des Abschreckungsgedankens äurch Hervorhebung seines erwünschten Zieles anzusehen,Es ließe sich nun allerdings der Standpunkt vertreten, diesem Bestreben diene an sich schon die geseizliche Strafdrohung des § 154 StGB. Der Bundesgerichtshof

(1 StR 646,752 MDR 1953, 148 bei Dallinger) hat indes ausgesprochen, es sei. kein Rechtsfehler, wenn der Tatrichter sich den Grundgedanken der verletzten Vorschrift vor Augen gehalten hat (vgl. auch Sarstedt, 3. Aufl. S. 189; Koffka, JR 1955, 323 Note 6). Die Entscheidung des Senats von

8. Hai 1958 -— 4 StR 81,58 — NIW 1958, 1100 Nr. 17 betraf andere tatrichterliche Wendungen (u.a.: Gefährdung der Rechtsprechung durch Falschaussagen). - Rechtlich bedenklich wäre

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die hier verwendete Zumessungserwägung (Stärkung äes Rechtsbewußtseins der Bevölkerung) allerdings, wenn die ausgeworfene Strafe die Grenze des Schuldgenalts der Tat überschreiten würde. Davon kann jedoch angesichts des Strafrahmens des § 154 Abs. 2 StGB bei einer Gefängnisstrafe von einem Jahr nicht gesprochen werden. Schließlich war es kein Rechtsfehler, wenn dae Landgericht nicht strafmildernd würdigt, daß sich der Angeklagte — zudem über ein Jahr nach Zustellung der Anklage -

‘ freiwillig gestellt hat (S. 3 UA). Denn der Tatrichter hat

anderseits davon abgesehen, die Flucht des Angeklagten in die Schweiz und die dadurch bewirkte langdauernde Unmöglichkeit oder Erschwerung der Strafverfolgung strafschärfend zu erwähnen.

III. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht, was den Schuldspruch betrifft, dem Antrag des Generalbundesanwalts. Rotberg ‚Krumme geibert Hoepner Flitner