§ 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
Stand: 10.06.2019
Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 54 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.02.1958 – 1 StR 544/58
- LG Köln, 20.06.2024 – 14 O 275/23
- OVG Niedersachsen, 29.04.2022 – 14 OB 134/22Zitiert von 1
- EuGH, 11.04.2019 – C-464/18Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen: Voraussetzungen des Gerichtsstands der Zweigniederlassung und der stillschweigenden Zuständigkeitsvereinbarung bei Flugverspätung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Göttingen, 27.10.2014 – 2 B 986/13Zitiert von 1
- LG Dortmund, 18.03.2003 – 1 S 250/02
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.