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BGH Entscheidung vom 14.01.1958 – 5 StR 503/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 503/57

Dre

ImNanmen des Volkes 2229 B N 055

In der Sötraisache gegen

1. den Kaufmann Erhard KÜ EB aus DE, dort geboren am EB 191;,

2. den Kaufmann Harald KEEEEB aus Sm. dort geboren ar ED 13399,

wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 10.Januar 1958 in der Sitzung vom 14.Januar 1958, an denen teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr . EB

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Das Urteil des Landgerichts in Berlin von 4.Februar 1957 wird

1.) auf die Revision des Angeklagten Kin im Strafausspruch wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung und im Gesamtstrafenausspruch,

2.) auf die Revision des Angeklagten Kg im Strafausspruch gegen ihn

mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die 16 391,45 DM Verwertungserlös

eingezogen und die dem Angeklagten KB zuseflossenen 8000 Dit verfallen.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wesen -

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Das Landgericht hat den ängeklasten Ki veren Vorteiisbeihil!e zur Steuerhinterziehung, wegen Devisenvergehens in zwei Fällen und aktiver Bestechung, den Angeklagten KB wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt. 3s hat gegen den inszeklasten Fi eine Gesamtstrafe von neun Honuten Cefängnis. drei Geldstrafen von einmal iO 000 Zi vnd zweimal 25 000 Däi verhängt, die Untersüchungshait auf die Freiheitsstrafe angerechnet, Geren Kest zur Bswährung ausgesetzt und einen Verwertungserlös von 156 391.45 DM eingezogen. Den Angeklagten Ki hat die Strafkammer mit einem Jahre und zwei Monaten Gefängsnis bestraft und auf zwei Jahre für unfähig erklärt, öffentliche Äuter zu bekleiden. Sie hat ihm die Untersuchungshaft angerecnne: und die ihm zugewendeten 8000 Dü für verfallen erklärt.

Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rech5s. Der Angeklagte KU ficht jedoch zur seine Terurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung an.

Die Rechtsmittel haben nur gegen die Strafaussprüche ärfolg.

&. Revision des Angeklagten Kg. I

Verfahrenshiniernisse, die von Ants wegen zu beachten

wären, liegen nicht vor. u

Die Vorgänge; in denen das Landgericht die Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung findet (Abschnitt A Nr.IV der Urteilsgründe). haben sich zwar schon im Sommer 1950 ereignet. Die Strafverfolgung ist aber nicht gemäß § 419 äbs.1l AbgO verjährt. Nach Bd,I B1.67 der Akten hat die Steuerfahndungsstelle Wiesbaden am 5. August 1953 die Untersuchung eingeleitet. Dadurch hat sie die Verjährung unter-

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brochen (§ 419 Abs.2 AbgO).

Obwohl der Beschwerdeführer seine Verurteilung wegen des im Jahre 1950 begangenen Devisenvergehens (Abschnitt A Nr.V der Urteilsgründe) nicht angreift, hat das Revisionsgericht vun Auts wegen zu prüfen. ch die Strafverfolgung insoweit verjährt ist; denn die Freiheitsstrafe wegen dieser Tat ist in der angefochtenen Gesanmtsträfe enthalten (BGHSt 8,269). Die Verjährung ist hier jedoch durch den Haftbefehl des Amtsgerich;s „lesbaden von 8.August 1953 (Bd.I B1.85 d.ä.) gemäß § 68 Abs.1 StGB unterbrochen worden. |

II Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1.) Die Vereidigung des Zeugen U verstößt nicht gegen den § 60 Nr.3 StPO. 53 bestchen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer diese 3cstimmung aus einem rechtlichen Irrtum nicht angewendet, insbesondere die Begriffe der Beteiligung oder des Ver- 'cachts verkannt, die Sachlage untar diesem Gesichtspunkt überhaupt nicht geprüft oder etwa irrig geglaubt habe, die Vorschrift sei nicht anwendbar, weil die Strafverfolgung gegen den Zeugen verjährt sei. Die Urteilsgründe legen es vielmehr nahe, daß das Landgericht ihn aus tatsächlichen Erwägungen nicht im Verdacht der Teilnahme hatte. Sie lassen jedenfalls diese Möglichkeit entgegen den Ausführungen der Revision zu. Das genügt.

Ob die tatsächliche Beurteilung durch die Strafkammer

zutrifft, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen. Es wäre dazu auch nicht in der Lage, zumal es den Zeugen

nicht sieht, dessen Auftreten für den Tatrichter ent-

scheidend gewesen sein kann.

2.) Aus einem ähnlichen Grunde scheitert die Rüge, das Landgericht habe den Zeugen UP nicht nach § 55 Abs.2 StPO auf das Recht hingewiesen, die Auskunft zu

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verweigern. Ob Tatsachen vorliegen, die einen Zeugen der Gefahr aussetzen, strafrechtlich verfolgt zu werden, hat zunächst der Vorsitzende zu beurteilen. Der Angeklagte und sein Verteidiger können nach § 238 Abs.2 StPO das Gericht entscheiden lassen. Das haben sie nicht getan. Das Revisionsgericht hat keinen Grund anzunehmen, daß der Vorsitzende den § 55 Abs.2 StPO übersehen oder aus falschen rechtlichen Überlegungen richt angewendet habe. Er kann und wird aus tatsächlichen Gründen der Ansicht gewesen sein, ein Strafverfahren gegen den Zeugen komme nicht in Frage. Er mag sich auch gesagt haben, die Strafverfolgung sei in jedem Falle verjährt. Das darf bei der Frage, ob ein Zeuge nach § 55 Abs.2 StPO zu belehren ist, berücksichtigt werden.

3.) Die Revision macht geltend, nach dem Inhalt der Urteilsgründe und der Sitzungsniederschrift müsse davon ausgegangen werden, daß das Fernschreiben der Firma Ei & Mi in der Hauptverhandlung entgegen § 249 StPO nicht verlesen worden sei; sollte dies jedoch geschehen sein, so sei die Niederschrift unrichtig und § 273 StPO verletzt.

Diese Rüge ist unzulässig, weil sie sich nicht auf eine bestimnte Behauptung stützt (BGHSt 7,162).

Im übrigen brauchte das Fernschreiben nicht nach § 249 StPO verlesen zu werden. Sein Inhalt konnte auch auf andere Weise, 2.B. auf Grund von Angaben des Zeugen iD (vol. UA S.30) festgestellt werden.

” III

Wie das Landgericht als erwiesen ansieht, war der Angeklagte in der Zeit von Kai bis Juli 1950 einer Ostberliner Schwarzhändlerurganisation gegen eine Vergütung behilflich, zwei Kesselwagen mit insgesamt 55 t unversteuertem Alkohol, der in der Sowjetzone hergestellt worden war, von dort über die Zonengrenze zu leiten. Die

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Sendung wurde auf den bayerischen Grenzbahnhof Hof beschlagnahnt (UA S.10,11).

1.) Was die Sachheschweide gegen die Feststellungen des.Urteils vorbringt. greift nicht durch. Die geltend gemachten Widersprüche sind nicht vorhanden.

2.) Der vom Landgericht angenommene Sachverhalt rechtfertigt es auch, den Angeklagten wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung zu verurteilen.

Die Strafkammer führt aus. daß für die 35 t Alkohol der Monopolausgleich (§ 151 BranntwMonG) zu entrichten war, sobald sie die Zonengrenze überschritten hatten,

Da sie zu demselben Zeitpunkte in den freien Verkehr gelangt seien, sei der Monopolausgleich auch fällig geworden (§ 154 Abs.1 Brann;wMonG). Er sei von den Ostberliner Schwarzhändlern hinterzögen worden (§ 396 Abg0). Dazu habe der Angeklag;e seines Torteils wegen Beihilfe geleistet (§ 398 AbgO).

Diese rechtliche Beurteilung ist im Ergebnis richtig.

Die Strafkammer nimmt :m Anschluß an Bail (ZfZ 1956, 289) an, zur Tatzeit sei das Land Bayern ein besonderes Monopolgebiet gewesen. Das “rifft nicht zu. Nonopolgebiet war vielmehr der westdeutsche Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Das ergibt sich aus folgendem.

Allerdings bezeichnete der damals noch geltende Wortlaut des Branntweinmonopolgesetzes als Monopolgebiet das "Gebiet des Deutschen Reichs mit Ausnahme der Zollausschlüsse, jedoch einschließlich des badischen Zcllausschlußgebietes" (§ 2 aF). Branntwein unterlag dem Monopolausgleich, wenn er "aus dem Ausland!! eingeführt wurde (§ 151 Abs.1 af). Die Monopolausgleichschuld entstand "mit der Überschreitung der Zollgrenzei (§ 154 Abs.1 af). a

Der Wortlaut dieser Bestimmungen entsprach jedoch nicht mehr den tatsächlichen und rechtlichen Verhält-

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nissen zur TDatzei;,

Mit dem Inxrafitieter Ges Grundgesetzes vom 23.Mai 1949 war das Branntweinnancpöolgesetz bundesrernt geworden (vgl. Art.105 Abs,L. 124 GG). Nas Branntweinmonopol war sc”_tdem durch Bundesfinanzbehörden zu verwalten (Art.108 Abs-1 GE). Das geschah auf Grund des Erlasses des Bunäesminis!ers der Finanzen vom 31.März 1950 (BZBl "959;72) vorläufig durch eine Überleitungsstelle für das Branntweinnonopol (vgl. Hieronimi, Getränkegesetze, 1952, Vorbem.2 zun EranntwilongG). Der Ertrag des Branntweinmonopols steht nach Art.105 Abs.1 GG dem Bunde zu.

Nach der Art, ın dur das Branntweinmonopolgesetz seinen Gegenstand regelt. gehört zur Durchführung und Verwaltung des Branntweinmonopols ein bestimmtes, genau abgegrenztes Monopolgebiet. Die angeführten Bestimmungen des Grundgesetzes hatten daher zur Folge, daß der westdeutsche Bereich der Bundesrepublik - Berlin und seine besonderen Verhältnisse bleiben hier außer Betracht - zum Monopclgebiet im Sinne des $% 2 BranntwilonG wurde, obwohl der Wortlaut dieser Vorschrift zunäckst unverändert blieb. Die ebenfalls in den ersten Jahren noch fortbestehende Fassung der 85 151 äbs.1, 154 Abs.1 BranntwMonG erhielt den Sinn; daß an die Stelle der Einfuhr "aus dem Ausland" die Einfuhr in jenes neue Monopolgebiet trat und mit dem Überschreiten seiner Grenze die Monopolausgleichschuld fällig wurde. Dieser Rechtsiage ist der Wortlaut

‚der §§ 2, 151, :54 EranntwlionG inzwischen durch Art.l

Abschnitt 5 des Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 10.Oktober 1957 (BGBl I 1704) augepaßt worden, nachdem schon durch Gesetz vom 8. August 1951 (BGBl I 491) die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet worden war.

Zur Zeit der Tat unterlag also Alkonol, der in der Sowjetzone hergestellt worden war und von dort in das Bundesgebiet gelangte. dem lonopolausgleich.

8.

Der angeklagte ist daher mis Recht wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden.

3.) Der Strafaussprush ist jedoch fehlerhaft. Das Landgericht bemißt die Gefängnis- urd die Geldstrafe erkennbar nach der strengen Strafärchung, die § 396 Abs.1 AbgO in der Fassung des Gesetzes vom 26.April 1949 (TJiGBl 69) im früheren "Vereinigten Wirtschaftsgebiet!" hatte. Sie konnte zwar auch von Zerliner Gerichten angewendet werden, wenn die Tat im früheren Vereinigten Wirtschaftsgebiet begangen worden war, ist aber inzwischen durch Art.I !ir.1l des Gesetzes von 11.hNai 1956 (BGB1 I 418) überholt. Diese mildere Fassung des § 396 Abs.1 AbgO ist jetzt maßgebend (vgl. § 391 Abe0, 8 2 Abs.2 Satz 2 StGB).

Der Fehler berührt jedoch nicht die Einziehung des Verwertungserlöses von 16 391.45 Dil. Sie bleibt daher bestehen.

B. Revision des Angeklagten KB. I

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1.) Die Revision rügt, das Lendgericht habe den Hilfsamtrag, den Regierungsrat a.D. Pe als Zeugen zu vernehmen, im Urteil nicht beschieden.

Der Zeuge sollte nach dem “/ortlaut des Hilfsbeweisamtrages gehört werden, wenn das Gericht nicht davon ausgehen sollte, daß der Angeklagte die Anträge, die kineralölabgabe niederzuschlagen, nur aus sachlichen Erwägungen befürwortet habe. An diese Bedingung war also der Hilfsamtrag geknüpft. Sie ist nicht eingetreten. Denn das Landgericht sieht die EZinlassung des Angeklagten, er habe "sich durch die Zuwendungen nicht in der Ausübung seiner Dienstobliegenheiten beeinflussen lassen", als unwiderlegt an (UA S.42). Es brauchte daher über den Hilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen nicht zu entscheiden.

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2.) Die Strafkammer hat den "Grundsatz der Umittelbarkeit der Verhandlung nicht dadurch verletzt, daß sie drei Fernschreiben der Firma STB verlesen hat. ‘ie die Revision selbst hervo:nebt;, ist der Direktor Ti , "der über den Inhalt der Urkunden Aussagen zu machen hatte", als Zeuge vernommen worden. Nach § 250 StPO, den die Revision anscheinend im Augsc hat, darf dic Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich nicht "durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenoumenen Frotoknlls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden", Es ist aber zulässig und kann sogar gekoten sein, die Urkunden, über deren Inhalt ein Zeuge sich zu äußern hat, als Beweismittel nach § 249 StPO zu verlesen.

3.) Die Revision macht mehrfach geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht vernachlässigt. Sie gibt aber nicht an, welche weiteren Beweismittel es hätte benutzen müssen. Die Rügen sind daher nicht in zulässiger Weise erhoben (BGHSt 2,168).

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Die Sachbeschwerde hat nur zum Teil Erfolg. 1.) Der Schuldspruch hält ıhr stand.

a) Soweit die Revision die Schlüsse, die das Landgericht aus festgestellten Tatsachen zieht, als unrichtig oder nicht zwingend bezeichnet, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.

b) Wie das Landgericht ausführt, "konnte" der Angeklagte aus der Art, wie ihm KüllliBdas Geld zusteckte, entnehmen, welche Zwecke dieser dauit verfolgte (UA S.34). Etwaige letzte Zweifel des Angeklagten hieran "mußte", wie Gie Strafkammer weiter sagt, eine bestimmte Bemerkung Kü@Bs beseitigen (UA S.35).

In diesen Ausdrücken wäre vielleicht mit der Revision noch keine ausreichende Feststellung des Vorsatzes zu sehen. Die Strafkammer bleibt aber bei ihnen nicht stehen.

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Sie hat vielmehr "aus diesen Ums*tänden die sichere \berzeugung gewonnen, daß der Angeklagte KB bereits bei Empfang der ersten Zuwendung seitens des Küf senau wußte, welche Zwecke KüßB nit seinen Zahlungen verfolgte". Der Angeklagte war sich, wie das Urteil fort+- fährt, "darüber im klaren. daß die Zahlunger als (degenleistungen für ein amtliches Tätigwerden zu Gunsten des KÜRB gemacht waren, und daß Küfp von ihm möglicherweise pflichtwidrige Handlungen erwartete!" (UA S.36, vgl. auch S.24,42). Das ist eine eindeutige, rechtlich nicht angreifbare Feststellung. Diese darf der Tatrichter auf Erwägungen darüber stützen, was der Angeklagte erkennen "konnte! oder "mußte'. Solche Ausdrücke sind als Begründung des Vorsatzes nur dann bedenklich, wenn sie in der Feststellung stehen. zu der das Gericht schließlich gelangt. In der Zeweiswürdigung, die zu ihr hinführt, sind sie nicht zu beanstanden.

c) Das Landgericht verkennt nicht, wie die Revision meint, den Begriff eines Beanten, der Verwal.tungsentscheidungen nach seinen pflichtgemäßen Ermessen zu treffen hat, Daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht mehr Leiter der Kraftstoff- und Mineralölstelle, sondern Referent für Grundsatzfragen der Mineralölwirtschaft war (UA S.6,22), ist dafür gleichgültig. Wie aus den. Feststellungen des Urteils deutlich hervorgeht, hatte er nicht nur "als Leiter der Mineralölstelle" (UA S.23) bei der Genehmigung von Interzonengeschäften mitzuwirken, indem er Einfuhren befürworten konnte und Anträge auf Erlaß der Ausgleichsabgabe für Mineralöle zu begutachten hatte. Er hatte vielmehr dies alles auch noch als | Referent zu tun, nachdem die Kraftstoff- und Mineralölstelle im Mai 1952 aufgelöst worden war (UA S.6). Er setzte sich am 26.Mai 1952, im Juli 1952 und in der Folgezeit dienstlich für wichtige Anträge Küfs ein und nahm am Genehmigungsverfahren teil (UA 8.24,25). .

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d) An den Grundsätzen der Rochtsprechung über die Bestechung sogenannter Srmesseüsbeamter (RGS% 77,75,78) ist festzuhalten, Das Landgericht wendet sie auf den festgestellten Sachverhalt richtig an (UA 8.42.43).

Daß sich der Angeklagte, wie das Landgericht als unwiderlegt ansieht, durch die Zuwendungen KülWBs in der Erledigung seiner Aufgaben richt beeinflussen ließ, schließt die schwere passive Bestechung (§ 332 StGB) nicht aus. Es genügt, daß er nach dem Willen Külls bei seinen Zntschließungen auf die empfangenen Vorteile Rücksicht nehmen, also pflichtwidrig handeln sollte und diese Erwartung KÜ@B kannte. Beides stellt das Urteil rechtlich unangreifbar fest.

e) Die sonstige Prüfung des Schuldspruchs, zu der die Sachrüge nötigt, zeitigt kein rechtliches Bedenken.

2.) Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer billigt dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 332 Abs.2 StGB zu und berücksichtigt zu seinen Gunsten namentlich seine Persönlichkeit und sein bisheriges Leben. "Andererseits erfordert", so fährt das Urteil fort, "das Verbrechen der schweren Besterhlichkeit, das nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich mit Zuchthaus zu ahnden ist, eine strenge Bestrafung. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Sauberkeit der Verwaltung erfordert, daß unlautere Elemente, die das in sie gesetzte Vertrauen der Staatsbürger nicht rechtfertigen und sich bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben von anderen als absolut sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen, entsprechend hart bestraft werden" (UA 8.48).

Hierin liegen zwei rechtliche Fehler. Erstens werden zum Teil Umstände, die jeder schweren passiven Bestechung eigen und der Grund der Strafädrohung sind, strafschärfend verwertet. Zweitens geht das Urteil an anderer Stelle davon

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aus, daß sich der Angeklagte nicht "von anderen als absolut sachlichen Gesichtspunkten", d.h. nicht von Rücksichten auf die erhaltenen Zuwendungen hat beeinflussen

lassen (UA S.42).

Die Strafe von einem Jahre und zwei Nonaten Gefängnis und der Ausspruch über die Unfähigkeit des Angeklagten, öffentliche Ämter zu bekleiden, werden daher aufgehoben. Die in § 335 StGB zwingend vorgeschriebene Verfallerklärung kann jedoch von dem Fehler nicht beeinflußt sein und wird aufrechterhalten.

Sarstedt Schmidt Siener Schmitt Dr. Börker