Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 05.02.1963 – 5 StR 583/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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(alt: 5 StR 395/60) 2181 068
ImNamnmızn des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den früheren Rechtsanwalt und Notar Dr.Siegfried St aus BEEEBD; geboren am 1909 in GC ,
2. die Hausfrau Ingetraut St geborene PD aus Bi, dort geboren N eo
3. den Handelsvertreter Heinz E eus SCENE geboren am 1922 in IE.
4. den Fuhrunternehmer Alfred R — eus DD, dort geboren am iD 907,
5. den Fleischermeister Hans CP aus run ED
dort geboren an 1912,
6. den Autoschlosser Gerhard T EEE aus Ho.
dort geboren am 911, wegen Steuer-, Zoll- und Devisenvergehens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Februar 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Nebenklägers (Hauptzollamt Hannover) gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 6.Juli 1962 wird verworfen.
2. Die Kosten der Revisionen trägt nicht der Nebenkläger, sondern die Landeskasse,.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Nebenklägers (Hauptzollamt Hannover) 18t im wesentlichen ohrs Erfolg.
Zu Unrecht beanstandet die Revision mit der Sachrüge, daß die Strafkammer die Angeklagten nur als Täter, Gehilfen : oder Begünstiger eines Devisenvergehens, und nicht auch als Täter, 'Gehilfen oder Begünstiger einer (vorsätzlichen)
Wonopolausgleichshinterziehung oder fahrlässigen Monopolsusgleichsverkürzung verurteilt hat.
‚.. Das Urteil geht rechtlich zutreffend davon ı aus, daß die Angeklagten Siegfriei Stan und REED » die
“ allein als mäter. in Betracht kommen, wegen (vorsätzlicher) Monopolausgleichshinterziehung nur verurteilt werden können, . wenn sie zur Tatzeit (Ende September 1954 bis 10.Februar 1955) wußten oder zumindest mit der Möglichkeit rechneten und billigend in Kauf nahmen, daß für Branntwein, der in der Sowjetzone hergestellt worden war und über die Zonengrenze in die Bundesrepublik eingeführt wurde, hier Monopolausgleich zu zahlen war. Das Urteil legt dar, daß und 2US
‘ welchen Gründen die Strafkammer den Angeklagten Siegfried SC una Km einen solchen - unbedingten oder bedingten - Vorsatz’ nicht hat nachweisen können. Die Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt‘ insoweit keine näher ausgeführten Einwendungen, u
Die Auffassung der. Strafkämmer , daß die Angeklagten Siegfried St und eo 7] auch nicht wegen fahrlässiger NMonopolausgleichsverkürzung verurteilt werden können, ist ebenfalls ohne sachlichrechtlichen Fehler. § 402 AbgO in der Fassung des Gesetzes vom 11.Mai 1956 (BGBl I,418), die gemäß § 2 Abs.2 Satz 2 StGB anzuwenden ist, setzt voraus, daß der Täter leichtfertig handelt. Dabei bedeutet "leichtfertig" "grob fahrlässig" (so BGH 222 1960,275). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
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Der Senat hat zwar in seinem ersten Urteil in dieser Sache ausgeführt, aus dem Umstand, daß Gesamtdeutschland ein einheitliches Zollsebiet bildet, folge nicht, daß es auch ein einheitliches Monopolgebiet im Sinne des Branntweinmonopolgesetzes sein müßte. Das bedeutet aber nicht, daß die Angeklagten Siegfried Stil und Te Er oh fahrlässig gehandelt hätten, weil sie das, was für das Zollgebiet gilt, auf das Monopolgebiet übertrugen. Zweifel an der Richtigkeit einer solchen Auffassung brauchten sich ihnen zur Tatzeit, auf die allein es in diesem Zusammenhang ankommt, noch nicht aufzudrängen. Es kann ihnen daher im Gegensatz ‚zur Meinung der Revision nicht als Fahrlässigkeit, geschweige denn als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden, daß sie es unterließen,: sich durch Einholung von’Auskünften darüber zu vergewissern, ob ihre Auffassung richtig sei. |
Durch § 1 des Gesetzes über die Errichtung.der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8.August 1951 (BGBl 1,491) war zwar bestimmt worden, daß zur Verwaltung des Branntweinmonopols im Bundesgebiet im Rahmen der Bundesfinanzverwaltung die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet werde, und nach § 3 des genannten Gesetzes war die Verwaltung des im Bundesgebiet vorhandenen Vermögens, das: den'Aufgaben des Bränntweinmonopols dient, auf die Bundesmonopolverwaltung übergegangen. Das waren aber noch keine Umstände, die die Angeklagten Siegfried Ste GEB un: TO ohne weiteres veranlassen mußten, durch. Einholung von Auskünften zu prüfen, ob ihre Auffassung, daß Gesamtdeutschland ein einheitliches Monopolgebiet bilde, auch richtig sei.
Das Verbrauchssteueränderungsgesetz vom 10.0ktober 1957 (BGBl 1,1704), das eine gegenteilige Auffassung des Gesetzgebers zum Ausdruck brachte, ist erst nach der Tat der Angeklagten erlassen worden, Das gleiche gilt für
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das Urteil des Senats 5 StR 503/57 vom 14.Januar 1958 = „Z£Z 1958,82, in.dem der Bundesgerichtshof erstmals die Ansicht vertreten hat, daß schon im Jahre 1950 Alkohol, der in der Sowjetzone hergestellt worden war und aus ihr in die Bundesrepublik gebracht wurde, dem Monopolausgleich unterliege.
Hiermit entfällt ohne weiteres auch eine Verurteilung der übrigen Angeklagten als Gehilfen oder Begünstiger einer Monopolausgleichshinterziehung oder -verkürzung.
Zu Unrecht meint die Revision ferner, die Kosten der (ersten) Revision des Nebenklägers hätten den Angeklagten auferlegt werden müssen, weil die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer geführt, also Erfolg gehabt habe. Ob eine Revision im Sinne des § 473 StPO erfolglos ist oder nicht, bestimmt sich in Fällen, in denen sie zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter führt, nach dessen erneuter Entscheidung. Nach ihr hat im vorliegenden Fall die (erste) Revision des Nebenklägers keinen Erfolg gehabt.
Rechtsfehlerhaft ist allerdings, daß die Strafkamer die Kosten der (ersten) Revision des Nebenklägers diesem als solchem auferlegt hat. Sie sind in Fällen, wie dem vorliegenden, der Staatskasse - hier der Landeskasse des Landes Niedersachen - aufzuerlegen (so BGH 4 StR 73/56 vom 19.April 1956; vgl. auch RGSt 42,175,178; 60,189,190). Der Senat hat diesen Mangel von sich aus behoben.
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"Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. 0
Sarstedt Schmidt Siemer
Börker Kersting