Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 17.08.1962 – 4 StR 40/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
BGBl I A481, {5 33, 34; MilRegG 553 Allgemeines; AUKG 35; wistG 1954 8 20 Die Strafbestimmungen der bis zum Inkrafttreten des Außenwirtschrficeeretzes (1.9.1961) geltenden besatzungsrecht- lichen Dev_„engesetze gegen ungenehmigte oder kedingungs- vidrige Kinfuhrgeschäfte {nier Schmalzeinfuhr) sind keine Acitgesetze im Sinne des % 2 Aks. 7 EStGB. wistG 1954 § 20; WiStG 1952 8 34; AußenwirtechaftsG (Aus) ‚. 28. April 1051, RGBL T 481, § 47 Abs. I Nr. 6 Die auf früheren “irtschaftastrafrecht 'keruhende Stellung von Verwaltungstehörden als Nebenklägerinnern ist auch für die bei Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes schwebenden - Verfahren weggefallen, soweit sie Verstöße gegen den Außen« wirtechaftsverkehr betreffen.
Nachschlagewerk: ja 2 1 53 092 ”
Amtliche Sammlung: ja
StGB § 2 Abs. 3; AußenwirtschaftsG (ANG) v. 28.4.1961, BGBl I A481, {5 33, 34; MilRegG 553 Allgemeines; AUKG 35; wistG 1954 8 20
Die Strafbestimmungen der bis zum Inkrafttreten des Außenwirtschrficeeretzes (1.9.1961) geltenden besatzungsrecht-
lichen Dev_„engesetze gegen ungenehmigte oder kedingungs-
vidrige Kinfuhrgeschäfte {nier Schmalzeinfuhr) sind keine
Acitgesetze im Sinne des % 2 Aks. 7 EStGB.
wistG 1954 § 20; WiStG 1952 8 34; AußenwirtechaftsG (Aus) ‚. 28. April 1051, RGBL T 481, § 47 Abs. I Nr. 6
Die auf früheren “irtschaftastrafrecht 'keruhende Stellung
von Verwaltungstehörden als Nebenklägerinnern ist auch für
die bei Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes schwebenden - Verfahren weggefallen, soweit sie Verstöße gegen den Außen« wirtechaftsverkehr betreffen.
BGH, Urt. v. 17. August 1962 4 StR 40/62 IC Essen
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Karl-Heinz. BD zus vı ME, dort getoren an ii !9315,
2. den Kaufmann Werner M aus Nm GEB: zetoren am 1920 in S ‚ 3. den Kaufmann Heinz R er od aus Fe Br u: 1909 in ’
geboren am 4. den Prokuristen Weldemar Mü aus Ee-FrB 5. den kaufmann en Er ED zus SEEN, Sort
geboren am 1909 in geboren am 1921,
wegen Vergehens gegen das Lebensmittel- und Fleischbeschaugesetz u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotterg als Vorsitzender, Bundesrichter Erumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Leng-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, ee — der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jurtizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
i. Die Revisionen der Oberfinanzdirektionen “ünster, Düsseldorf und Köln als Nekbenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Januar 1961 sind erledigt.
Die Kosten dieser Rechtsmittel werden der Bundeskasse auferlegt.
II. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts Hagen als Nebenklägers wird das vörbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte VB vegen Zoll- und Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser aechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten wird verworfen.
III. Verworfen wird die Revision der Staatsanwaltschaft ferner, soweit das Urteil die übrigen Angeklagten betrifft.
Die Kosten dieses Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.
IV. Alle Angeklagten werden auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin vom Vorwurf eines Einfuhr- und Devisenvergehens freigesprochen.
Von Rechts wegen
I. 1. Die Angeklagten VB, : EEE rc: Se führten in den Jahren 1952 kis 1955 als Inhater von Importfirmen vor allem Schmalz in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Firma 1 oHG und der angeechlorsenen Firma IBB-import GmtH des Angeklagten TOD ar alc Frokurist und Leiter der Einfuhrabteilung der Angeklagte su tätig. Der Angeklagte SED ist Yitinhater einer Naklerfirma, die sich vorwiegend mit "l- und Fettgeschäften befaßt. Seit Ende 1952 war er auch für den Angeklagten VB tätig und half ihn bei der Einfuhr ausländischen Schmalzes.
Da in den Jahren 1952 kis 1954 kaum Dollarteträge zum Einkauf von Schmalz in Übersce zur Verfügung. standen, mußten die Gücutschen Einführer ihre Yare in erster linie aus den westeuroräischen Ländern einführen. Diese Ware war ab spätestens 1952 durchweg von müßiger Qualität. Ab Anfang 1953 ging in interessierten Kreisen, einschließlich der von berufswegen interessierten Beamten, und auch in der Presse das Gerücht um, die westeuropfiircher länder lieferten angeblich ein raflfiniertes Schmalz, wobei das Ausgangsprodukt der Raffinade ein von diesen Ländern in den USA aufgekauftes Atfallfett sei. Einfuhr und Verkauf solcher Schmalzes ist in Deutschland verboten. War Schmalz einer Raffination unterzogen worden, so konnte man kis 1954/55 bei dem ralfinierten Erzeugnis, gleichgültig ob es aus naturreinen, guten oder minderwertigem Schmalz oder Abfallfett oder ranzig gewordenem Schmalz hergestellt worden war, auch mit Hilfe wisscnschaftlicher Verfahren nur dann den Nach-
weis der Raffination erbringen, wenn die Raffination nicht nachhaltig genug durchgeführt worden war. Nachdem 1954/1955 ein Verfahren entwickelt worden war, das den Nachweis der Raffination ermöglichte, wurden Sie Schmalzeinfuhren aus den westeuropäischen Ländern nicht nur qualitativ besser, sondern es verstummten auch die Gerüchte hinsichtlich der Ware.
Bis zu diesen Zeitpunkt versuchte die Außenhandelsstelle des Bundesernährungsministeriums in Frankfurt dadurch die Einfuhr guten Schmalzes zu sichern, daß sie den deutschen Einfuhrkaufleuten bei Schmalzeinfuhren Bedingungen stellte. Die Einfuhr von Schmalz war nämlich nur aus einem bestimmten Lande und zu dem Infange möglich, den die Bundesregierung durch Ausschreitungen im Bundesanzeiger festsetzte. Diesen Ausschreibungen waren Bedingungen zugefügt, die sich auf Herkunft und Güte des Schmalzes bezogen. So wurde immer verlangt, daß das Schmalz nicht raffiniert sein dürfe, Die Importfirmen, die einführen wollten, mußten der Außenhandelsstelle in Frankfurt den Bedingungen der Ausschreibungen entsprechende Festangebote einer Firma des in der Ausschreibung benannten Landes vorlegen. Die Einfihrer, die die preislich günstigsten Festangebote vorlegten, erhielten eine mengenmäßig bestimmte Einkaufsermächtigung, bei deren Vorlage die Landeszentralbanken sodann entsprechende Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen erteilten.
, Die Einhaltung der Gütebedingungen entsprechend den Ausschreibungen wurde durch die von der Außenhandelsstelle beauftragte Einfuhr- und Vorratsstelle
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für Fette, die der Bundesregierung unterstand, überprüft. Besonders ausgetildete Schmalzprüfer dieser Stelle nahmen bei jeder eingehenden Schmalzlieferungs eine Prüfung auf Geruch, Geschmack und Aussehen vor. Ferner entnahmen die Grenztierärzte oder die Letensmitteluntersuchunseämter am Sitz der betreffenden Einfuhrfirma jeder Lieferung Stichproten, die sie auf chemischen Wege untersuchten. Dies taten auch die atfertigenden Zollbenmten; sie ließen die Proben kei den "Untersuchungsämtern des Zolls chemisch untersuchen.
2. Im einzelnen hatte das Landgericht folgende Einfuhren zu beurteilen:
a) Frankreichausschreibung: Im Bundesanzeiger vom 3. Juni 1953 wurde unter der Nummer 301 686 eine Ausschreitung für französisches Schweineschmalz veröffentlicht. Die Bedingungen lauteten: Frisches, reines Schweineschmalz französischen Ursprungs, aus laufender Froduktion, das keiner Raffination unterlegen hat.
Auf diese Ausschreibung hin legte der Angeklagte VB äcr Außenhandelsstelle am 11. Juni 1953 zwei Festangetote der Firmen Safinec und Lintal, beide Faris, vor und crhielt Einkaufsermächtigungen und. ganach Einfuhr- und Zahlungabewilligungen über je 750 to zum Preise von 1.128.- DM je Tonne bei Safinec und 1.140.- DM je Tonne bei Lintal. Er führte in der Zeit vom 17. Juli kis 1. September 1953 165 to zum Gesamtpreis von 187.500.- DK auf seine teiden Ermächtigungen ein. Da im September 195% die Weltmarktpreise für Schmalz stiegen, verlangten die Firmen Safinec und Iintal von WEB Zahlungen üter dem Ermächtigungspreis, die dieser aber ablehnte. Statt dessen vereinbarte er mit den Angeklagten I]
und FÜ, daß sie ihm eine andere französische Firma benennen sollten, die bereit sei, zum Ermächtigungspreis zu liefern, wofür Will ihnen von seinen noch in seinem Besitz befindlichen Ermächtigungen über 1.535 to Schmalz 1.000 to zur Verfügung stellen wollte. Er sollte 2 % als Verdienst und die von ihm zu zahlende 1/4 ige Außenhandelsstellengebühr erhalten. Dieselbe Regelung traf WEB tezüglich 100 to auch mit dem Angeklagten Fo; 3er seltst an der Ausschreibun: teilgenommen, aber keinen Zuschlag bekommen hatte. Die Angeklagten RED, U una PB vereinbarten dann mit der Firma Ci ic Tremeeretions des Viandes, Paris
(kurz: CTV Paris), daß diese an WB jene 1.000 to
und 100 to liefere., Auf diese Veise erhielten die Angeklagten FO un: Yu in den Monaten Septenber bis Dezember 1953 auf die beiden Ermächtigungen des Angeklagten Y@Winsgesamt 943,5 to zum Preise von 1.072.008.- ir der Angeklagte Pin Dezember 1953 und Februar 1954 99,375 to zum Preise von 112.000,95 DM.
Die Angeklagten FD una Ki, die ebenfalls selbst keinen Zuschlag erhalten hatten, reichten auf die Ausschreibung noch zwei Festangetote der Firma CTV Paris ein, und zwar im Auftrage der Firmen Ki und ie in TB und Schi cucH ir SC. Diese beiden Firmen erhielten je eine Einkaufsermächtigung und Einfuhr- und Zahlungsbewilligung über. je 200 to zum Preise von 1.150.- DM je to. Die Firma Bun: ic in DD 1ie5 aurch die Angekiasten FE und “U auf ihre Ermächtigung im Juli und im August 1953 181 to in Preise von 208.150.- DM einführen, die Firma Sch@® GmtH 161 to zum Freise von 185.150.- DM.
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Die gesamte Ware kam nicht aus Frankreich, sondern aus Belgien; sie wurde von den Transportunternetrmen tei belgischen Firmen akgeholt und nach Deutschland zckracht. Die Angeklagten wußten dies. Die Angeklagten CB und SEM erfunren es spätestens unmittelbar nach Beginn der Lieferung der über die Firma CIV Peris berechneten Ware, der Angeklagte PB wußte cs vor Beginn der Lieferungen an ihn, die Angeklagten TED und NÜEEB vußten es spätestens bei Beginn der Lieferung auf die Lizenzen des Angeklagten WB, also Septembter 1953.
Die von der Firma CTV berechnete Ware war von französischen Ursprungszeugnissen begleitet. Sie waren gefälscht, wobei unbekannt bliet, von wem die Fälschungen vorgenommen worden waren.
b) Belgienausschreibung: Am 19. Septemter 1955 wurde im Bundesanzeiger unter der Nummer 301 930 eine Ausschreibung für belgisches Schweineschmalz zu den
folgenden Bedingungen veröffentlicht: Frisches, reines Schweineschmalz aus laufender Produktion landeseigener Schweinehaltung, das keiner Raffination unterlegen
hat. Die Angeklagten Tip und u, Aie sich auf die Ausschreibung hin bewarben, erhielten fünf Einkaufsermächtigungen und danach Einfuhr- und Zahlunesbewilligungen über je 60 to zum Preise von 1.400.- DM
se to und führten im Oktober 1953 299,80 to zum Preise von 420.0C0.- DM ein.
ce) Hollandausschreibung: Im Bundesanzeiger wurden am 26. August 1953 unter Nummer 301 289, am 6. Oktober 1955 unter Nummer 302 006 und am 9. Januar 1954
unter Nummer 730 025 Ausschreibungen mit folgenden Bedingungen veröflentlicht: Frisches, reines Schweineschmalz niederländischen Ursprungs aus laufender Froauktion, das keiner Raffination unterlegen hat. In der Ausschreibung vom 26. August 1953 Nr. 301 889 war zusätzlich gefordert, daß es sich um Schmalz landeseigener Schweinehaltung handeln müsse.
Der Angeklagte WE legte bei allen drei Ausschreibungen Angebote der hollärdischen kirma Havimex vor. Er schloß weiter auf der "Anuga" in Köln einen Mersekaufvertrag mit den holländischen AnB&-Fatriken ab. Insgesamt erhielt er hierauf Einkaufsermächtigungen Zür 1.732,69 to Schweineschmalz zum Preise von- 3.619,472.-D% und führte von Ende Septemter 1953 tis Anfans April 1954 1.302,751 to zum Preise von 2.259.524,8C DM ein. Die Ware wurde auf Transportfahrzeugen in Rrüssel tei den Firmen Foresta und labogras abgeholt, nach Holland zur Firma Havimex gebracht, dort umgeladen, möglicherweise mit holländischem Schmalz verschnitten und dann nach Deutschland weiterkbefördert.
Die Angeklagten FB uno “iR reichten nur bei den beiden ersten Ausschreibungen Angetote der holländischen Firma Hartog ein und erhielten insgesamt 1.186 to zugeteilt. Sie führten von Anfang November 1953 tis Mitte Januar 1954 rund 970 to zum Preis von 1,631.555.-DK ein. Von dieser Ware wurden 900 to bei der Firma Foresta in Brüssel abgeholt, ohne daß sie bei der Firma Hartog be- oder verarteitet worden wären. Etwa 70 to hat die Firma Hartog aus eigenen holländischen Schmalzbtertänden geliefert.
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Die Angeklagten VB, EEE, 7a un: erfuhren spätestens kurz nach Beginn der Lieferungen, daß die Ware aus Belgien kam. Die holländischen Ürsprungszeurnisse waren gefälscht, wobei nicht bekannt wurde, wer die Fälschungen vorgenommen hat. Zwei oder drei Ursprungszeugnisse der für die Firma Ig@ bestimnten Ware hat eine Angestellte dieser Firma gefälscht, Wegen der Einfuhr der von der Firma Foresta, Brüssel, kommenden 900 to hat sich die Firma IB Import Smtii am 3. Härz 1054 bei der Oberfinanzdirektion in Düsseldorf einer Geldbuße von 12.000.- DN und einer Ersatzeinziehung "in Höhe von 18.C000.- DM unterworfen, weil die Einfuhr durch die Einfuhr- und Zehlungsbewilligung nicht gedeckt war.
5. Nach Beginn des Verkaufs dieses eingeführten Schralzes häuften sich die Beanstandungen der deutschen Kunden. Die Klagen gingen dahin, die Ware sei schlecht, schmecke nicht gut, sei von schlechter Beschaffenheit. Einige Bemängelungen wiesen auch darauf hin, ee sei kein echtes Schmalz, man hate Telgzusatz oder vereinzelt "lgeruch oder “lgeschmack oder Geschmack nach unbezeichentaren Chemikalien festgestellt. Auf diese Beanstandungen hin gewährte die Firma der Angeklagten RO uni MUB Freisnachlaß oder nahm die Ware zurück und verkaufte sie sofort oder nach Zuschmelzen anderen Schmalzes, oder nach erneuter chemischer Untersuchung an andere Käufer. Die An;eklagten "iD, reiiiEEEED und "UP stellten auch selbst fest, daß bei einigen Lieferungen die Ware nack "1 roch. Die belgische Firma Foresta teilte auf Anfrage des Angeklagten YUWB nit, der "lgeruch sei darauf zurückzuführen, daß keim Trans-
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port ein "ilfaß neben dem Schmalz gestanden und dieses so den "lgeruch angenommen hate. Nachdem im Beisein eines Vertreters der belgischen Firma Froten von der beanstandeten Ware (rd. 6C to) erneut chemisch untersucht worden waren und bei den Prüfungen kein "lgeruch mehr festzustellen war, verkaufte die Firma I die
Ware.
4. Der Angeklagte WW erhielt vom Hauptzollamt Hagen am 10. September 1955 einen Erlaubnisschein Nr. 26, mit dem er die Abfertigung des eingeführten Schmalzes im Zollsicherungsverkehr (dies ist ein Zollverkehr, in dem Zollgut zu bestimmten Zwecken zollbegünstigt verwendet werden darf) teantragte. Ihm wurde hiertei die Auflage gemacht, er müsse das Schmalz umschmelzen und dürfe es "nicht kalt abpacken". Entgegen dieser Auflage gab Will seinem Schmelzmeister Thomas den Auftrag, "kalt abzupacken", soweit dies die Beschaffenheit der Ware zulasse. TWtat äies im Verlauf der letzten drei Monate des Jahres 1955 bei mindestene zehn Faß, von denen jedes einen Inhalt von 180 kg hatte.
II. Das Landgericht hat den Angeklagten Will wegen Zoll- und Steuerbinterziehung gen. § 396 AbgO zu einer Gelästrafe von 1,500.- DM und einer Werteruatzstrafe (8 401 Abs. 2 AbgO) von 2.070.- DM verurteilt, weil er durch das Kaltabpacken gegen die im Zollsicherungsverkehr gesetzte Auflage verstoßen habe und deshalt die Ermäßigung des Zollsatzes gen. § 45 Abs. 3 Zollgesetz weggefallen sei. Der Unterschied zwischen dem ermäßigten und dem vollen Zoll, sowie die Umsatzausgleichsteuer, die bei Schweineschmalz, das nicht umze-
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schmolzen wird, 4 #% beträgt, während Schweineschmalz zum Umschmelzen unter Zollsicherung ausgleichsteuerfrei ist, seien dadurch hinterzogen worden. Die Geld- und Yertersatzstrafe hat die Strafkammer für durch die vom Angeklagten \@BD srlittene Untersuchungshaft bezahlt erachtet.
Von dem Vorwurf, die Angeklagten hätten raffiniertee Akfallfett eingeführt und in Deutschland verkauft und damit gegen das Lebensmittelgesetz und das Fleischteschaugesetz verstoßen, hat das Landgericht sie man- &els Nachtcises des inneren Tatkestandes freige- - sprochen.
Soweit die Angeklagten entgegen den Ausschreikungsbedingungen bei der Frankreich- und Hollandausschreibung Ware aus Belgien eingeführt hatten, nimmt das Landgericht an, daß die Angeklagten eine ungenehmigte Einfuhr der Ware und eine ungenehmigte Ausfuhr Ges Geldes und damit ein verkotenes Geschäft im Sinne des Art. I MilRegües. Nr. 55 retätigt heben.
Ob die Angeklagten Tim: !U ED un: Pa auch noch deshalb eine ungenehmigse Einfuhr tei der
Frankreichausschreibung vorgenommen haben, weil sie die Ermächtigungen Ges Angeklagten WB ausnutzten,
und ob die Angeklagten Fin: Vi Jeshalt Einfuhrgenekmigungen gem. Art. III Abs, 5 AHKGes. Nr. 14 i.V. mit Art. III Nr. 2 AHKGes. A 37 erschlichen haten, weil sie bei der Frankreich- und der Belgienauaschreikung andere Firmen, ränlich die Firmen KW und ic und Sch@PbCrbH bei der Erlangung von Einfuhrermächtigungen vorschoben, läßt Gie Strafkammer unentschieden.
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Sie geht zwar davon aus, daß die Zuwiderhandlungen oder die möglichen Zuwiderhandlungen zegen das Devisenrecht in Form von Genetmigungserschleichungen und ungenehmigten Einfuhren und Ausfuhren gem. Art. VIII MilRegGes, Nr. 53 strafber seien, doch könne eine Bestrafung der Anreklagten auf Grund der Devisenvorschriften deshalb nicht erfolgen, weil es sich bei den von ihnen begangenen Zuwiderhandlungen nicht um Wirtschaftsstraftaten, sondern um Oränungswidrigkeiten (§ 6 Abs. 2 WiStG 1952) handle, die nach dem Gesetz über Ordnunsswidrigkeiten der Strafgewalt des Gerichts entzogen seien. Soweit den Angeklagten Verstöße gegen das Devisengesetz vorgeviorfen wurden, hat sie das Verfahren deshalb eingestellt. |
Hiergeren richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger - des Hauptzollamts Bagen und der Oberfinanzdirektionen Düsseldorf, Köln und Münster -, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Kechts rügen.
Dag “echtsmittel der Staatsanwaltschaft ist teilweise, dasjenige des Hauptzollamts HKagen in vollen Umfange begründet. Lie Revisionen der Oberfinanzdirektionen Köln, Münster und Düsseldorf sind für erledigt zu erklären.
III. Reyision_der Staatsanwaltschaft
1. Verfahrensrügen
a) Zu Unrecht behauptet die Revision eine Verletzung des § 267 StPO, weil das angefochtene Urteil nur völlig allgemein fehaltene Ausführungen enthalte, den Snch-
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verhalt überwiegend offen oder dahingestellt lasse und sich weder mit der Beweisaufnahme in ihrer Gesamtheit noch mit allen vorgelegten und verlesenen Beweismitteln befasee. Denn die Urteilsgründe enthalten in genügend bestimmter weise die für erwiesen erachteten Tatsachen, sie für die Beurteilung des Anklagevorwurfs von Bedeutung sind, und lassen erkennen, aus welchen Gründen das Landgericht die Strafbarkeit der Angeklagten - vom Angeklagten BD atzesehen - verneint. Dies gilt auch hinsichtlich des Angeklagten VD. Die unter seinen Personalien angegebene Tätigkeit in Verbindung mit den übrigen Urteilsstellen, in denen sein Name genannt ist, ergeben eine noch ausreichende Darstellung seiner Tat.
b) Weiter rügt die Revision die Verletzung des § 244 StPO. Obwohl sie folgenden Antrag gestellt hate: "Falls das Gericht nicht als erwiesen ansehen sollte, daß das Geständnis des Angeklagten PM, üss dieser vor Beamten der Zollfahndung und dem Haftrichter abgelegt hat, im wesentlichen nit dem zutreffenden Geständnis der früheren Mi tange en Bei üker-
einstimmt, wird beantragt, B darüber als Zeugen zu vernehmen,"
habe das Gericht weder festgestellt, daß das Geständnis dcs Angeklagten PB der Wahrheit entspreche, noch EC ais Zeugen vernommen, noch sich mit dem Hilfsamtrag im Urteil oder in einem Gerichtsteschluß auseinandergesetzt.
| Auch dieser Angriff geht fehl. Eine Auseinandersetzung mit diesem Antrag war nicht erforderlich, weil er nur für den Fall gestellt war, daß das Gericht es nicht als erwiesen ansehen sollte, daß das Geetändnis
des Angeklagten ZGB in wesentlichen mit dem des Ben übercinstimme. Gerade das aber hat die Strafkammer getan
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(Bl. 57 UA). Daß sie aus dieser Übereinstimmung keine für den Angeklagten nachteilige Folgerung gezogen, insbesondere aus dieser Übereinstimmung nicht. auf die Zuverlässigkeit des Geständnisses geschlossen hat, ist rechtlich nicht fehlerhaft.
ce) Auch der weitere Revisionsangriff, das Gericht hate das Fragerecht der Staatsanwaltschaft (8 240 Abs. 2 StPO) in unzulässiger Weise beschrünkt, muß ohne Erfolg tleiken. Der Vertreter der Staatsanvaltschaft wollte im Termin vom 9. November 1960 dem Zeugen Schüi@® Briefe vorlegen mit der Frage, ot er sie geschrieben hate. Die Briefe waren weder dem $ericht noch der Verteidigung bekannt. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft weigerte sich, die Briefe vorher dem Gericht und der Verteidigung zugänglich zu machen. Das Gericht entschied hierauf:
"Die Vorlage der Schreiben und die damit vertundene
Frage ist unzulässig, so lange diese Schreiben nicht dem Gericht und der Verteidigung zugänglich gemacht
werden." Nach Überreichung der Schriftstücke erhielt der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Termin von 23. Noventer 1960 Gelegenheit, an Hand des Schriftwechsels Fragen an den Zeugen Schü zu stellen. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, daß der Zeuge eine andere, die Angeklagten belastende Aussage gemacht hätte, wenn sie an 9. November 1960 von ihrem Fragerecht hätte Gebrauch machen können. So sei es nunmehr notwendig geworden, ein Verfahren wegen Verdachts falrcher uneidlicher Aussage gegen den Zeugen Schü einzuleiten.
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Die Strafkammer durfte zwar nicht in der dargelegten Weise verfahren, wie der Bundesgerichtshof in einem ähnlich liegenden Fall, in dem ein Verteidiger die Ausübung seines Fragerechts unter Berufung auf in seinem Besitz befindliche Rriefe beantragte, bereits entschieden hat (BGHSt 16, 67). Jedoch läßt sich die in der Entscheidung EGHSt 16, 67 gegebene Begründung, daß der Verteidiger äurch die Ablehnung in eine Zwangslage versetzt und dadurch möglicherweise derart verwirrt worden sei, daß er seine Frage bei der ihm spüter gegebenen Gelegenheit nicht mehr so stellen konnte, wie er es ohr.e den Verfahrensverstoß getan haben würde, im vorliegenden Fall nicht auf den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft übertragen. ‚Bei ihm war die "Zwangslage" nicht derart wie bei jenem Verteidiger, der vor die Wahl gestellt war, entweder die Frage zu unterlassen oder gegenüber seinem Nandanten einen Vertrauenskruch zu begehen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Entecheidung auf dem Rechtsfehler beruhen könnte. Die Staatsanwaltschaft hat weder begründet zu erklären vermocht, weshalb der Zeuge Schü» am 9. November eine andere, und zuar die Angeklagten belastende, Aussage gemacht haten vürde als am 23. November, noch hat sie im einzelnen dargelegt, welcher Inhalt die fraglichen Briefe hatten und weshalb die Frage nach der Unterschrift des Zeugen unter diesen Briefen als zur Sache gehörig anzusehen gewesen wäre. Dieser Darlegung aber hätte es kedurft, um dem Revisionsgericht Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ot die Frage überhaupt zulässig gewesen wäre.
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d) Schließlich beanstandet die Revision die entgegen ihrem Antrag vorgenommenen Vereidigungenr der Zeugen NED, Ti und HD, obwohl sie, ebenso vie der Zeuge Sch, der Teilnahme an der Tat der Angeklagten verdächtig seien.
Auch dieser Angriff ist untegründet. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß der Tatrichter das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft gebraucht oder die Begriffe "Beteiligung" oder "Verdacht" verkannt hätte, Die Revision hat auch’ nicht vermocht, Gründe anzuführen, aus denen sich etwas derartiges ergäbe. Die Tatsache, daß einer der als Zeugen vernommenen Kraftfahrer wegen RBeteiligungsverdachts nicht vereidigt worden ist, reicht dazu nicht aus. Dies ist auch nicht zu beanstanden, da dieser Zeuge - wie das Protokoll ‘ erkennen läßt - nach seinen Angaben über die Vorfälle Bescheid wußte.
e) Ferner greift die Revision die Feststellung der Strafkammer auf Bl. 7, 12 und 68 UA an, daß auch die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette, die der Bundesregierung untersteht, Ware mangelhafter Beschaffenheit eingeführt habe. Sie meint, die Strafkammer hätte insoweit zumindest den Sachverhalt weiter aufklären und darlegen müssen, worauf sie die getroffenen Feststellungen stütze. Da sie dies nicht getan habe, habe sie ihre Aufklärungspflicht verletzt.
Diese Rüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben, da sie nicht in der gebotenen Form erhoben ist. Die Beschwerdeführerin gibt weder die Beweismittel, die
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das Gericht hätte benutzen sollen, noch die Umstände an, die zu einer weiteren Aufklärung drängten. Genau genommen handelt es sich bei dieser Rüge auch nicht
um eine Verfahrens-, sondern um eine Sachrüge. Ok
die Einfuhr- und Vorratsstelle selbst einführen durfte oder sich zur Durchführung ihrer Vorratshaltung der privaten Wirtschaft bedienen mußte und ok der Strafkammer dieser Unterschied klar war, iet ater sachlichrechtlich unerheblich.
f) Endlich greift auch die weitere Aufklärungsrüge nicht durch, das Landgericht hätte den Angseetellten HB von chemischen Untersuchun ‘samt der Stadt Essen vernehmen sollen, der dann bekundet hätte, daß das Schmelz teilweise talgig und von ihm trotzdem pflichtwidrig nicht beanstandet worden sei. Mit dieser Rüge setzt sich die Revisionsführerin in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Nach diesem hat der Oberchemierat Dr. Lutz, der als Zeuge und Sachverständiger vernommen worden ist, die fraglichen Untersuchungen vorgenommen, nicht der Angestellte HM. Zu dessen Vernehmung bestand somit kein Anlaß.
2. Sachrüge
a) Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, daß das Landgericht die von den Angeklagten begangenen Devisenzuwiderhandlungen (einschließlich verbotener Wareneinfuhr) als Ordnungswiarigkeiten beurteilt hat. Ob der Strafkammer bei dieser Entscheidung Fehler unterlaufen sind und ob die Devisenverstöße als Wirtschaftsstraftaten hätten betrachtet werden müssen,
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kann dahinstehen. Denn die Zuwiderhandlungen gegen Devisenvorschriften, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, sind nach dem am 1. September 1961 in kraft getretenen Außenwirtschaftsgesetz (AnG) vom 28.April 1961 (BGBl I S. 481) keine Straftaten (§ 34) mehr, sondern Or@nungswidrigkeiten (§ 33). Die bisherigen Devisenstrafbestimmungen (KilRegGes. Nr. 53 und Gesetz der Alliicrten Hohen Kommission Nr. 33 sowie © 20 WEStG vom 9. Juli 1954, der im Rahmen der Verweisung in Art. V AFKGes. Nr. 35 das WiStG i.d.F. vom 25. “März 1952
für anwendtar erklärte) sind ab 1. September 1961
sem. 8 47 Abe. 1 Nr. 1 bis 3, 6 AWG nicht mehr anzuwenden. Voraussetzung für einen Erfolg der Rüge wäre deshalb zunächst, daß die kis zum Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes geltenden Devisenstrafbestimmungen als Zeitgesetze i.S. des § 2 Abs,3 StGE anzusehen wären. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall;
Zeitgesetze sind nach dem Wortiaut des 8 2
.
Aks. 5 StGB solche Gesetze, die nur für eine bestimmte Zeit erlassen sind. Das trifft nicht nur dann zu,
wenn für das Gesetz bei seiner Verkündung oder
später ein nach dem Kalender festgelegter Zeitpunkt oder ein sonstiges in der Zukunft liegendes Ereignis, an dem das Gesetz außer Kraft treten soll, ausdrücklich bestimmt wird (Zeitgesetz im engeren Sinn), sondern auch dann, wenn das Gesetz ohne kalendermäßige Befristung seiner Natur nach zeitkedingt ist (BGHSt 6, 30, 56 £). Zu den Zeitgesetzen sind deshalb auch solche Regelungen zu rechnen, die von vornherein mit Rücksicht auf außergewöhnliche Verhältnisse nur für
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deren Dauer Geltung haben sollen. Der Bundesgerichtshof hat in KJW 1952, 72 den Begriff des Zeitgesetzesr dahin bestimmt, daß dem Gesetz nach seinem Zweck und erxenntaren Villen nur vorübergehende Bedeutung zukomme. Der Gesetzgeter wolle bei ihm keine ihrer
Ratur nach auf Dauer angelegte Regelung treffen, sondern wechselnden Verhältnissen und Zeitnotwendigkeiten überwiegend nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit durch Bestimmungen gerecht werden, die erkennbar von vornherein Übergangscharakter haben.
"Bei den in den Militärregierungsgesetzen und Gesetzen der Alliierten Hohen Kommission .enthaltenen Devisenstrafkestimmungen lagen ülese Voraussetzungen nicht vor. Weder das NilRegGes. Nr. 53 noch das AHKGee. Nr. 53 enthält einen Hinweis, der auf eine rur vorübergehende Regelung deutet. Eine begrenzte Geltungsdauer der in Frage stehenden Vorschriften ist nicht, auch nicht ungefähr, erkenntar. Die ungenehmigte Einfuhr von Schmalz war nicht nur während der Geltungsdauer des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 und des Gesetzes der Alliierten Hohen Kommission Nr. 33 verkoten, vielmehr bestend diesen Verkot auch schon auf Grund der Devisenbewirtschaftungsvorschriften aus den Jahren 1938/39 und besteht noch jetzt nach dem Außenwirtschaftsgesetz trotz Ablösung der aus der Besatzungszeit herrührenden Gesetzesnormen. Der von der Rechtsordnung mißbilligte Tatbestand der ungenehmigten Einfuhr von Schmalz war also keineswegs auf eine kurze Übergangszeit nach dem Kriege beschränkt. Ihn gat es schon vorher und er wird auf eine selkst heute noch nicht absehbare Zeit weiter testehen.
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Geändert hat sich nach Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes für den hier in Rede stehenden Bereich genermigungspflichtiger Einfuhr, auf den es für die Entscheidung der Frage nach dem 2Zeitcharakter der früheren Rerelung allein ankommt, nur die Form der staatlichen Ahndung.
Diese Änderung wurde überdies nicht allein deshalt veranlaßt, weil die bisherigen wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben waren, sondern, und zwar vor allen, weil die wirtschafts- und rechtspolitische Bewertung solcher Handlungen sich gewandelt hat. Nach der Begründung zum Entwurf eines Außenwirtschaftsgesetzes sollte der Gesetzeszustand den in der Bundesrepublik herrschenden Grundsätzen einer freien Marktwirtschaft Rechnung tragen (Verhandlungen des Deutschen Bundestages 3. Wahlp. BTDrucks. 1285 S. 229 A}. Unter A IV der Begründung zu diesem Entwurf (ETDrucks. 1285 S., 231) ist ausgeführt, daß der Wandel in der Beurteilung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts, der im Laufe der Entwicklung im Hinblick auf die fortschreitenden Befreiungen von dem umfassenden Verbot der Devisenbewirtschaftsgesctze eingetreten ist, zu einer grundsätzlichen Abkehr von den Strafvorschriften jener Gesetze geführt hat. Die Ahndung eines Gesetzesverstößes durch Auferlegung einer Geldbuße ist nach dem Außenwirtschaftsgesetz die Regel geworden, die Bestrafung mit Kriminalstrafe die Ausnahme geblieten. Der Entwurf, so wird in der Begründung (aa0 Vorkem. vor § 31 5. 252} weiter dargelegt, schließt sich damit der allgemeinen Neigung an, Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Wirtschaftsrechts als Verwaltungsun-
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recht anzusehen und die Androhung von Strafe auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen entweder das geschützte Rechtsgut oder außergewöhnliche Verhältnisse den strafrechtlichen Schutz als notwendig erscheinen lassen.
Hieraus ergibt sich, daß die Änderung der Strafdrohung für die ungenehmigte Einfuhr von Schmalz, also der Unstand, daß ein solcher Verstoß nicht mehr als Straftat, sondern als Verwaltungsungehorsam anzusehen ist, in erster Linie auf eine Änderung der Wirtechaftsgesinnung (freie Marktwirtschaft), also auf eine Änderung der Beurteilung im Sinne einer geläuterten Auffassung und :- allenfalls in-zwoiter Linie auf eine Änderung der zeitbedingten wirtschaftlichen Verhältnierse selbst zurückzuführen ist. Ist aber der Wandel in den Grundanschauungen hauptsächlicher Anlaß für eine Rechtsänderung, so hat sich das frühere Gesetz nicht als
eine vorübergehende Regelung gleichsam von eeltst erledigt, wie es für die Annahme eines Zeitgesetzes gefordert wird.
Außerdem sprechen noch folgende Umstände gegen cine weitere Anwendung der bisherigen Devisenstrafkcestimmungen:
In § 15 wiStG 1954 wer ausdrücklich bestimmt, daß die Vorschriften des %irtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung über die Ahndung von Zuwiderhandlungen mit Ausnahme der 88 33 bis 53 (Nebenfolgen) auch nach seinem Außerkrafttreten auf solche Taten snzuwenden seien, die während seiner Geltungdauer begangen waren. Die Vorschrift des § 15 WiStGE 1954 ent-
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hielt damit eine ausdrückliche Erklärung des Gesetzgebers, daß das Wirtschaftsstrafgesetz 1949/52 wie ein Zeitgesetz im Sinne des S 2 Abs. 3 StGB zu behendeln sei. Demgegenüber fehlt eine solche Regelung im Außenwirtschaftsgesetz. Das Schweigen des Gesetzgebers in diesem Gesetz deutet darauf hin, daß er die im Wirtschaftsstrafgesetz 1954 getroffene ausdrückliche andere Regelung nicht hat treffen wollen. In 8 47 AWG sind lediglich die Vorschriften und Bestimmungen aufgezählt, die nicht mehr anzuwenden sind und aufgehoten werden. In § 50 asQ ist eine Übergangsregelung bezüglich der türgerlichrechtlichen Gültigkeit von Rechtsgeschäften getroffen, die nach der bisherigen Geretzesregelung der Genehmigung bedurft hätten, eine solche aber noch nicht erhalten haben. Solche Kechtsgeschäfte sind mit dem Inkrafttreten des Außemwirtschaftsgesetzes vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, sofern sie nach dem Außenwirtechaftsgesetz ohne Geneknigung vorgenommen werden dürfen. Auch diese Vorschrift läßt
den illen des Gesetzgebers erkennen, daß entsprechende außenwirtschaftliche Tatbestände mit dem Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes nicht mehr unter Zurrundelegung der früheren Vorschriften, sondern ausschlie£lich nach den Bestimmunren des Außenwirtschaftsgesetzes beurteilt werden sollen.
Für das Gebiet verbotener Einfuhrgeschäfte ergibt sich demnach aus dem Außenwirtschaftsgesetz als der von dem grundlegenden Wandel der wirtschaftlichen Anschauungen getragene und darum zurückwirkende Wille des Gesetzgebers, daß ein Verhalten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, das früher kriminelles
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Unrecht war, heute in bestimmten Fällen nicht mehr als solches bewertet, sondern nur noch als Ordnungswidrigkeit angeschen werden soll.
Allerdings kennt das Außenwirtsechaftsgesetz auch Straftatbestände. Ob ein solcher verwirklicht ist, ist dem § 34 AWG und den dort vorgesehenen Verordnungen zu entnehmen. Alle übrigen dort nicht aufgeführten Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten, und zwar auch dann, wenn solche erschwerenden Voraussetzungen, wie sie §§ 6 Abs. 2 YiStG 1952 vorgesehen hatte, in der Ferson des Täters vorlieren oder wenn die fat testimmte allgemein umschriebene erhöhte Auswirkungen hat (vgl. PPDrucks. 1285 Vorten. vor 86 31 S, 252). Die Handlungen ser Angeklagten sind deshalb bei Zugrundelegung des Außenwirtschaftsgesetzes auch dann als Verwaltungsungehorsam zu werten, wenn die Voraussetzungen des S 6 Abe, 2 WwiStG 1952 zum Tatzeitpunkt vorgelegen haten sollten. Das Außenwirtsechaftsgesetz ist mithin in entsprechender Anwendung von § 2 Abs.2' StGB als milderes Gesetz auf den vorliegenden Fall anzuwenden (vgl. BGHSt 12, 148, 153): Da die Angeklagten demzufolge auf Grund der vor dem Außenwirtschaftsgesetz geltenden Devisenvorschriften nicht mehr bestraft werden können, kann die darauf bezügliche Rüge der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg hatken.
b) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt weiter, ser Tatrichter hate es offen gelassen, ot das von den Angeklagten eingeführte Schmalz aus Belgien raffiniertes Industriefett gewesen sei. Die Beschwerdeführerin meint, dies sei die entscheidende Hauptfrage für den äußeren Tatbestand gewesen, ohne deren Klärung nicht entschieden
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werden könne, ob eine strafrechtliche Schuld im Sinne des Lekensmittel- und des Fleischbeschaugesetzes vorliege oder nicht.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Es kann dahinstehen, ob es bei Freispruch wegen Mangels am inneren Tatbestand immer unzulässig ist, atschließende Feststellungen über einen bestimmten Vorgang, die für Merkmale des äußeren Tatbestandes eines Strafgesetzes wesentlich sind, zu unterlassen, weil ihre restlose Klärung besonderen Schwierigkeiten begegnet. Das Keichsgericht hat es gelegentlich als "nicht rechtsnotwendig" bezeichnet, daß der Richter, tevor er den inneren Tatkestand verneine, den äußeren feststellen müsse (RGSt 43, 397, 399;
47, 417, 419). Oft freilich kann sich der Richter
eine einwandfreie Überzeugung über die innere Einstellung des Täters erst bilden, wenn er sich darliker klar geworden ist, was der Täter dem äußeren Geschehen nach getan hat (vgl. OGHSt 1, 186, 188; BGH MDR 1956, 272 bei Dallinger). Einen Freispruch auch ohne diese Klärung allein auf die Verneinung der inneren Tatseite zu gründen, wird deshalb nur dann unbedenklich sein, wenn sich der in der Anklage und dem Eröffnungsteschluß erhobene Vorwurf auf einen einfachen Sachverhalt bezieht, dessen Abgrenzung unschwer zu bestimmen ist und wenn nicht von einer weiteren Aufklärung des äußeren Geschehens einwandfreie Feststellungen zur inneren Tatseite abhängen.
Die Strafikammer hat hier zur Aufklärung des Sachverhalts, soweit es um die Frage ging, ob die Angeklagten raffiniertes Abfallfett aus Belgien
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einreführt haben, alle zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft. Sie hat die dafür und dagegen sprechenden Gründe im einzelnen auf Bl. 39 tis 48 YA zusammengestellt und lediglich unentschieden gelassen, ot die vorhandenen Beweisanzeichen den Schluß rechtfertigen, daß die Angeklagten raffiniertes Industriefett eingeführt haben. D=s angefochtene Urteil hat
dann jedoch den Äußeren Sachverhalt, soweit ungeklärte Reste übrig blieben, im Sinne der Anklage ausdrücklich unterstellt (Bl. 48 UA) und auf Grund der Unterstellung die innere Tatseite geprüft (Bl. 48 ff UA). Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden.
c) Schließlich ist auch die weitere Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht hate die Geständnisse der Angeklagten im Vorverfahren und ihren Widerruf in der Hauptverhandlung falsch gewürdigt, unbegründet. Die Revision greift insoweit im wesentlichen - in unzulässiger Weise - ie Beweiswürdigung der Strafkamner an. Die Urteilsgründe lassen auch - im Zusammenhang gelesen -— keine Widersprüche oder Denkfehler erkennen.
d) Erfolglos bleiben muß auch die Rüge der Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer die Fälschung der Ursprungs- und Veterinärzeugnisse unvollständig gewürdigt habe. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, daß die Angeklagten von der Fälschung der Ursprungszeugnirse Kenntnis hatten und deshalt die deutschen Behörden über die Herkunft der Ware getäuscht hätten. Die Angeklagten - so meint die Revision weiter - hätten deshalt auch gewußt, daß kein französischer oder holländischer Beanter für die amtlichen Urkunden verantwortlich war
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und daher eine amtliche Überprüfung des Schmalzes im Ausland nicht stattgefunden habe. Darüber seien durch die Vorlage der gefälschten Papiere die deutschen Behörden etenfalls in einen Irrtum versetzt worden, veshalb es allein bei den Angeklagten gelegen hate, die belgischen Lieferanten scharf zu überwachen. Bei der Yürdigung dieser Verpflichtung hätte die Strafkamner nach Ansicht der Revisionsführerin tei gegetener Sachlage aber einen strengeren Mafßstab anlegen müssen.
Die Revision übersieht, daß das Urteil eine Kenntnis der Angeklagten von den Fälschungen nicht festgestellt hat. Nach den Feststellungen wußten die Angeklagten bei der Frankreich- und Hollandausschreikung nur, daß die gesamte Ware aus Belgien kam (Bl. 24 und 28 UA).
Aber auch wenn die Angeklagten von der Fälschung der
Ursprungszeugnisse Kenntnis gehabt hätten, wäre das nur ein Beweis dafür gewesen, daß sie von der Herkunft des Schmalzes aus Belgien wußten, was die Strafkammer ohnedies festgestellt hat. Die Kenntnis von
den Fälschungen läßt dagegen allein keinen Schluß
auf die Güte und Beschaffenheit der Ware zus Denn die Angeklagten konnten, wie das Urteil rechtlich unangreifbar ausführt, annehmen, daß das land Belgien
auf Grund seiner damals harten Währung in der Iage war, auch große Mengen guten Schmalzes aus Übersee einzuführen. Das Landgericht konnte daher ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die Angeklagten allein auf Grund der Tatsache, daß das Schmalz aus Belgien kam, keinen Verdacht schöpfen mußten. Ebensowenig mußte das Lendgericht zu der Überzeugung gelangen, daß die Ange-
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klagten, selbst wenn sie Kenntnis von den Fälschungen gehabt haben sollten, auch gewußt haben, daß das Schmalz im Ausland nicht überprüft worden ist. Eine Überprüfung hütte dann zwar nicht durch französische oder holländische Beamte stattgefunden haken können, wohl aber durch belgische. Daß eine telgische Prüfung weniger zuverläisrig sei und dic Angeklagten zu erhöhter Sorgfalt verpflichte, trauchte die Strafkammer ater nicht anzunehmen, da die Außenhandelsstelle selbst auch Schnalzeinfuhren aus Belgien ausgeschrieben hat.
Die Ansicht des Tatrichters, die Angeklagten hätten bei dieser Sachlage ihren Pflichten als ordentliche Kaufleute genügt, ist übrigens auch und vor allem bei rückechauender Betrachtung all der Maßnahmen, die sie getroffen haben, um sicher zu gehen, daß das von ihnen eingeführte Schmalz einwandfrei und für den menschlichen Genuß tauglich sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angeklagten haben sich nicht damit begnügt, daß das Schmalz von den Untersuchungsstellen des Zolls, vom chemischen Untersuchungsamt am Sitz ihrer Geschäftsniederlassung und von den Prüfern der amtlichen Einfuhr- und Vorratsstelle untersucht worden war, sie haben vielmehr auch von sich aus noch Schritte unternommen, um Klarheit hinsichtlich der Gerüchte über die schlechte Beschaffenheit des Schmalzes zu erlangen, indem sie die eingeführte Ware stichprobenvweise untersuchen ließen, die Bundesregierung um Hilfe durch Abschluß eines Abkommens mit dem Ausland angingen und tei Beanstandungen die Ware ohne weiteres zurücknahmen und erneut untersuchen ließen. Wenn das Landgericht bei dieser Sachlage glaubte, ein schuldhaftes Verhalten
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der Angeklagten nicht feststellen zu können, so liegt hierin kein Rechtsfehler.
e) Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge äer Staatsanwaltschaft, die Urteilsgründe liefen jegliche Ausführungen darüber vermissen, ob und in welchen Umfang die Angeklagten an dem Gebzauch.. der gefälschten Urkunden beteiligt waren, kann keinen Erfolg haben. Die Beschwerdeführerin läßt hierbei außer acht, daß ein solcher Vorgang - Gebrauchmachen von einer gefälschten Urbunde - nicht zu dem geschichtlichen Ereignis gchörte, das Gegenstand des Verfahrens war. Weder in der Anklareschrift noch im Eröffnungsteschluß var von einem Vergchen gemäß © 267 StGB die Rede. Auch die darin entheltene Tatechilderung (88 200 Abs. 1 und 207 Abs. 1 StPO) umfaßt nicht den Vorgang eines Getrauchmachens von einer gefälschten Urkunde, sondern nur die unzulässige Kinfuhr von Vermögenswerten in die Bundesrenputlik, das Inverkehrbringen verdorkener Lebensmittel und das Erschleichen von Einkaufsermächtigungen sowie von Einfuhrund Zahlungstewilligungen durch Vorlage sog. Luftofferten bei der Außenhandelsestelle in Frankfurt und - möglicherweise -— durch Ausnutzen fremder Ermächtigungen und Bewilligungen. Zu dieser Tat im Sinne des § 264 StPO gehörte ein Vorlegen der gefälschten Ursprungszeugnisse kei den Landeszentraltanken nicht mehr. Die Strafkammer hätte deshalb die Angeklagten auf Grund des festgestellten Sachverhalts nicht wegen eines Vergehens gemaß § 267 StGB bestrafen können, vielmehr hätte es einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO beäurft.
f) Dasselbe gilt für die Rüge, das Landgericht habe nicht geprüft, ob bezüglich der Angeklagten Rep
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und Fi der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz rechtfertige. Diesen Angeklagten war ein Verstoß gesen Bestimmungen des Lebensmittelrechts deshalb zur Last gelegt worden, weil sie unzulässig tehandeltes Schmalz, also ein verfälschtes Lebensmittel, eingeführt haten sollen, Der ihnen von der Revision nunmehr gemachte Vorwurf, sie hätten verdaorbene Letensmittel in den Verkehr getracht, tezog sich jedoch nicht mehr auf die eingeführte Ware, sondern auf solche Schmalzmengen, die die Angeklagten auf Beanstandungen hin zurückgenommen und dann sofort wieder verkauft haben. Dieser Vorgang ist weder von der Anklageschrift noch von dem Erüffnungsbeschluß umfaßt.
g) Mit Recht beanstandet die Revision der Staatsansvaltschaft jedoch, daß das Landgericht bei der durch den Angeklagten WB tegangenen Zollhinterziehung nicht geprüft hat, ob sie gewertsmäßig im Sinne des § 401 b AkgO begangen worden ist. Nach den Feststellungen hat dieser Angeklagte die Abfertigung von Schmalz im Zollsicherungsverkehr keantragt und eine Menge von 1 800 kg, die sich auf 10 Fässer verteilte, entgegen der erteilten Auflage kalt atpacken lassen, weshalt die Ermäßigung des Zollsatzes wegfiel. Lie Hinterziehung erstreckte sich auf die letzten drei konate des Jahres 1955, so daß genügend Anlaß bestanden hätte, die Frage der Gewerbsmäßigkeit zu prüfen. Das Urteil gegen den Angeklagten BR var deshalt aus diesem Grunde aufsuheben.
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h) Die weitergehende Revision der Stastsanwaltschatt gegen diesen Angeklagten und gegen die übrigen Angeklagten war dagegen als unbegründet zu verwerfen. Soweit die Strafkammer das Verfahren gegen die Angehat, hätte sie freisnurechen müssen (BGHSt 6, 375). Der Senat nußte dies berichtigen.
IV. Revisionen der Überfinanzgdirektionen
Auf die Revisionsangriffe der Oberfinanzdirektionen braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Nach Inkrafttreten des Außenwirtechaftsgesetzes ist nämlich die Rechtsgrundlage für die Nebenklägerstellung der Oberfinanzdircktionen weggefallen. Die Vorschrift des © 20 WiStG 1954 ist nach § 47 Abs. I Nr. 6 AWG nicht mehr anwendbar. Damit hat auch die die Nebenklägerstellung der Verwaltungsbehörden begründende Vorschrift dus § 54 #iStG 1952, deren Weitergeltung bei Devisenverstößen durch § 20 WiStG 1954 ausgesprochen wurde, keine Geltung mehr. Das Außenwirtschaftsgesetz sieht die Tetenklage Tür die Verwaltungstehörden nicht mehr vor (§ 43 AWG). Neues Verfahrensrecht wirkt mangels anderweitiger Übergangsregelung auch auf solche schwebenden Verfahren ein, die durch ein Rechtsmittel der damals noch hierzu befugten früheren Nebenklägerinnen züstande gekommen sind. Die Revisionen der Oberfinanzäirektionen mußten deshalb für erledigt erklärt werden. Eine Einstellung des Verfahrens entsprechend §§ 393 Ats. 1,
397 StPO konnte nicht erfolgen, 6a über das inhaltlich sleiche Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sachlich entschieden werden mußte.
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V. Revision des Hauptzollamts_Hage
u. rn | ng = Pe
Die Revision des Hauptzollamts Hagen ist auf Grund der Snchrüge begründet, wie sich aus den Ausführungen unter III 2, & ergibt. Auf diese Darlegungen wird verwiesen.
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer - worauf die Revision des Hauptzollamts mit Recht hinweist -— beachten müssen, daß der Zeuge EB kein Auskunftsverweigerunssrecht gemäß § 55 StPO hat, da die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bei ihm wegen eines etwa von ihm im Jahre 1955 begangenen Steuervergehens infolge Strafverfolgungsverjährung zweifellos nicht mehr besteht (vgl. BGHSt 9, 35 und BGH 5 StR 503/57 vom 14. Januar 1958 bei Dallinger MDR 1958, 141). Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung zweckmäßigerweise, sofern es hierauf noch ankommt, auch einen Sachverständigen zu Rate ziehen, wenn sie aus eigener Sachkunde nicht beurteilen kann, ob es möglich ist, daß ganze Licferungen auch bei weicher Beschaffenheit kalt abgepackt werden können.
kotberg Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiten.
Rotberg