Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 108
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 192
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.06.2002 – 2 BvF 4/98Übertragung aller Bundesaufgaben von der Oberfinanzdirektion eines Landes auf die Oberfinanzdirektion eines anderen Landes durch Rechtsverordnung des BundesZitiert von 14
- BVerfG, 21.10.1971 – 2 BvL 6/69, 2 BvL 15/70, 2 BvL 20/70, 2 BvL 21/70, 2 BvL 46/71Verwaltung der Beförderungsteuer (Finanzämter)Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 21.02.2008 – 6 K 2136/07Zitiert von 1
- BFH, 09.05.2025 – IX R 1/24Anspruch auf Informationszugang in die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden UnterlagenZitiert von 6
- BSG, 29.06.2000 – B 4 RA 57/98 RRentenversicherung: Voraussetzungen der Erstattung von Pflichtbeiträgen bei Nichtausübung des Abzugsrechts durch den Arbeitgeber KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- BVerfG, 22.11.1951 – PBvV 1/51Gutachten des Plenums betr. Gesetz zur Durchführung von Art. 108 Abs. 2 GG
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 28.10.2025 – 12 K 225/23
- FG Münster, 29.08.2025 – 4 K 258/25
- FG Schleswig, 03.06.2025 – 3 K 47/23
192 Entscheidungen zu Art 108 GG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 108 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/108#abs-1 (1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/108#abs-2 (2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/108#abs-3 (3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/108#abs-4 (4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/GG/108#abs-4a (4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/108#abs-5 (5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GG/108#abs-6 (6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GG/108#abs-7 (7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.