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BGH Entscheidung vom 02.04.1958 – 2 StR 100/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2265 020

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gogen

den Kraftfahrer lolfgeng N EB au: sn. geboren am ED 927 in xp,

- Sachbezeichnung: IP -

wegen Abgabenhinterziehung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 2. April 1958 in der Sitzung vom 14. Mai 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Henges als beisiizende Richver, Bundesanwalt aD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. Juli 1957, soweit es ihn und die Niteangeklagten Heinrich und

Katharina betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfange zu nouer Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-02/2-str-100-58#rd_2

Der Angeklagte ist. zusammen mit den Eheleuten >, die das Urteil nicht angefochten haben, wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher und gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen zu vier Monaten Gefängnis, 200,- DM Geldstrafe und 14.544,- DM Wertersatzstrafe, auf die 1.056,- DM gegen andero Personen festgesetz'ie Wertereatzsirafen anzurechnen sind und für die außer nn) und dessen Ehefrau ein Mitverurteilter CB, dieser in beschränkter Höhe, mithaften, verurveilt worden. Seine Revision erhebt eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte von Mai bis Ende Dezomber 1955 als Beifährer suf dem von TB geführten Lestzug nach Berlin. Seit Juni 1955 kaufte T im Beiscin des Boschwerdeführers in einer Tankstelle an der Magdeburger Börde gegen Bezehlung in Diark-West "amorikanische Zigaretten" und zwar im ganzen 172.000 Stück, die er im lestzug und zwar meisteus in der gemeinsemen Schlafkabine verstaute, nach der Bundesrepublik mitnahm und dort durch seine Ehefrau verkaufte. HD seinerseits führte zwecks eigenen Weiterverkaufs in derselben Woiso 20.000 "amerikanische Zigaretten" aus der sowjetisch besotzton Zone in das Bundesgebiet ein und veräußerie sie; außerdem erwarb > noch einige Packungen der den nn) gehörigen Zigaretion von dessen ühefrau.

I. Verfahrensrüge.

Dar Angeklagte macht geltend, er sei insoweit für eine nicht vom Eröffnungsbeschluß erfaßte Tat verurteilt worden, als das Urteil ihn einer bis Ende Dezember 1955 fortgesetzten Handlung schuldig befindet, während Anklage

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und Eröffnungsbeschluß ihm nur eine bis 7. Dezember 1955 ) begangene Tat vorwerfen. In der Tat spricht der Eröffnungsbeschluß nur von einer vom 14. Kai bis 7. Dezember 1955 begangenen Tat; die Anklago führt aus, daß die Fahrten nach Berlin durch einen am 7. Dezember 1955 erlitienen | Unfall endeten und daß der Angoklagte darauf aus den Diensten dor Firma T@P eusschica. Es handelt sich abor „ im Urteil nur um eine ungenaue Zeitangabe; dafür, daß der Angeklagte einor nach dem 7. Dezember 1955 begangenen strafbaren Handlung schuldig befunden wordon sci, ist kein Arhalt gegeben, auch nicht dafür, daß, wio die Revision behauptet, die enge der eingeschmuggelten Zigareiton nach Fahrtwochen berechnet worden sci.

1. Bezüglich der von den Angeklagten N und Heinrich TBB aus der sowjetisch besetzten Zone in die Bundesrenublik verbrachten Zigeretten bestehen theoretisch folgende Herkunftismöglichkeiten:

N IT. Sachrüge.

a) Die Zigaretten waren aus inländischem Tabak hergestellt.

In diesem Fall waren sie nicht zollpflichtig, mußten &eber beim Verbringen über dic Zonengrenze nach % 1 Intersonenhandelsvororädnung vom 18. Juli 1951 gestellt und versiouorti werden. Nach den bisherigen Feststellungen hat das Landgericht zwar angenommen, daß es sich um Zigaretten ausländischer Herkunft handelt; die $ivafkemner wird Gelegonheit zur Nachvurüfung in dieser Hinsicht haben. Dem Senat ist von Berliner Gerichten bekannt, daß sio die Herstellung von Zigaretien mit amerikanischer Aufmachung aus deutschen Tabak in der sowjetisch besetzten Zone zwecks Verkaufs in die Bundesrepublik als gerichtskundig ansehen.

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b) Die Zigaretten waren aus auslänäischem Tabak hergestellt.

aa) Der Tabak war bei der Einfuhr in die sowjetisch

bb)

cc)

besetzte Zone verzollt worden. In diesem Fall enistend, da Gesamtdeutschland ein einheitliches Zollgebiet bildet, boi der Verbringung in die Bundesrepublik keine neue Zollpflicht (vgl. Erlaß des BFM III A/5 - 0 3041/10/57 vom 20. kärz 1.957):

Das Landgericht hat diese Möglichkeit jedoch angesichts des niedrigen Preises ersichtlich ausgeschlossen.

Die Zigaretten waren in die sowjetisch besetzte Zone eingeführt, aber 'nicht verzollt worden, weil die Regierung der sog. Deutschen Demokratischen Republik Zollfreiheit gewährt hatte. Von dieser Möglichkeit ist das Landgericht ausgegangen. In diesen Falle waren dio Zigaretten boim Verbringen in die Bundesrepublik zu verzollen (BGHSt 4, 248).

Die Zigaretten waren ohne Wissen der Behörden der sowjetisch besotzten Zone in dicse hineingeschmuggelt worden. Dann war bereits bei dieser Einfuhr Zollhinterzichung begangen worden; die Ware war beim Einzelhändler, von dem Tg und Heinrich TE sie erwarben, aber bereits zur Ruhe gekommen. Diese Angeklagten haben dann möglicherweise Zollhehlerei begangen. Weil diese Köglichkeit nicht erörtert und nicht eusgeschlossen worden ist, muß das Urteil aufgehoben werden. Die Aufhebung muß sich auf boide Angeklagten iD erstrecken (§ 357 StPO), da auch bei ihnen aöglicherweise zu Unrecht Zollhinterziehung ange-

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no:men worden ist; hinsichtlich der Ehefrau ) wird bei der neuen Entscheidung ferner zu prüfen sein, ob die Zigarotten nicht selbst dann, weun Heinrich TED una 1 erst veim Verbringen in die Bundesrcepublik Zoll hinterzogen haben, bei ihnen zur Ruha gekommen waren, Dann käme für Katharina n nur Zollhehlerei in Frage. Unter Umständen wird dis Strafkarmer mangels erschöpfendor Aufklärungsmöglichkeiten dic Frage der .wahldousigen Verurteilung zu prüfen haben.

2. Die Feststellungen reichen nicht aus für die Annahme von Kittäterschaft zwischen den Angeklagten NPD una Heinrich a) und für dio Abgrenzung des Schuldunfarges. Dom Urteil ist nur zu entnehmen, daß rg> bei dem Ankauf von Zisaretten durch‘ . in hagdeburg zugegen war, daß er sie mit > auf den Lastzug auflud und in das Bundesgebiet verbrachte, Dis weiteren Ausführungen, BD habe nicht lediglich mit dam willen, nn) zu helfen, sondern ihn zu unterstützen senandelt, sind unverständlich, da "helfen!" und "unterstützen" gleichbedeutende Begriffe sind. Was das Landgericht zur 3egründung der Kitiäterschaft anführt, kann ebenso,

jı bei Berücksichtigung des Angestelltenverhältnisses, in Asın WED zu DD stand, cher für einen blossen Gekilfenwillen und den Longel der Tathorrschaft herangezogen werder. Dia Urteil ist nichts darüber zu entnehmen, ob FB, zoweit cs sich um die von > geschmuggelten Waren handelt, irgendwelchen Zinfluß auf Zeit, Umfang, Ausllihrungsart

der Tat nehmen konnte und genommen hat, ob er irgenäwie

an den Vorteilen der Tat teilhahon sollte und teilgehabt bat. Auf den ähnlich liegenden Fall der Entscheidung des

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Bundesgerichtshofs 5 StR 183/54 vom 15. Juni 1954 = IM

(6) § 47 StGB wird hingewiesen. Auch insoweit ist die Aufhobung des Urteils auf Heinrich a] zu erstrecken

(Belist 11, 18).

3, Das Landgericht wird bei der neuen Verhandlung Gelegeuheit haben festzustellen, wann N erstzalig den ntschluß faßte, auf eigene Rechnung Zigaretten anzukanfen und zu schmuggeln. Nur wenn dicsor £ntschlu3 bereits bei der ersten kitwirkung am Schnuggeln des 1 scfaßt wurde, wird man von einem Gesamtvorsatz sprechen können, der 80- wohl diese Mitwirkung wie auch das Schmuggeln auf eigene Rechnung umfaßte.

4. Handelte N dis zum eigenen Ankauf von Zigaretten nur als Gehilfe des m} so ist zu prüfen, ob er die Jeihilfe seines Vorteils wegen beging, weil nur dann nach

§ 398 AbgO diesolbo Strafdrohung wie für die Abgabenhinterzicohung selbst gilt, während andornfalls Strafermäßigung nach § 5 49, 44 StGB möglich ist. Auch in diesem Zusammen: hang iet wesentlich, wann er den Entschluß zu eigenem Schmuggel gefaßt hat; von diesom Zeitpunkt an mag er :dem

ii ) geholfen haben, weil er als Gegenleistung auf dessen Hilfe recknete, alceo zwecks eigenen Vorteils.

5e Schließlich wird zu beachten sein, daß Zuwiderhandlungen gegen das Vorbrauchsstouergecetz i.V. mit don Tabaksteuergesotz und der Interzonenhandelsvcroränung vom

18. Juli 1951 (36B1 I, 463) dadurch begangen sein dürften,

daß TG una Hoinrich ED ie Zigaretten nicht an der Zonengrenze gestellt und versteuert haben. Für die Verbrauchssteuer ist äie Zonengrenze auch Steuergrenze. Des ist ausärücklich zwar erst im Verbrauchsstoueränderungsgeretz vom

10. Oktober 1957 (BGB1 I, 1704) ausgesprochen worden; diesen dasstz hat aber lcdiglich eine für die Steuergesetzgabung

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auf Grund der gebietsmäßig bestehenden Steuerhoheit bereits vorhandene Rechtslage em Wortlaut des Gesatzes angepasst (BGH Urt. 5 StR 503/57 vom 14. Januar 1958).

6. Die Annahme von Devisonvergehen ist nach den bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden, da die Allgemeine Genehmigung Nr. 12/49 (8. Neufassung) vom 10. Februar 1955 (B.Anz,

Yr. 31 vom 15. Februar 1955) und die am 1. Seotember 1955 in Kraft getretene Neufassung von 20. August 1955 dio Verwendung von deutschem Bundesgeld außerhalb des Bundesgebicts nur für Reisekosten und den Erwerb üblicher persönlicher Habe gestattet. u

Baldus Busch Scharpenssel Dr. Schalscha . Menges