Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 01.12.1964 – 5 StR 457/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BZZ,

2270 06€ StR 457/64 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Günther AED aus zum

geboren am EEE 1907 ir. Le (EEE » - Sachbezeichnung: KEED (“Wi u.a. -

wegen Steuerhehlerei u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Schmidt Siemer Dr.Börker Kersting

‚als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof NED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten AdBwira das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17.April 1961, soweit

es den Beschwerdeführer betrifft, samt den Fest-

stellungen aufgehoben, soweit es 700 DM Verwertungserlös eingezogen und Wertersatzstrafen verhängt hat.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht

zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechts-

mittels zu entscheiden hat.

. = Von Rechts wegen. -

in

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Gründe§

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg.

: Wie die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergeben hat, enthält das Urteil nach der Rechtslage am Tage der Hauptverhandlung keinerlei Rechtsfehler zum

Nachteil des Beschwerdeführers. Derartige Fehler kann auch der Einzelvortrag der Revision nicht aufdecken,

1. Was zunächst den äußeren Tatbestand der Steuerhehlerei und der Steuerhinterziehung anlangt, so wendet sich die Revision gegen ‘die den Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegende. Ansicht des Landgerichts, daß auch schon vor der Änderung der §§ 2, 151, 154 BranntwMonG durch Art.1 Abschnitt 5 des Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 10.0ktober 1957 (BGBl 1,1704) spätestens ab 1.April 1950 die Branntweineinfuhr aus dem sowjetisch besetzten Gebiet unter das Branntweinmonopolgesetz falle. 0

Wie die Revision Selbst vorträgt, steht die Auffassung der Strafkammer jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 5 StR 503/57 vom 10.Januar 1958 = 212 1958,82; 5 StR 395/60 vom 11.April 1961). Insbesondere in dem angeführten Urteil des Senats vom 11.April 1961 hat sich dieser auch mit den jetzt von der Revision vorgetragenen Bedenken auseinandergesetzt und: diese für unbegründet erklärt. Er verbleibt auch. bei erneuter Prüfung bei seiner Ansicht, j

2. Auch zur inneren Tatseite sind keine Rechtsfehler ersichtlich. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf das Urteil 5 StR 583/62 vom 5.Februar 1963. Diese Entscheidung befaßt sich mit der fahrlässigen Monopolausgleichsverkürzung-Hier hat die Strafkammer aber ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Beschwerdeführer, der mit allen Fragen des

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Interzonenhandels vertraut war (UA S.9) und auch in beiden Fällen wußte, daß bei der (unerlaubten) Einfuhr des Branntweins Steuern zu entrichten waren, "die irgendwie mit dem Branntweinmonopol zusammenhingen" (UA S.34,36), vorsätzlich gehandelt hat. u i u

3. Auch die Verurteilung wegen einer (tateinheitlich begangenen) Devisenstraftat und die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden. Der Senat hätte die Revision daher gemäß § 349 Abs.2 StPO verwerfen können, wenn nicht folgendes von Amts wegen zu berücksichtigen wäre:

Die zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht für Einziehung und Wertersatz maßgebenden Bestimmungen der 88 401 und 414 AbgO sind durch Artikel 17 Nr.16 und 17 des Steueränderungsgesetzes 1961 (BGBl 1,981,996) mit Wirkung ab 21.Juli 1961 geändert worden. An ihre Stelle sind der neugefaßte § 414 und der neueingefügte § 414a AbgO getreten, die nunmehr gemäß § 2 Abs.2 Satz 2 StGB als mildere Vorschriften anzuwenden sind. Da nach diesen Bestimmungen Ermessensentscheidungen zu treffen sind, müssen diese in aller Regel und auch im vorliegenden Falle dem Tatrichter vorbehalten bleiben. Soweit über die Einziehung des Verwertungserlöses und die Wertersatzstrafen zu befinden ist, war die Sache daher an das Landgericht zurückzuverweisen, das in diesem Zusammenhange auf BGHSt 16,282, 291 ff hingewiesen wird.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

AH

Es wird sich empfehlen, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den Schuldspruch betreffen, zu verlesen. In dem neuen Urteil können sie jedoch als bekannt vorausgeeetzt werden.

Sarstedt Schmidt. Siemer | Börker . Kersting