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BGH Entscheidung vom 24.09.1957 – 1 StR 532/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz: § 49 Abs. 1, § 77 Abs. 1 GVG

Rechtssatzs Fällt ein Hauptschöffe für eine einzelne Sitzung aus, so wird er stets durch einen Hilfsschöffen ersetzt; die Auslosung eines anderen Hauptschöffen

an seiner Stelle ist unzulässig.

Aktenzeichens 1 StR 53/56. | . rt. des BGH vom 24. September 1957 16 Kartsrühe

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In der Strafsache

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ı Lands Dichisrat und en Reck vsanva U Theodor

RB ; | den Zrüheren Gerichtsrelerendar Dieter U Rus

vVeH Untreue u. 3-

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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 24. September 1957, an der teilgenommen habens f Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. hengsberger . als beisitzende Richter, Oberstaatsanu valt beim Bundesge: »ichtshof — als Vertreier der Bundesanwaltschaft, Justiz zangestel lter ED als Ür kundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 1956 wird je mit den Feststellungen aufgehoben . 1: auf die Revisionen der Angeklagten DEE >: Sn a) im Falle Unterhaltsbeihilfe im Strafausspruch; b) soweit die Angeklagten im übrigen verurteilt sind, in vollem Unfange;

2; auf die Revision Ges Angeklagten TB ferner, scveit der Hitangeklagte Kr pwegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen, davon ir einen Falle in Tatein-

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beit mit Unterschlagung verurteilt worden ist und

in Ausenruch Uher die ihn betreffende Gesamtstrafe.

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In Umfnnge der Aufhebung wird dis Sache zu neuer Ver-

die Rechtsmittel, an das Lendgericht üickverwiesen.

Im übrigen (zum Pall Unterhaltsbeihilfe) wird die Revision Ges Angeklagten Pfr verworfen.

‚Von Rechts wegen

Der Angeklagte CD ist wegen drei Vergehen der Untreue, in zwei Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, sowie wegen Gebührenüberhebung und Beihilfe zum Betrug, der Angeklagte KW ist wegen Untreue, Betrugs und Hehlerei, ferner wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen und wegen

Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Unter-- schlagung verurteilt worden. Im übrigen sind beide Beschwerdeführer sreiconprochen. worden.

Die Angeklagten fechten mit der Revision ihre Verurteilang an, der Ängeklagte KB lie wegen Betruges jedoch nur zum Strafmaß. Das ist in der Revisionsrechtfertigungsschrift ausdrücklich erkiärt. Die gegenteilige Ausführung des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat am 12. Juli 1957 kaun daher nicht beachtet werden.

Verfehrensrünen:

I. 28x A ‚ngeklagte ER:

) Keine der zahlreichen Aufklärungsrügen ist vor-

ensitkanitie ausgeführt (Beast 2, 168).

2.) Die Rüge einer Verletzung des § 19 StPO äurch Nichtvereidigung des Sach verständigen Feißkohl betrifft nicht. den Fall Ger Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug, in dem allein der Schuldspruch aufrechterhalten wird; sie kann daher auf sich beruhen. | |

üsgen, daß die Zeugin illWicht vereidigt sen der äurch den beauftragten Richter ver-

DD und SB nicht Hätien in.cer Haust-

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x verlesen werden dürfen, hat der Verteidiger

ä SB :: üer Verhandiung vor dem Senat am 12. Juli

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2.) Unbegründet ist äie Rüge der Unzuständigkeit der

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Strefkammer. Die Vorschriften des § 24 Ats. i Er. 2 GVG und des § 74 Abs. 41 GVG sind nicht verfassungswidrig, soweit sie es der Staxtsanwaltschaft überlassen, nach ihrem Er-

wessen wegen der Bedeutung des Einzelfalles Anklage zum Landgericht zu erheben (BGHSt 9, 367).

5-.! Dagezen greift die Rüge durch, daß das Gericht in der Hauptverhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

8) Zwar geht die Meinung der Revision fehl, "nach dem Geschäftsverteilungsplan" des Jandgerichts Karlsruhe für das Jahr 1956 seien Landgerichtsrat Erg und Gerichts-Sp@Wvor Gerichtsassessor SCHE Verufen ran der Hauptverhanälung mitgewirkt hat. ‚Die

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a [p)

Geschäfte innerhalb der Kammer zu ver teilen, ist Sache des Vorsitze enden, nicht des. vom Präsidium aufgestellten Ge-.,

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schä art sverieilungsplanes (§ 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1, § 69

| b) Tatsächli ch wärichtig ist die Behauptung, es sei nicat geprüft worden, ob die (für frühere Sitzungstage anerkannte) Verhinderung der für den 15. Hai 1956 und die fol-. senden Tage der Hauptverhandlung ursprünglich berufenen Hauptschöffen Ludwig NE uni ?ius Ko Tortnestanden habe; sie sei inzwis schen weggefallen. Der Vorsitzende der Strafkammer hat nach seiner dienstlichen Äußerung, als sich FE auf die Ladung zum 15. Mai 1956 hin mit fortcanernder dienstlicher Verhinderuns entschuldigte, den Hinderungssrund "anerkannt" (§ 54 Abs: 1, § 77 Abs. 3 GVG).

Bi — — jake krankheitshalber von der Schöffenliste

überhaupt gestrichen worden. Daß dies durch gemeinsamen Beschluß der beteiligten Strafkasmervorsitzenden anstatt

en n Sandgorlehbeprl. sidenten geschah, rügt die Revision

=:

ii BydW 1957, 1118 Nr. 17, zum Abdruck ferner vorge-

sehen in EGHST 19, 252),

c) Zweifelhaft ist aber schon, ob der Betriebsschlosser Josef DB (Nr. 3 der Hilfsschöffenliste) oder ob nicht vielmehr der Buchprüfer Eril gm (ir. 50 dieser Liste) an Stelle des verhindierten Hauptschöffen Dr A) zur Mitwirkung in der liauptverhandlung berufen war. Allerdings hatte auch Emil VB sich mit Gienstlicher Unabkömmlichkeit entschuldigt, wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dienstlich erklärt hat. Weder seiner noch der Äußerung des Vorsitzenden ist jedoch zu entnehmen, ob dieser den Intschuldigungsgrunä geprüft, für stichhaltig befunden und daraufhin die Ladung des Betriebsschlossers BfffBenseoränet, oder ob der Geschäftsstellenbeante vorschriftswi ärig (§ 54 Abs. 1; 8 77 Abs. 3 GVE) aus eigener Entschließung und selbständig sehandelt hat. Der Vorgang ist nicht aktenkundig (§ 54 Abs. 3 GYG).

a) Ke inesfalls ent spricht jedoch dem Gesetz die Einberufung des Angestellten Dietrich Erg, eines Hauptschöffen, zu der Si itzung. Wie Pius Ro var auch der an seiner Stelle auf die Hauptschöffenliste gesetzte erste Hilfsschöffe Armand An krankheitshalber von dieser wieder gestrichen worden. Für ihn trat der zweite Hilfsschöffe Kari a 3 — EB :1: tzupischöfte ein (RGSt 65, 3195 ECHSt 6, 117): Dieser entschuldigte sich von der Sitzung mit beruflicher Unabkönmlichkeit. Der Vorsitzende erkannte den Hinderungssgrund an. Weil er befürchtete, es werde für die auf nahezu vier Wochen Dauer berechnete Sitzung "nicht leicht ein Hilfsschöfte gefunden werden" können, beaufiragte er den Geschäfts-

stellehbcamten. le - sämtlich am Sitz des Landgerichts wohnenden - Eillsschöffen "der Reihe nach persönlich oder wonözlich I rıysündlich zu beflragen, ob sie an dieser Sitzung

teilnehmen könnten". Der Beante entledigte sich des Auftrags nit dem Erfolg, daß ihm nach seiner dienstl

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So Außerung "alle noch auf der Liste stehenden Hilfaschöffen

zubkaft versicherten", sie seien "unmöglich für fast vier Wochen abkönmmlich". Er meldete dieses Ergebnis den Vorsitzen-

den und wies ihm eine Liste darüber vor. Der Vorsitzende loste nunmehr, weil nach seiner lHeinung - außer dem schon für den Hauptischöffen „Dam © "ner "Senen Betriebsschlosser Josef EP - Hilfsschöffen nicht mehr zur Verfügung stan-

den, aus den Hauptschöffen den kngestellten Dietrich Er»

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wer unzulässig. Außer in den Fällen der $$. 45, 48 und

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-24/1-str-532-56#rd_17

De 77 GVYG Zindet keine Auslosung von Hauptschöffen statt. Vielmehr ist, wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung an-. derer als der zunächst berufenen Schöf ffen erforderlich wird,

tige Ergänzung ausnahmslos und in jeden Falle

der Zahl der Kilfsschöffen zu entnehmen (RG JW 1933, 1599 Wr, 21). Hierbei ist derjenige Hilfsschöffe, der nach der Hilfsschöffenliste an der Reihe ist, in gehöriger Form zur Sitzung einzuberufen (§§ 77, 49 Abs. 1, § 46 Abs. 1 GVE; RGS+ 63, 5309; BGES+ 5, 73). Daran fehlt es hier.

Die formlose allgemeine Erkundigung, welcher der

überhaupt auf der Liste stehenden Hilfsschöffen an der

Sitzung "ieilneimen könne", vermag sie nicht zu ersetzen;

denn damit war kein gesetzmäßiges Verfehr geübt. Es gibt auch den Zweifel Raum, ob öle ns1foschölten der bloßen

#rage des Geschäöftsstellenbeanten, "ob sie an der Sitzung veilneimen könnten", ve vpflichtende Bedeutung beilegten oder ob sie sie etwa Gdahin mißverstandsen, als stünde die Mitwirkung

in der Sitzung in ihren Frnuessen. Erst die fürmliche Ladung

»flichtung in ihrer vollen Tragweite erke Nicht selten verflüchtigen sich unter ihrem

1äßt den einberufenen Tilfsschöffen seine gesetzliche Verine

en (§ 56 GVG). Eindruck vorher für gewichtig gehaltene Hinderungsgründe. Erst recht vermag Ger Vorsitzende nur bei einer derart bestinnten Ladung sachgemäß zu beurteilen, ob etwa vorgebrachte Hinderungsgründe so triftig sind, daß der einberufene Schöffe von der Dienstleistung zu befreien ist (§ 54 GVG). Bei solcher Gesstzeshandhebung hätte der Vorsitzende -da keine l!iöglichkeit mehr bestand, den ursprünglich berufenen Hauptschöffen Korl Au auf den \eg des Tausches zu verweisen (§ 47 GV&E) - doch durch eine Maßnahme nach § 54 Abs. 2 GVG die ordnunzsmäßige Besetzung der Strafkammer sichern können:

Das Urteil muß demnach schon wegen nicht vorschrifts-

näißiger Besetzung der Strafkanmer aufgehoben werden (§ 338 Kr. 1 8tP0). Die Aufhebung bleibt aber auf den Angekl agten KB in Rakmen seines Kevisi onsamtrags beschrä init, weil

nur er jene Verfahrensrüge ‚erhoben hats

Bachrüges 8

Ro Eremägeld.

Die Strafkamner hat Tandgerichteret an und seinen früheren litarbeiter Kb wegen Lortgesstzter. Untreue, den ehemaligen Bürovorsteher Zr ;egen Beihilfe dazu

1

n verurteilt. Das Urteil hat insoweit keinen Bestand,

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt zwar dung des § 266 StGB. Sowohl der Ver-

an sich dle Anwen b ägen, die der Angeklagte in seiner t

brauon von Geld! 215 Rechtsanwalt für seine Auftraggeber

atte. wie das Verschweigen oder Ableugnen saeiten els auch dıe Puldung einer überaus mangelrlsi Überblick über den jeweiligen Tremdgeliwöhrenden Buchführung enthält einwandfrei die nfalls des Treubruchststbestandes (RESt 75,

33 Vergeblich wendet die Revision ein, es sei für üle verbrauchten Beträge stets "Deckung" vorhanden gewesen, beils durch Wieseinnahmen und Bankguthaben in Berlin, teils durch Köglichkeiten der Darlehens aufnahme, Das eine ist neu und daher im Revisionsrechtszug unbeacht-

; ich (§ 337 StPO), das andere strafrechtlich überhaupt unerbeblich, Nur bei stetem Fereithalten zur Auszahlung sofort

x

verfügbarer Bevräge enthält die Verfügung über ? Tremies Geld keinen Nachteil im si inne des § 266 StGB (RES 5373, 283, 285 f}.

Im einzelnen ergeben sich jedoch fol gende Beanstani Schuldumfang, die zur ‚Aufhebung

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er 3.) Soneie dns. Tandger richt die Untr euchanälung. des. auc von F Fromdgeld sieht, führt ve Hsbe das Gelä "verhittels der von ibm

es aus, der A

unterzeichneten Bankschecksn verkreu ht. Vamit steht nicht

im Einklang, daß na ch einer anderen Urteilsst elle uch Kon :&urch Unte: rzeichnung von Schecks an der Aus Schöpfung und

den Überziehungen des Benkkontos bese eiligtt war.

Allerdings hat das Landgericht a — | und zu als Hittäter verurteilt.Mess Annahme begegnet &ber rechtlichen Bedenken islehe unter & Ii}, Daher kenn der Verbrauch EB: : Ser üner das Bankkonto auch "Ein- und Auszahlungen Zwecke laufen ließ", FEW nicht onne weiteres

zangs und die Hitteilung späterer als Ger zuireflTen-

li

2. Den Verbrauch der Fremdgelder hat die Strafkeımer in den der Verurteilung zugrunde liegenden 4i Fällen allgemein dadurch für erwiesen gehalten, deß TB -wischen gem Bingang und der Weiterleitung der kinzelbeträge sein Bankkonto überzog. Das ist nicht schlüssig. Es ist nicht berücksichtigt, cb das Postscheckkonto unä die Barkasse verfügbare Bestände aufwies; jedenfalls für die Fälle, in denen es sich um verhältnismäßig Zeringe Fremdbeträge handelt, kann das von Bedeutung sein. Der Angeklagte durfte

sußerdem sein Bankkonto "stillschweigend un etwa 1000.- DM überziehen". Es ist nicht festgestellt, daß auch diese, wie es scheint, jederzeit anstandslos zu verwirklichende Kreditmöglickhkeit in jedem der 41 Fälle erschöpft war.

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3.) In den Pällen C II 4, 24, 25 und 39 fällt Ger Geldeingang mindestens zum Teil in die Zeit, bevor Kr seinen Dienst &ls Bürovorsteher beim Angeklagten PB antrat: Bis dahin war aber die Buchführung nach der Urteilsannahne in Ordnungs. insbesondere wurden die Fremdgelder in einer besondere en Spalte des Kassenbuchs geführt und auf dem Bankkonto verwahrt. ‚Es hätte daher näherer Darlegung bedurft, worin

das Landgei icht in diesen Fällen das ungetreue Verhalten. des

. Angeklagten und den Nachteil sieht, den er dadurch seinen

Auftraggebern zufügte,. Daraus allein, daß mehr als 14 7 Tage zwischen den Eingang und der Weiterleitung des Fremdgeläes® liegen, ergibt sich -— bei sonst oränungsmäßiger Buch- und. Kassenführung - nicht ohne weiteres der Vorsatz des Angeklagten zur Untreue (RGSt 77, 228, 229). Ss wird auch zu vrüfen sein, ob die verspäteten Überweisungen im Jahre 1951. sich 2US einen Versehen und in dem Falie C II 5,möglicherwei-- se auch in anderen Fällen daraus erklären, daß Kr seinen Dienst beim Angeklagten erst Kurze Zeit zuvor angetreten hatte und sich noch einarbeiten mußte

4.) In den Angaben über den Zeitpunkt, von dem ab Fremdsondern zur Befriedigung des

zalder nicht wmeir verwahrt,

s in der Praxis des Angeklagten verwen-

> 1. Lat ad. -_ un ne Kup f [ A 2 r 3 surlen, bestellt eine Unstimmizkeıt {VA 6, 10: Ausschei-

Unklar ist auch, von wenn aD gas Lanügericht i2gten als zußerstande angesehen hat, Tür die rderungen seiner Auftraggeber jederzeit Ersatz-FZügber zu halten unä von welchen Zeitpunkt ab rderungen aus Giesem Grunde für gefährdet h&Elt, von Aue en, seit Überziehung des Bankkontos oder seit

Überschuldung der Praxis (VA 7, 10 u. 22).

II 5 kat das Lanigericht zwar ausgeschlosagte mit einer Gegenforderung aufge-

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aber nicht geprüft, ob er berechtigt

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cherung dieser Gegenforderung den

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21

oder zum Teil als Vorschuß zu behal-

Geld im Betrage von 1600.- DM für rbraucht. Später überwies der Angeklagte seinem Aufe

Den Fall 0. II 6 liegt die Annahme zugrunde, der Angeltlagte habe Tremdes

geber i Insgesamt nur 1150.- Dü. Das 1&ßt den Zweifel entstehen, ob er den Unterschiedsheira g von #50.- DE zu Recht auf einen eim Ligen Gebührensnspruch oder zu Unrecht über-.

ai haupt noch nie}

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ıt verrechnet hat,

6.) Bei der Erörterung des inneren Tatbestandes hat das Landgericht den Aufbau der Anklage unä des ihr darin ?

en Urteils nicht genügend im Auge behalten. Danach

der Vorwurf gegen den Ängsklagten dahin, daß er

4

geraäfls Cielenizen Fremübeträge veruntreus habe, die er in

GC Kon Im Urteil einzeln aufgeführten Fällen für seine Auftrag-

zsenoex vrereinnaimte. Daher ließ sich scin hierauf gerichteter Yoursatz ulchd Schon duraus erweisen, daß er sich "täglich us len Kontoansrügen"” Über die Gslfeingänge unterrichte

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und daß er die Geldausgänge kannte, "weil er die Schecks

unterschrieb": denn angesehen davon, dak dabei die baren Ein- und Ausgönge nicht berücksichtigt sind, außer Füge

auch KB Sankschecks unterschrieb und Krp ?Postscheckvollmacht hatle, gewann er auf jene Weise allenfalls ein allgseneines Bild über die geldliche Lage seiner Praxis. Für wen die eingehenden Beträge bestimmt waren, wen sie gebührten, ihm oder den Auftraggeber und in welchem Umfange das eine

oder das andere zutraf, konnte er bei der großen Zahl der laufenden Aufträge, außer in einprägsamen Fällen, nicht aus dem Gedächtnis wissen, sondern in der Kegel nur aus den einzelnen Bank-, Postscheck- oder Barzahlungs sbelegen, vor allem aber erst nach Prüfung der Handakten und der Kontokarten erkennen - soweit dlese unzuverlässig geführt waren, gegebenenfalls nach Rückfrage bei seinen Angestellten und unter Zuhilfenahme des Gedächtnisses -, Des tstellungen nach Sieser iehbung fehlen für die meisten hier fraglichen,

41 Fälle.

Es wird auch schwierig, sein, überall einen solchen Nachweis zu führen. Soweit er nicht schon geglückt ist, wird daher ie 'Strafkanmer erwägen müssen, ob sie. nicht anstatt dessen den Versuch macht, von einem bestinnten Zeitpunkt en dse Entwicklung der Ein- und Ausgabenwirtschaf 17 des Anse ekla sten und die Ansam lung von Fremägeldern im ganzen, er Summe nach zu verfolgen. Denn nach der im Urteil mitge- ‚eilten Übersicht über die zur Umsatzsteu ‚er angemeldeten ;ebühren und die Unkosten für die Jahre 1951 bis 1955 scheint es, als hätte der Angeklagte die Fehlbeträge, die sich bei Berücksichtigung seiner und Ks Privetont- | nahmen ergeben, in steigenden Maße Gurch Fremdigelder ge-

22

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deckt. Er kannte den jeweiligen Gebühr enanfell aus den wenn schon auf Angaben des Bürovorsveksrs beruhenden — Um-

‚steuervoranmeldungen. Auch Giz durchschnitiliche Höhe

"er lzufenien Detrichssusgeben war iim geläufig; seinen shfolger Dr. GgB::t er sie mit 5000.- DM monatlici über ihre Höhe konnte er sich ohne weiteres

ıı8 vorjührigen Einkonmenssteuererklärung

vergewissern. Kite er aus solchen und ähnlichen Unverlagen erkannt, daß der Gebührenanfalli die Unkosten nur notdürftig decktie, so könnte ihm kaum verborgen geblieben sein, daß er und Kg sei es den Geldbedarf der Praxis, sel es ihren Lebensunterhalt im Ergebnis ständig teilweise

fremden Gelä bestritten. Ließe sich ferner fes tstellen, daß

die Fremigeläbestände -— Ser natürlichen Entwicklung Steten

Abflusses entgegengesetzt - ständig anstiegen, Überdies etwas vernöge des Eingengs von ins Auge fallenden hohen Einzelheträgen, so könnte das eine solche Ännahms wohl bestätigen. Dann würdn auch eher deutlich werden, wann eine derartige Geläwirischaft einen solchen Stand erreichte, daß sie mit allen Folgen such einem vielbeschä iftigten und mehr der rechtiichen Sachbearbeitung als den Büroögeschäften zugewandten Rechtsanwalt offenbar wurde, Ebenso würde sich.dann ohne. besondere Schwierigk zeit der (Mindest- -)umfang der pflicht twidrig ‚verwendeten Fremdgeläbeträge und demnach der Umfang der Schuld des Angel! lagten feststellen lassen, ohne daß ihm die Veruntreuung des Fremdg ;uthabens gerade in einer bestimmten .

ache nachgewiesen a zu werden brauchte, Soweit jedoch ein nichen Nachweis in einzelnen Fällen bereits geführt, ist,

dıTen die Veruntreuungen dem Angeklagten nicht uoppelt angerechnet werden. | \

7.) An genauen Fesiste 1lungen der oben. erwähnten Art fehlt es auch, soweit das Landgericht in der Duldung der

uncrdenwlichen Buchführuns des Bürorvoszstsehers durch den Angeklagten eine weiters treuwwiärige Verijetizung seiner FTlicht zur Wahrnehmung Ger Vermögensintersssen seiner

a ln mt Pr . 1 on 1 Tieudens“ wma da 7 - er um. Aaufırzszzeber sieht, Aus dem Urteil wird nicht klar erkenn-

agten zur Kenninis kan, daS Krgp !rendseld nicat mehr besonders verbuchte, seine Arbeit vernach-

lliysiste und mit der Buchführunz schli

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lich "ständig vum

vochen und Monate im Rückstand" war. Ürst von dem letzt-

sonen Aeitpunkt ab, so nimmt die Strafkammer an, hat der Angeklagte vorsätzlich gekandelt, d- h. erst geraume ı .

Z delt nach Gem Dienstant

je + cr ch En ) fr ® 13 R fe) ) 1% > @® rt + ® cr 0) + {o)

saraus unterschieäslos für alle 41 Fall ö offens:ichtlich oder

doch möglicherweise zeitlich früher liegen.

öhungsgrund her, zuch soweit sie

8.) Da die Verurteilung des Angeklagten wegen Veruntreuung von Fren mdgeld h hiernach nicht aufrechterhalten werden kann, kommt es auf das - zum Teil neue und daher inso-

velt unzulös sige - Vorbringen der Revision im übrigen nicht, an. Dem Angeklagten ist es unbenoumen, in der neuen Verhandlung vor den Tatrichter darauf zurückzugreifen, soweit er sich da von Urfolg verspriohte “

| Die Kerl male des Mißbrauchstatbestands wira die,

Strafkenner - alıa sie den $.266 StGB. wiederum gegen den

Angeklagten. anwendet - Seutlicher als bisher nachweisen

müssen. Br ist nur erfüllt, wenn der Angeklagte schon

ei Einzi ehung: der For derungen. seiner Auftraggeber. die |

Absicht v verfolgte, ihren Gegenwert pflichtwidrig zunächst. einzubehalten (Rest 65, 251; BGH IM Nr. 11 zu § 266 StEB).

ns; steht nichts im Wege, auf ein solches Vorhaben des.

Ang ‚eklagten aus seinem späteren Verhalten zu schließen, Faßte er aber erst nach Eingang des Frewdgeldes den Vor

satz, es für sich zu verwenden, so verfuhr er beim Einzug der Forderung seiner ÄAuftraggerer ordnungsgemäß, mißbrauchte aiso nicht seine Vollmacht.

- 1ä -

Lerbtsirvsunsfrei hat das Landgericht angenommen,

ni a 37 Fir a7 nly- 1

= der Gurch zin unmittelbares Rechtsgeschäft noch kraft >

EEE (35:5: 2, 324) zu Gessen m

Treteverhältnis im

Kechtsanwalt zugelassen wer.

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Sinne des § 266. +

StGB stand. Daher entnielte es einen Rechtsfehler, wenn

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im Widerspruch dazu die Urteilsstelie, e seiner umfassenden - teilhaperähnli - Stellung in

En

chen der Praxis, insbesondere als Leiter des inneren Bürobetriebs, "neben PB Tür die Buchführung verantwortlich" war, so zu verstelien wäre, als sollte schon mit diesem Vorwurf

üäie Verurteiluns X wegen Untreue besründet werden. 5 5

ißbrauchstatbestand het die Strafkammer darin

gefunden, Zaß Kg vermöge seiner Bankvollmächt die Mög

lichkeit erlangte, "über die Vor kerungen der Mendanten" zu verfügen. Das ist rechtlich zu beanstanden. Er haite keine solche Höglichkeit, Die Vollmacht war ihm von H _% | erteilt und berechtigte ihn nur zur Verfügung. über dessen Bankguthahben. Durch ihren Gebrauch veränderte er rechtlich

nicht das Vernügen der einzelnen Auftraggeber. Da, chaftliche Einbuße zufügte, etwa weil es in dem Bankguthaben PB als Fremägeld enthalten war, könnte zwar an sich unter den Dreubruchte atbestand fallen (dessen Anwendung ezen KB icioch aus den erwähnten Ciinden en SF8l1t) s Den Mißbrauchsiatbestand erfüllt es nicht (BGHSt 1, 186, 188). Wohl aber wird zu prüfen sein, ob SB - ähnlich wie . rg: gegen den die Strafkarmer vrotz der ikm erteilten

ilmscht den lißbrauchstatbestand (mit Recht) cht angewenGet hst — Ger Beihilfe zur Untreue schuldig Yas üle Revision hiergegen voriwinst, \Euft den Pestsusrlungen Zuwider cler liest sonst zeben der Sache,

IIl. Die Aufhebung des Urteils in diesem Punkte ist I den Mitengeitlsgten Krggp zu erstrecken, Ger wegen treus verurteilt ist, aber keine Kevision

id Er Fa a Pr] H en} N Pa ie c: m »

B. Gebührenüberhebung {§ 352 StCB),

Der Angeklagte PD beriet Frau Fo "über die von ihr gevlante Ehkescheidung"; sie betrieb diese jedoch zunächst nicht weiter. Später erhob der Änseklagte die Ehescheidungsklage auf Grund einer Abrede mit den Eheleuten XD; iie Kosten sparen wollten, namens des inzwischen. arbeitslos gewordenen Mannes und erbat Tür üljesen das \inenrechi: die erwerbs' tätige Frau sollte der Rlage nicht entgegentreten. Dem Ehemann wurde das Armenrecht erst nach geraumer Zeit bewilligt, da er zunächst den Unvermögensnachweis nieht erbrachte. Nachdem. die Ehe geschieden worden. war, erhielt der Angeklagte die Armenrechtsgebühren aus.

der Staatskass es Das verschwieg er dem Ehemann. Einen V. rL . schuß von 50.- DM, den dieser an ihn noch vor seiner Bei- | ordnung als Armenanwalt gezahlt hatte, behielt er ein. en Von: der ihefrau forderte und erhielt er "für Regel ung ihrer“ Vanilienangele gechei ent ‚einen Be trag von 100.- DM. |

Von der Ans ‚ohuldigung des Be tragen gegenüber ‚dem

Ehemann _Tz die Strafkamner den Angeklagten. freig

sprochen, da er. den Vorschuß auf die Vergütungen en-

echnen durfte, fü ir die kein Ersa ‚tzanspru ich gegen die St taats-

ka se bes tand cs 3 Armänwe) . Dagegen hat sie ihn der Ge

bühre nliberhebung gegenüber der E ihef rau Koi : Für schuldig.

Dieser Schuldspruch ist zwar nicht, wie die Revision sen in sich widersprüchsvoll, weil das Landgericht

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TEUS mungshandiung a angesehen und den Angeklagten deshalb leich wegen Petrugs verurteilt hat (EGEiSt

= us "afkamner hat aber übersehen, daß dem.

dio Cebühr gem&ß § 47 Abs. 1 RA@ebO oder, falls ihn Frau Ko Hereiis zum Krozeßbevollmächtigten bestellt hatte, die Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 RAG@ebo zustand. Der Rechtsfehler betrifft den Schuläaumfang. Das Urteil kann daher auch in dlesen Punkte nicht aufrechterhalten werden.

even Verhandlung wird weiter zu prüfen sein,

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b Aa 0) #5 I I

on dem Angeklagten eine Gebühr gemäß § 46 RAGehO zusteht, weil er, wie die Revision behauptet, "im Jahre 1952 für "rau Ko einen von dieser bei Gericht eingebrachten Schriftsatz gefertigt" hai. Dabei wird zu erwägen sein, daß r die Scheidun:sxlage inzwis ‚chen namens des ühemannes erhoben hatte, also bei änfer tigung eines Schriftsatz zes für Frau KB in der Ihesache ‚beiden Parteien pflie htwidrig gedient hätte (§ 356 StB 88 1 134, 138 BGB; § 31 Abs. 1 Nr. 2 Württ.-Bad. RänwO vom 4. März 1948 idP. des Ändg vom 30. November 1948 - RegBl 1948, 1015 1949, 5; vgl: RGSt 14, 364, ° 577 2; RGZ 113, 264, 269). a |

. Dileg gschaf‘ v Re u

I. Pauschatvergti ung. und’ Faıı »] 1 ($ II 1 und

er Angeklagte PER war Frau CB "in allen sangel egenheiten" zum Pf1 eger bestellt worden. Er

entnen ohne Bewilligung des Vormunds schaftsgerichts durch

ürovorsteher Pflegschaf isgeldern 500.—- Dü monatlich

[6] Im ! ins 13 [97 u bs »

als Fauschalvergütung unä ferner einmal einen Betrag von

1760 .- DEN, um einen durch Verbrauch von Fremdgeld entstan-

e Angelllsgten für die ursprüngliche Beratung der Ehefrau Kon

Senen Wehlbestand zu decken. Das Landgericht hat ihn wegen Untreie In Tateinheit mit Unterschlag: ung in 2 Fällen,

ZB 0. reise: Beililfe hierzu im zweiten Fall

er] DL

verurieilt (Zr nach dem Urteiissatz übrigens versehent-

iich "in Zsteinheit mit Unterschlaguss" anstatt "mit Bei-

hilfe zur Unterschlagung").

a) Der Schuldspruch wegen Untreue ist in beiden Fällen nach der äußeren und inneren Tatseite rechtlich einwandfrei begründet. Insbesondere hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt, daß I — | die laufenden Entnahmen zur "Ver-

ung 2Zür seine tigkeit eis Pflexer" (§§ 1915, 18%6 BGB) nd nd cht zum Ersatz von Aufwendungen (§ 1835 EGB) machte. eins gegenteilige Verteidigung hat sie für widerlegt

htet. Was äie Revision dagegen und sonst insoweit vorhringt, sind nur - teils fälschlich als Widersprüche,

P

Denkt ehler oder Vers ‚töße. gegen die allgemeine Lebens- .

erfahrung Busgegebene, teils auf neue Tatsachen gestühzte

- - unzulasi ‚ge Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tat-

..b) Dennoch kann das Urteil auch: in’ diesen Punkt ‚nicht bestehen. bleiben, weil die tateinheitiie öhe. Verurteil Pe

weg ‚en UInterschlagung zu. rechtlichen bed Lenken Anlaß gibt. Die. Pfleg chaftsgelder verwehrte Kr neben der Kanzleikasse des Angeklagten in seinen Schreibtisck im Büro- ‚des Angeklagten. Die Strafkammer hat ang enommnen, daß beide, Fun und Kr, die Pflegsc! haftskasse im Gewahrsam. . . gehebt h ätten. Einzelheiten über die Gewahrsansverhältnisse wie z.B. den Verschluß des Schreibtisches, die Zahl der Schlüssel und ihren Besitz sird jedoch im Urteil nicht mitgeteilt. Ver Senav kann daher die Techtsauffassung des

Tags ala aAtah BR 3 lea} orüfen a d-Landgerichts nicht auf ihre Richtigkeit prüfen. Kr -att>

Gıs Handkssse des Angeklagten "unter sick". Er verwaltete sie alsc snscheiluend unter eigener, alleiniger Verani-Daan könnte er sie und mitlin möglıcherweise auch

die - an derselben Stelle verwahrte - Ffiegschaftskasse

allein im Gewahrsam gehabt haben (BGHSt 8, 273 ff). In diesem Volle entfiele eine Verurteilung des Angeklagst EEE :;e;cn Unterschlagung (RGSt 42, 420: EGHSt 8, 254,

ke)

2.) Somit kann auch die oben erwähnte Verurteilung der Angeklagten Kin vnä Kr nicht aufrechterhalten werden. was die Revision des Angekisgten Kon eigens gegen mırtellung vorbringt, hätte ihr allerdings nicht

re: x Erfolge verlolfen. Für § 49 StGB genügt es, daß der Tabbeitrag des Gehilflen die Handlung des Haupttäters gefördert hatz der besonderen Feststellung, daß sie dafür mitu hlich war, bedarf es nicht (BCH 1 StR 2° vom

19. Juni 1956.85. 31, 3 StR 341/51 vom 21, Juni 1951). Auch die Hilfei&i istung zw: ist nit der Feststellung, daß

er an der Beratung, wie man. den Fehlbetrag decken könne, teilnahm und "den Griff in die Co sc als Ausweg aus der Notlage billigter, ausreichend de rgeian. I Immer-

hin mag. das ‚Lanägericht unter Be vücksichtigung Ger Re

visicnsbeenst tandung, dies sei erst nachträglich geschehen,

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sich zweife lsfrei darüber aussprechen.

II. Barentnahmen des_ ingerl; 25er Km (I II 3 - 6 der Urteilsgründe) : . u

In je zwei FEllen veranlaste Tom Sen Bürovorsteher rlaubsversreterin Z1friede vom, Zen

eten Kllegschaftisgeldern Beträge zu entnehmen

ae

:29d Ihm Tür eigene Zwecke, im Falle J II 53 der Urteilsgründe

. ja fahmen eines Anwaltsauftrages der Auftraggeberin auszu-

aigen. Das Landgericht hat ihn wegen je in sich forige-

seizier Austiftung zur Untreue in zwei Fällen (J II 3, 6 and J IL 4, 5) und wegen Tortgesetzter Hehlerei (J II 4, 5,6) verurteilt. Dieser Schuldspruch hat aus folgenden Gründen

1,) Die Strafkammer hat zwei selbständige (§ 74 StGB). "Eile der Anstiftung angenommen, weil die Anstiftungshandlungen

sich "gegen verschiedene Personen nacheinander" richteten. ge

01Permalink zu Rn. 01recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-24/1-str-532-56#rd_59

Sie beruft sich für diese Annahme auf die Entscheidung des ieichsgerichts Bd. 70, 334: Dabei hat sie übersehen, daß üleses Urteil einen besonders gearteten Fall betrifft, wie

Be

es selbst betont - übrigens mit einer von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht durchweg übernommenen Begründung (2eust 8, 301, 313) - und wie es durch den Hinweis auf den eschluß des droßen Senats für Strafsachen R6St 70, 243 noch verdeutlicht. Allgemein gelten für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs von Teilnahmehandlungen keine enderen Grundsätze als sonst bei Straftaten auch. Demnach kann ein solcher Zusammenhang auch bestehen, wenn der. Anstifter äurch mehrere landlungen verschiedene Täter zu Straftaten bestimmt kat G R6St 70, 265 70, ' 344, 349 und 586, 388). Mögliche rweise hat sich das Landgericht nur durch seinen Rechtsrrtum daran gehindert gesehen, — wie bei der Hehlerei —_ auch bei der Anstiftung zur. Untreue eine einzige fortgesetzte Tat anzunehmen. Sofern eine ‚solche. Beurteilung überbaupt ge rechtfertigt ist, stünde ihr nicht rechtsgrundsätzlich entgegen, daß der Fall dJ II 5 der Urteilsgründe sich von den enderea in Gem Verwendungszweck der verunireuten Gelder unter-— denn der Tatbestand der Untreue ist äurchgehenäs gleichermaßen erfüllt,

”. Die Hehlersi des Angeklagten u sicht das

zZ

Landgericht darın, daß er "die Geldszueine" an sich brachte,

Ale Ajie Vortäter durch ihre Untreue erlangz hasten.

D gen cie Urlaubsrertreterin des Bürovoerstehers lediglich dazu "veranlaßte", seine Fernsprechrechnung "aus der C- (imn-

Kas zi bezahien”, Demnach hat er in diesem Falle Jie Geid--

scheine nicht an sich gebracht. Auch für eine andere Be-

gehungsform der Hehlerei, insbesondere ein Mitwirken zum ihsatz (RGSt 40, 199, 200; 63, 35, 385 BGHSt 9, 137), be-- i i en bisherigen Urteilsfeststellungen kein Anhalt,

a. a) Anders ais in n Fällen J II und 2 der Urteils sgründe gelıt das Landgericht hier davon aus, daß der Bürovorsteher Kr und seine Urlaubsvertreterin die Pflegschaftskasse allein im Gewahrsam hatten. Worin diese Ände-- rung der Rechtsauffassung begründet 45 egt, wird in dem Urtei

nicht erläutert. Der Umstand allein, daß inzwischen Dr. 7 .

die Praxis Üübernömmen hatte, erklärt den Unters chied in der Beurteilung nicht. Denn jedenfalls der Fall I II 5 der Urteilsgründe riest noch vor jenem Zeitpunktz

Ha itten aber ra und Dr. GEM an den Prlegschaftsge1äe: em: Witgewahrsam gehabt, so wäre zu arten gewesen, ob de r Ingeklagte a 3 in den Fällen J IL 4 - 6 statt wegen Hehlerei des fortgesetzten. Diebstahls in mi ttelbarer Täterschaft schul ne ist (RGSt 57, 274). Mit der Enstiftung zur Untreue De nde Rateinheit (§ 73 StEBs BGH Li Nr. 4 zu

Hatten die Angestellten, Cie die Pflegschaftskasse

“rare tb A” = ul we Am - Ur in i verwalteten, Alleingewahrsau daran, so konnse der Angeklagte

nur begehen, wenn die Untreue der Vortäter jeweils vorher

af seine Revision mit Recht hinweist - Hehlerei

[8%]

vollendet war: nur dann hatten sie das Geld im Sinne des § 259 StGB bereits erlangt (RG GA 60, 422). In dem Urteil fehlen jedoch nähere Feststellungen darüber, ob sie das

Bargeld nach Entnahme aus der Pflegschaftskasse zunächst für Kom ;ereitlegten, um es ılım erst später auszuhändigen, oder ob sie es ihm unmittelbar, in einem einzigen natürlichen Handlungsvorgang aus der Kasse auszahlten. In diesem (letztgenannten) Falle läge keine Hehlerei, sondern eine - in der Anstiftung aufgehende - weitere Teilnahme an der Untreue

der Haupitäter vor,

e} War die Untreue bereits vollendet, so hängt es von den Tatumständen ab, ob zu der anschließenden Hehlerei das Verhältnis der Tateinheit oder der Tatmehrheit besteht, In Fällen wie hier, in denen die Anstiftung zur. Vortat und die Hehlerei sich auf denseiben Geg senstand beziehen, ‚hat das Reichsgericht regelmäßig \ Dateinheit angenommen. (Rast 32,

3945 GA 54, 483; Rp? 1Bay 1918, 256)»

A, Die Rechtsfehler nötigen zur. Aufhebung des eingangs unter 6 Fr bezeichneten Urteilsspruchs im ganzen Umfan { obwohl die rechtliche Beurteilung des ‚Falles J.II 3. ‚für. sich allein und die Anwendung der 5 49, 266 St6B auch im “übrigen nieht ZU: ‚beanstanden wäre. Das Vorbringen der Revision ist

soweit unbegründet. Die Aufklä ungsrügen sind nicht. ordnungszenäß erhoben Die Sachrüge ist offensichtlich unbe-

En

gründet, In keiner I

alle bestand sofortige Ersstzbereitschaft. Im Fa alle J IT 3 wäre es nicht auf cas Ninvers 4ändnis

der geisteskranken Eigentümerin zur Sntnahme des Geldes,

a

cas Gieser in

u

- 0.

sondern auf das ihres Pfiegers angekonnen alle J IT A zuse

dem - wenn schon andersliegenden - ärücklich bestritten hat: In dıesem eben »enannt

En) Fa E}

auschgebühr schon äcswe gen nı2nt m Bevracht 2:

der Angehiasıe PB diese nur kis zum 31. August 1953 entnahm, die Tat aber später liegt. Denkfehler sind äer

Strefkammer Kiler cht unterlaufen.

D. Unterhaltsbeiniifes

Der Angeklagte Kg ficht seine Verurteilung wegen Eeiruges nur zum Strafmaß, der Angeklagte TED seine Ver-

urteilung wegen Beihilfe zum Betrug in vollem Umfange an.

2.) Die Revision FW: ist zum Schuldspruch unberöndet. Hit de eststellung, Kg Habe sein Gehalt bei-Dr. m >- bewußt zu niedrig angegeben und sich dadurch

=

.

rechtswidrig eine Unterhaltsbeihilfe sus Justizmitteln ver-- schafft, sind die Merkmale des Betrugs und in der Weiteren Feststellung, PB una Dr. CB Hätten den Antrag Kg: in Kerntnis der Unwahrheit seiner Angaben "mitunterschrieben" ‚ vm sein Vorhaben zu unterstützen, ist der Tatbestand der Beihilfe zum Betrug rechtlich einwandfrei. nach- . gewiesen. Die Gehaltsangabe betraf den Verdienst I “ 5 hei Dr. u". Die Bestätigung ihrer Richtigkeit konnte Püschel: demnach unmöglich auf den Verdienst beziehen,

den daD 7) bish er bei ihm gehabt hatte. Übrigens unterschied sich dieser nicht. in der llöhe von seinen Gehalt bei Dr, co: das se hon vor dem Antrag festgelegt worden war. Daß die

; Restätigung der Antragsangaben das Vorhnsben n Ks s erlei chterte und förderte, liegt auf der Hand, zumal ein früherer gleichlautender Antrag Kan: von der Jusiizb behörde abge-Iehnt worden war. Daß sie für die Bewilligung der Untersbeihilfe mitursächlich war, bedurfte keiner Feststellung (siehe unter € I 2).

Die Revision des Angeklagten u ist daher

2.) Dagegen muß der Strefausspruch bei beiden Ängewlagten aufgehoben werden. Schon allgemein 1äßt sich nicht ausschließen, daß er von den übrigen Verurteilungen beein-

Tiußt a aie nn eurschoben werden. Dazu hat

und für die Fortsesetzte Hehlerei ausdrückiich h deswegen gleich hoch bemessen, weil diese beiden Straftaten "zu

&

unterschiedlicher Bewertung keinen Anlaß boten", Die

Neubemessung der Strafe für den Daupttäter des Betruges könnte

überdie s auf die Strafe für den Gehilfen zurückwirken.

Da hiernach auf die Sschrüge hin der gesamte Stı rafausspruch aufgehoben wird, erhält die Strafkammer Gelegenheit, auch aas Übrige Revisidas svorbringen zum Strafmaß zu berücksichti ‚geNe

Dr. Beetz Mantel . Werner

- Hübner

Be