Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1915#abs-1 (1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist. An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1915#abs-2 (2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1915#abs-3 (3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1915 eingefügt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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21.04.2005 Ausfertigung
§ 1915 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I 1073)
BGBl. 2005 I S. 1073
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