Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 30.04.1974 – 4 StR 78/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 78/74 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Architekten Walter PH zu: iii, dort geboren am EB 325,
wegen Untreue
n>
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 30. April 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr
Dr. Dr. Spiegel
Hürxthal
Buddenberg
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter gg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 14. September 1973 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu 10.000,-- DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos,
Die Verletzung des Verfahrens (§§ 261, 267 StPO) sieht die Revision offenbar darin, daß in den Urteilsgründen nach ihrer Auffassung der Beweis für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 266 StGB nicht lückenlos und nicht mit nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sei, insbesondere die notwendigen Feststellungen zur inneren Tatseite fehlten. Damit rügt sie in Wahrheit die Verletzung sachlichen Rechts. Entgegen ihrem Vorbringen hält das Urteil jedoch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
Aufgrund der ihm nach den Urteilsfeststellungen obliegenden Aufgaben hatte der Angeklagte als Architekt die Treuepflicht, die Vermögensinteressen der Bauherren wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1969 - 1 StR 614/68 - bei Dallinger MDR 1969, 534). Dazu gehörte es vor allem, daß er die ihm zur Finanzierung des Bauprojekts von den Bauherren zur Verfügung gestellten Gelder zweckentsprechend verwendete. Das hat er nach den Feststellungen nicht getan. Er hat im Jahre 1969 die von den Bauherren nach seiner Anweisung als Abschlagszahlung für Erschließungskosten auf ein Sonderkonto eingezahlten 14.000,-- DM nach und nach abgehoben
und - ebenso wie einen zum selben Zweck übergebenen Barscheck über 3.500,-- DM - für sich verbraucht. Ebenso hat er im Jahre 1971 die von weiteren Bauherren für denselben Zweck auf dasselbe Sonderkonto eingezahlten 17.500,-- DM nach und nach seinem Privatvermögen zugeführt. Mindestens 1969 ist dadurch das Bauvorhaben ins Stocken geraten. Es ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte ohne eine dahingehende Absprache mit den Bauherren überhaupt berechtigt gewesen wäre, das gesamte ihm für die Erschließung anvertraute Geld selbst dann für sich zu verwerten, wenn
er über entsprechende fällige Honorarforderungen verfügt hätte. Das mag indessen hier auf sich beruhen. Fällige Honorarforderungen standen ihm nach den Feststellungen bei der jeweiligen Verfügung über das Sonderkonto jedenfalls nur in einem im Verhältnis zum abgehobenen Gesamtbetrag geringen Umfang zu. Damit ist der äußere Tatbestand der Untreue erfüllt. Die zweckwidrige Verfügung über fremde Gelder bedeutet stets einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB, solange nicht zugleich andere ausreichende Geldbeträge zur zweckentsprechenden Verwendung bereitgehalten werden (vgl. RGSt 73, 283, 285 ff; BGH, Urteil vom 24. September 1957 - 1 StR 532/56 - in BGHSt 10, 384 nicht abgedruckt). Das war hier nicht der Fall. Die erst später, im Jahre 1972 mit Bauherren getroffene Abmachung,
nach der bereits geleistete Erschließungsbeiträge mit Honorarforderungen verrechnet wurden, ist deshalb mit Recht von der Strafkammer nur als Wiedergutmachung des bereits zugefügten Nachteils gewertet worden. Daß ein Teil der Bauherren seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und daß dem Angeklagten mögli-
cherweise in der hier in Rede stehenden Zeit keine weiteren wesentlichen Rinnahmequellen zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zur Verfiigung gestanden haben, ist rechtlich ohne Bedeutung.
Auch die von der Revision zur inneren Tatseite erhobenen Bedenken sind nicht begründet. Nach den Feststellungen ist sich der Angeklagte von Anfang an darüber klar gewesen, "daß seine endgültige Honorarforderung nicht annähernd den Betrag erreichen werde, den er sich schon 1969 zugeeignet hat" (UA 9). Indem die Strafkammer dann ausführt, "soweit er weit über diesen Betrag hinaus Gelder seinem Privatvernögen zugeführt hat, hat er diese veruntreut", hat sie eindeutig ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte sei sich auch darüber klar gewesen, daß er seine Treuepflichten verletzte und den Bauherren, die ihn mit der Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen beauftragt und ihm zu diesem Zweck Geld anvertraut hatten, vermögensrechtliche Nachteile zufügte. Ausdrückliche Ausführungen im Urteil insoweit bedurfte es bei der eindeutigen Sachlage nicht.
Auch die Strafzumessung läßt einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen, Die in § 13 Abs. 2 StGB angeführten Umstände sind zwar in den Urteilsgründen nicht alle ausdrücklich erörtert. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Strafkammer sie bei der Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte. Sie hat trotz des beträchtlichen Schadens, den der Angeklagte den Bauherren zugefügt hat, und trotz des Umstandes, daß er nicht etwa nur einmal,
sondern in zwei Zeitabschnitten jeweils mehrere Male treuwidrig tätig geworden ist - die Annahme nur einer (fortgesetzten) Tat beschwert ihn unter diesen Umständen nicht - nur 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Angesichts der "guten Vermögensverhältnisse", in denen der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen lebt (UA 10), läßt sich auch gegen die erkannte Geldstrafe von 10.000,-- DM aus Rechtsgründen nichts einwenden,
Meyer - Mayr Spiegel Hürxthal Buddenberg