Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 19.07.1968 – 4 StR 327/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern
»
7107 093 f
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
N
[3
21/1 URTEIL
in der Strafsache
gegen
. den Kaufygann Johann-Henrik nd aus J ‚ dort geboren am 1 j
. die Einzelhändlerin Hedwi P GEEEEEEED. geschiedene. Tg geborene Em aus DEE ort geboren am ED 1325;
wegen Betrugs u.8.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1968, an der teilgenommen
haben;
Benatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Börtzler
Dr. Sanders
Dr.Dr. Spiegel
Yürxthal
als beisitzende Richter,
LIanägerichtsrat u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt m GENE: MEERE
als Verteidiger der beiden Angeklagten,
Justizangestellter ED
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I. Die Revision des Angeklagten E EEE
gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. März 1966 - mit Ausnahme des Falles C 6 der Urteilsgründe, dessentwegen das Verfahren vorläufig eingestellt ist - wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision der Angeklagten r iD wird das Urteil aufgehoben,
a) soweit die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in 36 Fällen verurteilt worden ist, wobei jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten bleiben,
b) mit den zugehörigen Feststellungen im gesamten die Angeklagte betreffenden Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten Tg an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen:
Im übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe: -
Das Landgericht hat verurteilt
den Angeklagten Ege:
wegen Betrugs in 77 Fällen, davon in 21 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen versuchten Betrugs in einem Fall sowie wegen Urkundenfälschung in weiteren 2 Fällen zur Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Gefängnis;
-A-
die Angcklagte Po: wegen Betrugs in einem Falle, wegen Beihilfe zum
Betrug in 36 Fällen und wegen Begünstigung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis;
den Angeklagten Hg der seine Revision zurückgenommen hat:
wegen Betrugs in 7 Fällen zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Dem Angeklagten TED nat das Landgericht außerdem dic bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und ihm ein Berufsverbot auf fünf Jahre auferlegt. Ferner hat es ihn zur Zahlung einer Geldsumme an den im Falle C 34 der Urteilsgründe geschädigten Hichels verurteilt.
Die Angeklagten EM un: Ta haben das Urteil
mit ihren jeweils unbeschränkt eingelegten Revisionen angefochten.
A) Die Revision des Angeklagten Tu
I. Die Verfahrensrügen
1. Soweit in dem Schriftsatz vom 26. März 1966 (Bd. XXII Bl. 218 bis 250 d.A.) Verfahrensrügen enthalten sind, sind diese unzulässig. Der Schriftsatz trägt am Kopf den Absendervermerk "Johann-Henrik ED" un ist nicht unterzeichnet; er entspricht nicht der Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte am späten Abend des 22. August 1966 nach 22.15 Uhr noch Erklürungen zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben hat, enthalten
auch sie keine zulässigen Verfahrensrügen. Der Urkundsbeamte hat ausdrücklich erklärt, daß er für sie keine Verantwortung übernehmen könne (Bd. XXII Bl. 346 d.A.). Im übrigen wären diese Rügen auch unbegründet.
2. Die übrigen Verfahrensrügen, die der Angeklagte selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt hat und die in den Revisionsbegründungsschriften seines ehemaligen Pflichtverteidigers und seines früheren Wahlverteidigers enthalten sind, sind unbegründet. Zum weit überwiegenden Teil sind ale offensichtlich unbegründet. Soweit darauf eine Erörterung überhaupt geboten ist, ist dies durch den dem Angeklagten mitgeteilten Schriftsatz des Generalbundesanwalts vom 29, Februar 1968, mit dem dieser die Verwerfung der Revision durch Beschluß beantragt hat, in ausreichendem Maße geschehen.
3. Der Senat nält nur die folgenden Ausführungen für geboten.
a) Ganz allgemein ist gegen den Angeklagten ein orädnungsmäßiges Verfahren durchgeführt worden, in welchem ihm alle nach der Sachlage gebotenen Möglichkeiten zu seiner Verteidigung in ausreichendem Maße gewährt worden sind. Insbesonäore sind alle Vorwürfe, die zu einer Verurteilung des Angeklagten geführt haben, im Laufe der
Hauptverhandlung eingehend erörtert worden. Der Angeklagte hatte schon vor der Hauptverhandlung wie insbesondere während ihres Verlaufs reichlich Zeit und Gelegenheit, zu allen Vorwürfen im einzelnen wie zur Frage seines Geschäftsgebarens und seiner betrügerischen Einstellung im allgemeinen sich zu äußern und die ihm angemessen erscheinenden Anträge, insbesondere Beweisamträge, zu stellen.
Hinsichtlich der weitaus meisten Einzelfälle hat er, wie im Urteil des Landgerichts festgehalten ist, im Laufe
der Hauptverhandlung den ihm zur Last gelegten Sachverhalt ausdrücklich zugegeben oder zum mindesten nicht bestritten. Bezeichnend ist, daß der Angeklagte auch
in seiner Revisionsbegründung keine Versäumnisse des erkennenden Landgerichts bei der Beweiserhebung geltend machen und durch Aufklärungsrügen beanstanden konnte, obwohl ihm vom Erlass des angefochtenen Urteils bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist rund fünf Monate zur Verfügung standen, in denen er sich auf freiem Fuße befand und alle Möglichkeiten zu den gebotenen Erkundigungen und Nachprüfungen sowie Erörterungen mit seinen Verteidigern hatte. Zu der den Kern der Vorwürfe bildenden Frage seincs Geschäftsgebarens im allgemeinen und seiner betrügerischen Einstellung konnte er ebenfalls ungehindert Stellung nehmen, was er sowohl in seinen schriftlichen Erklärungen als auch während der Hauptverhandlung - allein sein letztes Wort nahm 2 1/2 Sitzungstage in Anspruch - reichlich getan hat.
b) Das Landgericht war nicht verpflichtet, den - ohne Widerspruch des Angeklagten - bestellten Pflichtverteidiger abzuberufen, als sich für den Angeklagten ein Wahlverteidiger gemeldet hatte, nachdem die Hauptverhandlung bereits mehrere Tage im Gange war. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers darf nicht zur Unzeit zurückgenommen werden (BGHSt 3, 327). Hätte das Landgericht dem Antrag auf Abberufung des Pflichtverteidigers stattgegeben, so hätte der neu bestellte Wahlverteidiger angesichts des - gerade vom Angeklagten selbst mehrfach hervorgehobenen -
überaus großen Verfahrensstoffs ohne längere Einarbeitung und Vorbereitung die Verteidigung nicht angemessen führen können. Darauf aber, daß es durch sein Verhalten - weil er nämlich, gleichviel aus welchen Gründen, so spät erst einen Verteidiger wählte - zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung kam, hatte der Angeklagte keinen Anspruch.
Auch das vom Angeklagten geltend gemachte "Zerwürfnis" mit seinem Pflichtverteidiger machte es nicht notwendig, daß das Landgericht den Pflichtverteidiger abberief. Der Beschluß der Strafkammer vom 7. Februar 1966 entspricht in dieser Hinsicht der Sach- und Rechtslage. Zutreffend hat die Strafkammer betont, daß ein Rechtsanwalt als "unabhängiges Organ der Rechtspflege" (§ 1 BRAO) eine Verteidigung in eigener Verantwortung zu führen hat, ohne dabei an die Auffassung und besonders die Weisungen des Angeklagten gebunden zu sein. Sie hat ohne Rechtsirrtum und im Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen hervorgehoben, daß das Zerwürfnis sich eben darauf gründete, daß der Angeklagte seinem Verteidiger die Art seiner Verteidigung aufärängen oder gar vorschreiben wollte. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß der Pflichtverteidiger absichtlich oder auch nur fahrlässig zum Nachteil seines Auftraggebers, des Angeklagten, gehandelt hätte. Auch der Rechtsanwalt ist dazu berufen, als Verteidiger das Gericht in der Feststellung des wahren Sachverhalts zu unterstützen, ohne allerdings geradezu zum Schaden seines Mandanten zu arbeiten; wenn eine auf Aufklärung des Sachverhalts hinzielende Maßnahme des Verteidigers schließlich zum Nachteil des Angeklagten ausschlägt, ohne daß dies der Verteidiger vorausgesehen hat
und voraussehen mußte, so kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden. Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, daß es nicht hingenommen werden kann, daß ein Angeklagter ein Zerwürfnis mit seinem Pflichtvertcidiger herausfordert und dann, wenn es eingetreten ist, unter Berufung darauf die Abberufung des Pflichtverteidigers herbeiführt. Auf diese Weisc hätte es jeder durch einen Pflichtverteidiger verteidigte Angeklagte in der Hand, die Durchführung ciner Hauptverhandlung zu jedem ihm genehmen Zeitpunkt scheitern zu lassen.
c) Ohne Erfolg muß schließlich auch die Rüge bleiben, daß das Landgericht den vom Angeklagten nach seiner Inhaftnahme in der Sitzung vom 23. März 1966 gestellten Antrag auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung abgelehnt hat. Das Landgericht ist so verfahren, weil der Antrag nach seiner Überzeugung nicht ernst gemeint, sondern nur in Verschleppungsabsicht gestellt war. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Angeklagte trägt vor, der Vorsitzende habe ihm auf seine Bitten genehmigt, daß ihm seine Unterlagen in die Haftanstalt überbracht würden, damit er sie zur Vorbereitung seines letzten Wortes benutzen könne. Zu mehr war der Vorsitzende auch nicht von Amts wegen verpflichtet. Der Angeklagte hätte von sich aus darauf hinwirken müssen, daß ihm die Unterlagen überbracht würden. Er hätte seinen Verteidiger oder seine Eltern oder die Mitangeklagte Pgw»: die mit ihm befreundet und ihm auch sonst sehr behilflich war, um die Abholung und Überbringung der Unterlagen bitten können. Er hätte auch - sei es noch in der Sitzung vom 16. März 1966 oder an einem der folgenden Tage - das Gericht
darum ersuchen können, die Überbringung (nicht nur zu genehmigen, sondern) zu veranlassen; einen entsprechenden Antrag hätte er auch an die Gefängnisverwaltung richten können. Daß er sich in dieser Richtung bemüht habe, hat er nicht einmal behauptet.
Ohne Rechtsirrtum hat auch das Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluß hervorgehoben, daß der Angeklagte sich zu sämtlichen im Laufe der Hauptverhandlung eingehend erörterten Einzelfällenjsachdienlich eingelassen und jedes Mal seine Unterlagen (Akten) vorgelegt hat. Daraus ist zu schließen, daß. der Angeklagte die Anklagevorwürfe ernstlich gar nicht bestreiten konnte und wollte.
Jedenfalls kann darauf, daß der Angeklagte sein letztes Wort halten mußte, ohne zuvor nochwals seine Unterlagen durchgesehen zu haben, das Urteil nicht beruhen. Der Angeklagte hat sich im Rahmen seines lctzten Wortes außerordentlich eingehend, 2 1/2 Verhanälungstage hindurch, geäußert. Es deutet nicht das geri:s:gste daraufhin, daß er daran gehindert gewesen wäre, irgeridwelche den Sachverhalt betreffende Ausführungen zu macher und entsprechende Beweisamträge zu stellen. Er hat nicht einmal in seiner Revisionsbegründung, für deren Vorbereitung und Ausarbeitung ihm - wie schon erwähnt - rund fünf Monate zur Verfügung standen, auch nur andeutungsweise geltend machen können, welche vom Landgericht nicht berücksichtigten Tatsachen für die Beurteilung der ihm vorgeworfenen Verfehlungen noch hätten von Bedeutung sein können. An seinen rechtlichen Ausführungen, die er gleichbleibend das gesamte Verfahren hindurch immer wieder wiederholt hat, ist er durch die Ablehnung seines Aussetzungs- oder Unterbrechungsamtrags nicht gehindert worden,
- 10 -
nu
1. In allen im angefochtenen. Urteil behandelten Fällen - mit der alleinigen Ausnahme des Falles C 6 der Urteilsgründe - rechtfertigen die Feststellungen den vom Landgericht getroffenen Schuldspruch. In allen Betrugsfällen - abgesehen vom Falle 0 6 - ist es den Urteilsfeststellungen zufolge insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die vom Angeklagten verursachte - im Falle C 58 die beabsichtigte - Vermögensschädigung anderer, aber auch den Schädigungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat.
Auf die Bedenken, die im Falle C 6 erhoben werden können, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Der Senat hat insoweit auf Antrag der Bundesanwaltschaft.das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
2. Durchgreifende Bedenken bestehen auch insoweit nicht, als das Landgericht die Annahme einer fortgesetzten Handlung abgelehnt und sämtliche strafbare Handlungen als in Tatmehrheit stehende Einzeltaten erachtet hat. Es verhält sich hierbei nicht anders als etwa bei einem Täter, der den Plan gefaßt hat, in Zukunft zahlreiche Diebstähle aus geparkten Kraftwagen auszuführen, und der, wenn sich ihm eine günstige Gelegenheit dazu bietet, sich dazu entschließt, diesen allgemeinen Plan jetzt in die Tat unzusetzen; in Fällen dieser Art kann nach der mit der Auffassung des Landgerichts übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und schon des Reichsgerichts keine fortgesetzte Straftat angenommen werden.
Allerdings ist das Landgericht bei der Beurteilung der Frage des Fortsetzungszusammenhangs nicht ausdrück-
- 11 -
lich darauf eingegangen, daß der Angeklagte in einem großen Teil der Betrugsfälle nicht nur die einzelnen Kunden, sondern auch die Banken getäuscht und geschädigt und also betrogen hat. Es hätte daher Anlaß zu der ausdrücklichen Erörterung bestanden, ob nicht eine Reihe der Betrugshandlungen unter dem Gesichtspunkt der Täuschung und Schädigung der Banken zu einer oder mehreren fortgesetzten Taten zusammenzufassen sind. Die Feststellungen ergeben aber, daß auch insoweit die Verurteilung wegen selbständigen Einzelbetrugstaten im Ergebnis nicht beanstandet werden kenn. Denn der Angeklagte mag sich zwar in den einzelnen Zeitabschnitten dazu entschlossen haben, die bestehende Geschäftsverbindung mit einer bestimmten Bank in betrügerischer Weise auch zu deren Schaden auszunutzen.
Das ändert aber nichts daran, daß er nicht voraussehen konnte und vorausgesehen hat, welcher Kunde sich jeweils
an ihn wenden werde, um einen Kauf abzuschließen oder
einen Kredit aufzunehmen, so daß es ihm dann möglich sein werde, zugleich mit dem Kunden auch die Bank zu betrügen. Er konnte die Schädigung der betreffenden Bank nur durchführen, wenn er zuvor in nicht vorauszusehender Weise cinen kreditsuchenden Interessenten gefunden hatte. Die Beurteilung durch das Landgericht hält daher auch unter dem hier ins Auge gefaßten Gesichtspunkt der rechtlichen Nachprüfung stand.
3. Die Strafzumessung läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Im Falle C 74 der Urteilsgründe hat das Landgericht auf Grund der Feststellungen den Angeklagten neben einem Betrug auch einer damit in Tatmehrheit stehenden, recht-
- 12 -
lich selbständigen Urkundenfälschung (der zweiten Tat dieser Art neben derjenigen im Falle C 80) schuldig befunden. Es hat jedoch versehentlich unterlassen, dafür eine Einzelstrafe zu verhängen. Das beschwert den Angeklagten nicht. Gemäß § 358 Abs. 2 StPO muß es dabei sein Bewenden haben.
Die Aufhebung der Gesamtstrafe ist nicht deswegen veranlaßt, weil das Verfahren im Falle C 6 der Urteilsgründe eingestellt worden ist. In diesem Falle hatte das Landgericht eine der geringsten Einzelstrafen (sechs Monate Gefängnis) verhängt. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten festgesetzten Einzelstrafen belaufen sich in ihrer Summe auf 93 Jahre und 1 Monat. Daraus hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von 6 Jahren und sechs Monaten Gefängnis gebildet. Dic so maßvoll festgesetzte Gesamtstrafe wird nicht davon berührt, daß einc einzige Einzelstrafe von sechs Monaten entfallen ist.
4. Die Nebenentscheidungen - die Ablehnung der bürgerlichen Ehrenrechte, die Verhängung eines Berufsverbots und dic Verurteilung zur Zahlung eincs Geldbetrags an den Geschädigten MED - sind ebenfalls rechtlich einwandfrei begründet,
5. Nach all dem muß die Revision des Angeklagten
EEE verworfen weräen.
B) Die_Revision_ der Angeklagten Fon Die Angeklagte macht die Sachrüge geltend. Sie hat außerdem verschiedene Verfahrensrügen erhoben.
I. Die Verfahrensrügen sind unzulässig.
l. Die Angeklagte hat fristgerecht und in zulässiger Form gegen das Urteil Revision eingelegt. Darauf ist eine
- 13 -
Ausfertigung des Urteils ihrem Pflichtverteidiger am
19. Juli 1966 zugestellt worden (Bd. XX Bl. 327 c d.A.). Dieser war zur Empfangnahme der Zustellung für die Angeklagte ermächtigt (§ 145 a Abs. 1 StPO). Da die Urteilszustellung für die Angeklagte nicht "an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt" worden ist (§ 37 Abs. 2 StPO), ist allein die Zustellung an den Pflichtverteidiger von verfahrensmäßiger Bedeutung.
Die Frist zur Begründung der Revision ist daher für die Angeklagte mit. dem 19. August 1966, einem Freitag, abgelaufen (§ 345 Abs. 1 StPO).
Innerhalb dieser Frist hat aber der Pflichtverteidiger nur mit einem beim Landgericht am 18. August 1966 eingegangenen Schriftsatz Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.
Die Verfahrensrügen sowohl für den Angeklagten Eickmeyer als auch für die Angeklagte sind in einem Schriftsatz des VWahlverteidigers enthalten, der erst am Montag, den 22. August 1966, bei Gericht eingegangen ist. Hinsichtlich des Angeklagten ED ist diese Revisionsbegründung rechtzeitig geschehen, Denn seinem Pflichtverteidiger war das Urteil erst am 20. Juli 1966 zugestellt worden, so daß für ihn die Frist zur Begründung der Revision erst mit dem Montag, den 22. August 1966, ablief. Für die Angeklagte dagegen sind die Verfahrensrügen verspätet erhoben.
Auf die Anträge, die die Angeklagte dem Senat am Tage vor der Revisionsverhandlung schriftlich unterbreitet hat, braucht nicht eingegangen zu werden, Die Angeklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich auf die Behandlung dieser Anträge verzichtet,
- 14 -
2. Verfahrensrügen wirken nur für denjenigen von mehreren Mitangeklagten, der sie in seiner eigenen Revisionsbegründung zulässig erhoben hat; das Revisionsgericht hat die Rechtsmittel mehrerer Beteiligten so zu prüfen, als ob jedes von ihnen das einzige wäre (ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs; vgl. auch Jagusch in Löwe/Rosenberg, StPO, 21. Aufl., § 337 Anm. C 1 und § 353 Anm. III). Darauf beruht es auch, daß § 357 StPO eine Erstreckungswirkung des Revisionsurteils auf Mitangeklagte, die das Ersturteil nicht wirksam angefochten haben, nur hinsichtlich von Fehlern bei der Anwendung des sachlichen Rechts, nicht aber hinsichtlich von Verfahrensfehlern vorsieht, mögen sich diesc auch auf die Mitangeklagten ausgewirkt haben.
II. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des ” angefochtenen Urteils ergibt:
1. Soweit die Angeklagte im Falle C 55 der Urteilsgründe als Täterin wegen Betrugs und im Falle C 80 wegen Begünstigung schuldig befunden worden ist, läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Auf Grund der Urteilsfeststellungen ist auch kein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ersichtlich, soweit das Landgericht die Angeklagte der Beihilfe zu den von EB vezangenen Betrügereien schuldig befunden hat.
3. a) Das Urteil kann aber hinsichtlich all dieser Beihilfefälle nicht bestehen bleiben, wcil insoweit die Frage des Fortsetzungszusammenhangs nicht geprüft ist.
"ILL
- 15 -
Daran, daß SED vei seinen Betrugstaten stets dasselbe Rechtsgut (das Vermögen) verletzt und daß er dies auf im wesentlichen gleichartige Weise getan hat, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum nicht gezweifelt. Das Landgericht hat nur den Gesamtvorsatz des Haupttäters SEE verneint. Die Frage, ob die Gehilfin Frau Pepper bei ihren Beihilfehandlungen den Gesamtvorsatz hatte, hat das Landgericht überhaupt nicht geprüft.
Das Reichsgericht hat in seiner neueren, auf der Entscheidung RGSt 70, 26 beruhenden Rechtsprechung anerkannt, daß es für die Beurteilung der Frage, ob der Teilnehmer an einer oder mehreren gleichartigen Straftaten wegen fortgesetzter Anstiftung oder fortgesetzter Beihilfe zu bestrafen ist, allein auf seinen Gesamtvorsatz ankommt cohnc Rücksicht darauf, ob der Haupttäter diesen Gesamtvorsatz hatte oder auch die mehreren Haupttäter ihn hatten (kGSt 70, 344, 349; 70, 385, 388). Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung in ständiger Rechtsprechung gefolgt (BGH bei Dallinger MDR 1957, 266;
3 StR 422/53 vom 11. Februar 1954; 1 StR 532/56 vom
24, September 1957); sie wird auch im Schrifttum gebilligt (Jagusch in IK 8. Aufl., Vorb. B III 2 £ dd vor § 735 Schönke/Schröder, 13. Aufl., § 73, Rz. 43). Danach können die mehreren Hilfeleistungen eines Gehilfen zu verschiedenen selbständigen Taten eines Täters oder mehrerer Täter als fortgesetzte Straftat zu erachten sein.
Hiernach ist es möglich, daß die Beihilfehandlungen
der Angeklagten FW in den vom Landgericht festgestellten, 536 Fällen zu einer fortgesetzten Handlung oder daß sie
- 16 -
teilweise zu ciner oder mehreren fortgesetzten Handlungen zusammenzufassen sind, neben denen auch rechtlich selbständige Einzelfälle der Beihilfe zum Betrug vorliegen können. Dabei kann es vor allem darauf ankommen, ob
Frau Po auf Srund eines einmal gefaßten Entschlusses dem Haupttäter IW in allen Fällen auf im wesentlichen gleichartige Weise bei den im wesentlichen gleichartigen Betrügereien zum Nachteil seiner Kunden oder (und) zum Schaden einer bestimmten Bank oder überhaupt der Banken behilfiich scin wollte und behilflich gewesen ist. Es ist möglich, daß sie von Anfang bis zu
Ende einen einzigen derartigen Beihilfe-Gesamtvorsatz gehabt hat. Sie kann auch im Laufe der Zeit von 1961
bis 1964 einmal oder mehrmals, veranlaßt durch eine jeweils neue Lage der Verhältnisse und bestimmte Einwirkungen des Angeklagten Tip, einen (neuen) Gesamtvorsatz für mehrere der Betrügereien des Angeklagten EEE 2eta3t Haven. Freilich können auch ihre Beihilfchandlungen zu den Taten des Angeklagten Tu rechtlich selbständig sein.
b) Von dem fehlerhaften Unterbleiben der Würdigung der Frage des Gesamtvorsatzes werden die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht berührt; sie müssen daher aufrecht erhalten bleiben (BGHSt 14, 31, 34 ff). Andererseits entfallen mit der Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich sämtlicher Fälle der Beihilfe zum Betrug die Feststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagten I) im ganzen. Das Landgericht wird in diesen Fällen nicht nur die Frage des Gesamtvorsatzes der Angeklagten, sondern ihre Vorstellungen und ihren Vorsatz überhaupt neu zu prüfen und dazu selbstänäige neue Feststellungen zu treffen naben.
- 17 -
4. Die Höhe der für den Betrug (Fall C 55) und für die Begünstigung (Fall C 80) verhängten Einzelstrafen kann davon beeinflußt sein, daß die Angeklagte in 36 Fällen wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist. Daher muß der gesamte Strafausspruch bezüglich der Angeklagten Tg aufgehoben werden.
Rotberg Börtzler Die Bundesrichter Dr. Sanders und Hürxthal sind beurlaubt und könrien deshalb nicht unterschreiben.
Spiegel Rotberg