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BGH Entscheidung vom 21.06.1951 – 3 StR 341/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2281 0e0 i9.
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na Namen des Volkes
In der Strafsarhe
gegen
Te N) 2. den Kriminalsekretär a.D. Ernst S , geboren a: In jemmD. Erse u ‚ wohnhaft in N tre ’
wegen Beihilfe zum Horde
hat der 3. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Schavpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr, Ludwig
als beisitzende Richter, Oberregierungsrat, «>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft y Justizangestellter (BD
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Sch gegen das Urteil.des Schwurgerichts in Giessen vom 12. Januar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte Sc hat die Kosten seines Röchtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts, soweit es den Angeklag--
1, den Hilfsarbeiter Willi H ‚ geboren am ur 1929 in ‚Krs. ‚„ wohnhaft dasel.bs >
... ... . . DIE FAR see,
ten HD vetrif?t, mit den ihm insoweit zugrun.. de ilegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels ‚ an das Schwurgericht in Giessen zurückveinifosen.
. Von Rechts j wegen
y "Er rin ‚ae: Ende März 1945, kurz Bu dem Einnarsch der amerikanischen Truppen in Giessen, wurden in dem Hof hinter dem Land-
gerichtsgebäude nachts drei für die Gestapo" cu einsitzende politische Häftlinge, der Eisenbanner Karl-Heinz TED; ein Ausländer nemens Ip und ein weiterer
mit Namen nicht bekannter Ausländer, von "Gestapo"-Beamten durch Nah- und Genickschüsse getötet. Die ärschiessungen erfolgten, weil die "Gestapo" von diesen Häftlingen nach . i dem Einmarsch der Amerikaner Schwierigkeiten befürchtete:: Der Angeklagte SchD» Kriminaisekretär bei der "Gestapo" GG: nat die durch Wachbeamte aus ihren Zellen in den Gefängnisflur geholten Häftlinge Qurchsucht, ihnen die in ihrem Besitz befindlichen Sachen abgenommen und die Häftlinge zusammen mit dem Angeklagten Hg, Angestelltem bei der "Gestapo" BD: und weiteren "Gestapo"-Beamten, darunter dem Leiter der "Gestapo"-Abteilung des Gefängnisses, Oberwachtmeister vB, aus dem Gefängnis in den Hof
geführt. Dass | oder 7 ) die Häftlinge erschos-
sen oder au? sie geschossen haben, ist nicht erwiesen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten SchgD> wegen ‘ Beihilfe zum Mord in drei Fällen zu der Gesamtzuchthaus- -
strafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen
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fhrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt. "Der Ingeklagte Sch hat Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrecht» und des sachlichen fechts. Den Angeklagten HB nat das Schwurgericht auf Grunä des § 54 StGB freigesprochen. Hiegegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanvwal.t vertreten wird.
Zur Revision des Angeklagten, Sch. ie, Zu der, Verfahrensrügen.
a) Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der
Pflichtverteidiger des Angeklagten während der cenzen Dauer
des Augenscheins im Hof des’ Landgerichts zugegen zeviesen, euch hat der Angeklagte sch9 einen Antrez cuf Delionstruktion des denaligen Herausmarschierens der ıluftlinge
und ihrer Beiiacher nicht gestellt. Die gegenteiligen Be-
hau,tungen des Angeklagten können im Hinblick auf die gesetzliche ‚Beweiskraft der Sitzungsniederschrift keine 3eachtung finden (§ 274 StPO):
An. der eusschliesslichen Beweiskraft der Sitzunssniederschrift scheitert auch die fernere Rüge, das Schwurgericht habe den Antrag des Angeklagten euf weitere Verle-
‚sung der Spruchkammerakten hinsichtlich der /ingaben, die
der Zeuge I® in der Spruchkammerverhandlung gegen den Angeklagten Sc über die Durchsuchung der Häftlinge durch diesen gemacht hat, zu Unrecht abgelehnt, Dieser Antrag ist in der Sitzungsniederschrift nicht enthelten. tr gilt daher, obwohl er in den Gründen des angefochtenen Urteils erwühnt ist, als nicht gestellt (Löwe-Rosenberg,
18. Aufl Bem 3a zu § 274). Im übrigen geht das angefochtene
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Urteil davon aus, dass Loh in der Spruchkammerverhandlung gegen den Angeklagten anders als in der Heuptverhandlung vor dem Schwurgericht bekundet hat, der Angeklagte habe
den Häftlingen ihre Taschentücher nicht wesgenomuen, und legt in rechtlich nicht anfechtbarer \leise dar, warum dieser jiderspruch in den Aussagen des Zeugen die Überzeugung des Schwurgerichts von dessen Glaubwürdigkeit nicht zu erschüt-
tern rermochte.
Die in § 55 Abs 2 StPO neu eingeführte Belehrungspflicht dient dem Schutz des Zeugen; die verfahrensrechtliche Stellung des Angeklagten hat hierdurch keine Änderung erfahren (Urteil des BCH vom 27. Februar 1951 - 1 StR 14/51 -, BGHSt Ba 18 39).
c) Die Revision rügt weiter, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht nach dem.§ 244 Abs 2 StPO ver- - letzt, weil es den Vorgeng, wie die Häftlinge in der Tatnacht aus dem Gefängnis durch die Türe in der Gefüngnismauer in den Hof verbracht wurden, nicht an Ort und Stelle rekonstruiert habe. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Das Schwurgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts einen Augenschein vom Schauplatz der Tat eingenommen und sich dadurch einen lebendigen Eindruck von der Örtlichkeit, insbesondere der Türe in der Gefüngnismauer, verschafft. Das
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Schwurgericht war deshalb in der Lage, sich ein klares Bild darüber, ob die Angaben des Mitangeklagten und des Zeugen u über die Herausführung der Nartlinge. und die Flucht des L@® nach der Örtlichkeit zutreffen konnten, auf Grund der Ergebnisse der Ortsbesichtigung zu machen. zZiner Rekonstruktion der Vorgänge in der Tatnacht bedurfte es hi.erzu nicht.
ad) Die weiteren Ausführungen der Revision, die sich gegen äie Nichtberücksichtigung der Aussagen der Zeugen ZB: CE :i "WB iurch das Schwurgericht sowie regen die Glaubwürdigkeit des Zeugen L@ß richten, bekämp-. fen die Beweisennehnen des Tatrichters und sind nach § 337 StPO in diesen Nechtszug nicht zu beachten.
2». Zu, den, Sachrügen. | Auch die sachliche Rüge kann keinen Erfolg haben.
a): ‚Die von der Revision angezweifelte Zuständigkeit der Deutschen Gerichte zur Aburteilung, auch insoweit die Tat sich gegen Ausländer richtete, ist gegeben. Das Gesetz Nr 2 der Amerikenischen Militärregierung (mit Abünderungen),’ nach dessen Art VI a die Deutsche Gerichtsberkeit beschränkt ist in Strafsachen, die sich auf. Staatsangehörige der Vereinten Nationen beziehen, ist durch das Gesetz Nr 13 der Alliierten Hohen Kommission Über die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten vom 25. November 1949 zufgehoben worden,
b) In dem von ihm widerspruchsfrei festgestellten Verhalten des Angeklagten erblickt das Schwurgericht zu Hecht drei je in rechtlich selbständiger Handlung begangene Ver-
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brechen der Beihilfe zum Mord’im Sinne der §§ 211, 49 vgl mit § 74 StGB. Der Tatbeitrag des An;eklagten iiegt, wie das Schwurgericht zutreffend ausführt, darin, üass er die Häftlinge durchsucht und sich an ihrer Verbringung in den Iof beteiligt hat. Die Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe zu Unrecht einen ursächlichen Zusaumenhang zvischen diesem Verhalten des Angeklagten und den Erschieesun-- :' sen der Häftlinge angenommen, da die Erschiessungen nach dem ursprürglichen Plan an der Lahn hätten erfolgen sollen, geht schon deshalb fehl, weil es zur Hilfeleistung im Sinne des $% 49 StGB genügt, wenn der Tatbeitrag des Gehilfen die "Handlung des Haupttäters gefördert hat; einer Teststellung, dass die Tätigkeit des Gehilfen auch für den Erfolg der Haupttat „itursüchlich gewesen ist, bedarf es nicht, (RGSt Bü 58, S 113, 1145 Bd 73, S 52, 545 OGHSt Bd 1 S 321, 330). Der Gehilfenvorsatz des Angeklagten ist vom Schwurgericht ebenfalls rechtsirrtunsfrei festgestellt. Der Angeklagte hat bei der Aktion mitgewirkt, weil er sie billigte und
sie äurch seine Mitwir!ung fördern wollte; ob die Opfer an einem andern Ort und früher als zuerst vorgesehen erschossen wurden, galt ihm einerlei.
Die Widerrechtlichkeit der Erschiessungen ist augenscheinlich. Der Annahme der nevision, es seien ausser u - der in seiner Aufregung entgegen der ileinung der Revision sehr wohl in einer weissen Küchenjacke im Flur angetreten sein kann, auch wenn ihm seine Zellengenossen zur Flucht geraten hatten - weitere Häftlinge geflohen und deshalb habe auf sie geschossen werden dürfen, stehen nicht nur Gie eindeutigen tatsächlichen Feststellungen des Schwurserichts entgegen, viclmehr äurften die Eäftlinge sich
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selbstverständlich ihrer willkürlichen, gesetz- und rechtswiärigen ärschiessung durch die Flucht entziehen. Dass die Erschiessungen der Häftlinge Horde (§ 211 StGB) waren, weist das engefochtene Urteil rechtlich einwandfrei nach. Die Täter, welche die Häftlinge beseitigten, un von diesen nicht nehr wegen der monatelangen Inhaftierung ohne gerichtliche
. Überrtfung zur Rechenschaft gezogen zu werden, handelten eus niedrigen Bewezgründen. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte den Beweggrund der Täter gekannt und: zudem selbst aus didsen Beweggrunä gehandelt. ' Dass er sich im - echten oder vermeintlichen - Notstend des § 54 StGB oder im Nötigungsstand des § 52 StGB an der Aktion beteiligt hütte, hat das Schwurgericht rechtlich einwandfrei verneint. Die Tevision hat das, ‚Vorliegen eines dieser Schundausschliessungss gründe auch nicht, ‚behauptet.
Auch sonst hat die Yachprüfläßhtte das Revisionsgericht . nach dem § 352 StPO euf die: ‘Sachrüüge hin vorgenomuen hat, keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler sufgedeckt. Insbesondere begegnet ‚die vorviegend auf tassüchlichem Gebiet liegende Annahine von Tatmehrheit (§ 74 StGB) zuischen .den drei Verbrechen der Beihilfe zum Nord keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. |
Die Revision des Angeklagten Sch wer daher zu verwerfen.,
ITi.._Zur, Reyision der Staatsanwaltschafb.
Soweit die Revision die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, genügt sie nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die sachliche Rüge, das Schwurgericht habe dem Angeklagten Tg zu
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Unrecht den Schuldausschliessungsgrund des § 54 StGB zugebilligt, ist begründet.
1 a) Zu dem ersten Erfordernis des §§ 54 StGB, dem Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Täters, führt das angefochtene Urteil an: "Der Angeklagte musste, wenn er \iiderstand leistete, damit rechnen, dass cuch ihm etvas geschehen und er sein Leben, aufs Sniel setzen wiirde, zumal besonders \/ald, der von den Zeugen äurchweg als reuh und geradezu als brutal bezeichnet wurde, durch das Ausbleiten des Zeugen | bereits Y "erärgert und errest ver." Damit ist nicht hinreichend darretan, dass den Angekl agten, wenn er sich der Beteiligung an der Aktion entzog, von Ve eine Gefahr für Leib oder Leben - die entgegen der *uffassung der Revision eine gegenwärtige geviesen wäre vgl RGSt Ba 66, S 222, 225) - ernstlich drohte. Der Angeklagte unterstand nicht dem ID, sondern dem Leiter der "Gestapu", dem Kriminalobersekretär z: der sich an der Aktion gegen die Häftlinge offenbar nicht beteiligte, obwohl er die Oberaufsicht über die "Gestapo"-Abteilung des Cefängnisses führte. Auch kam es auf. die Mitwirkung des Angeklagten bei der Erschiessung der: Häftlinge nicht mass-- 'geblich an, da ausser W@p una den, ‘Angeklagten Sch» noch wenigstens 2. weitere Männer, sämtliche nit Schussveffen auszerüstet, als Begleitpersonal für die Verbringung der 4 oder 5 Häftlinge. in.den Hof zur- Verfügung standen. vo» ist in,der: Tatnackt auch weder gegenüber den Zeugen RP noch gegenüber "dem Angeklagten ii ) tätlich geworden, sondern hat ihnen nur Nerregt schwere Vorwürfe" gemacht, obwohl beide nach Ansicht des WB die Flucht des Häftlings 1; der ebenfalls hätte erschossen vverden "sillen und an dessen Tod n ) besonders gelegen
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war, durch gröblichste, rom Stanäüpunkt des ve aus an Sabotage grer.zende, Saunseligkeit verschuldet hatten. Von welchem der weiteren Anwesenden dem Angeklagten bei einer lieigerung mitzumachen eine Gefahr für das Leben gedroht hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehnen.
bp) Auch das weitere Erfordernis des § 54 StGB, dass der Notstand auf andere Weise nicht zu beseitigen gewesen were, ist bisher nicht nachgewiesen. Das Urteil lest dazu lediglich dar, der Angeklagte habe sich nicht in: ‘der Lage gesehen, gegen das Vorgehen anzugehen und seine Yıtarbeit zu versagen, ohne eine Gefahr für sein eigenes Leben herbei... zuführen, und habe durch die Aufnahme der Verfolgung des flieherden Zeugen ) die erste eich ihm bietende Löglichkeit,aus der Sache herauszukömnen, ergriffen. Gegenüber diesen Anf'ihrungen ist zu bemerken: Der Angeklegte hat sich durch seine ilitwirkung. an der Aktion an schwersten Verbrechen beteiligt. Die Frage, ob der Notstand, in dem er gegebenenfalls gehandelt hat, auf endere Weise abzuwenden war, bedurfte deshaib einer besonders sorgfältigen und strengen Prüfung nach einem objektiven Maßsteb. Abwendbar ist der lJotstend, wenn dem Beärohten Massnahmen zu Gebote stehen, den Eintritt des. schädlichen Erfolges auszuschliessen (RGSt Bd 66 5 98, 102). Die Rechtsordnung muss von dem Beärohten - verlangen, dass er die Wassnahmen ergreift, die der durchschnittliche, sittlich denkende Mensch ‚unter den gegebenen individuellen Begleitumständen ergreifen würde (vgl OLG Tübingen NIT 47/48, S 700). Dass‘ der; 'Beärohte Heldenmut an den Tag legt, wird nicht gefordert,‘ andererseits entschuldigen Sharakter- oder Willensschwäche nicht.
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Das Schwurgericht wird in der neuen Verhandlung von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend alle löglichkeiten, äurch deren Ergreifung der Angeklagte einer Beteiligung an den Morden tatsächlich entgangen wäre - ausser der standhaften, mit seiner sittlichen Überzeugung, auch, nach Aussen begründeten Weigerung, mitzumachen, ler, Unbteinden auch die Erhebung von Gegenvorstellungen sowie die Anwendung von List bis zur getarnten oder offenen Flucht - zu erörtern und im einzelnen darzulegen haben, warum der Anseklagte von diesen Möglichk:iten nicht, ohne sein Leben zu gefähr.- den, Gebrauch machen konnte. Dabei wird namentlich darauf einzugehen sein, von wem der Befehl zur Erschiessung der Bäftlinge ausging und wie sich die allgemeinen politischen Zustände in der Stadt cm in jenen Tagen entwickelt heittn.
c) Der Notstand des § 54 ist nicht schuldausschliessend, wenn er nicht unverschuldet ist. Dieses Nerkmel ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Täter die Gefahr für seinen Leib und sein Leben nicht selbst verschuldet hat, sondern erst dann, wenn er die Lage nicht schuldhaft verursacht hat, die ihm nur noch den lleg übrig lässt, in fremde Rechte einzugreifen, falls er sein durch die Gefahr bedrohtes Leben oder seine Gesundheit retten will (RGSt Bd 72 S 246, 249, Bd 36 S 334, 340). Ob das angefochtene Urteil, das nur anführt, der Angeklagte habe sich "in einem unverschuldeten Gevissenskonflikt befunden", von dieser Auslegung des Besriffs des unrerschuldeten Notstands cusgegangen ist, muss zweifelheft erscheinen. Der Angeklagte hat den Befehl, die Höftlinge zur ärschiessung zu führen, erhalten, weil. er damals noch Dienst bei der "Gestapo" tat. Es’war nicht un-
— u tun
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bekannt, dass namentlich in den letzten Tagen vor dem endgültigen Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft politische Häftlinge von "Gestapo"-Beamten eus denselben oder ähnlichen Gründen wie im vorliegen Fal.-- le willkürlich, chne Spruch und Urteil, vom Leben zum Tode gebracht ("liquidiert") wurden. Hatte der Angeklagte von solchen "Liquidierungen" gehört und hat er vorhergesehen oder schuldhaft nicht vorhergesehen, dass auch in > die "Gestapo" solche Willkürekte vornehmen und ihn hierzu herarziehen werde, so hat er, wenn er gleichwohl trotz vor--
hendener Möglichkeit, sich solchem Dienst bei der: "Gestapo"
auf irgendeine Ticise ohne Leibes- oder Lebensgefahr zu entziehen, im Dienst blieb, die Zwangslage, in die er durch den Befeil, bei dem ilorden mitzuwirken, geriet, selbst schulähaft herbeigeführt und deshalb zu verantworten.
Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 54 StGB,
'auf Grund dessen das Schwurgericht den Angeklagten Hgg
freigesprochen hat, nicht rechtlich einwendfrei festgestellt. Das Urteil war deshalb, soweit es den Angeklagten ED betrifft, nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an das Schwurgericht in Giessen zurückzuverweisen. j
2. Sollte des Schwurgericht in der neuen Verhandlung
die Überzeugung gewinnen, dass für den An seklagten Re ] ein echter Notstand nicht vorlag, so wird es zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht in vermeintlichen Notstand gehandelt hat. Dieser würde, vorausgesetzt, dass der An ;e-
klagte unrerschuldet in die vermeintliche Gefahrlage ge- ‚reteun ist, seine Verurteilung wegen Beihilfe zum !iord ebenfalls ausschliessen (RGSt Bd 66, 5'225, 227). Beruhte die irrige Annahme des Anseklagten, die Merimale des § 54 seien. gegeben, euf Fahrlässigkeit, würde fahrlässige Tötung (% 222 St@B) in Frage kommen. (RG ebenda, ferner Bd 64
S 316, 318; Bd 64 S 370).
Neumann Dr. Koeniger Scharpenseel
Baldus Dr. Ludwig