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BGH Entscheidung vom 19.10.1956 – 5 StR 142/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, für dessen Aburteilung das Schwurgericht zuständig ist, kann nicht im Wege der Verbindung gemäß § 103 JGG von der Jugendkammer abgeurteilt werden.

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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: J6G §§ 103, 112; StPO §§ 2, 3

Rechtssatz: Eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, für dessen Aburteilung das Schwurgericht zuständig ist, kann nicht im Wege der Verbindung gemäß § 103 JGG von der Jugendkammer abgeurteilt werden.

Aktenzeichen: 5 StR 142/56 Urteil des BGH vom 19.Oktober 1956 LG Berlin

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5_StR 142/56

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Landwirtschaftsgehilfen Klaus N uuuku

aus BGE, dort geboren an EB 1955,

2.) den Melker Richard H EB aus DEE. dort geboren an EEE 1935: beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Oktober 1956, an der teilgenommen habens

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr (EN

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

1.) Auf die Revision des Angeklagten TEEENEED wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. Januar 1956, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung gegen diesen Angeklagten an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Beschwerdeführers zu entscheiden hat.

- 2 =

2.) Die Revision des Angeklagten Hm wird verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründes

Die Jugendkammer des Landgerichts in Berlin hat die Angeklagten NEED urc EEE wegen gemeinschaftiichen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Der Angeklagte HE war zur Zeit der Tat Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Die Jugendkamner hat die Anwendtarkeit des 8 105 Abs 1 Nr 1 JC4 verneint und auch von der Möglichkeit des §§ 106 JGG keinen Gebrauch gemacht.

Die Revision des Angeklagten NOEEEEB-t eanstandet das Verfahren und riigt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Revision des Angeklagten Mi erhebt nur die Sachrüge.

Die Revision des Angeklagten NEW nat Erfolg, diejenige des Angeklagten HE ist unbegründet.

A. Die Revision des Angeklagten up.

I.

Der Staatsanwalt hatte dıe Anklags gegen beide Angeklagte bei der Großen Strafkrımmer des Landgerichts in Berlin erhoben. Die Anklage war in der Überschrift als "Schwurgerichtsanklage! bezeichnet, sie endete jedoch mit dem Antrage, die Hauptverhandlung "vor der Großen Strafkammer des Lenägerichts Beriin stattfirden zu lassen".

Das Verfahren wurde darauf gegen beide Angeklagte vor der Jugendkammer eröffnet. In der Hauptverhandlung beantragte nach der Verlesung des Eröffnungsteschiusses der Verteidiger des Angeklagten EEE, das Verfahren gegen Giesen Angeklagten abzutrennen und die Sache insoweit zuständigkeitshalber an das Schwurgerickt zu verweisen.

Die Staatsanwalischaft beantragte, diesen Antrag zurückzuweisen. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt und hinzugefügt: "Lie Zuständigkeit ergibt sich aus § 105 JcG."

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In den Urteilsgründen hat die Jugendkammer noch ausgeführt;

"Die Verbindung beider Strafsachen ist hier aus Gründen sachlichen Zusammenhanges sowohl zur Erforschung der Wahrheit wie auch aus anderen wichtigen Gründen zulässig. Sie rechtfertigt sich aus §§ 112, 103 I JGG, denn die Erforschung der Wahrheit erfordert hier dringend eine gemeinsame Verhandlung, da sich der Angeklagte HE schon vor der Hauptverkandlung hinsichtlich des Vorsatzes anders eingelassen hat als NEED. Zur Erlangung des erforderlichen Aufschlusses über den subjektiven Tatbestand wie auch Über den objektiven war die Gegenüberstellung beider Angeklagter in einer Hauptverhandlung erforderlich, da nur so eine wahrheitsgemäße Einlassung zu erwarten war.

Im übrigen rechtfertigte die auf jeden Fall

zu vermeidende Wiederholung des die Allgemeinheit mit unnötigen Kosten belastenden Prozesses die Verbindung beider Strafsachen, zumal auch derselbe Sachverständige bei beiden Angeklagten zu hören war und beide Täter bei der Ausführung der Tat so zusemmengewirkt haben, daß die Verhandlung gegen nur eiren von ihnen kein vollständiges Bild des Sachverhaltes ergeben konnte."

Die Revision ist der Auffassung, die Jugendkammer habe ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Gemäß § 80 GVG sei für die Aburteilung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat grundsatzlich das Schwurgericht zuständig. Im übrigen seien auch die sachlichen Voraussetzungen für eine Verbindung nach §§ 103, 112 JGG nicht gegeben gewesen. Schließlich habe, wie dies nach § 103 Abs 2 JGG erforderlicr sei, der Staatsanwalt die Arklage auch nicht = wenigstens nicht eindeutig -— vor dem Jugendgericht er- „oben.

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Il.

Die Verfahrensbeschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht der Jugendkammer durfte die Sachs gegen den Angeklagten Neuendorf als Erwachsenen nicht von der Jugendkammer abgeurteilt werden. Dies konnte auch nicht durch eine Verbindung nach § 103 in Verbindung mit § 112 JGG ermöglicht

weräen.

1.) Nach § 103 Abs 1 JGG, der gemäß § 112 JGG auch für Heranwachsende gilt, können Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechtes verbunden werden, wenn es zur Erforschung der \Jahrheit oder aus wichtigen Gründen geboten ist.

§ 103 Abs 1 JSG verweist somit auf Ss 2, 3 StPO. Nach

§ 2 StPO können zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit Nörschiedener Ordnung gehören würden, verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Sin Zusammenhang im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 3 StPO vorhanden, wenn eine Person mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird, oder - was hier in Frage kommt - wenn bei einar strafbaren Handlung mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler beschuldigt werden.

2.) Der Oberbundesanwalt hat nun die Auffassung vertreten, die Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften für die Frage, unter welchen Voraussetzungen Strafsachen gegen Jugendliche mit soichen gegen Erwachsene verbunden werden dürfen, ergebe nur, daß es sick um zusammenhängende Strafsachen im Sinne der §§ 2, 3 StPO handeln müsse. An Stelle der Voraussetzung, daß es sich um solche Strafsachen handele, die an sich vor Gerichte verschiedener Ordnung gehören (§ 2 StPO), sei nur die Voraussetzung getreten, daß es sich um Strafsachen gegen sugenäliche einerseits, gegen Erwachsene andererseits handele. Die Frage, bei welchem Gericht verbunden werden könne, sei dahin gelöst, daß, während nach § 2 StPO die Verbindung vor dem Gericht

höherer Ordnung zu erfolgen hzebe, nach § 103 Abs 2 JGG vor dem Gericht verbunden werden müsse, bei dem das Schwergewicht liege. Im übrigen verlange § 103 JGG nur, daß die Verbindung aus wichtigen Gründen erforderlich sei, was

bei der Verbindung nach § 2 ff StPO nicht vorausgesetzt werde.

Würde man von dieser Auslegung ausgehen, so käme es für die Frage, ob eine Verbindung zulässig ist und vor welchem Gericht sie erfolgen muß, rach § 103 JGG nicht darauf an, welches der verschiedenen erstinstanzlichen Gerichte an sich für den Erwachsenen zuständig wäre. Demnach könnte eine Sache gegeu cinen Erwachsenen, für die an sich das Sckwurgericht zuständig wäre, im Wege der Verbindung von der Jugendstrafkammer abgeurteilt werden, wenn an der Tat außer ihm ein Jugendlicher oder Heranwachsender beteiligt wäre und die Verbirdung aus wichtigen Gründen geboten erscheint. Das würde bedeuten, daß im Verhältnis zwischen Erwachsenen- und Jugendgerichten es nicht darauf ankäme, ob ein Gericht gegenüber dem anderen als ein Gericht "höherer Ordnung" im Sinne des § 2 StPO bezeichnet werden kann.

3.) Der Bundesgerichtshof hat sich - soweit ersichtlich -— bisher mit dieser Frage nicht befaßt, sondern nur mit der Frage, inwieweit ein Ver?2ahrensverstoß darin liegen könne, daß Jugendliche vor ein Erwachsenengericht gebracht worden sind. Er hat ausgesprochen, daß, wenn an sich für den Jugendlichen ein Jugendgericht zuständig gewesen wäre, die Rüge der Unzuständigkeit des Erwachsenengerichts nicht deshalb entfallen könne, weil es sich bei dem Erwachsenengericht um ein Gericht höherer Ordnung gehandelt habe, weil also etwa statt des zuständigen Jugendschöffergerichts die allgemeine große Strafkammer entschieden habe (vgl 3CHst 8,349/355/; IM Nr 1 zu § 103 JGG). Er hat in diesem Zusammenhange ausgesprochen, daß Jugendgerichte gegenüber den Erwachsenengerichten Gerichte

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anderer Art seien und daß zwischen diesen beiden Arten von Gerichten grundsätzlich ein Rangverhältnis nicht bestehen könne.

Diese Rechtsprechung scheint für die vom Oberbundesanwalt vertretene Auffassung zu sprechen. Eine nähere Untersuchung ergibt jedoch, daß die angeführten Entscheidungen nicht dazu zwingen. auch im Hinblick auf den Erwachsenen ein Rangverhältnis zwischen Erwachseren- und Jugendgerichten zu leugnen. Für diese Frage ist zweierlei festzuhaltens

a) Die Regelung, daß gemäß § 2 StPO die Verbindung vor dem Gericht höherer Ordnung vorgenommen werden soll, beruht auf dem Grundgedanken, daß von den vor die allgemeinen Strafgerichte gehörigen Sachen die wichtigeren ihre Erledigung vor besser besetzten Gerichten finden sollen. Für die Behandlung im ersten Rechtszug bilden hiernach der Amtsrichter, das Schöffengericht, die große Strafkammer, das Schwurgericht und der Bundesgerichtshof (unter Umständen das Oberlandesgericht) die Stufenreihe der Gerichte niedrigerer und höherer Ordnung. Aus jenem Grundgedanken folgt weiter, daß das Gericht niedrigerer Ordnung nicht ermächtigt ist, seine Zuständigkeit zu überschreiten, daß dagegen ein Gericht höherer Oränung unter Umständen auch Sachen niedrigerer Ordnung erledigen kann. Den Bestimmungen letzterer Art liegt die Erwägung zugrunde, daß zur Vermeidung einer Verzögerung des Urteils und einer unnötigen Belästigung der Parteien Erörterungen über die Zuständigkeit möglichst zu beschränken sind, daß ferner durch die Hinaufhebung einer Sache an das besser besetzte Gericht die Parteien nicht beschwert sein können (vgl

RGSt 02,265/270/2717).

b) Die auch vom Senat vertretene Auffassung, daß zwischen Erwachsenen- und Jugendgerichten (vom Standpunkt der Jugendlichen gesehen) grundsätzlich ein Rangverhältnis nicht bestenen körne, beruht auf der besonderen Aufgabe

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und Ausgestaltung der Jugendgerichte. Deren Aufgaben weichen von denen der übrigen Strafgerichte ab. Sie müssen den jungen Rechtsbrecher in seiner Entwicklung, in seinen körperlichen, geistigen und seelischen Bedingungen verstehen und die Eigenart und das Persönlichkeitsbild gerade des jungen Menschen berücksichtigen. Sie haben sodann unter den zur Auswahl stehenden Mitteln die für seine Behandlung geeigneten auszuwählen. -Bei Heranwachsenden haben sie gemäß § 105 JGG die schwierige Frage zu entscheiden, ob auf sia Jugendrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist. Gerade bei jungen Menschen kann in höherem Maße als bei Erwachsenen die Entscheidung für das ganze weitere Leben des Betroffenen und damit auch für die Gemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung sein. Für

die besonders folgenschwere Lösung dieser Aufgaben eignen sich als Richter (Jugendrichter und Jugendschöffen) wie auch als Jugendstaatsanwälte nur besonders ausgewählte Persöniichkeiten, bei denen jugendpsychologische Kenntnisse, erzieherische Fähigkeiten und die entsprechenden Erfahrungen auf diesen Gebieten gegeben sind (Henkel, Strafverfahrensrecht 1953, S 470 £).

Nach dem Aufbau der Zuständigkeiten des Jugendgerichtsgesetzes einerseits, des Gerichtsverfassungsgesetzes andererseits geht im ailgemeinen die Zuständigkeit des Jugendgerichts weiter als die des entsprechenden Erwachsenengerichts. Das Gesetz geht davon aus, daß für Jugendliche die Hitwirkung solcher Laienrichter, die über besondere jugendpsychologische Erfahrungen verfügen, 80 wesentlich ist, daß demgegenüber auf eine stärkere Besetzung, wie sie bei gleichliegenden Fällen Erwachsener nach den Gerichtsverfassungsgesetz erforderlich ist, ver- . zichtet werden kann. Dabei spielt weiterhin der Gedanke eine Rolle, daß ein Jugendlicner sich vor einem kleinen Richterkollegium ieichter aussprechen kann als vor einem zu großen Gremium. Vom Jugendlichen aus gesehen sind also Erwachsenengerichte stets Gerichte anäcrer Art. Er

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ist grundsätzlich beschwert, wenn er vor ein Erwachsenengericht statt vor ein Jugendgericht kommt; auch wenn in dem Erwachsenengericht mehr Richter mitwirken.

4.) Vom Erwachsenen her gesehen sind die Jugendgerichte nicht so sehr Gerichte anderer Art. Daß jugendpsychologisch besonders geschulte Richter oder Laienrichter mitwirken, ist für den Erwacksenen nicht, jedenfalls nicht von erhebicher Bedeutung. Für den Erwachsenen kommt es in erster Linie auf die 3ahi der mitwirkenden Richter, auf das Zahlenverhältnis zwischen Berufsrichtern und Laienrichtern, unter Umständen auch auf den Rang der Berufsrichter an. Vom Blickpunkt des- Erwachseren aus gesehen ist daher eine Jugendkammer nicht so sehr ein Gericht anderer Art als ein Schwurgericht, als vielmehr ein Gericht niederer Oränung. Die geringere Zahl der bei der Jugenäkammer mitwirkenden Richter wird für ihn nich*t ausgeglichen durch das besondere Verständnis dieser Richter für Jugendliche.

Für den Erwachsenen ist das Schwurgericht ein Gericht höherer Ordnung gegenüber der Jugendkammer. Das Recht, vor das Gericht zu kommen, dae für ihn ein Gericht höherer Ordnung ist (vgl hierzu oben zu 3a), hat § 103 JGG dem Erwachsenen nicht genommen (ebenso Dallinger-Lackner J6G § 103 Note 7). Besteht, .was hier besonders sorgfältig zu prüfen ist, in Kapitalsachen (§ 80 GVG) das Bedürfnis, Strafverfahren gegen Jugendliche (Zeranwachsende) und ärwachsene gemeinsam abzuurteilen, so können diese nach der Entstehungsgeschichte des § 103 JGG und dem Gesetzeszusammenhang zwar beim Schwurgericht, nicht aber bei der Jugendkammer verbunden werden.

5.) Die Frage der Verbindung zwischen Strafsachen gegen Jugendliche und gegen Erwachsene war im Jugendgerichtsgesetz 1923 in § 26 Abs 2 geregelt. Dieser lautetes

"Jugendsachen sollen nit Strafsacher gegen Efwacksene richt verkunden werden; dies gilt insbesondere, wenn diese Sirafsäachen zur Zu-

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ständigkeit Ges Reichsgerichts oder der Schwurgerichte gehören. "

Das JGG 1923 ging also davon aus, Jugendsachen könnten ohne cine besondere Vorschrift mit Strafsachen gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften verbunden werden. Diese allgemeinen Vorschriften ließen auch damals bei der Einzelzuständigkeit von Gerichten verschiedener Oränung nır eine Verbindung bei dem Gericht höherer Ordnung zu. Das setzte aber voraus, daß die Jugendgerichte nicht schlechthin als Gerichte anderer Art angesehen wurden, daß also zwischen ihnen unä Erwachsenengerichten eine Rangordaung möglich war. Anderenfalls wäre schon nach den allgemeinen Vorschriften eine Verbindung zwischen Sachen gegen Jugendliche und solchen gegen Erwachsene nicht zulässig gewesen; die Ordnungsvorschrift des § 26 JGG wäre überflüssig gewesen. Auch die Rechtsprechung ist davon ausgegargen (vgl BayObLG DRIiZ 1929 Nr 420; RG HRR 1939, 447; vgl im übrigen auch Begründung zu § 24 des Entwurfs eines JGG vom 24.10.1922 - Reichstags-Drucks Nr 5171 I 1920/22 - und kKiesow, JGG 1923, § 26 Anm 3 a).

Auf einem ähnlichen Standpunkt stand § 77 des Jugendgerichtsgesetzes 1943. Er lautetes

"Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, sollen mit Verfahren gegen andere Beschuldigte, für die ein Erwachsenengericht zuständig ist, nur verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist."

Auch diese Vorschrift geht nach ihrer Fassung davon aus, daß eine solche Verbindung nach den allgemeinen Vorschriften an sich zulässig wäre, sie schränkt die an sich zulässige Verbindung aber euf die Fälle ein, in denen die Erforschung der Wahrheit oder andere wichtige Gründe sie gebieten. Auch nach dem Inkrafttreten des JGG 1943 konnten Strafsacken gegen Erwachsene nur dann im Wege der Ver-

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bindung vor den Jugendgerichten verhandelt werden, wenn die Besetzung der Jugendgerichte der der Erwachsenengerichte mindestens entsprach (vgl. hierzu Peters, Reichsjugendgerichtsgesetz vom 6.Nov.1943, § 77 Anm 2).

6.) Es besteht kein Anhalt dafür, daß § 103 JGG diesen Rechtszustand ändern wollte. Die Bundestagsverhandlungen ergeben hierüber nichts. In dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, Druckseche Nr 4437 des Deutschen Bundestages 1.Wahlperiode 1949, wird lediglich zu § 102 bis 104 JGG bemerkt, aus welchen Gründen Bestimmungen darüber getroffen werden mußten, unter welchen Veraussetzungen Erwachsenengerichte Jugendstrafrecht anzuwenden hätten. Es wird nichts darüber gesagt, daß entgegen dem bisherigen Recht Erwachsene auch dann vor Jugendgerichte kommen sollten, wenn diese weniger stark besetzt wären als das an sich für die Sache zuständige Erwachsenengericht.

7.) Diese Auffassung führt dazu, daß zwar nach § 103 JGG der Jugendliche die besonders jugendpsychologisch erfahrenen Richter verlieren kann, aber der Erwachsene niemals das Recht auf das von seinem Standpunkt aus höhere Gericht verlieren darf.

Dieses Ergebnis findet in den sonstigen Zuständigkeitsvorschriften des Gesetzes eine weitere Stütze. Auch unabhängig von der Verbindung zusammengehöriger Strafsachen gibt nämlich das Gesetz die Möglichkeit, daß ein Jugendlicher vor ein Erwachsenengericht kommt, also die besondere Garantie verliert, die für ihn in der Mitwirkung besonders sachverständiger Richter liegt, während umgekehrt kein Fall vorgesehen ist, in dem ein Erwachsener vor ein Gericht niedrigerer Ordnung kommen kanr., das nicht nach allgemeinen Regeln für ihn zuständig ist.

a) Nach § 102 JGG sind für Jugendliche der Bundesserichtshof und die Oberlandesgerichte sowie die Strafkammer nach § 74a GVG zuständig, wenn diese für Erwachsene

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zuständig sind. Bei allen vor diese Gerichte gehörigen Sachen verliert also der Jugendliche das Recht, vor besonders Jugendpsychologisch geschulte Richter gestellt zu werden.

b) Nach § 26 GVG sind für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig. Dabei wird ausdrücklich die entsprechende Anwendung der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 24 und 25 GV@ angeordnet. Ergänzend bestimmt § 74b GVG, daß neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer' als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist. Daraus folgt, daß auch Jugendschutzsachen gegen Erwachsene nur dann vor die Jugendgerichte kommen können, wenn diese, abgesehen von dem besonderen Sachverständnis der Laienrichter, ihrer Besetzung nach auch für Erwachsene zuständig wären. Das Gesetz läßt also hier nur Jugendgerichte zur .Aburteilung Erwachsener zu, die nach ihrer Besetzung den Erwachsenengerichten- entsprechen.

8.) Berücksichtigt man diese verschiedenen Bestimmungen, so ergibt sich, daß nach dem Gesamtzusammenhang aller Zuständigkeitsbestimmungen ein Erwachsener nicht im Wege der Verbindung nach § 103 JGG vor eine Jugenäkammer gestellt werden kann, wenn für ihn an sich das Schwurgericht zuständig wäre.

Es liegt daher der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 4 StPO vor. Das Urteil war daher samt den Feststellungen aufzuheben. Die Sache war an das zuständige Schwurgericht zu verweisen (§ 355 StPO). Aus den gleichen Gründen, wie sie der Senat in seiner Entscheidung BEHSt 7, 26/287 dargelegt hat (vgl hierzu auch Dallinger-Lackner -

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§ 33 Note 24, S 295), war es nicht erforderlich, die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, die in ihnen zu findenden strafbaren Handlungen und die anzuwendenden Strafgesetze bei der Verweisung anzugeben.

B. Die Revision des Angeklagten HB.

Der Verteidiger des Angeklagten HB hat zunächst allgemein die "Verletzung formellen und materiellen Rechts"

gerügt. Da die Verfahrensrüge nicht mit Tatsachen belegt ist, ist sie unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO). Es war daher nur auf die Sachrüge einzugehen. Da der Verteidiger in seiner ausführlichen Begründung später nur ausgeführt hat, die Jugendkammer habe die §§ 105. 106 JGG verletzt, hat

der Oberbundesanwalt die Auffassung vertreten, die Revision sei nachträgiich auf die Straffrage beschränkt worden, weil nur diese durch die Entscheidung nach §§ 105, 106 JGG betroffen wird (vgl BGEHSt 5,207).

Die Frage, ob die Revision wirklich beschränkt worden ist - dagegen spricht der im Anschluß an die Ausführungen zu §§ 105, 106 JGG gestellte Antrag -, kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls hat die Nachprüfung des Urteils in vollem Umfange keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Die Jugendkammer hat sämtliche Tatbestandsmerkmale des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub nach § 250 StGB einwandfrei festgestellt. Dadurch, daß nicht ein besonders schwerer Raub nach § 251 StGB angenommen worden ist, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Auch die von der Revision dagegen erhobenen Vorwürfe, daß die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 105 JGG verneint hat, sind unbegründet, soweit sie nicht deshalb unbeachtlich sind, daß sie sich unzulässigerweise gegen das tatrichterliche Ermessen als solches richten. Die Jugendkammer ist in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte zur Tatzeit eine in ihrer Entwicklung, wenn auch im

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schlechten Sinne: in sich gefastigte Persönlickkeit war. Es seien - so heißt es weiter -— keine Aussichten für eine Wandlung des Charakter- oder Gesamtpersönlichkeitsbildes des Angeklagten vorhanden, die Frage seiner eventuellen späteren Resozialisiertarkeit sei mit dem Gutachte: zu verneinen, da seine Eutwicklung als psychopathisch bedingte von vornherein festgelegt und infolge ikrer Unabänderlichkeit auch als abgeschlossen anzusehen sei. In diesen Ausführungen ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen (vgl hierzu auch Potrykus, sGG 4.Aufl § 105 Bem 2, S 724). Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn es die Jugendkammer bei dieser Lage mit Zücksicht auf die um günstige Prognose und die mangelnde Aussicht auf spätere Resozialisiertarkeit bezw Nachreife abgelemnt hat, von der Möglichkeit des § 106 JCG Gebrauch zu machen.

Die Revision des Angeklagten Häuseler war daher zu verwerfen. - -

Der Oberbundesanwalt. hat beantragt, beide Revisionen zu verwerfen. ' j Di;Eoffka Scmidt Siemer " Schmitt Börker