Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 26 Widerruf der Strafaussetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/26#abs-1 (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/26#abs-2 (2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/26#abs-3 (3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 26 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.05.2006 – 2 BvL 4/02Zitiert von 4
- LG Limburg a.d. Lahn, 07.05.2021 – 2 Qs 56/21Zitiert von 1
- EGMR, 12.11.2015 – 2130/10
- LG Aurich, 04.12.2019 – 13 Qs 39/19
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 25.04.2013 – 180/12
- OLG Hamm, 21.07.2020 – 5 Ws 205/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.08.2026 – 4 StR 168/26Trunkenheit im Verkehr: Anforderungen an den Nachweis relativer Fahruntüchtigkeit bei fehlender Fahrpraxis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Celle, 07.11.2025 – 3 Ws 78/25
- LG Trier, 19.05.2024 – 2a KLs 8031 Js 34925/23.jug
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.09.2012 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2012 (BGBl. I 1854)
BGBl. 2012 I S. 1854
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 26 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
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08.12.1981 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981 (BGBl. I 1329)
BGBl. 1981 I S. 1329
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.