Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 26 Widerruf der Strafaussetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.05.2006 – 2 BvL 4/02Zitiert von 4
- LG Limburg a.d. Lahn, 07.05.2021 – 2 Qs 56/21Zitiert von 1
- EGMR, 12.11.2015 – 2130/10
- LG Aurich, 04.12.2019 – 13 Qs 39/19
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 25.04.2013 – 180/12
- OLG Celle, 07.11.2025 – 3 Ws 78/25
Zuletzt entschieden
- LG Trier, 19.05.2024 – 2a KLs 8031 Js 34925/23.jug
- BGH, 22.02.2024 – 3 StR 385/23Jugendstrafverfahren: Bildung einer Einheitsjugendstrafe durch Einbeziehung rechtskräftiger Vorverurteilungen; Anrechnung eines WarnschussarrestsZitiert von 6
- LG Limburg a.d. Lahn, 12.10.2023 – 1 KLs 4 Js 15249/22
40 Entscheidungen zu § 26 JGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/26#abs-1 (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/26#abs-2 (2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/26#abs-3 (3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet.