Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 102 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. In den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch über Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1).
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 102 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.05.2005 – 2 BvR 332/05Zitiert von 2
- BGH, 19.10.1956 – 5 StR 142/56
- BGH, 14.05.2020 – StB 14/20Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Aussetzung der Jugendstrafe: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof; Berücksichtigung der Erfüllung von Weisungen bei der Legalprognose
- BGH, 22.09.2016 – AK 47/16Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate: Evokationsrecht des Generalbundesanwalts bei Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland durch Mordversuch an einem Bundespolizisten; Mordmerkmal der Heimtücke und Vorliegen der Arglosigkeit bei einem Polizeibeamten im Rahmen einer Personenkontrolle; Haftgrund der Schwerkriminalität und der Fluchtgefahr bei einem Heranwachsenden
- BGH, 12.07.2000 – StB 4/00Beschlagnahme zur Sicherstellung der Einziehung: Einziehung eines für die Fahrt zum Tatort oder zur Flucht benutzten Kraftfahrzeugs als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 14.01.2000 – StB 16/99
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 22.07.2025 – 650 Ls 320/24
- BGH, 12.01.2000 – StB 15/99
- BGH, 11.01.1955 – 5 StR 189/55Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.1978 Ausfertigung
§ 102 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I 1645)
BGBl. 1978 I S. 1645
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.