§ 103 Durchsuchung bei anderen Personen
Stand: 02.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/103#abs-1 (1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 und 8 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/103#abs-2 (2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.
Wird zitiert von 235 Entscheidungen zu § 103 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24Stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung beim Nichtverdächtigen (§ 103 StPO) nur bei konkreten Gründen für Auffindeverdacht - bloßes Zusammenleben in Wohngemeinschaft für solche konkreten Gründe nicht hinreichend - hier: Verletzung des Art 13 Abs 1 GG mangels hinreichender Gründe für Auffindeverdacht
- LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2025 – 18 Qs 27, 18 Qs 28/24
- BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
- AG Pirmasens, 17.12.2015 – 1 Ls 4152 Js 25/15
- BVerfG, 18.03.2009 – 2 BvR 1036/08Durchsuchung von Kanzleiräumen: Anforderungen an den Zugriff auf Drittmandatsunterlagen unverdächtiger Rechtsanwälte gemäß § 103 StPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- LG Stuttgart, 07.06.2023 – 6 Qs 2/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.09.2026 – StB 51/26Durchsuchungsanordnung: Umdeutung einer prozessual überholten Beschwerde in einen Feststellungsantrag; Voraussetzungen des Anfangsverdachts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 04.08.2026 – StB 20/26
- LG Nürnberg-Fürth, 26.06.2026 – 12 Qs 34/26Durchsuchung beim Unverdächtigen: Rechtswidrigkeit der Anordnung bei bloßem gemeinsamen Wohnen mit der Beschuldigten ohne konkrete Auffindevermutung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.