§ 103 Durchsuchung bei anderen Personen
Stand: 02.04.2026
Wird zitiert von 217
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2025 – 18 Qs 27, 18 Qs 28/24
- AG Pirmasens, 17.12.2015 – 1 Ls 4152 Js 25/15
- BVerfG, 18.03.2009 – 2 BvR 1036/08Durchsuchung von Kanzleiräumen: Anforderungen an den Zugriff auf Drittmandatsunterlagen unverdächtiger Rechtsanwälte gemäß § 103 StPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- LG Stuttgart, 07.06.2023 – 6 Qs 2/23
- LG Frankfurt am Main, 28.08.2018 – 5-24 Qs 4-18 -5-24 Qs 6-18 - 5-24 QS 7-18
- BVerfG, 09.08.2019 – 2 BvR 1684/18Nichtannahmebeschluss: Zur Rechtmäßigkeit der Durchsuchung einer von Dritten genutzten Wohnung gem § 102 StPO (Durchsuchung beim Beschuldigten) statt gem § 103 StPO (Durchsuchung bei anderer Person) - Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässigZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – StB 20/26
- BGH, 26.05.2026 – StB 23/26
- BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerden gegen die Strafbarkeit des Inverkehrbringens, des Erwerbs und des Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild gem § 184l StGB - Sondervotum zum Ergebnis
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/103#abs-1 (1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 und 8 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/103#abs-2 (2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.