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BGH Entscheidung vom 11.11.1955 – 1 StR 309/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Recht der Eltern auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen muß hinter dem Gebot ihrer Fernhaltung von der Verhandlung vor ihrer Vernebmung als Zeugen zurücktreten, soweit durch ihre Anwesenheit, insbesondere bei der Vernehmung des jugendlichen Angeklagten, die ürmittlung der Wahrheit beeinträchtigt würde (im Anschluß an RGSt 59, 353, 354). 2) Gesetz: § 473 StPO. Rechtssatz: Eltern als Revisionsführer haften für die Kosten des Revisionsrechtszugs nur mit dem Vermögen des Angeklagten, soweit es ihrer Verwaltung untersteht. ktenzeichen: 1 StR 309/55 Urt des BGH vom 11. November 1955 LG Ellwangen/Jagst i StR 309/55 ImNanmen des Volkes In der Strafsache gegen den Galvaniseurlehrling Werner K aus S@EB> dort geboren am 1936, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, -Eltern: eainerne ie leute Karl a ] und Elisabeth Kin geb. Hi aus wegen versuchten Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung . vom 11. November 1955, auf die Verhandlung vom 2. November 1955, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel 7 Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzer Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. und Amtsgerichtsrat > in der Sitzung vom 2, November 1955, . -- - Staatsanwalt Dr. WW in üer Sitzung vom 11. Fovenber 1955 5 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts Die Revisionen der Eltern des Angeklagien gegen das Urteil ‚des Landgerichts Ellwangen vom 10. März 1955 werden vervworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechterittels zu tragen. Er haftet jedoch nur mit dem seiner Verwaltung unterstehenden Vermögen des Angeklagten. Von Rechts wegen “ | Gründe: Der Angeklagte hat im Alter von nahezu 18 Jahren am späten Abend des 20. August 1954 die damals 19jährige Anna «a». die von ihm schwanger zu sein behauptete, an einer einsamen Stelle einer G

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Rechtssatz: Das Recht der Eltern auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen muß hinter dem Gebot ihrer Fernhaltung von der Verhandlung vor ihrer Vernebmung als Zeugen zurücktreten, soweit durch ihre Anwesenheit, insbesondere bei der Vernehmung des jugendlichen Angeklagten, die ürmittlung der Wahrheit beeinträchtigt würde (im Anschluß an RGSt 59, 353, 354).

2) Gesetz: § 473 StPO. Rechtssatz: Eltern als Revisionsführer haften für die Kosten des Revisionsrechtszugs nur mit dem

Vermögen des Angeklagten, soweit es ihrer Verwaltung untersteht.

ktenzeichen: 1 StR 309/55 Urt des BGH vom 11. November 1955 LG Ellwangen/Jagst

i StR 309/55

ImNanmen des Volkes

In der Strafsache gegen den Galvaniseurlehrling Werner K aus S@EB> dort geboren am 1936, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

-Eltern: eainerne ie leute Karl a ] und Elisabeth Kin

geb. Hi aus wegen versuchten Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung . vom 11. November 1955, auf die Verhandlung vom 2. November 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel 7 Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzer Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt Dr. und Amtsgerichtsrat > in der Sitzung vom 2, November 1955, . -- -

Staatsanwalt Dr. WW in üer Sitzung vom 11. Fovenber 1955 5 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revisionen der Eltern des Angeklagien gegen das Urteil ‚des Landgerichts Ellwangen vom 10. März 1955 werden vervworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechterittels zu tragen. Er haftet jedoch nur mit dem seiner Verwaltung

unterstehenden Vermögen des Angeklagten.

Von Rechts wegen “ |

Gründe§

Der Angeklagte hat im Alter von nahezu 18 Jahren am späten Abend des 20. August 1954 die damals 19jährige Anna «a». die von ihm schwanger zu sein behauptete, an einer einsamen Stelle einer Grünanlage in Ellwangen nach vorbedachtem Plane, nachdem er sie durch Zärtlichkeiten in ihrer Arglosigkeit bestärkt hatte, mit einem zu diesem Zweck mitgebrachten 0) durch mehrere Schläge auf den Kopf zu töten versucht, um sich ihrer zu entledigen und so seinen Zltern,. deren Tochter Maria bereits zwei uneheliche Kinder hat, äie Geburt eines weiteren unehelichen Enkels zu ersparen. Anna iD wurde am anderen Norgen lebensgefährlich verletzt aufgefunden; es gelang, sie am Leben zu erhalten, jedoch ist sie infolge der erlittenen Schläge fast völlig erblindet und schwer hirngeschädigt, so daß sie ihr weiteres Leben in einem Blindenheim oder einem Hirnverletztenkrankenhaus verbringen muß.

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte

wegen versuchten Mordes zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt, auf die sechs Monate der seit dem 22. kugust 1954 erlittenen Untersuchungshaft angerechnet sind. Die auf Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützten Revisionen der Eltern des Angeklagten (§ 8'67.Abs 3, Abs 5 S 1 JGG, 298 Abs 1 StPO) bleiben erfolglos.

I. Verfahrensrügen 1a) Der Bröffnungsbeschluß, durch den das Haupt-

verfahren entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft

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vor der nach dem Gesetz zuständigen Jugendkammer des Landgerichts Ellwangen eröffnet wurde, ist zwar nicht von der Jugendkammer selbst, sondern von der Strafkammer des Landgerichts erlassen. Jugendkammer und Strafkammer des Landgerichts waren aber nach dem dem Revisionsgericht vorliegenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1955 mit denselben Richtern besetzt. Das Versehen in der Bezeichnung der Kammer macht den Eröffnungsbeschluß nicht ungültig.

Es erfüllt auch nicht etwa die Merkmale des unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr 1 StPO, da dieser nur

Gie Besetzung des erkennenden Gerichts betrifft, unä kann den Bestand des Urteils nicht gefährden, da das Urteil auf dem Versehen nicht beruht; denn die Jugendkammer, vor der das Hauptverfahren eröffnet wurde,

war das zur Aburteilung der Tat des Angeklagten zuständige Gericht (vgl MHSt 1, 346 ff).

b) Auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr 1 StPO in Verbindung mit § 62 Abs 1 Satz 1 GVG ist nicht begründet. Den Vorsitz in der Jugendkammer des Tandgerichts Ellwangen führte ebenso wie in der Großen Strafkammer Landgerichtspräsident Dr. >: Er wurde im Verhinderungsfalle durch Landgerichtsrat aD vertreten, welcher auch in der vorliegenden Sache den Vorsitz geführt hat. Die Beschwerdeführer tragen vor, Landgerichtspräsident Dr. (GW sei äurch seine un-Tangreiche Verwaltungsarbeit an der Führung des Vorsitzes in der Straf- und Jugendkammer in einem Yaße verhindert gewesen, daß "vielfach, fast regelmäßig, insbesondere in der Jugendkammer" Landgerichtsrat 8 De) den Vorsitz geführt habe. Deshalb sei das Gericht nicht ordnungsmäßig beseizt gewesen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner auch in der Revisionsbegründung angezogenen Entscheidung BGEHSt 2, 71 ausgeführt, eine Strafkammer sei nicht vorschriftisnäßig besetzt, wenn der zum Vorsitzenden bestellte Landgerichtsdirektor infolge anderweitiger Belastung keinen wesentlichen Einfluß auf Rechtsprechung und Geschäftsgang der Kammer ausüben kann, so wenn er von acht bis neun Sitzungen im Monat nur eine wahrnimmt und die Verteilung der Geschäfte sowie die Bestimmung der Termine seinem Vertreter überläßt, Im Anschluß an die Entscheidung RGZ 132, 301 heißt es, der zum ordentlichen Vorsitzenden bestellte Landgerichtsdirektor müsse stets einen ‚ausreichenden Überblick über die anhängig werdenden Sachen behalten und in der Lage sein, den Vorsitz in einem Umfange zu führen, der seinen richtunggebenden Einfluß sichert,

Dieses Erfordernis ist hier erfüllt. Landgerichtspräsident Dr. (GW r=t nach seinen dienstlichen Äußerungen die Termine vor der Straf- und der Jugenäkammer, von einigen Ausnahmen abgesehen, in allen Sachen selbst bestimmt, den Beratungen in Beschlußsachen "zum größeren Teil" vorgesessen und den Vorsitz in den Hauptverhandlungen der Großen Strafkanmer im Jahre 1954 in 46 von insgesamt 123, im ersten Halbjahr 1955 in 26 von insgesamt 86 Fällen geführt. Bei Ger Jugendkammer sind nach seinen Äußerungen bis jetzt insgesamt vier Fälle im ersten Rechtszug anhängig geworden, in denen stets Landgerichterat in Vorsitz geführt hat, und zwar in einer Sache wegen persönlicher, im übrigen wegen anderweitiger dienst-

licher Verhinderung des Landgerichtspräsidenten Dr; a

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Dieser hat aber in zwei der drei Sachen, in denen er nicht persönlich verhindert war, an Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung mitgewirkt. In einer Sache hat er bei der Beschlußfassung über Haftbeschverden den Vorsitz geführt. In der vorliegenden Sache

hat er bei den Entscheidungen über Haftfortdauer (Bi 25, 85) und Eröffnung des Hauptverfahrens (Bl 89 f) mitgewirkt sowie die Terminsbestimmung (B1 94)- vorgenommen.

Hiernach hat Landgerichtspräsident Dr. «ED den Vorsitz in der Straf- und Jugendkammer in einem Umfang geführt, der ihm einen wesentlichen, also hinreichenden Einfluß auf die Rechtsprechung der beiden Kammern, die, wie bereits erwähnt, mit denselben Richtern besetzt waren, sicherte (vgl auch EGHSt 7, 23, 26).

2) Auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen über den Ausschluß der Öffentlichkeit ist nicht dargetan. Zunächst trifft der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 6 StPO nur diejenigen Fälle, in denen die Öffentlichkeit ungesetzlich beschränkt worden ist, nicht dagegen solche, in denen ein gesctzmäßiger Ausschlie-Bungsbeschluß versehentlich nicht so streng durchgeführt worden ist, wie es seinem Inhalt entsprochen hätte (BGH NJW 1952, 153 Nr 28, OGHSt 2, 337, 338), oder in denen trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit einer so großen Zahl von Personen der Zutritt zur Verhandlung gestattet worden ist, daß tatsächlich öffentlich verhandelt wurde (RGSt 77, 186, einen Fall betreffend, in dem schließlich 31 Studenten als Zuhörer an der Hauptverhandlung teilgenommen hatten). § 338 Nr 6 StPO hat also auszuscheiden.

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Die Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung beruhte im vorliegenden Falle auf dem Gesetz (§ 48 Abs 1 JGG). Die Entscheidung darüber, ob noch andere Personen als die am Verfahren Beteiligten und die weiter in § 48 Abs 2 Satz 1 JGG Vorgesehenen zur Verhandlung zuzulassen waren, stand nach § 48 Abs 2 Satz 2 JCG dem Vorsitzenden (nicht dem Gericht, wie in § 175 Abs 2 GVG vorgesehen)zu. Ob eine Anrufung des Gerichts gegen die Entscheidung des Vorsitzenden nach § 238 Abs 2 StPO möglich und somit erforderlich gewesen wäre, um die behauptete Gesetzesverletzung der Nachprüfung durch den Revisionsrichter zugänglich zu machen, oder Bi ob die Entscheidung des Vorsitzenden ausschließlich als eine Maßnahme der Prozeßleitung anzusehen und daher | weder durch die erkennende Jugendkammer in ihrer vollen j Besetzung noch durch das Revisionsgericht nachprüfbar ist, kann unentschieden bleiben, da eine vorschriftswidrige Ausübung des Ermessens jedenfalls nicht dargetan iste

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3) Die Nichtverlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Verletzten EB. deren Aussage in der Hauptverhandlung das Gericht offenbar mit Rücksicht auf die ihr vom Angeklagten zugefügten

Hirnschäden für "nicht verwertbar" erklärt hat, kann

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nach dem eigenen Vortrag der Revision nicht als Ver-. stoß gegen die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) bezeichnet werden. Die Beschweräeführer. wollen diese Aussage, nach der Anna > unmittelbar vor der Tat sehr unruhig und ängstlich var, auch die Gummihandschuhe an den Händen des Angeklagten gesehen hatte, in der Richtung verwertet wissen, daß j die Verletzte zu diesem entscheidenden Zeitpunkt nicht „mehr arglos gewesen sei, der Angeklagte also nicht keintückisch im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung gehandelt 2004

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habe. Im angefochtenen Urteil ist aber ausdrücklich festgestellt, daß Anna Marlok (BD äußerte una die Gumi.- handschuhe bemerkt hatte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist also nicht ersichtlich.

4) Auch darauf, daß seitens des Gerichts keine näheren Ermittlungen über die Person der Anna BD durch das Jugendamt veranlaßt worden seien (§ 244 Abs 2 StPO), kann das Urteil nicht beruhen. Einmal geht das Lendgericht bereits davon aus, daß das Mädchen von etwas zweifelhaftem Rufe gewesen sei; andererseits hätte es der Verteidigung freigestanden, an die in der Hauptverhandlung anwesende und vom Gericht gehörte Vertreterin des Jugendamts Fragen nach der Persönlichkeit der Anna (GEW zu richten.

5) Die Ausführungen zur Rüge nach § 51 Abs 1 Satz. 2 JGG werden durch die Sitzungsniederschrift widerlegt.

6) Es ist schließlich nicht zu beanstanden, daß die als Zeugen geladenen und erschienenen Eltern des Angeklagten vom Vorsitzenden gemäß den für Zeugen geltenden Vorschriften behandelt wurden, also nach der gesetzlichen Belehrung den Sitzungssaal verlassen mußten und erst nach ihrer Vernehmung an der weiteren Hauptverhandlung teilnebmen konnten, so daß sie gehindert waren, ihrem elterlichen Recht entsprechend auch bei dem vorangehenden Teil der Hauptverhandlung, insbeson- - dere der Vernehmung ihres Sohnes, anwesend zu sein. Ein Fall des § 338 Nr 5 StPO kommt insoweit nicht in Betracht; diese Vorschrift betrifft nur Personen, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt; § 67 Abs 1 J6G regelt aber nur das Recht der Eltern, anwesend zu sein.

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Sodann hätte das Gericht die Eltern, auch wenn sie nicht mit Rücksicht auf ihre noch ausstehende Vernchmung als Zeugen den Sitzungssaal hätten verlassen müssen, nach § 51 Abs 2 JGG von der Teilnahme an der Verhandlung, besonders an der Vernehmung des Angeklagten ausschließen können, soweit gegen ihre Anwesenheit Bedenken bestanden. Schon nach dieser Vorschrift 1äß+ sich das Verfahren des Vorsitzenden

nicht beanstanden. Schließlich aber darf der Vorsitzende beziehungsweise das Gericht in Fällen solcher Art

-. unter Wahrung der Belange der Eltern, soweit dies vertretbar ist, — dem Gebot der Wahrheitserforschung;, das der Fernhaltung der Zeugen von der Hauptverhendlung vor ihrer Vernehmung zugrunde liegt, den Vorrang vor den zu Gunsten der Verteidigung des Angeklagten erlassenen Vorschriften über das Recht der Eltern zur Anwesenheit geben, soweit die Ermittlung der Wahrheit dadurch beeinträchtigt würde (R6St 59, 353, 354).

Das ist hier der Fall. Wenn die Eltern an der Vernchmung des Sohnes teilgenommen hätten, bestand die naheliegende Gefahr, daß sie sich in ihrer Aussage zu Gunsten des Angeklagten und zum Nachteil der Wahrheitserforschung beeinflussen ließen.

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II. Sachrüge,

Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist offensichtiich unbegründet.

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Der Vorsatz der Tötung und der Versuch dieser Tat sind vom Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt und werden auch von den Revisionen nicht angezweifelts

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Sie wenden sich nur gegen die Feststellung des kierkmals der Heimtücke im Sinn des § 211 StGB. Dabei lassen die Beschwerdeführer unerwähnt, daß Anna > @: die nach den Feststellungen des Landgerichts zwar Angst äußerte und auch die Gummihandschuhe an den Händen des Angeklagten bemerkt hatte, ibm gegenüber vertrauensvoll und arglos war, und daß der Angeklagte sie auch darin durch Zärtlichkeiten noch bestärkte und in Ausnützung ihres Vertrauens ihr von hinten die lebensgefährlichen Schläge mit dem mitgeführten > beibrachte. Damit steht nicht in Widerspruch, daß das Landgericht meint, Anna ED habe sich, "wie wenn sie das nahende Verhängnis geahnt hätte", an den Angeklagten geklammert und zu ihm gesagt, sie habe Angst; denn das Landgericht will hiermit, wie der Zusammenhang eindeutig ergibt, nicht sagen, daß sie seitens des Angeklagten etwas Verhängnisvolles geabnt hätte, vielmehr ist es ihr unheimlich gewesen wegen der Erzählungen des Angeklagten von zwei weiteren "Burschen", die nach seinen Angaben ebenso wie er zur Bande > OO y gehörten und von denen einer bereits im Gebüsch versteckt, der andere mit dem Kraftwagen zu erwarten sein sollte, worauf sie angeblich alle ärei zu einer nächtlichen Unternehmung wegfahren wollten. Diese sämtlich erfundenen Behauptungen des Angeklagten machten zwar das Mädchen ängstlich, minderten aber nicht sein Vertrauen und seine Arglosigkeit dem Angeklagten gegenüber, so daß das Merkmal der Heimtücke rechtsirrtumsfrei festgestellt ist.

Auch die Ausführungen zur Verantwortlichkeit des Angeklagten für seine Tat nach § 3 JGG sind rechtiich nicht zu beanstanden. Wenn es im angefochtenen Urteil heißt:

"Yit der für Jugendliche seines Alters typischen Kompromißlosigkeit wußte er sich trotz seiner Einsicht in die Strafbarkeit seines Vorhabens

für keinen anderen Ausweg aus seiner Konflikts-Situation zu entscheiden, als seine ehemalige Freundin umzubringen, um damit die ganze Affäre aus der Welt zu schaffen,"

so will das Landgericht damit ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß ihm eine andere Lösungsmöglichkeit nicht einfiel, nicht aber, daß er etwa aus einem inneren Zwang so hätte handeln müssen oder daß er nicht

die erforderliche Reife gehabt hätte, die Verwerflichkeit seines Plans zu erkennen und dieser Erkenntnis gemäß zu handeln. Nur so kann die Wendung "trotz seiner Einsicht in die Strafbarkeit seines Vorhabens" verstanden werden. Diese Auslegung“wird auch durch die Feststellung des Gerichts an anderer Stelle des Urteils untermauert, bei seinem Plane, Anna 5 u töten, habe ihm etwas das Gewissen geschlagen, "weil er sich sehr wohl sagte, er dürfe nicht ungestraft einfach einen MHenschen umbringen". Hiernach ist die erforderliche Reife des Angeklagten nach der geistigen und sittlichen Seite ausreichend festgestellt,

Die Strafzumessungsgründe des Landgerichts geben zu Bedenken keinen Anlaß. Wenn das Landgericht unter Würdigung des Erziehungszwecks der Jugendstrafe hier mit Rücksicht auf die Schwere der Tat und der Schuld des Angeklagten den Gedanken der Sühne in den Vordergrund rückt, so kann das nach den Umständen des Falles nicht beanstandet werden (vgl auch 36H NJW 1955, 1605 Nr 11).

Einer Entscheidung über die vom Angeklagten weiter verbüßte Untersuchungskaft bedurfte es nicht, da ihn

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diese im Rahmen des § 450 StPO von Amts wegen anzurechnen sein wird; die Revision ist von den Eltern des Angeklagten eingelegt; er selbst hat die Rechtsmittelfrist ablaufen lassen, ohne eine Anfechtungserklärung abzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. Jedoch haften die Beschwerdeführer für die Kosten des Revisionsrechtszugs nur mit dem Vermögen des Angeklagten, soweit es ihrer Verwaltung untersteht (KMR Anm 6 zu § 473 StPO, vgl auch R6St 53, 345).

Dr. Hörchner Bundesrichter Mantei Martin

ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner

Dr. Mannzen - Dr. Hengsberger