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BGH Entscheidung vom 20.12.1955 – 1 StR 371/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2247 037

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Spritzlackierer Günther Kg zu: zb (Landkreis DD) ; geboren an 1917 in u 7

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs- in der Sitzung vom 20. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner ais Vorsitzender,

“ Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. => in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundspeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Mai 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Der Angeklagte ist wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren unä die Fänigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für immer aberkannt worden.

Seine Revision behauptet Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und gegen das sachliche Recht,

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

i. Der Beschwerdeführer nimmt aus verschiedenen Gesichtspunkten den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO für sich in Anspruch, jedoch zu Unrecht.

a) Er beanstandet, daß Landgerichtspräsident Hg entgegen der Vorschrift des § 62 Abs 2 Satz i GYG den Vorsitz in der erkennenden 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth nicht auf Grund eigener Erklärung übernommen habe, sondern daß er von Präsidium des Landgerichts zum Vorsitzenden dieser Kammer ernannt worden sei. Die Niederschrift über die Präsidialsitzung vom 253. Dezember 1954 ergibt demgegenüber,

: .daß die Verteilung des Vorsitzes in den Kammern auf

einem "Direktorialbeschluß" beruhte (vgl § 62 Abs 2 Satz 2 GVG). Der Revision ist freilich zuzugeben,

daß darüber, welche Kammer der Präsident übernimmt, dieser allein zu befinden hat (§ 62 Abs 2 Satz 1 GVG). Es muß jedoch, falls die Zuteilung der 5. Großen Strafkammer an den Landgerichtspräsidenten tatsächlich durch "Direktorialbeschluß" erfolgt sein sollte, für ausgeschlossen erachtet werden, daß der Präsident etwa diesen Vorsitz gegen seinen Willen übertragen erhalten hat. Seine auch nur stillschweigende Zustimmung zu

einem so.chen Mirektorialbeschluß" würde aber die iem § 62 Abs 2 Satz 1 GVG entsprechende Erklärung enthalten, daß er sich dieser Kammer anschließe. Der Fall liegt daher anders als der dem Urteil BGH 5 StR 585/53 vom 26. Januar 1954 zu Grunde liegende.

b) Die Revision bemängelt ferner, daß der Landgerichtspräsident in der 5. Großen Strafkammer ständig nicht mitwirke, Das erkennende Gericht sei daher "regelmäßig und ständig nicht vorschriftsmäßig besetzt".

Diese Rüge scheitert daran, daß der Landgerichtspräsident nach seiner dem Senat vorliegenden Äußerung in etwa der Hälfte der Fälle den Vorsitz in der Hauptverhandlung führte und daß er außerhalb der Hauptverhandlung immer als Vorsitzender der Kammer tätig war. Damit nahm er wesentlichen Einfluß auf äie Rechtsprechung und den Geschäftsgang der Kamner, wie es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt (BGHS+ 2, 71; vgl auch BGHSt 7, 235 BGH 1 StR 309/55 vom 17, Novenber 1955).

c) Auf Grund des Präsidialbeschlusses vom 1. Februar 1955 war Landgerichtsdirektor Dr. Sch der den ordentlichen Vorsitz in der 2. Großen Strafkammer innehaste, regelmäßiger Vertreter des Landgerichtspräsidenten im Vorsitz in der 5. Großen Strafkammer. An seiner Stelle führte Landgerichtsrat Dr. BD den Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten. Die Revision beanstandet auch das mit der Erklärung, nicht zu wissen, ob Landgerichtsrat Dr.

I — — ) der dienstälteste Richter in der 5. Großen Strafkamnmer des Lanägerichts Nürnberg-Fürth war.

Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten war dies der Fall. Die Vorschrift des § 66 Abs i Halbsatz 2 GVG ist daher nicht verletzt. Landgerichtsdirektor Dr. Sch war seinerseits durch äie Teilnahme an einer Sitzung der 2. Großen Strafkammer verhindert, den Vorsitz in der Hauptverhandlung: gegen den Angeklagten zu führen; er durfte daher durch das dienstälteste Mitglied der erkennenden Strafkammer vertreten werden.

2. Die Rüge, daß das angefochtene Urteil mit den Gründen nicht binnen einer Woche zu den Akten gebracht worden sei und daß daher dem Angeklagten der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 7 StPO zur Seite stehe, scheitert an der ständigen gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfs (BGH LM StPO § 275 Nr 2; vgl auch BGH NIW 1951, 970 Nr 24, VRS 7 8 54).

3. Die Feststellung, daß der Angeklagte mit der Ehefrau > anläßlich einer Geburtstagsfeier der Zeugin Hp Zärtlichkeiten ausgetauscht hat, ist auf die Aussage der Zeugin Kg gestützt. Diese hat unter Eiä bekundet, sie habe an jenem Tage auf dem Hausgang den Angeklagten und Frau KEED an den Stimmen erkannt und deutlich ein schmatzendes Geräusch gehört, das den Umständen nach nur ein Kuß gewesen sein könne. Eine Sinnestäuschung der Zeugin hielt das Landgericht unter Berücksichtigung der sonstigen für einen ehewidrigen Verkehr des Angeklagten mit Frau KB sprechenden Umstände für ausgeschlossen.

Die Revision vermißt die Vornahme eines "Augenscheins- und Ohrenprüfungstermines" in dem Hause der seinerzeitigen Geburtstagsfeier zur Aufklärung der Frage,

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ob aus einem "schmatzenden Geräusch" überhaupt zuverlässig auf einen Kuß geschlossen werden könne. Die damit erhobene Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist offensichtlich unbegründet. Die von der Revision behauptete Gefahr einer Verwechslung des Geräusches eines Kusses mit anderen Lauten (Zungenschnalzen, schmatzenden Eßgeräuschen, zischender Flüstersprache) liegt so fern, daß sich die Strafkammer zu einer besonderen Beweiserhebung hierüber nicht verpflichtet zu fühlen brauchte.

Daß die Verteidigung in der Hauptverhandlung insoweit keinen Beweisamtrag gestellt hat, führt die Revision u.a. darauf zurück, daß der Angeklagte nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch einen "unerfahrenen Ausbildungsreferendar" verteidigt worden sei, der dem Gericht nicht mit der nötigen "freien Unbefangenheit" habe gegenübertreten können. Falls mit diesem Vorbringen ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Bestellung eines Pflichtsverteidigers geltend gemacht sein soll, ist der Revision ebenfalls kein Erfolg beschieden. Es sind keine Umstände dafür ersichtiich, daß der Vorsitzende der Strafkammer durch die Beioränung eines Rechtsreferendars an Stelle eines Rechtsanwalts als Verteidiger das ihm durch § 142 StPO eingeräumte Ermessen mißbraucht hat. Die Behaup- "tung. der Revision, "Ausbildungsreferendare" seien unerfahren und könnten dem Gericht nicht frei und unbefangen gegenübertreten, trifft - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - nicht zu.

Im übrigen übersieht die Revision bei dieser und der vorausgegangenen Verfahrensrüge, daß der Angeklagte nicht allein wegen des von der Zeugin x bekundeten

Kusses des Meineids für schuldig befunden worden ist, sondern daß die Strafkammer ihre Überzeugung von der Unwahrheit der beeidigten Aussage des Angeklagten auf gewichtige weitere Beweisumstände, die sogar den Verdacht ehebrecherischer Beziehungen des Angeklagten zu Frau KB nahe legten, gestützt hat.

II. Die Sachbeschwerde ist nur zum Strafausspruch begründet.

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

a) Der von der Revision behauptete Widerspruch in den Entscheidungsgründen liegt nicht vor. Wenn das Landgericht ausführt, daß der Angeklagte den äußeren Sachver-- halt mit Ausnahme des Austausches von Küssen oder sonstigen Zärtlichkeiten mit Frau MD zugegeben habe, - gerade nicht auf Grund seines Geständnisses als überführt angesehen hat. Das ergibt sich eindeutig auch aus der Erörterung der Beweisumstände, auf Grund deren der Tatrichter den vom Beschwerdeführer bestrittenen Austausch von Küssen und sonstigen Zärtlichkeiten für erwiesen erachtet hat.

b) Auch der Angriff der Revision gegen die Feststellungen zum inneren Tatbestand des Meineides gehen fehl. Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß der Angeklagte trotz der zeitlichen Ausdehnung der ursprünglichen Beweisfrage sowohl den Umfang seiner Aussagepflicht gekannt als auch bewußt der Wahrheit zuwider ehewidrige Beziehungen zu Frau KB verneint hat,

mit rechtlich bedenkenfreien Erwägungen belegt. Ob diese Erwägungen zwingend sind, bedarf keiner Entscheidung; sie könnten aus Rechtsgründen nur dann beanstandet werden, wenn sie einen Verstoß gegen Denkgesetze, allgemein gültige Erfahrungssätze oder zwingende Auslegungsregeln enthielten, Das ist nicht der Fall. j

Zu einer ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob sich der Angeklagte des Rechtsbegriffs der tehewidrigen Beziehungen" bewußt war, hatte die Strafkammer keinen Anlaß. Aus der Tatsache, daß der Angeklagte die belastenden Zusammenkünfte mit Frau MD in deren Ehescheidungsverfahren bewußt verschwiegen hat, um ihr nicht durch eine vollständige und wahre Aussage schaden zu müssen, konnte das Landgericht ohne nähere Begründung den Schluß ziehen, der Angeklagte sei sich dessen bewußt gewesen, daß diese Zusammenkünfte ehewidrig waren und daß er sie ‘daher anzugeben hatte. Zu der von der Revision in dieser Richtung vermißten besonderen Aufklärung war die Strafkammer demnach nicht verpflichtet.

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frage geben insofern zu rechtlichen Bedenken Anlaß, als es der Tatrichter unterlassen hat, zu erörtern, ob der Angeklagte im Eidesnotstand (§ 157 StGB) gehandelt hat. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen bestand der Verdacht, daß es zwischen Frau x und dem Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nicht nur zu ehewidrigen Beziehungen, sondern auch zum Ehebruch gekommen ist, Es ist daher nicht von vornhereir auszuschließen, daß der Angeklagte den Meineiäd auch in der Befürchtung geschworen hat. bei wahrheitsmäßiger Aussage wegen fhebruchs bestraft zu werden. Das Landgericht sagt

zwar im Rahmen seiner Darlegungen zur inneren Tatseite, der Angeklagte habe die Zusammenkünfte mit Frau Kg bewußt verschwiegen, um ihr im Ehescheidungsrechtsstreit nicht schaden zu müssen. Bei den Strafzumessungserwägungen ist ferner davon die Rede, daß der Angeklagte durch eine wahre Aussage auch den Ausgang seines eigenen, damais noch bevorstehenden Scheidungsverfahrens gefährdet hätte. Diese Erwägungen lassen jedoch nicht

mit ausreichender Sicherheit erkennen, ob der Tatrichter die Frage des Eidesnotstandes bedacht und aus zutreffenden Gründen verneint hat. Hatte der Angeklagte im Zeitpunkt der Eidesleistung die Gefahr einer Bestrafung wegen Ehebruchs vor Augen, dann stand der Zubilligung des Eidesnotstanäs weder entgegen, daß sich der Beschwerdeführer selbst nicht darauf berufen hat (vgl BGH i StR 338/51 vom 5. Februar 1952), noch daß er auch aus anderen Beweggründen, nämlich um Frau KB in ihrem Scheiäungsrechtsstreit zu helfen und um den Ausgang des eigenen Scheidungsverfahrens nicht für sich ungünstig zu beeinflussen, falsch geschworen hat (BGHSt 2, 379). Nach dem Grundsatz "Im Zweifei für den Angeklagten" blieb dem Landgericht die Prüfung der Frage des Eidesnotstands nicht deshalb erspart, weil es ehebrecherische Beziehungen des Angeklagten zu Frau Kg nur für möglich, nicht aber für einwandfrei erwiesen hielt.

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Wegen dieses Fehlers bedarf der Strafausspruch der nochmaligen Prüfung durch den Tatrichter.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Martin Dr. Mannzen Dr. Hengsberger

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