§ 450 Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OLG Köln, 03.09.1993 – Ss 329-330/93 - 154-155 -
- BGH, 02.11.2000 – 4 StR 471/00Zitiert von 2
- LG Mannheim, 06.07.2023 – 4 Qs 27/23
- KG, 27.01.2015 – 2 Ws 3/15, 2 Ws 3/15 - 141 AR 672/14Zitiert von 8
- OLG Hamm, 02.04.2009 – 3 Ws 104/09Zitiert von 1
- OLG Hamm, 12.02.2008 – 3 Ws 29/08
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 450 StPO →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/450#abs-1 (1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/450#abs-2 (2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen.