§ 450 Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/450#abs-1 (1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/450#abs-2 (2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 450 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.11.1966 – 2 StR 361/66
- BGH, 07.09.1962 – 4 StR 264/62Zitiert von 1
- BGH, 20.04.1956 – 1 StR 95/56
- BGH, 03.03.1955 – 1 StR 229/55Zitiert von 1
- OLG Köln, 03.09.1993 – Ss 329-330/93 - 154-155 -
- BGH, 02.11.2000 – 4 StR 471/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Mannheim, 06.07.2023 – 4 Qs 27/23
- KG, 27.01.2015 – 2 Ws 3/15, 2 Ws 3/15 - 141 AR 672/14Zitiert von 8
- OLG Hamm, 02.04.2009 – 3 Ws 104/09Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 450 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.