Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 450 Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/450#abs-1 (1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/450#abs-2 (2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen.

§ 449 § 450a