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BGH Entscheidung vom 20.09.1955 – 5 StR 263/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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. Für das Nachschlagewerk! 2248 096

Für die Amtliche Sammlung! a 0,

N 2

1.Gesetz:

Rechtssatzs

2.Gesetz:

Rechtssatz:

Aktenzeichen;

Da a ze 7207 27

StGB | 164 Abs 6 StPO 173

Ein Verfahren ist echon dann jm Sinne des

5 164 Abe 6 StGB "eingeleite;", wenn die „anzeigs mit einer polizer)\ichen Vernehmung des Beschuldigten bei der Staateanwaitschaft eingcehv.

Die Anhängigiseit des Verfahrens kann jedenfalls dann nicht durch "stillechweigende Einetellung' enden, wenn der Anzeigeerstatter zugleich der Verletzte ist.

tGB ! 164 Abs 6 StPO §§ 260 Abs 3, 354 Abs 2

Liegt das Vorfahrenshindernis den § 164 Abs 6 StGB vor, so stellt das Revrisiousgericht nicht das Terfaehren ein, sondern verweist dia Sache an den Tetrichter zurück.

Urteil des BGH vom 20.September 1955 IG Berlin

I 2 _Nanen des Volkes

wer nn De

In der Strafseche

gegen

ien Kaufmann Ksr: . ED zus PD: geboren an MED Co: :n EB (Sachsen),

wegen verstchte” Erpressung u.a.

hat der 5.Str=?sena+ das Bunäeggerichtshefe in der Sitzung vom 20.£eptemler i955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichtier Dr.Börker als beisitzenda Zichter, Oberstaatsenwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EEWrei der Verkündung ale Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeanser der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisicn des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidurg, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückvarwiesen:

- Von Rechte wegen -

gründe§

Der Ange!k" agie te*rieb eine Kraftwasin;ermietung. Für einen Tagesmi2:z!nz von i2 bis i8 DM du:f‘e der Mieter 100 km fahrer. Für jeden weiteren Kilnmetcr hatte er 0,13 DM sw nation. Der Kilcmsterzähler war durch eine Plombe unter dam Armaturenbrett gesichert. Der Angeklagte brach“e eine zweite Pi’-nbs am linken Vorierrade über dem Abnehmer der Radumdrehungen an. In mehreren Fällen behauptete er, als die Kunden die Wagen zurückbrachten, die zweite Plombe sei von ihnen in betrügerischer Absicht beschädigt worden. kr stellte Mehrforderungen, gab die Sicherheit von 100 DM, die die Kunden bei ihm hinterlegt hatten, nicht in voller Höhe zurück, drohte mit Strafanzeigen wegen Urkundenfälschung und Betruges .? urctastete diese. Dae Landgericht hat ihn daher wegen versuchter Erpressung und leichtfertiger falscher Anschuldigung in je drei Fällen verurteilt.

Von der Sicherheit des Mieters J@B behielt der Angeklagte 22,50 DM für die Beseitigung einer Schramme ein, die JMD an einer Wagentür verursacht haben sollte. Das üandgericht findet hierin einen Betrug.

Wegen der bisher erwähnten strafbaren Handlungen ist eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verhängt worden.

Durch Anzeigen in Tageszeitungen bot der Angeklagte seine Kraftwagen zu einem täglichen Mietzins von 12 DM an. ‚er Mieter hatte aber außerdem 3,50 DM. je Tag für die Versicherung zu zahlen. Dies ging aus den Werbeanzeigen nicht hervor. Das Landgericht hat den Angeklagten daher wegen Vergehens nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren „ettbewerb zu 1000 DM Geldstrafe verurteilt.

Von einigen weiteren Anklagepunkten ist der Angeklagte freigesprochen worden.

Seine R:visicn greift das Urteil... scarit er bestraft worden i-t, mi; sachl:chiechtlischen Rügen on. Sie hat Er-

folg.

I. Das Landgericht nimmt vernuchte Finressung in den Fällen KOEEED, EEE a N en. Es führt aus, - der Angeklagto kebe zich durch Schädigung dieser Kunden zu Unrecht bereichern wollen. Selbst wenn er die Strafanzeigen für begründet gehalten habe, kabe er nicht mit diesem Mittel drchen dürfen, um einen Druck anezuüben. Eine dadurch erreichte Bereicherung s>i vunrechtmäßlig.

Wie diese Ausführungen ergeben, hält das Landgericht es für möglich, daß der Angeklagte glaubte, KEN, HORB un: Nhrtten die zweite Plnmbe gelöst und mit dem Wagen heimlich mehr als je 100 kun zurückgelegt. Aus diesem Grunde verurteilt es ihn auch nicht wegen wissentlicher, sohdern nur wegen leichtfertiger falscher

anschuldigung in den Fällen KOEEEEB. nd NEED. Es geht also davon aus, daß der Angeklagte möglicherweise annahm,

er habe gegen Km, ED una NEED Ansprüche auf Bezahlung von- Fahrstreoken, die nicht durch den Tagesmietzins von 12 DM abgegolten waren. Wollte er aber mit seinen Drohungen solche vermeintlichen Änsprüche dürch-

‚setzen, 80 hatte er nicht die ‚Absicht, eich zu Unreoht zu

bereichern (BGHSt 4,105).

Die Verurteilung wegen versuchter Erpressung kann . daher nicht bestshenbleiben.

Nach den bisherigen Feststellungen kommt auch keine. versuchte Nötigung in Betracht. Denn die Nötigung setzt voraus, daß das Gewicht der Drohungen in einem Mißverhältnis zu der Bedeutung der Ansprüche stand, deren Erfüllung der Angeklagte erzwingen wollte (BEBSt 5, 254). Daran fehlt es hier.

II. Wegen leichtfertig falscher Anschuldigurg hat das Landgericht den Angeklagten in den Fällen KÜEENEEED,

NO una GEB verurteilt.

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Dabei hat es Jedoch folgendes übersehen. "Solange ein infolge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren anhängig ist, soll mit dem Verfahren und mit der Entscheidung über die falsche Anschuldigung innegehalten werden" (§ 164 Abs 6 StGB). Diese Vorschrift enthält zwingendes ıech*, wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt hat (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 12.Juli 1955 - 1 StR 167/55 -).Es handelt sich um ein Verfahrenshindernis (R6GSt 41,152/1557).

Verfahrenshindernisse sind auch im Revisionsrechtszuge von Amts wegen zu beachten. Die insoweit erforderlichen Feststellungen hat das Revisionsgericht selbständig zu treffen. Der Senat hat daher die Vorgänge herbeigezogen, die durch die Anzeigen des Angeklagten gegen

KO, NEED und CEEBB entstanden sind, und aus ihnen folgendes festgestellt. .

1.) Das Ermittlungsverfahren gegen KÜEEB wegen versuchten Betruges (159 PLs 1382/53) war durch Verfügung des Oberstaatsanwalts bei der Amtsanwaltschaft Berlin vom 23.Juni 1953 wegen Mangels an Beweisen eingestellt worden. Auf eine Beschwerde ‘des Angeklagten vom "8.Juli 1953 sind die Ermittlungen jedoch wieder aufgenömmen worden. Sie sind bisher nicht abgeschlossen, ‘wie auch das angefochtene Urteil hervorhebt (ua Ss 6 unten). u

Der Verfolgung des Angeklagten wegen falscher An- :

‚schuldigung des x“ MD daher zur Zeit das Ver-

fahrenshindernis aus § 164 Aba 6.StGB entgegen. 2.) .Dasselbe gilt für den:Fall N.

Neumann hatte am 19.Juni 1953 gegen den Angeklagten Strafanzeige wegen Betruges erstattet (Aktenzeichen 151 PLs 1572/53). Der Angeklagte antwortete mit einer Anzeige gegen Neumann wegen versuchten Betruges und Urkundenfälschung vom 23.Juni 1953 (Bl 5 der genannten Akten). Daraufhin ersuchte der Oberstaatsanwalt bei der Amtsanwaltschaft Berlin am 10.August 1953 den Polizeipräsidenten, "getrennte

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Vorgänge gesen AD und EEE Herzusteilen" (BI 14 der genannten Akten). Die hierauf von der är!minalpolizei gefertigten Abschriften befinden sich in den Akten 156 Pls

1596/53 hinter Bl 11.

Mit der erwähnten Verfügung vom 10.August 1953 hat der Oberstaatsanwalt bei der Amtsanwaltschaft Berlin erkennbar auf die Anzeige des Angeklagten vom 23.Juni 1953 ein Ermittlungsverfahren gegen NOW eingeleitet. Es ist bisher weder fortgeführt noch eingestellt worden.

3.) Die Strafanzeige des Angeklagten gegen Gp von 2.November 1953 wegen Betruges und Urkundenfälschung befindet sich Bd I Bl 19 der Strafaktendes vorliegenden Verfahrens. Sie ist ersichtlich bei der Xriminalpolizei ab- " gegeben worden, nachdem diese den Angeklagten wegen anderer Fälle als Beschuldigten vernommen hatte. Auf seine Anzeige hin wurde C@lBan 4.Novenmber 1953 von der Kriminalpolizei als Beschuldigter gehört (Bd I Bl 20 der Akten). Die vom Angeklagten mit seiner Anzeige überreiohten Plomben wurden in einem Umschlag zu den Akten genommen (Bd I Bl 29). Die Vorgänge wurden dem Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht Berlin mit einem Ermittlungsbericht der Kriminalpolizei übersandt, in dem unter anderem die "Ermittlungssache gegen den Kraftfahrer Heinz GP behandelt wurde (Bd I Bl 25 Rückseite, 26 der Akten). Der Generalstaatsanwalt traf auf die Anzeige des Angeklagten gegen CHE keine Verfügung, ließ den Angeklagten zu dem Fall CEEMB durch Ale Kriminalpolizei als Beschuldigten vernehmen (Bd I Bl 54 Rückseite, 59 der Akten) und erhob nach weiteren Ermittlungen am 14.Juni 1954 die vorliegende Anklage (Bd I.Bl 97,98 der Akten).

Auch in diesem Falle kann der Angeklagte zur Zeit noch nicht wegen falscher Anschuldigung ‘verfolgt werden. Dem steht hier ebenfalls § 164 Abs 6 StGB entgegen.

a) Diese Vorschrift set3t allerdings "ein infolge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren" voraus, das noch

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.6.- j P enhängig 55%. Das Reichsgericht sah !n se:bsrändigen Ermitt)ungshanädlüngen der Folizei noch kein solches Verfahren (kG Geitd Arch 48,365). Es ließ zo:h den bInßen Eingang der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft nicht genügen und veriangte "eine einleitende Verfügung" dieser Behörde (RG kecht 1902,536 Nr 2527). Diese erscheint dem Senat jedoch nicht erforderlich, wenn schsa die Pslizei auf Grund der Anzeige von sich aus Ermittlungen gegen den Beschuldigten vergenommen und diese Vorgänge miv der Anzeige der Staatsanwaltschaft übersandt hat (ebenso IK § 164 Anm 7; Olshausen S+3B § 164 Anm 19). Die Auslegung dee Gesetzes darf nicht an der tatsächlichen Entwicklurg vorübergehen, die die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei in den letzten Jahrzehnten genommen hat. Seit es _ besondere Kriminalpolizeidienststellen gibt, beschränken diese ülech in aller Regel nicht darauf, Strafanzeigen entgegenzunehmen (§ 158 Abs 1 StPO), besondere Ermittlungsersuchen der Staatsanwaltsch aft auszuführen (§ 161 Abs 1 Satz 2 StPO) und aus eigener Entschließung nur solche Maßnahmen durchzuführen, die bei Verdunkelungsgefahr keinen Aufschub dulden (§ 163 Abs 1 StPO). Sie nehmen vielmehr die ersten Ermittlungshandlungen von sich aus ‘vor, sobald sie durch eine Anzeige oder auf andere Weise von dem Verdacht einer strafbaren Handlung erfahren. Sie werden dabei für die Staatsanwaltschaft tätig. An sie nlssen/äts Vorgänge nach § 165 Abs 3 StPO unverzüglich - in der Regel unmittelbar, in Ausnahmefällen über den Amtsrichter - abgeben. Die Staatsanwaltschaft hat dann die etwa nötigen weiteren Erhebungen anzuordnen (vgl §§ 160 Abs 1, 161 Abs 1 Satz 1 StPO) oder alsbald die öffentliche Klage zu erheben oder das Verfahren einzustellen (§ 170 StPO). Bei dieser engen tatsächlichen und rechtlichen Verknüpfung zwischen der Tätigkeit der Polizei und der Staatsanwaltschaft bestehen keine Bedenken, ein Vorverfahren im Sinne der §§ 158 ff StPO und damit ein Verfahren im Sinne des § 164 Ats 6 StGB schon

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dann als "eingeleitet" anzusehen, wenn die Strafanzeige mit einer polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft eingeht, wie es hier geschehen ist.

b) Dieses Verfahren ist auch noch "anhängig"; denn die Staatsanwaltschaft hat es bisher nicht nach den §§ 170, Abs 2, 171 StPO eingestellt.

Das Reichsgericht hat zwar eine "stillschweigende uinstellung" des Ermittlungsverfahrens für möglich gehalten (RGSt 8,184/187/). Dieser Auffassung kann der Senat jedoch jedenfalls für den hier vorliegenden Fall nicht beitreten,

Dem Angeklagten als Anzeigeerstatter war die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Gebel nach § 171 Satz 1 StPO mit Gründen mitzuteilen. Da die von ihm behaupteten Straftaten OB sich gegen ihn gerichtet haben sollen, war er der Verletzte. Ihm stand daher die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft (§ 172 äbs 1 Satz 1 StPO) und gegen dessen ablehnenden Bescheid der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu (§ 172 Abs 2 Satz 1 StPO). In solchen Fällen bleibt das Ermittlungsverfahren anhängig, bis über eine rechtzeit‘gs Boschworde des Anzeigeerstatters, der der Verletzte ist, entschieden (RG Goltd Arch 39,235), ja sogar, bie die einmonatige Frist angelaufen ist, innerhalb deren der Anzeigende und Verletzte das Gericht anrufen kann (RG Goltd Arch 57,221).

Die Fristen für die beiden Rechtsbehelfe, die dem Anzeigserstatter und Verletzten hiernach zustehen, verstreichen aber bei einer nur "stillschweigenden" Einstellung nicht. Das ist jedenfalls nach der jetzigen Gesetzesfassung, die schon gur hier in Betracht kommenden Zeit galt, zweifelsfrei. Nach den §§ 172 Abs 1 Satz 3 und Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO beginnen diese Fristen nur dann zu laufen, wenn im Bescheid die jetzt vorgeschriebene Belehrung über die Anfechtungemöglichkeit (§§ 171 Satz 2, 172 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO) enthalten ist. Der Erlaß eines Einstellungs-

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bescheids an den Anzeigeerstatter und Verletzten ist jedenfalls nach der jetzigen Rechtslage nicht "nur eine Folge

der Einstellung und daher für das Vorhandensein der letzteren nicht entscheidend" (RGSt 8,184/187/), sondern ein wesentlicher Bestandteil einer solchen Einstellungsverfügung. Diese muß also jedenfalls dann, wenn die Anzeige von Verletzten stammt, ausdrücklich getroffen werden.

Da hiernach § 164 Abs 6 StGB die Strafverfolgung gegen den Angeklagten wegen falscher Anschuldigung in allen drei Fällen zur Zeit hindert, muß die Verurteilung wegen dieser Taten aufgehoben werden.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das Verfahren in diesem Umfange nach § 260 Abs 3 StPO einzustellen. Es handelt sich aber um ein Verfahrenshindernis, das seiner Natur nach in absehbarer Zeit wegfällt; denn die anderen Verfahren müssen entweder von der Staatsanwaltschaft eingestellt oder beim Gericht durohgeführt werden. Der Senat ist daher der Auffassung, daß § 260 Abs 3 StPO entgegen seinen Wortlaut auf das Verfahrenshindernis des § 164 Abs 6 StGB nicht anzuwenden ist. Er stellt also .das Verfahren nicht ein, sondern verweist die Sache an das Landgericht zurück, indem er die Feststellungen aufhebt. So ist schon das Reichsgericht verfahren (RG Goltd Arch 39, 235). Damals galt allerdings noch die alte Fassung der Strafprozeßordnung, die in ihrem § 259 Abs 2 (später § 260 Abs 2) nicht allgemein Verfahrenshinderniase, sondern nur den Strafantrag betraf. Aber auch der Bundesgerichtshof hat schon in seinem oben erwähnten Urteil vom 12.Juli 1955, also unter der jetzigen Gesetzenfassung, das Verfahren nicht eingestellt, sondern die Sache zurückverwiesen, ohne dies freilich näher zu begründen.

Den gleichen Weg hat der Senat in seiner unveröffentlichten Entscheidung vom 1.Pebruar 1955 -.5 StR 616/54 - beschritten, bei der es.sich um den ähnlichen Fall des

§ 191 StGB handelte..

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Das Landgericht muß mit dem Verfahren wegen der falschen Anschuldigungen innehalten, bis das Hindernis aus § 164 Abs 6 St weggefallen ist.

III. Auch die Verurteilung des Angeklag5sen wegen Betruges im Faile J@D hält der rechtlichen Nechprüfung nicht stand.

Wie die Revision mit Recht geltend macht, ergeben die Feststellungen des Urteils nicht, daß der Angeklagte in Jost einen Irrtum erregt und ihn dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlaßt hat. Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob etwa ein versuchter Betrug vorliegt. Dieser setzt Jedoch die Kenntnis des Angeklagten vcraus, daß JB die Schramme an der Wagentür nicht verursacht und die Kosten ihrer Beseitigung nicht zu tragen hatte. Insoweit fehlt es ‚bisher an klaren Feststellungen zur inneren Tatseite.

IV. Soweit die Strafkammer den Angeklagten schließlich wegen Vergehens nach _§ 4 UWG verurteilt hat, hat sie nicht eindeutig festgestellt, ob"das Mietpreisangebot nach der Übung im Verkehrsgewerbe "allgemein die Kosten der Versiche- ‘rung einschließt. Nur wenn'dies der Falt sein Sollte, waren die Zeitungsanzeigen des Angeklagten. ünwahr und zur Irreführung geeignet. Da

Das Landgericht führt. ferner aus, "nei, einer vermietung für 12 DM zuzüglich 3,50, DM Versicherung" habe der Angeklagte "pro Wagen und Tag mit einem Verdienst ‚von 0.82 DM" gearbeitet, also "nicht auf, seine Kosten kommen" können.

. "Ein solches Gesohäftegebaren" stelle "einen unsauberen

_ Konkurrenzkampf dar" (TA 3 30). Welche Bedeutung. diese Erwägungen für die Entscheidung darüber haben sollen, ob „der Tatbestand des § 4 UWG vorliegt, ist nicht verständlich.

In dehweitorsn Verfahren wird die. Verjährungsvorschrift des § 22 des Gesetzes über die Presse zu beachten sein. Denn der Angeklagte hat seine Angaben über den täglichen Mietpreis von nur 12 DM in Zeitungsanzeigen, also durch Verbreitung

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von Druckschriften gemacht (vgl § 2 des Gesetzes über die Presse).

V. Das Landgericht hat dem Angeklagten durch einen besonderen Beschluß, der mit dem Urteil verkündet worden ist, Strafaussetzung zur Bewährung nach § 25 StGB bewilligt. Diese Entscheidung ist (edoch in die Urteilsformel aufzunehmen und in den Urteilsgründen zu rechtfertigen. Nur die Dauer der Bewährungsfrist is durch Beschiu3 festzusetzen (BGH NJYW 1954,522).

Die untscheidung entspricht, abgesehen von der oben unter Nr II 3 erwähnten Abweichung, dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Sarstedt Siemer Schmitt Dr.Börker