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BGH Entscheidung vom 23.07.1954 – 5 StR 616/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des volkes
In der Stralsache gsesen
den Schriftsteller Jochen K mp aus ZU; geboren arı EEE 1910 ir >
wegen Beleidigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 1.Februar 1955, an der teilzenomuen haben:
Senatsprüsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundcesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsamvalt Win üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEW ei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.Juli 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe;
Das Landgericht hat den Anseklagten "wegen Vergehen gegen § 1 der Vierten Verordnung zum Schutze des inneren Friedens von 8.Dezember 1931, §§ 186, 185, 73, 74 StGB zu einer Gesautstrafe von vier Lionaten Gefängnis! verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat ärfolg.
I.
Die Revision macht unter anderen geltend, daß die Strafkammer mit Cem Verfahren hätte innehalten müssen, bis die Untersuchung gegen Dr. Bruni Dr. EB vezen Degünstigung im Ant im alle WW beencist ist. Die Hauptverhandlung vor dem Senat ist auf diesen Punkt beschränkt worden. Die Rüge führt zur Aufhebung des Urteils. 5
Die Strafkammer legt die Zinleitung des Schreibens vom 9. Januar 1952, das der Angeklagte an Dr. SB und Dr. richtete una auf einer Pressekonferenz bekanntgab, dahin aus, daß er damit die Tatsache behauptet habe, Dr.SEEB und Dr. Hätten sich im Falle ZU einer Begünstigung im Amte schuldig gemacht. Da rechtliche Bedenken gegen diese Auslegung nicht zu erkennen sind, bindet sie das Revisionsgericht. Indessen hat der Angeklagte mit der gleichen Behauptung bereits am 13.Dezember 1951 u.a. gegen Dr. STB und Dr. WB Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Das mit dieser Strafanzeige eingeleitete Verfahren ist bisher nicht beendigt worden. Die Staatsanwaltschaft hat es vorläufig eingestellt mit Rücksicht darauf, daß das Verfahren gegen ZUM seinerseits noch nicht abgeschlossen war. (Inzwischen hat der Senat die Revision des Angeklasten ZU zegen seine Verurteilung durch Deschluß von 28.Januar 1955 verworfen; damit ist jenes Verfahren nunmehr beendet.)
Yun bildete der Abschluß des Verfahrens gesen EBD keine rechtliche Voraussetzung dafür, das Verfahren gegen
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Dr.S@EED una Dr. UWE veiterzuführen und zu beendigen. Allenfalls konnte die Unentbehrlichkeit der Akten, also ein tatsächlicher Grund, dazu führen, daß mit dem Verfahren gegen Dr Bun: »r. UM Dis zur Beendigung des Verfahrens gegen ZB zewartet wurde. Dagegen hindert § 191 StGB die Fortführung des gegenwärtigen Verfahrens, bis das Verfahren gegen Dr. SW und Dr. VE zun Abschluß gekommen sein wird.
Allerdings bildet die Behauptung des Angeklagten, Dr. SEE una Dr .VUBHätten sich im Falle ZU einer Degünstigung im Ante schuldig gemacht, nur einen - den ersten -— einer fleihe von Linzelfällen der üblen Nachrede gegen die beiden Verletzten; mit Bezug auf Dr, Son dazu noch eine Beleidigung. Indessen hat die Strafkammer in den fällen der üblen Iachrede je .eine fortsgesetzte Handlung, teilweise auch gleichartige Tateinheit, zum Nachteil einmal Ces Dr. SB zun anderen des Dr. VD gesehen; zwischen der Beleidigung und der üblen Nachrede nimmt sie Fortsetzungszusammenhang an,
Der Vertreter des lebenkläigers Dr.UWWW hat in Ger Hauptverhandlung vor dem Senat ausgeführt, die Strafkammer habe den Angeklagten nicht wegen der üblen Nachrede verurteilt, die in der Behauptung liege, auch . Dr.U@EBB habe in Talle ZB eine Begünstigung im Amte begangen. Iier sei vielmehr nur eine üble Nachrede gegenüber Dr. SW angenommen worden. Das ergebe sich aus folgenden Sätzen der Urteilsbegründung::
"Nach den festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte die Ehre des Dr.Ss@WiWüurch mehrere Teilakte, nänlich durch Verlesung des Absatzes 1 der “inleitung und der Fragen ..., und die Ihre des Dr.UiB chenfalls Gurch mehrere Teilakte, nämlich durch die Verlesung Ger Tragen ... in strafbarer jeise verletzt" (UA 3.34).
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Es ist einzuräumen, daS Giese Zusammenfassung auf den ersten Blick den Eindruck erwecken kann, als sei in der Verlesung des Absatzes 1 cer Zimlzitung eine üble Wachrede nur gegen Dr.SWMB, nicht gegen Dr.-Uillherblickt worden, weil die Zinleitung hier nur im Zusammenhang mit Dr. Sg: nicht im Zusammenhang nit Dr.Urban aufgeführt wird. Andere Stellen des Urteils ergeben aber unzweideutig, daß die Behauptung des Angeklagten, "sie beide‘! hätten sich der Begünstigung im Amte schuldig gemacht, als üble Nachrede gegenüber beiden angenehen worden und so auch der Verurteilung zugrunde gelegt worden ist. Denn schon der nächste Absatz des Urteils begirnt:
"In den Fällen des Absatzes 1 der Zinleitung und der Frasen 1), 153), 15) und 16) wird zwar durch eincn und denselben Teilakt die Ehre beider Zeugen verletzt, In diesen Fällen liegt nach der natürlichen Auffassung jeweils nur cine Straftat vor (gleichzeitige Idealkonkurrenz), die aber im Ninblick auf Gic Stellung des Zeugen
Dr. SW als Polizeipräsident in erster Linie gegen Giesen Zougen gerichtet ist. !"
Daß sie “in erster Linie" gegen Dr. MiilBzerichtet ist, kann hier nur besagen, daß sie auch (wenn auch erst in zweiter Linie) gegen Dr. WEB ;crichtet ist. ‘!enn die Strafkammer das nicht meinte, könnte sie nicht von !gleichzeitiger" (gemeint ist: gleichartiger) Tateinheit sprechen.
An anderer Stelle sagt das Urteil:
"Diese einleitenden Ausführungen enthalten gegenüber beiden Zeugen den ... Vorwurf, daß sie sich im Falle zB einer 3cgünstigung im Ante schuldig gemacht hätten"! (UA 5.13).
DE
Zu diesen unmißverstänälichen Ausführungen des Urteils konnt noch, daß cs ans oflensiehtlich falsch gewesen were,
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den Satz, in dem der Angeklagte die liebenkläger als "Sie beide‘ anredet und keinerlei Unterschied zwischen ihnen macht, auch keinen von ihnen noch cinmal mit Namen nennt, als cine üble ilachrede nur gegenüber dem einen von ihnen anzusehen. Zin solcher Fehler kann der Strafkammer nicht deshalb unterstellt werden, weil an der einen, vom Vertreter des Nebenklägers Dr U angeführten Stelle die zinleitung des Schreibens, offenbar versehentlich, nicht mit angeführt worden ist.
Gegen die rechtliche Beurteilung des Zusammentreffens der einzelnen Handlungen durch das Landgericht sind Bedenken nicht zu erheben. Die Zusammenfassung des Vorwurfs der Begünstigung mit Gen übrigen kränkenden Äußerungen des Angcklagten zu zwei im Rechtssinne einheitlichen Taten hat zur unvermcidbaren Tolge, daß auch für die Zulässigkeit des Verfahrens nicht zwischen dem Iinzelfall, auf den sich das zeitweilige Verfahrenshindernis (§ 191 StGB) bezieht, und den übrigen Zinzelfällen unterschicden werden kann. Vielmehr muß bei dieser Sachlage mit dem ganzen Verfahren innegehalten werden,
Schon aus diesen Grunde war das angefochtene Urteil mit allen Feststellungen aufzuheben, wie vom Oberbundesanwalt beantragt.
II.
für die neue Verhanälung und DIntscheidung wird auf folgendes hingewiesen;
l. Die Strafkammer hat cine Reihe von Beweisamträgen abgelehnt, wcil sie zu Zweck der Prozeßverschleppung gestellt worden seien. lit dieser Begründung werden die Anträge in der neucn Verhandlung schon deshalb nicht abgelchnt werden dürfen, weil sie jedenfalls jetzt rechtzeitig angekündigt sind.
Im übrigen bedarf der Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht zum minädesten dann einer cingcehenden
Begründung, wenn der Deweisamtrag von cinen Rechtsanwalt gestellt wird. Bei Anträgen, dir der Anscklagte sclbst stellt, wird gerade in einen Verfahren wegen übler üDachrede ebenfalls Zurückhaltung bei Ecer Annahnc der Verschleppungsabsicht am Platze sein. 3s wird zu erwägen
sein, daß auf der cinen Scite Cic kränkenden \ußerungen des Angeklagten hier urkundlich festliegsen, so daß der Angeklagte nicht etwa hoffen kann, im ‘/cse der Prozeßverschlep»ung Gen gegen ihn zu führenden Beweis zu crschweren. Vielnchr komunt es entscheidend auf den "lahrheitsbewcis an. ör wird um so schwicriger, je mchr Zeit vergcht. Deshalb liefe cine Prozeßverschleppung dem Beweisintercssc des Angcklagten untgegen. Denkbar ist freilich, daß der Angeklagte das verkennt; denkbar ist auch, daß er in der Bcfürchtung, der !Tahrhceitsbeweis werde ohnchin nicht zu führen scin, seinc Verurteilung hinauszuzögern sucht. Immerhin ist folgendes zu beachten. Dice Ablchnung cines Bewcisamtrags wegen Verschleppungsabsicht bedeutet, daß das Gericht den Antrag für nicht ernstsemcint hält. Zu dieser Überzeugung wird cs oft nur kommen können, inden
es das bisherige Beweisergebnis und die Aussichten der beantragten weiteren Dewceisaufnahme beurtcilt. Dice Ablehnung eines Deveisamtrages wcgen Verschleppungsabsicht kann also in gewissen Sinne auf cine Vorwegnahme des Bcweisergebnisscs hinauslaufen; schon Geshalb ist dabei Vorsicht geboten. Schlicßlich wird bei dem Vorwurf der Verschlceppungsabsicht gerade im vorlicgenden FTallc auch
zu berücksichtigen scin, daß dieses Verfahren ohnchin,
und zwar ohnc Verschulden des Angeklagten, schr geraume Zeit in Anspruch genommen hat.
Ob auch Tiilfsamträge wegen Verschlep»ungsabsicht abgclehnt werden können, ist mindestens zweifelhaft (vgl. KG JR 1954,231). Für das Gericht empfichlt es sich, in | zweifelhaften Fällen auch Hilfsamträge vor der Urteilsverkündung durch Beschluß zu bescheiden und dem Antragsteller noch Gelcgenucit zu weiteren Anträgen zu geben.
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sin Angeklagter, der einen Beweisamtrag hilfsweise stellt, begibt sich damit der L/öglichkcit, den Ablcehnungsgrund
so rechtzeitig zu erfahren, daß vr mit Rücksicht auf ihn noch andere Antrüge stellen kann.
2. Zin Antrag mit Cem Vortlaut,
'cinc Auskunft der Amerikanischen lilitärregierung darüber einzuholen, ob gesen acn Gebenkläger Dr. TB sin formelles Verfahren vegen Tragebogenfälschung bezw. cin fornelles Verfahren zur Nachprüfung scincr Zuscenärigkcit zur NSDAP stattgefunden hat!,
ist kein Bewceiscernittlungsamtrag, sondern ein Beweisamtrag. Daß der Beweisgesenstand in die äußere Form viner Frage ("ob") und nicht in dic Torm einer Behauptung ("daßı) geklcidet ist, kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß
hier in Yahrheit keine Trage, sondern cinc DBchauptung des Bowcisführers gemcint ist.
Übrigens kann auch in der Übergchung von Bcweisermittlungsamträgen cin Verfahrensverstoß licgen. Bewceisermittlungsamträsge unterscheiden sich von Beweisamträgen verfahrensrechtlich nicht dadurch, daß sic ohne wceitores übergangen werden Gürften, sondern dadurch, daß sic nicht gemäß § 8 244 Abs.5, 34 StPO durch einen mit Gründen zu verschenden Gerichtsboschluß beschicden zu werden brauchen. Die Aufklärungspflicht &os Gerichts erstreckt sich im Falle dos § 185 It63 auch auf den “lahrheitsbewcis; Umstunde, die zu cincr weiteren Aufklärung drängen, können auch und scrade in cincüu Bewceiscrmittlungsamtrag liogen.
5. Hat cin Zeuge Bckundunsen darüber gemacht, ob jemand anders bei ciner bestimmten Gelegenheit betrunken war, so kanıı cic Frage, ob dcr Zeuge bei dieser Gelegenheit sclbst botrunken war, nicht mit der Begründung abgcelehnt werden, daß das für io Intscheidung ohno Bcdeutung sei. Ob cin Zeuge, der über scince Beobachtungen
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aussagt, zur Zeit dieser Beobachtungen betrunken gewesen ist, Kann für dic Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit crheblich sein.
4. Ein Strafverfahren wegen übler Nachrede ist nicht dazu bestimmt, festzustellen, ob der Bceleidigte für scin Amt gecignet oder ungeeignet ist. Der in § 1§ 6 StGB zugelassene \jahrheitsbewcis kann nicht etwa auf die allgemcine Trage erstreckt werden, ob die Fcbenkläger kriminelle und für ihre Ämter ungecignete Persönlichkeiten sind", Das wärc cin “/erturtcil, dessen Berechtigung nicht Gegenstand der richterlichen .fürdigung in einen Verfahren gcgen cinen anderen, nämlich gegen den Beleidiger sein kann. Viclmchr muß Ger ‚\lahrhcitsbuwcis sich auf Tatsachen beschränken, und zwar streng auf äicjenigen Tatsachen, die in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Äußerung behauptct worden sind. Da in dicser Äußerung nicht bchauptcet wird, Dr. SP Lrabce "laufend Hchlergut an sich gebracht", wäre cs durchaus unstatthaft, Beweisamträge über cine derartige Trage zuzulassen, oder gar von Amts wegen eine Aufklärung in dieser Richtung zu versuchen. Es sci ausdrücklich hervorgehoben, daß solchc neuen Behauptungen nichts mit der Verteidigung des Angcklagten in diesem Verfahren zu tun haben, und daß diescs Verfahren auch keinesfalls der Ort ist, in dem solche Bchauptungen zur Wahrnehmung irgendwelcher berechtigten Interessen aufgestellt werden können. Der Angeklagte setzt sich damit der Gefahr crneuter Strafverfolgung aus.
Der Wahrhceitsbewcis dient nicht Ger Belastung des Belcidigten, sondern der Entlastung Gücs Beleidigers. Nur damit cr nicht zu Unrccht verurtcilt wirü, muß der Frage nachgegangen werden, ob cie in seincr kränkenden Außerung behaupteten Tatsachen ctwa crweislich wahr sind. is wäre cine gröblichc Verkennung Gcs Verfahrenszwecks, wenn Versuche zugelasscn würden, ganz allgem.in cic angeblich schmutzige :.!äsche der Zeleidigten zu waschen. An Gicscn Grundsatz, den dic Strafkammer bisher befolgt hat, wird
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sic auch gegenüber den Angrillicon ücs Angeklagten Icstzuhalten haben.
üben diesen Grundsatz hat dic Strafkammer auch anzuwenden geglaubt, indem sie jede Beweiscrhebung darüber abgelchnt hat, ob der INebenkläger Dr. Spin der Zeit nach .dem 9, Januar 1952 "alkoholische -Exzesse" begangen hat. 5s ist richtig, daß solche "alkoholischen Exzesse! nicht selbst Gegenstand des Wahrheitsbeweisces scin können, weil die Äußerungen des Angeklagten sich auf angcbliche frühere ZIntgleisungen des Ncbenklägers Dr. Se bezogen. Die Strafkanner wird sich ader die Frage vorlcgen müssen, ob spätere alkoholische Exzessc" nicht als unterstützende Beweisanzcichen dafür in Betracht kommen können, daß derartiges auch schon früher vorgekommen ist. üös licgt nicht gerade nahe, daß ein Hann in der Stellung cs Nebenklägers Dr. Sl crst au? Vorwürfe hin, die unberechtigt in dieser Nichtung gegen ihn erhoben worden - wären, zu solchen Untglcisungen übergehen sollto. is wird dcshalb zu prüfen scin, ob ciwa erweisliche "alköholische ExzesscH nach dem 9.Januar 1952 Zinfluß auf die Beweiswürdigung hinsichtlich der. für die frühere Zeit behaupteten ZIntgleisungen haben können. Bis zu welchem Zeitpunkt dabci gegangen werden kann, muß dem Ermessen der Strafkammer überlassen bleiben. .
5. Wit Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß dcr Schutz des § 193 StGB auch dann entfallen kann, wenn das für die Äußerung gewählte Hittel - Bekanntgabe in einer Prossckonferenz - unangenessen war. Die Strafkammer hat auch nicht verkannt, daß dann in der Urteilsbegründung angegeben werden muß, welches anderc Mittel zur Yahrnchmung Gcr berechtigten Interessen angemessen gewesen wärc. Sie führt (UA 8.353) dazu allgemcin aus, das angemessene ilittel wäre gewesen, Tr. bung Dr. un Stellungnahme: zu bitten und, falls von ihnen keine Antwort ocer keine befriedigende Antwort zu cr-
langen gewesen sci, dic vermeintlichen Iißstände und Ver- \
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fehlungen ihrer vorgesetzten Dienststelle oder, soweit es sich um strafbarc Handlungen handelte, der Staatsanwaltschaft zu unterbreiten.
„s wird sich cupfchlen, bei der neuen intscheidung dic Behauptungen des Angeklagten cinzeln darauf zu untersuchen, ob diescr anderc ‘eg wirklich für jede von ihnen gangbar, angenessen und cbenso gecignet erscheinen konnte, die berechtigten Interessen wahrzunchmen. Zwcifelhaft kann das insbesondere bei der Behauptung sein, Dr. WB habe wegen Fragebogsenfälschung vier Monate in Hafı gesessen. Eine Anfrage bei Dr. TB hätte nur erbracht, daß dieser das bestreitet. Davon ging der Angeklagte anscheinend ohnehin aus: daß sich daraus aber schon cine Leichtfertigkeit ergäbe, hat die Strafkammer sclbst nicht angenommen. Der Vorgesetztc Dr.UWWBs var Dr. SB; ob cs vom Standpunkt des Angeklagten aus angemessen crscheinen konnte, sich gerade an Ciesen zu wenden, becürfte unter den Gesamtumständen dcs vorlicgenden Tallcs zum mindesten nähcrer Brörterung. Eine Anrufung der Staatsanwaltschaft kam nicht in Betracht, da der Angeklagte nach scinen Unterlagen davon ausgehen mußte, dic behauptete Verfehlung sci schon gesühnt,
6. Unter Nr.13 seines Schreibens richtete der Angcklagte an beide Ncbenkläger dic Trage: "Welche Maßnahmen haben Sie beide ergriffen, um dic \/estberliner Bevölkerung vor licnschenraub zu sichern?" Das angcfochtenc Urteil führt dazu nur aus;
In dieser Frage wird den Zeugen Dr. Sg und Dr.U@WB- auch nach der Zinlassung des Angeklagten - der Vorwurf gemacht und damit die chrenrührige Tatsachonbehauptung rufgestellt, p£flichtwidrig nicht alle bezw. nicht alic notwendigen lIaßnahmen getroffen zu haben, um die “jestberliner Bevölkerung
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vor lionschenraub zu sictern. Dice Bowcisaufnahme hat den ./ahrheitsbeweis für diese Behauptung nicht erbracht."
Das Landgericht wird hicor auf die offoenkundige Tat. sache cingehen müssen, daß Gio Berliner Polizci bald nach jenem Schreiben dos Angeklagten, nämlich nach der Entführung dcs Rechtsanwalts Dr. IB, <rheblich wirksamere llaßnahmen gegen ilenschenraub für erforderlich gehalten hat, als sic zur Zeit des Schreibens noch bcestanden. Dio Auffassung, caß solche Maßnahmen schon früher erforderlich zuwesen wären, wird sich kaum widerlegen lassen. Von "Pflichtwidrigkcit" ist in der Frage des Anscklagtca richt ausdrücklich die Rode. Dieser von der Strafkamner im ‚/ege der Auslcgung hincingedeutcte Ausdruck bezeichanct auch mchr cin Werturteil als cine Tatsache. Gcgebenenfalls wird die Strafkamner sich deutlicher darüber aussprechen müssen, welche ehrenrührige Tatsache der Angeklagte hier behauptet haben soll, und ob dicsc Tatsache nicht doch erweislich wahr ist. | u
7. Der entscheidende Teil dcs angefochtenen .Urteils ist nicht richtig gefaßt. 2s genügt nicht, den teilweise in Tateinheit, teilweise in Tatmcehrheit verletzten Vorschriften hinzuzufügen: "§§ 73, 74 StGB", Viclmchr muß der Urteilsspruch erkennen lassen, in welchem Verhältnis dic einzelnen Taten zueinander stechen. Dic bisherige rechtliche ‚fürdigung hätte also so ausgedrückt worden müssen, daß der Angeklagte 'iwegen fortgesetzter übler Nachrede in zwei Fällen, davon in cincm Falle in Tatcinhcit mit Beleidigung" verurtcilt wurde. Übrigens mag gegebenenfalls geprüft werden, ob
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cs sich nicht mit Nücksicht auf die von der Strafkammer sclbst angenommene gleichartige Tatcinlhcit überhaupt nur um cinc Tat handelt.
Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt
Siemer Dr.Börker