§ 171 Einstellungsbescheid
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
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Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 20.02.2013 – 1 VAs 6/12, 1 VAs 6/2012Zitiert von 4
- OLG Koblenz, 13.06.2012 – 1 Ws 271/12
- OLG Frankfurt am Main, 21.04.2010 – 2 Ws 147/08Zitiert von 7
- BVerfG, 27.02.2002 – 2 BvR 261/02Zitiert von 1
- BGH, 21.01.2014 – 5 AR (VS) 29/13Strafanzeige: Rechtsweg bei Nichtbescheidung durch die StaatsanwaltschaftZitiert von 3
- OLG Zweibrücken, 16.03.2021 – 1 Ws 367/19, 1 Ws369/19, 1 Ws 370/19
Zuletzt entschieden
- VG München, 16.09.2025 – M 30 K 25.5240
- OLG Brandenburg, 11.07.2025 – 2 W 10/25
- VG München, 12.05.2025 – M 30 K 23.2522
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.