Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 11.01.1955 – 1 StR 302/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 10 zitierte Normen

Leitsatz

Richtet sich die Hauptverhandlung vor einem Jugendgericht ausschliesslich gegen Erwachsene, so ist die Sitzung öffentlich, Die Öffentlichkeit darf nur auf Grund der §§ 171laf£ GVG und nicht für die Verkündung des Urteils ausgeschlossen werden.

2266 094 S

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

mern u im sure De am ge un mer a m — . : -_ u nn m ne

Gesetz; §§ 26, 74 b,171l a ? GVG; §§ 48, 109 JGG

Rechtssatz: Richtet sich die Hauptverhandlung vor einem Jugendgericht ausschliesslich gegen Erwachsene, so ist die Sitzung öffentlich, Die Öffentlichkeit darf nur auf Grund der §§ 171laf£ GVG und nicht für die Verkündung des Urteils ausgeschlossen werden.

Aktenzeichen: 1 StR 302/54 Urt.d.BGH v. 11. Januar 1955 LG Heidelberg

1_StR 302/54

InNanmnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

der Kunrektor Willy K ED au: DEE: sehoren am U. EEE GE ir EEE Hei DE

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11, Januar 1955, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen

als neisitzende fichter, Amisgerichtsrat

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil aes Landgerichts in Heidelberg vom 22. Januar 19054, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht surückverwiesen,

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen- Die Kosten dieses Rechtsmittels fallen der

Staatskasse zur Last,

Von Rechts wegen

pn

Gründe§

I. Die Revision des Angeklagten:

l.} Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr 6 StPO hat Erfols.

Die Hauptverhandlung fand gemäss § 26 Abs 1, § 74 % GVG vor der Jugendkammer statt. Ausweisiich der Sit. zungsniederschrift war die Verhandlung einschliesslich der Urteilsverkündung nicht’ öffentlich; irgendwelche Vermerke, dass die Öffentlichkeit durch verkündeten Gerichtsbeschluss ausgeschlossen und für die Verkündung des Urteilssatzes wieder hergestellt worden ist, finden sich in der Sitzungsniederschrift nicht. Damit ist erwiesen (§ 272 Nr 5, § 274 StPO), dass die Öffentlichkeit während der ganzen Dauer der Sitzung ausgeschlossen war. Das war unzulässig.

§ 48 Abs 1 JGG nF bestimmt, dass die Verhandlung vor den Jugendgerichten dann nicht öffentlich ist, wenn sich in ihr nur Jugendliche als Angeklagte zu verantworten haben (Potrykus Anm 2 zu § 48 JGG). Richtet sich die Hauptverhandlung ausschliesslich gegen Heranwachsende, so ist öffentlich zu verhandeln; es kann jedoch die Öffentlichkeit über die im GVG vorgesehenen Fälle hinaus auch dann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung des Angeklagten geboten ist (§ 109 Abs 1 Satz 2 JGG; Lackner in JZ 1953, 527, 531). Aus demselben Grunde kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn gleichzeitig neben Jugendlichen auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt sind {§ 48 Abs 3 JGG). In den Fällen des § 109 Abs 1 Satz 2 und des § 48 Abs 3 JGG ist demnach ein besonderer Gerichtsbeschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit erforderlich Hat sich nur ein Erwachsener, wie im vorliegenden Fall, vor dem Jugendgericht zu verantworten, so finden ausschliesslich die Bestim-

-3-

murgen des GVG Anwendung. § 121 JGG, durch den die § 8 26 und 74 b in das GVG eingefügt worden sind, hat die Grünjs für den Ausschluss der Öffentlichkeit für diese Fälle nicht abgeändert oder erweitert. Der Grundgedanke dieser Bestimmungen ist ein anderer als der des § 48 Abs 1 JGG, der die Öffentlichkeit im Interesse des Angeklagten ausschliesst, Wie die Begründung zuu Entwurf des neuen Jugendgerichtsgesetzes ergibt (Bundesrats-Drucksache Nr 50/52; Bundestags-Drucksache Nr 3264), sind die Jugendgerichte in diesen Fällen neben den allgemeinen Gerichten für zuständig erklärt worden, weil sie in der Regel über grössere Erfahrungen in der Behandlung kindlicher oder jugendlisher Zeugen und der Beurteilung ihrer Aussagen verfügen.

Die Jugendkammer hätte daher über den Ausschluss der Öffentlichkeit einen besonderen Beschluss fassen und verkünden müssen; für die Verkündung des Urteilssatzes durfte sie die Öffentlichkeit nicht. ausschliessen (§ 173 Abs 1 GVG).

Der Verstoss führt gemäss § 338 Nr 6 StPO zur Aufhebung des Urteils (BGHSt A, 279).

2.) Es erübrigt sich daher auf die übrigen Rügen im ein- .zelnen einzugehen. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptiverhandlung Gelegenheit haben, gegebenenfalls entsprechende Beweisamträge zu stellen und seine sachlichrechtlichen Bedenken vorzubringen. Lu

Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, dass die Strafkammer, wenn sie wieder im Gegensatz zu dem Gutachten des Sachverständigen § 51 Abs 2 StGB verneintdazu Stellung zu nehmen haben wird, ob sie auch keine er-

in ni

-A-

heri'ch "erminderte Fähigkeit des Hemmungsvermögens des Beschwerdeführers für gegeben hält. Die Erwägung, dem Angeklagten wäre die Strafmilderung nach § 51. Abs 2 StGB auch dann versagt worden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift als gegeben erachtet worden wären, ist unzulässig (BGH 1 StR 133/5%3 vom 10. April 1953; vgl RGSt 70, 40°, 403; 73, 101, 104).

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:

Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, ist, wie seine Begründung ergibt, auf den Strafausspruch beschränkt. Es hat keinen Erfolg:

Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des § 74 und des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB sowie des § 267 Abs 3 StPO.

Sie macht geltend, das Landgericht habe eine Einsatzstrafe von sieben Monaten Gefängnis und vier weitere Einzelstrafen von je sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen; es sei ein Missbrauch des richterlichen Ermessens, dass die Strafikammer auf eine Gesamtstrafe von nur neun Monaten Gefängnis erkannt habe. Ein solcher ist im vorliegenden Fall zu verneinen, da die Bildung der Gesamtstrafe auf wohl erwogenen, im einzelnen rechtlich nicht angreifbaren Gründen beruht (BGHSt 5, 57). Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die bisherige Straflosigkeit des 64 Jahre alten Angeklagten, seine günstige Beurteilung durch seine Vorgesetzten, seine gesundheitsgefährdende Behandlung während seiner durch die sowjetischen Behörden verhängten Haft und sein hartes Flüchtlingsschicksal sowie den Umstand berücksichtigt, dass die einzelnen Verfehlungen nicht besonders schwerwiegend waren. Sie hat festgestellt. dass der Angeklagte aufrichtige Reue empfindet und die in der Haup“verhandlung anwesenden Angehörigen der Kinder um Verzeihung

-5

gebeten hat. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe nur deshalb auf keine höhere Gesamtstrafe erkannt, weil dann eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr möglich gewesen wäre, ist nach alledem unbegründet,

Die Strafkammer hat ausgeführt, dass Gründe, die der Straf aussetzung gemäss § 23 Abs 3 StGB entgegenstehen, nicht ersichi lich sind. Eine Begründung hat sie dieser Feststellung nicht hinzugefügt. Der Zusammenhang der Urtei Isgründe ergibt jedoch, dass das Landgericht die Frage geprüft hat, ob das öffentliche Interesse die Strafvolistreckung erfordert,und dies verneinv hat. Das genügt im vorliegenden Fall (BGH 3 StR 523/54 vom 25- November 1954; 1 StR 288/54 vom 15. Dezember 1954).

Die Dauer der Bewährungszeit war nicht in das Urteil aufzunehmen, vielmehr in einem gesonderten Beschluss zu bestimmen {§ 268 a StPO; BGH NJW 1954, 522 Nr 21).

Dr. Peetz Mantel Martin

Seibert Dr. Mannzen